Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4796/2011

Urteil vom 12. März 2012

Richter André Moser (Vorsitz),

Besetzung Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Christa Baumann.

TR Trans Rail AG, Oberer Saltinadamm 2, 3902 Glis,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Gebührenhöhe.

Sachverhalt:

A.

A.a Ende Juni 2011 beantragte die TR Trans Rail AG beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur, eine Ausnahmebewilligung für zwei am 20. August 2011 durchzuführende Fahrten mit der Lokomotive 52 8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-Hallau und zurück. Dieses Gesuch wies das BAV zurück und forderte die TR Trans Rail AG auf, ein Gesuch auf der Grundlage der von der Enotrac AG im Auftrag des Historischen Eisenbahnvereins (HECH) ausgearbeiteten Risikoanalyse einzureichen (nachfolgend: Risikoanalyse HECH/Enotrac). Am 12. Juli 2011 reichte die TR Trans Rail AG ein entsprechendes Gesuch ein. Mit E-Mail vom 8. August 2011 teilte das BAV der TR Trains Rail AG mit, die begehrte Ausnahmebewilligung könne auf dieser Grundlage nicht erteilt werden; hierfür sei eine generische Risikoanalyse erforderlich.

A.b Am 15. August 2011 reichte die TR Trans Rail AG abermals ein überarbeitetes Gesuch ein mit einer für die in Frage stehende Strecke ausgearbeiteten Risikoanalyse. Darin schlug sie in Absprache mit der verantwortlichen Infrastrukturbetreiberin vor, das mit einer solchen Fahrt verbundene Risiko durch den Einsatz von besonders qualifizierten Lokomotivführern zu reduzieren, die beide streckenkundig seien.

B.
Diesem Gesuch gab das BAV mit Verfügung vom 19. August 2011 statt und erteilte der TR Trans Rail AG die begehrte Ausnahmebewilligung unter Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.--.

C.
Dagegen erhebt die TR Trans Rail AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 31. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung in Bezug auf die erhobene Gebühr aufzuheben und diese auf die durch die Thematik Sicherheit bedingten Kosten zu reduzieren.

D.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 auf Abweisung der Beschwerde.

E.
In ihrer Stellungnahme vom 28. November 2011 erneuert die Beschwerdeführerin ihre Anträge.

F.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 räumt das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Möglichkeit ein, sich bis zum 3. Januar 2012 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu äussern. Gleichzeitig wird sie aufgefordert, bis zu diesem Zeitpunkt die Risikoanalyse HECH/Enotrac in ihrer ursprünglichen Version sowie mit den zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wird ersucht, innert derselben Frist die Offerten und Rechnungen bezüglich der am 20. August 2011 gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung vom 19. August 2011 durchgeführten Fahrten einzureichen.

G.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 nimmt die Vorinstanz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Beilage der begehrten Risikoanalyse Stellung.

H.
Am 3. Januar 2012 reicht die Beschwerdeführerin die Rechnung der Vorinstanz ein. Nach telefonischer Rücksprache stellt sie dem Gericht die gewünschten Unterlagen per E-Mail zu. Mit Schreiben vom 20. Januar 2012 reicht sie ihre Schlussbemerkungen ein.

I.
Auf die übrigen Vorbringen der Parteien sowie die sich in den Akten befindenden Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt und eine der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Vorinstanzen entschieden hat. Das BAV ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2011 die beantragte Ausnahmebewilligung unter Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- erteilt. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde obliegt demzufolge dem Bundesverwaltungsgericht, zumal eine sich auf das Sachgebiet beziehende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG nicht besteht.

1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und dadurch insoweit beschwert, als sie darin mit Verfahrenskosten belastet wird. Diesbezüglich ist sie folglich zur Beschwerdeführung berechtigt.

