Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-7912/2016
lan

Urteil vom 12. Februar 2018

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.

B.
Er wurde am 18. Dezember 2015 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 16. September 2016 statt.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er als Polizist gearbeitet habe. Weil er eine Falschangabe seines Vorgesetzten öffentlich korrigiert habe, werde er von diesem verfolgt.

C.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Eröffnung frühestens am 24. November 2016) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) ersucht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

F.
Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2017 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und vor seiner Ausreise in B._______ im Bezirk C._______ in der Provinz D._______ gelebt habe. Im Jahre 2010 sei er dem Polizeikorps beigetreten.

Als er im Hauptkommandantenbüro in E._______ stationiert gewesen sei, hätten im (...) 2015 die Taliban die Region und insbesondere die örtlichen Polizeiposten angegriffen. Weil er für das Personal und die Ausrüstung verantwortlich gewesen sei, habe er gewusst, dass sich rund 50 Beamte dort aufgehalten hätten. Sein Vorgesetzter habe gegenüber den Medien jedoch angegeben, beim Angriff seien lediglich 35 Polizisten ums Leben gekommen. Er (Beschwerdeführer) habe diese Falschangabe öffentlich beanstandet und den Vorgesetzten dadurch in eine schwierige Lage versetzt. Danach habe dieser sich an ihm rächen wollen und ihn absichtlich für Aufgaben an der Front eingeteilt. Er habe daraufhin wiederholt um seine Versetzung nach D._______ ersucht, was jedoch nicht bewilligt worden sei. In der Folge sei er darum unerlaubt der Arbeit ferngeblieben, weshalb er zwei Gerichtsvorladungen erhalten habe. Ein Mitarbeiter habe ihn dann gewarnt, dass der Vorgesetzte, welcher über viel Macht, Geld und Einfluss verfüge, versuche, über ein Gerichtsverfahren eine langjährige Freiheitsstrafe zu erwirken. Eventuell würde er auch seine Ermordung auf dem Weg zum Gericht veranlassen. Da er weder über die notwendigen finanziellen Mittel noch über nützliche Kontakte verfüge, habe er sich zur Flucht entschlossen.

Als Beweismittel reichte er einen Polizeiausweis, eine Bankkarte, diverse Schreiben des afghanischen Innenministeriums, zwei Diplome der Polizei respektive des Militärs sowie Kopien eines Bürgschaftsschreibens, eines Auszugs vom Polizeikorps, eines Fragebogens zu Krankheiten, eines Unterschriftenblattes des Polizeikorps, eines Fragebogens und zweier unleserlicher Dokumente ein.

4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Es erwecke ein gewisses Erstaunen, dass er anlässlich der BzP das Problem mit dem Vorgesetzten mit keinem Wort erwähnt habe. Damals habe er lediglich zu Protokoll gegeben, wegen der unsicheren Situation die Dienststelle verlassen zu haben und deshalb gesucht zu werden. Ungeachtet des summarischen Charakters der BzP sei dies wenig nachvollziehbar, da dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit zur Nennung der Asylgründe gegeben worden sei. Aufgrund dieses Nachschiebens seien an diesem Vorbringen grundsätzliche Zweifel anzubringen.

Diese Vorbehalte würden durch diverse Ungereimtheiten sowie eine fehlende Nachvollziehbarkeit erhärtet. Es sei nicht evident, wie der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnisse über die Belegschaftsgrösse auf die Anzahl der Opfer habe schliessen können. Da er sich selbst nicht in der Gegend der Gefechte aufgehalten habe, könne nicht nachvollzogen werden, woher er besser informiert sein sollte als sein Vorgesetzter. Es sei zudem nicht plausibel, weswegen die offiziell kommunizierte Anzahl von 35 Opfern für den Vorgesetzten tragbar, 50 Opfer für ihn indes massive Probleme darstellen sollten. Die dafür abgegebene Begründung sei kurz, pauschal und unlogisch ausgefallen.