1.3. Auf die im Übrigen frist- (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und formgerecht (Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings unter anderem dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen und hiermit im Zusammenhang stehende sicherheitsrelevante Einschätzungen im Streit liegen, zu deren Beurteilung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist als das Bundesverwaltungsgericht. In diesen Fällen prüft das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, ob die Vorinstanz sämtliche relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat und sich bei ihrer Entscheidung von sachlichen Überlegungen leiten liess (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-634/2009 vom 9. Februar 2010 E. 1.6; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.154; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fe-lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Reduktion der ihr in der vor-instanzlichen Verfügung vom 19. August 2011 auferlegten Verfahrenskosten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Ende Juni 2011 habe sie bei der Vorinstanz ein Gesuch für eine Fahrt mit einer historischen Lokomotive eingereicht, das die Vorinstanz ohne Erhebung von Verfahrenskosten bewilligt habe. Das hiermit vergleichbare Gesuch vom 12. Juli 2011 habe sie dagegen zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin müsse ein neues Gesuch auf der Grundlage der generischen Risikoanalyse HECH/Enotrac einreichen. Nach Einreichung eines entsprechenden Gesuches habe ihr die Vorinstanz sodann mitgeteilt, das HECH-Verfahren könne auf den zu beurteilenden Fall nicht angewandt werden, weil die in Frage stehende Lokomotive nicht auf der Fahrzeugliste der generischen Risikoanalyse von HECH/Enotrac verzeichnet sei. Die Beschwerdeführerin müsse daher für die Lokomotive 52 8055 eine spezifische Risikoanalyse vorlegen. Nach Einreichung einer solchen habe ihr die Vorinstanz die begehrte Ausnahmebewilligung unter Auferlegung von Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- erteilt. Dieser Verfahrensablauf sei ausgesprochen arbeitsintensiv und unwirtschaftlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nur bereit, die hiermit verbundenen Aufwendungen der Vorinstanz in dem Umfang zu tragen, als diese auf die erforderliche Sicherheitsprüfung zurückzuführen seien. Im Übrigen seien ihr keine sicherheitsrelevanten Unterschiede zwischen der auf der Liste der Risikoanalyse HECH/Enotrac verzeichneten BR 23 058 und der in Frage stehenden Lokomotive bekannt. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz über das vorliegende Gesuch im HECH-Verfahren entscheiden und die für solche Verfahren übliche Verwaltungsgebühr von Fr. 150.- erheben können. Die Beschwerdeführerin sei sich keines Verschuldens bewusst, welches die Erhebung des sechsfachen Betrages rechtfertigen würde. Deshalb ersuche sie um Überprüfung der Angemessenheit der erhobenen Verfahrenskosten.

3.2. Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gesuch habe nicht den Anforderungen entsprochen, welche für Fahrten nach dem 31. Juli 2011 zu beachten seien. Über die diesbezügliche Änderung habe sie die Beschwerdeführerin und andere betroffene Bahnunternehmungen bereits mit Schreiben vom 14. September 2007 informiert. In der Folge habe der HECH mit der Ingenieurunternehmung Enotrac AG eine generische Risikoanalyse ausgearbeitet. Die Vorinstanz habe anerkannt, dass die darin vorgeschlagenen Massnahmen einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge ohne Zugsicherung erlauben würden. Dies habe zur Folge, dass Ausnahmebewilligungen, welche von der fraglichen Risikoanalyse erfasste Fahrzeuge betreffen würden, in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden könnten. Die Vorinstanz habe angenommen, dass dies auch für das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2011 gelte, weil sich dieses auf eine historische Lokomotive bezogen habe und die Beschwerdeführerin HECH-Mitglied sei. Dessen Prüfung habe jedoch ergeben, dass die Lokomotive 52 8055 nicht auf der Liste der von der Risikoanalyse HECH/Enotrac erfassten Fahrzeuge figuriere, weshalb die Anwendung des HECH-Verfahrens abgelehnt worden sei. Die begehrte Ausnahmebewilligung habe nur aufgrund einer spezifisch für den in Frage stehenden Fall ausgearbeiteten Risikoanalyse erteilt werden können. Dieses Verfahren sei mit einem im Vergleich zum HECH-Verfahren erhöhten Arbeitsaufwand verbunden gewesen. Aufgrund der getätigten Arbeiten seien die Verfahrenskosten mit Fr. 900.-- veranschlagt worden, wobei der Beschwerdeführerin nur ein Anteil des Arbeitsaufwandes verrechnet worden sei.

3.3. Ende Juni 2011 hatte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für mehrere Fahrten mit der Lokomotive 52 8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-Hallau und zurück eingereicht. Bei dessen Prüfung standen die sicherheitsrelevanten Anforderungen für solche Fahrten im Vordergrund (vgl. etwa: Art. 17
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17 - 1 Die Eisenbahnanlagen93 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
1    Die Eisenbahnanlagen93 und Fahrzeuge sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stande der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Bedürfnisse mobilitätsbehinderter Menschen sind angemessen zu berücksichtigen.
2    Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Bau und Betrieb sowie über die technische Einheit und Zulassung im Eisenbahnwesen unter Berücksichtigung der Interoperabilität und eines streckenbezogenen Sicherheitsstandards. Er sorgt dafür, dass die technischen Vorschriften nicht zur Behinderung des Wettbewerbes missbraucht werden.
3    Das BAV erlässt Fahrdienstvorschriften.94
4    Die Eisenbahnunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften für den sicheren Betrieb der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie haben die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Vorschriften aufzustellen und dem BAV vorzulegen.
-17b
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 17b Instandhaltung von Fahrzeugen - 1 Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.
1    Zur Instandhaltung eines Fahrzeugs verpflichtet ist, wer als dafür verantwortliche Person im Register der in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge eingetragen ist.
2    Solange das Fahrzeug nicht registriert oder im Register keine für die Instandhaltung verantwortliche Person eingetragen ist, trifft diese Pflicht den Halter, ersatzweise die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.
3    Der Bundesrat kann Anforderungen an die für die Instandhaltung verantwortlichen Personen und an die mit der Instandhaltung betrauten Personen festlegen.
, Art. 18w
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen - 1 Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
1    Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
2    Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.
3    Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage den massgebenden Vorschriften entspricht.
4    Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.
und Art. 19
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 19 Sicherheitsvorkehren - 1 Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
1    Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert.
2    Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]), insbesondere die für Fahrten auf Gleisen erforderlichen Sicherungsanlagen (Art. 17 Abs. 2 ESG i.V.m. Art. 39
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 39 Sicherungsanlagen - 1 Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
1    Fahrten auf Gleisanlagen sind mit Sicherungsanlagen zu steuern und zu sichern.
2    Sicherungsanlagen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und instand zu halten, dass die Steuerung und Sicherung der Zugfahrten und Rangierbewegungen sicher und zuverlässig erfolgen. Dabei:
a  sind die betrieblichen Verhältnisse sowie die bahnsystemtechnischen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen;
b  sind die voraussehbaren Gefährdungen zu berücksichtigen;
c  ist eine hohe Verfügbarkeit zu gewährleisten;
d  ist zu gewährleisten, dass der Eisenbahnbetrieb konform zu den Betriebsprozessen und -vorschriften gesteuert und überwacht werden kann.
3    Sicherungsanlagen dienen insbesondere der:
a  Fahrwegsteuerung und -sicherung;
b  Signalisierung;
c  Zugbeeinflussung;
d  Umstellung und Sicherung von Weichen;
e  Gleisfreimeldung und Zugortung;
f  Steuerung und Überwachung von Bahnübergängen.
der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1989 [EBV, 742.141.1]). Diese Regelungen werden zurzeit dahingehend ausgelegt, dass auf Schienen verkehrende Fahrzeuge mit einem automatischen Zugsicherungssystem ausgestattet sein müssen, das die Berücksichtigung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Signalen durch die Züge unterstützt, indem dieses bei einer Abweichung in die manuelle Zugführung eingreift. Seit dem 31. Juli 2011 ist die Ablösung des in den 1930er Jahren entwickelten schweizerischen Zugsicherungssystems SIGNUM durch das europäische Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalisationssystem ETCS (European Train Control System) Level 1 und 2 abgeschlossen, das seither grundsätzlich für das gesamte Normalspurnetz als Standardsicherungssystem gilt (vgl. zum Ganzen: http://www.bav. admin.ch/> Dokumentation > Fachinformation > Berichte > ETCS wird zum Standard: Information zur Weiterentwicklung der ETCS-Strategie, besucht am 25. Januar 2012, Schreiben des BAV vom 14. September 2007, S. 1). Die in Frage stehende ölgefeuerte Dampflokomotive 52 8055 verfügt über Integra SIGNUM und Indusi 60, nicht jedoch über ETCS. Sie genügt folglich den geltenden Sicherheitsstandards nicht.