Ferner sei nicht erkennbar, wie er mit seiner Aussage Druck auf den Vorgesetzten ausgeübt hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Medien hätten mit dem Bezirksvorsteher ein Interview geführt und anlässlich dieses Interviews habe er sich gemeldet und ausgesagt, dass die Anzahl Getöteter grösser sei und der Kommandant sich täusche. Wie die anwesenden Personen hierauf reagiert hätten, sei ebenso wenig ersichtlich, wie die Replik des Kommandanten. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, wie er vor Gericht eine Gefahr für den Vorgesetzten darstellen könnte, zumal er nicht in Besitz irgendwelcher Beweise gewesen sei. Es sei zu bezweifeln, dass lediglich die blosse Kenntnis über die theoretische Korpsgrösse den Kommandanten in ernsthafte Schwierigkeiten hätte bringen sollen. Viel eher wäre anzunehmen, dass die Angehörigen der Opfer die notwendigen Untersuchungen hätten einleiten können. Vor diesem Hintergrund erscheine die Intensität der Nachteile fragwürdig. Zwar könnte es durchaus möglich sein, dass der Vorgesetzte den Beschwerdeführer aus persönlicher Antipathie danach absichtlich in gefährlichere Regionen eingeteilt habe. Es erscheine indessen abwegig, dass er deswegen eine extralegale Tötung oder eine jahrelange Inhaftierung geplant habe.

Infolgedessen sei zu bezweifeln, dass er nach der Quittierung des Dienstes im vorgebrachten Ausmass gesucht worden sei. Zugegebenermassen könne ein unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeitsstelle zu disziplinarischen Massnahmen führen. Es sei aber weder plausibel, dass dies vor einem Gericht hätte verhandelt werden sollen, noch, dass ihm eine asylrelevante Bestrafung gedroht hätte.

Alsdann sprächen gegen die Glaubhaftigkeit verschiedene Widersprüche in den Aussagen. Gemäss Aussage in der BzP sei in der Vorladung verlangt worden, dass er sich im Bezirk C._______ beim Polizeiposten melde. Er hätte sich dort am Tag der Zustellung der zweiten Vorladung präsentieren sollen. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er sich innert einer zweitägigen Frist in F._______ beim Militärgericht hätte stellen müssen. Ferner habe er in der BzP angegeben, am Tag des Erhalts der zweiten Vorladung nach D._______ gereist zu sein, sich dort vier Tage aufgehalten zu haben und dann ausgereist zu sein. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, dass er nicht mehr lange zuhause geblieben sei und danach zehn Tage in D._______ bei Freunden verbracht habe. Auf sämtliche dieser Widersprüche hingewiesen, habe er seine unterschiedlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären vermocht.

Die Vorbringen seien daher für unglaubhaft zu befinden, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten. Es könne daher auf die Prüfung der Asylrelevanz der Verfolgung verzichtet werden, wobei hinsichtlich der Asylrelevanz ohnehin Zweifel anzubringen wären. So seien die Behörden in Kabul grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig einzustufen und eine disziplinarische Bestrafung wegen Verletzung der Amtspflicht weise kaum die erforderliche Intensität auf.

4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen in Afghanistan Militärdienst geleistet und seit 2010 für das Polizeikorps in D._______ gearbeitet habe. Dies sei mit etlichen Beweismitteln belegt. Gemäss Guidelines des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) von 2016 verfüge er deshalb über ein hohes Risikoprofil. Angehörige der Polizei würden zu den Hauptzielen regierungsfeindlicher Gruppierungen gehören und auch ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte und deren Familien würden bedroht, entführt und getötet. Unbesehen davon also, ob der Beschwerdeführer das Polizeikorps unerlaubt verlassen habe oder nicht, wäre er bei einer Rückkehr gefährdet. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in verschiedenen Urteilen erwogen, dass die Behörden in Kabul grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig seien. Für gewisse Fallkonstellationen sei diese Einschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 jedoch relativiert worden, indem ausgeführt worden sei, dass für Personen mit hohem Risikoprofil in Kabul keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe. Das Argument des SEM, die Behörden seien grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei daher nicht realistisch. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, selber im Konflikt mit der Polizei gewesen zu sein, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er geschützt werde.

Hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung sei eingangs zu erwähnen, dass zwischen der BzP und der Anhörung neun Monate verstrichen seien. Die Verfügung sei ausserdem nicht von derselben Person erlassen worden, welche nur gerade zwei Monate zuvor die Anhörung durchgeführt habe. Dies sei der Qualität des Entscheids nicht zuträglich, da der persönliche Eindruck sehr wichtig sei.