3.4. Gemäss Art. 18w Abs. 1
SR 742.101 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
EBG Art. 18w Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen - 1 Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
1    Für signifikant geänderte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung des BAV erforderlich.
2    Für neue, aufgerüstete und erneuerte Eisenbahnanlagen ist eine Betriebsbewilligung erforderlich, wenn das BAV dies verlangt.
3    Das BAV erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Gesuchstellerin den Sicherheitsnachweis erbracht hat und die Eisenbahnanlage den massgebenden Vorschriften entspricht.
4    Es kann weitere Abklärungen vornehmen. Die Gesuchstellerin stellt dafür das nötige Personal und Material sowie die erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung; sie erteilt zudem die notwendigen Auskünfte.
EBG i.V.m. Art. 5 Abs. 2
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.21
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.21
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.22
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.23
EBV kann das BAV den Betrieb eines solchen Schienenfahrzeuges im Einzelfall gleichwohl bewilligen, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass sie den gleichen Grad an Sicherheit gewährleistet, durch die Inbetriebnahme des in Frage stehenden Schienenfahrzeuges kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen Massnahmen getroffen wurden, um die mit der Inbetriebnahme eines solchen Schienenfahrzeuges verbundene Gefahr zu minimieren. Diese Regelung wurde mit der Revision vom 4. November 2009 in die Eisenbahnverordnung aufgenommen (AS 2009 5991) und ist seit dem 1. Juli 2010 in Kraft. Für historische Schienenfahrzeuge ist sie laut der Richtlinie des BAV vom 1. September 2010 "Zulassung historischer Fahrzeuge der Eisenbahn" dahingehend auszulegen, dass Gesuchsteller, welche beim BAV eine befristete Betriebsbewilligung für einzelne Fahrten ohne ausreichende Zugbeeinflussungsausrüstung verlangen, eine streckenbezogene Risikoanalyse einzureichen haben, deren Inhalt mit den betroffenen Infrastrukturbetreibern abgesprochen ist (http:// www.news.admin.ch/message/index.html > Zulassung historische Fahrzeuge der Eisenbahn, besucht am 16. Februar 2012 [nachfolgend: Richtlinie]; vgl. zur Mitwirkungspflicht der Parteien: Art. 18w Abs. 2 ESG und Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Für die mit der Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung verbundenen Umtriebe verrechnet das BAV eine Gebühr, die sich nach dem Zeitaufwand der involvierten Mitarbeiter richtet (Art. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
i.V.m. Art. 7
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
der Gebührenverordnung BAV vom 25. November 1998 [GebV-BAV, SR 742.102]). Pro Arbeitsstunde können Fr. 100.-- bis Fr. 200.-- verrechnet werden (Art. 7
SR 742.102 Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV) - Gebührenverordnung BAV
GebV-öV Art. 7 Gebühren nach Zeitaufwand - 1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100-200 Franken.
1    Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Arbeitsstunde 100-200 Franken.
2    Innerhalb der Bandbreite nach Absatz 1 wird der Stundenansatz je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, dem öffentlichen Interesse und dem Interesse oder dem Nutzen der gebührenpflichtigen Person festgelegt.29
GebV-BAV).

3.4.1. Um dieses Verfahren zu vereinfachen und unnötige Kosten zu vermeiden, hat der HECH die Ingenieurunternehmung Enotrac AG mit der Ausarbeitung einer generischen Risikoanalyse beauftragt, in der die mit dem Betrieb von historischen Schienenfahrzeugen ohne ein ausreichendes Zugsicherungssystem verbundenen Gefahren untersucht und Massnahmen zur Risikominimierung ausgearbeitet wurden. Diese Risikoanalyse hat der HECH Ende 2010 beim BAV eingereicht. Dieses kam nach deren eingehender Prüfung und der Durchführung mehrerer Testfahrten mit den darin vorgeschlagenen Sicherheitsmassnahmen am 24. Juni 2011 zum Schluss, dass die Risiken des Betriebes der im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgelisteten Schienenfahrzeuge bei sachgemässer Durchführung der postulierten Sicherheitsmassnahmen prinzipiell auf ein vertretbares Mass reduziert werden könnten (vgl. Protokoll des BAV vom 12. April 2011, Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011, S. 3 und Stellungnahme vom 19. Dezember 2011, S. 2). Seither werden Ausnahmebewilligungen, die sich auf im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgeführten Schienenfahrzeuge beziehen, im Allgemeinen auf der Grundlage einer streckenbezogenen Risikoanalyse und der in der Risikoanalyse HECH/Enotrac vorgeschlagenen Sicherungsmassnahmen in einem vereinfachten Verfahren erteilt. Für den hiermit verbundenen Arbeitsaufwand, d.h. die Prüfung, ob das Schienenfahrzeug im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac figuriert, und die Untersuchung der streckenbezogenen Risikoanalyse, erhebt das BAV eine pauschale Verwaltungsgebühr von Fr. 150.--.

3.4.2. In den übrigen Fällen hat die Gesuchstellerin mit dem Antrag um Erteilung der Ausnahmebewilligung eine eigens zu diesem Zweck erarbeitete Risikoanalyse einzureichen, welche die auf der zu befahrenden Strecke infolge des ungenügenden Zugsicherungssystems zu erwartenden Gefahren sowie deren mögliche Ursachen benennt und Massnahmen vorschlägt, um dieses Risiko auf ein vertretbares Mass zu reduzieren (Richtlinie, S. 10). Ob alternativ dazu die Möglichkeit besteht, den erforderlichen Sicherheitsnachweis zu erbringen, indem eine streckenbezogene Risikoanalyse eingereicht und zudem bewiesen wird, dass die in Betrieb zu nehmende Lokomotive dieselben Sicherheitsstandards erfüllt wie die im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgelisteten, ist denkbar. Im einen wie im anderen Fall hat das BAV das Gesuch, einschliesslich der eingereichten Unterlagen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten eingehend zu analysieren und auftauchende Fragen durch Rücksprache mit der Gesuchstellerin und der betroffenen Infrastrukturbetreiberin abzuklären. Der hierdurch verursachte Arbeits-aufwand übersteigt den für das standardisierte HECH-Verfahren aufzuwendenden deutlich.

3.5. Es ist unbestritten, dass die Lokomotive 52 8055 nicht im Anhang E der Risikoanalyse HECH/Enotrac aufgeführt ist. Bei dieser Ausgangslage konnte die Vorinstanz die begehrte Ausnahmebewilligung nicht im HECH-Verfahren erteilen. Davon hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. August 2011 in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert, eine Risikoanalyse für die Lokomotive 52 8055 betreffend die Bahnstrecke Schaffhausen - Wilchingen-Hallau einzureichen. Für diese Aufforderung, die Analyse des überarbeiteten Gesuches sowie die Redaktion der angefochtenen Verfügung hat der federführende Sachbearbeiter laut den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 sechs, der von ihm beigezogene Fachspezialist der Abteilung Sicherheit siebeneinhalb Stunden aufgewendet (S. 4). Unter Zugrundelegung von Stundenansätzen von Fr. 115.-- (Fachspezialisten) bzw. Fr. 130.-- (federführender Sachbearbeiter) betragen die gesamten Verfahrenskosten demnach Fr. 1'642.50 (Fr. 780.-- [6 x Fr. 130.--] + Fr. 862.50 [7.5 x Fr. 115.--]). Davon hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Fr. 900.--, mithin 54.80%, auferlegt.

3.6. Die massgeblichen Regelungen der Gebührenverordnung und das für Kausalabgaben, wie der in Frage stehenden Verwaltungsgebühr, geltende Kostendeckungsprinzip (BGE 134 I 180 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2628 und Rz. 2637 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 58 Rz. 13 ff.) hätten es an sich erlaubt, der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Ob ein solches Vorgehen auch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar gewesen wäre, erscheint fraglich. Nach diesem Grundsatz, der das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Gleichbehandlungsprinzip und das Willkürverbot im Abgaberecht konkretisiert (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die abgabepflichtige Partei hat (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2641; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 19 und Rz. 23). Dieser Wert bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie der leistungspflichtigen Partei bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges (BGE 130 III 228 E. 2.3, BGE 128 I 52 E. 4a; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2642; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 58 Rz. 20). In diesem Zusammenhang ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass dem Kanton Schaffhausen für die aufgrund der in Frage stehenden Ausnahmebewilligung durchgeführten Fahrten Fr. 11'630.-- in Rechnung gestellt wurden (Rechnung der Rail Event AG vom 23. August 2011). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Teil dieses Entgelts der Rail Event AG als Veranstalterin zusteht, hatte die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen ein beachtliches finanzielles Interesse am Bewilligungsverfahren. Aufgrund dessen und der mit der Gesuchsbearbeitung verbundenen Kosten von total Fr. 1'642.50 ist es unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips jedenfalls zulässig, der Beschwerdeführerin für das Bewilligungsverfahren Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 900.-- aufzuerlegen.

3.7. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen.

3.7.1. Ihrem Vorbringen, der von der Vorinstanz betriebene Aufwand sei nicht durch die erforderliche Sicherheitsprüfung, sondern die ineffiziente Arbeitsweise der Vorinstanz bedingt, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ausschliesslich ihre Aufwände ab Einreichung des Gesuches vom 12. Juli 2011 verrechnet hat. Dieses Gesuch hat der federführende Sachbearbeiter auf seine Vollständigkeit hin überprüft, als unvollständig erkannt und unter Angabe der erforderlichen Unterlagen zurückgewiesen. In einem weiteren Schritt hat er alsdann das überarbeitete Gesuch einer Prüfung unterzogen, als vollständig eingestuft, dem Fachspezialisten der Abteilung Sicherheit vorgelegt, mit diesem besprochen und schliesslich in einer begründeten Verfügung die begehrte Ausnahmebewilligung erteilt. Dieser Arbeitsablauf erweist sich als zweckmässig und der im vorliegenden Fall hierfür veranschlagte Zeitaufwand von sechs Stunden weder im Einzelnen noch in seiner Gesamtheit als übermässig. Dasselbe gilt für den beigezogenen Fachspezialisten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Kritik ist folglich unbegründet.

3.7.2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Vorinstanz laut ihren Ausführungen in der Vernehmlassung vom 27. Oktober 2011 Ausnahmebewilligungen, wie die vorliegend in Frage stehende, bis zum 31. Juli 2011 offenbar in einfachen Fällen kostenlos erteilt hat (S. 3). Zwar kommt der eingelebten Praxis einer Verwaltungsbehörde ein grosses Gewicht zu. Eine Praxisänderung ist indes zulässig, wenn die zuständige Behörde aufgrund der Analyse der massgeblichen Sach- und Rechtslage zur Einsicht gelangt, dass eine Regelung bisher unrichtig angewandt wurde oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhältnissen besser entsprechen würde (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4; BVGE 2009/34 E. 2.4.1). Eine Praxisänderung muss sich demnach auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, die - vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte Praxis befolgt wurde (BGE 137 III 352 E. 4.4, BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5).

3.7.3. Am 1. Januar 1999 sind die rechtlichen Grundlagen der Bahnreform 1 in Kraft getreten (BBl 1997 I 909), die unter anderem bezweckt, die Interoperabilität der Bahnen zu fördern (BBl 1999 I 918 ff.). In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz unter anderem eine sog. Migrationsstrategie erarbeitet, um den schrittweisen Übergang von den alten Zugsicherungssystemen zum europäischen System ETCS zu ermöglichen, das für die SBB sowie sämtliche Normalspurbahnen seit dem 31. Juli 2011 als Standard gilt (vgl. E. 3.3.). Im Rahmen dieses Prozesses hat sie ihre Praxis bezüglich der von historischen Schienenfahrzeugen ohne ein ausreichendes Zugsicherungssystem verlangten Sicherungsmassnahmen einer Überprüfung unterzogen und ist aufgrund einer neuen Risikoanalyse sowie der angestrebten Interoperabilität zum Schluss gekommen, dass die bisher als Sicherheitsmassnahme akzeptierte zweimännige Besatzung grundsätzlich nicht mehr genügt. Historische Fahrzeuge, welche für Zugfahrten eingesetzt werden, müssten fortan mindestens die SIGNUM-Informationen "Warnung" und "Halt" verarbeiten können. Die Übertragung müsse sowohl von den SIGNUM-Gleismagneten als auch den Eurobalisen (EuroSIGNUM Telegrammpaket 44) möglich sein. Fahrzeuge, welche bereits über SIGNUM verfügten, seien bis zum 31. Juli 2009 mit dem ETM-S nachzurüsten. Ab diesem Zeitpunkt könne auf diese Mindestausrüstung nur noch in begründeten Einzelfällen verzichtet werden.

Für diese Praxisänderung sprechen gewichtige Gründe. Sie hat in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die zweimännige Besatzung nicht mehr standardmässig als ausreichende Sicherheitsmassnahme betrachtet werden kann, sondern jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten zu entscheiden ist, ob das mit einer Fahrt ohne ausreichendes Zugsicherungssystem verbundene Risiko mit geeigneten Sicherheitsmassnahmen auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann. Dass eine solche Einzelfallprüfung kostenpflichtig ist, liegt angesichts des hierdurch verursachten Zeitaufwandes auf der Hand. Insofern ist die Kostenpflicht im Ausnahmebewilligungsverfahren auf die im Zuge der Migrationsstrategie erhöhten Sicherheitsanforderungen zurückzuführen. Die entsprechende Praxisänderung erweist sich somit als zulässig; dies umso mehr, als der Bundesrat zwischenzeitlich mit der Einführung von Art. 5
SR 742.141.1 Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) - Eisenbahnverordnung
EBV Art. 5 Abweichungen von den Vorschriften - 1 Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.21
1    Das BAV kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.21
2    Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Interoperabilität im grenzüberschreitenden und im nationalen Verkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird und:
a  der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
b  kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.22
3    Es kann Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsgesuche auf Grundlage der Vorschriften bewilligen, die bei Eingang des vollständigen Gesuchs gelten, sofern die Sicherheit und die Interoperabilität nicht beeinträchtigt werden.23
EBV einen individuellen Sicherheitsnachweis verlangt, womit fraglich erscheint, ob die Vorinstanz nach dessen Inkrafttreten an der vormaligen Praxis überhaupt hätte festhalten dürfen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz für die Implementierung der neuen Sicherheitsanforderungen gewählten Vorgehens bleibt schliesslich anzumerken, dass die betroffenen Bahnunternehmungen, insbesondere die Beschwerdeführerin, bereits mit Schreiben vom 14. September 2007 über die anvisierte Praxisänderung in Kenntnis gesetzt und ihnen eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt wurde, um sich auf die neue Situation einzustellen. Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin aus der vormals bestehenden Kostenlosigkeit gewisser Verfahren um Erteilung einer Ausnahmebewilligung nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Vorinstanz hat die strittigen Verfahrenskosten nach Massgabe der geltenden Kostenregeln somit korrekt bemessen.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die verfügte Kostenauflage schliesslich ein, die Vorinstanz sei zu Beginn des Verfahrens nicht in der Lage gewesen, ihr mitzuteilen, welchen Anforderungen ein Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für eine Fahrt auf der Strecke Schaffhausen - Wilchingen/Hallau mit der Lokomotive BR 52 8055 genügen müsse. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2011 diesbezüglich mitgeteilt, eine solche Fahrt sei zu den bisherigen Bedingungen möglich. Dem Kunden sei dies entsprechend bestätigt und auf dieser Grundlage die Offerte für die Zugfahrten vom 20. August 2011 ausgearbeitet worden. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Kunden daher weder die höheren Verfahrenskosten noch die Kosten der streckenbezogenen Risikoanalyse in Rechnung stellen können. Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, der Beschwerdeführerin nur jene Verfahrenskosten verrechnet zu haben, welche nach Einreichung des nicht als korrekt deklarierten Gesuches vom 12. Juli 2010 entstanden seien. Im Übrigen sei die verfügte Gebühr von der Vorgehensweise weitgehend unabhängig, da der Beschwerdeführerin nur ein Teil der tatsächlichen Verfahrenskosten auferlegt worden sei. Die Verfahrenskosten hätten sich somit infolge einer allfälligen Falschauskunft nicht erhöht.

4.2.

4.2.1. Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person im Einzelfall Anspruch auf Schutz in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen weckendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 627). Dies kann zur Folge haben, dass eine gesetzliche Regelung im Einzelfall nicht angewandt und eine im Widerspruch zur gesetzlichen Ordnung stehende Anordnung getroffen wird (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 Rz. 10). Solches bedingt allerdings zunächst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das bei einer Privatperson bestimmte Erwartungen auslöst. Im Weiteren ist erforderlich, dass diese auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte und gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben, wenn ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I 161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 631 ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 22 N. 10 ff.; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.).

4.2.2. Ob diese kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in freier Würdigung der vorhandenen Beweismittel (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Der für die Annahme des Vertrauensschutzes erforderliche Beweis ist erbracht, wenn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt in der behaupteten Weise verwirklicht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3834/2011 E. 6.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.141; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schinder [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 12 N. 16; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/ Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N. 213 ff.). Bleibt ein behauptetes Sachverhaltselement unbewiesen, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt im öffentlichen Recht in Anlehnung an Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3834/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 6.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150; Auer, a.a.O., Art. 12 N. 17; Krauskopf/Emmenegger, a.a.O., Art. 12 N. 207 ff.). Demzufolge trägt diejenige Partei, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die Folgen der Beweislosigkeit (sog. objektive Beweislast).

4.3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin Ende Juni 2011 mit dem Begehren an die Vorinstanz gewandt hatte, ihr eine Ausnahmebewilligung für am 20. August 2011 durchzuführende Fahrten mit der Lokomotive 52 8055 von Schaffhausen nach Wilchingen-Hallau und zurück zu erteilen. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz in der Folge zurück und forderte die Beschwerdeführerin auf, ein Gesuch auf der Grundlage der Risikoanalyse HECH/Enotrac einzureichen. Diese, von der zuständigen Vorinstanz erteilte Auskunft, die sich direkt auf die Beschwerdeführerin und das von ihr eingeleitete Verfahren bezog, war, wie vorangehend dargelegt, falsch (vgl. E. 3.5). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unrichtigkeit dieser Auskunft nicht erkannt zu haben. Diese Parteibehauptung mag zutreffen. Fraglich ist jedoch, ob sie deren Unrichtigkeit unter den gegebenen Umständen nicht hätte erkennen müssen, war sie doch als HECH-Mitglied an der Entwicklung des HECH-Verfahrens beteiligt und wusste daher, dass sich die Risikoanalyse HECH/Enotrac und infolgedessen auch das HECH-Verfahren nur auf die in deren Anhang E aufgeführten Schienenfahrzeuge bezieht (vgl. Risikoanalyse HECH/Entroac S. 8). Sich unter diesen Umständen auf den Standpunkt zu stellen, die Beschwerdeführerin hätte bei gehöriger Sorgfalt die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft erkennen und sich beim zuständigen Sachbearbeiter über deren Hintergründe erkundigen müssen, erscheint durchaus vertretbar. Ob sie sich bereits deswegen nicht auf den Vertrauensschutz zu berufen vermag, kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführerin die Berufung auf den Vertrauensschutz aus einem anderen Grund verwehrt ist.

4.4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2011 sinngemäss geltend, aufgrund der unrichtigen Auskunft der Vorinstanz einen Transportvertrag geschlossen zu haben, der es ausschliesst, ihrem Vertragspartner die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten aufzuerlegen (S. 2). Um die Richtigkeit dieser Parteibehauptung zu überprüfen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2011 aufgefordert, ihr den fraglichen Vertrag bzw. allfällige Offerten und die gestützt darauf gestellte(n) Rechnung(en) einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2012 nachgekommen und hat zwei undatierte Offerten sowie eine Rechnung vom 23. August 2011 eingereicht. Daraus geht hervor, dass die Rail Event AG mit dem Kanton Schaffhausen über die am 20. August 2011 mit der Lokomotive 52 8055 durchgeführten Fahrten einen entgeltlichen Transportvertrag geschlossen hat. Die Beschwerdeführerin ist an diesem Vertragsverhältnis nicht beteiligt. Ob und in welchem Umfang dieser Vertrag eine Überwälzung der erhobenen Verfahrenskosten erlaubt, ist somit vorliegend nicht von Bedeutung.

Massgebend ist vielmehr, ob die Vertragspartnerin der Beschwerdeführerin, die Rail Event AG, der Beschwerdeführerin die ihr in der angefochtenen Verfügung auferlegten Verfahrenskosten als Auslage zu ersetzen hat. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann mangels Kenntnis des fraglichen Vertragsverhältnisses nicht gesagt werden. Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes durch Peter Koch, den Verwaltungsratspräsidenten der Rail Event AG, vertreten wird, deutet darauf hin, dass sie ihrer Vertragspartnerin die fraglichen Kosten in Rechnung stellen kann. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Gewissheit erstellt. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der unrichtigen Auskunft der Vorinstanz Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei zu tragen, womit sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

5.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz berechtigt war, der Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 19. August 2011 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 900.-- zu verrechnen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgelegt (Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 420/2011-08-18/98; Einschreiben)

- das UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Christa Baumann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsmittelfrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4796/2011
Date : 12. März 2012
Published : 22. März 2012
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke - Energie - Verkehr
Subject : Gebührenhöhe


Legislation register
BAV: 2  7
BGG: 42  46  82
BV: 5  8  9
BZP: 40
EBG: 17  17b  18w  19
EBV: 5  39
GebV-öV: 7
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  13  19  48  49  50  52  63  64
ZGB: 8
BGE-register
121-V-65 • 126-I-122 • 127-I-49 • 128-I-46 • 129-I-161 • 130-III-225 • 131-II-627 • 132-III-770 • 134-I-179 • 135-I-79 • 137-III-352
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AS
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BBl
1997/I/909 • 1999/I/918