Das SEM behaupte, der Beschwerdeführer habe die Verfolgung durch seinen Vorgesetzten nachgeschoben. Dies sei nicht zutreffend. Dem SEM dürfte klar sein, dass die Anhörung immer als Ergänzung zur BzP zu verstehen sei. Die BzP diene grundsätzlich einem völlig anderen Zweck als die Anhörung. Der Vorwurf eines nachgeschobenen Vorbringens müsse immer gut begründet werden, wolle man ihn mit Hilfe der beiden Anhörungen geltend machen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP vorgebracht, er habe Vorladungen erhalten, weil er den Dienst unerlaubt verlassen habe. In der Anhörung habe er ergänzt, dies sei auf die Probleme mit dem Vorgesetzten zurückzuführen. Darin seien keine nachgeschobenen Gründe zu erkennen, denn als nachgeschoben würden nur solche gelten, welche nichts mit den in der BzP erwähnten gemeinsam hätten oder diametral von diesen abweichen würden. Das Argument des SEM, es habe diverse Widersprüchlichkeiten in den Aussagen gegeben, sei aktenwidrig, denn der entsprechende Vorhalt in Frage 135 der Anhörung spreche lediglich von zwei oder drei Ungereimtheiten. Ungereimtheiten in der Anhörung seien ganz normal und könnten sogar dahingehend interpretiert werden, dass eine Fluchtgeschichte tatsächlich so erlebt worden sei, da sich nicht erlebte und auswendig gelernte Fluchtgeschichten manchmal wie ein Ei dem andern gleichen würden, selbst wenn sie zweimal erzählt würden und dazwischen viel Zeit verstrichen sei.

Eine Gegenüberstellung beider Befragungen deute darauf hin, dass das SEM mit einem Trick versuche, die Vorbringen unglaubwürdiger darzustellen, als sie wirklich seien. Unberücksichtigt geblieben sei etwa der grosse Zeitraum zwischen der BzP und der Anhörung. Es sei auch nicht offengelegt worden, dass die Person, welche die Verfügung ausgearbeitet habe, an keiner der beiden Befragungen anwesend gewesen sei. Es sei ferner nicht erörtert worden, weshalb die Aussagen in der BzP und der Anhörung verglichen worden seien, sei es ja nicht so, dass man Asylsuchende deshalb zweimal befrage, um herauszufinden, ob sie in der Lage seien, die Fluchtgeschichte ein zweites Mal genau gleich zu schildern.

Gemäss SEM sei nicht nachvollziehbar, woher der Beschwerdeführer Kenntnis über die Anzahl getöteter Polizisten habe. Die entsprechende Frage sei von der Hilfswerkvertretung gestellt worden, welche durch die Antwort offenbar zufriedengestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in Frage 41 ausgeführt, dass zwölf Polizeiposten verraten worden seien und keiner der Polizisten überlebt habe. Da er diese Posten mit Ausrüstung versorgt habe, habe er über den Personalbestand Bescheid gewusst. Die Person, welche die Anhörung geleitet habe, habe in diesem Punkt keine Verständnisfragen gestellt, woraus zu schliessen sei, sie habe alles nachvollziehen können. Die Person, welche den Entscheid redigiert habe, hätte folglich mit jener Rücksprache nehmen müssen. Nichtsdestotrotz erscheine der Vorwurf des SEM konstruiert, da die Antwort auf Frage 139 aus dem Zusammenhang gerissen interpretiert worden sei.

Ähnliches gelte für den Vorwurf, es sei nicht einzusehen, wieso 50, nicht aber 35 Opfer ein Problem für den Vorgesetzten dargestellt hätten. Dies könne durchaus zutreffend sein, zumal die Gegebenheiten Afghanistans von uns in vielen Punkten wohl nicht nachvollzogen werden könnten. Abgesehen davon sei der Befrager wiederum durch die Antwort auf Frage 57 zufriedengestellt worden, da keine Verständnisfragen gestellt worden seien.

Die Akten würden den Eindruck einer glaubwürdigen Person vermitteln, zumal die Angaben viele Realkennzeichen enthalten würden, da sie logisch konsistent seien und sich wie ein roter Faden durch die Protokolle zögen.

Der Beschwerdeführer sei somit sowohl aufgrund seines Risikoprofils als Polizist als auch aufgrund seiner Kernvorbringen asylrelevant gefährdet.

4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM an, die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermöchten an der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. Hinsichtlich des nachgeschobenen Vorbringens sei nochmals zu betonen, dass verlangt werden könne, der Beschwerdeführer erwähne die fluchtauslösende Bedrohung seitens des Vorgesetzten bereits in der BzP. So sei anzunehmen, dass er bei der ersten Gelegenheit zur Begründung seines Gesuchs die imminenteste Bedrohung erwähnen würde; in casu die angeblich drohende extralegale Tötung respektive die jahrelange Freiheitsstrafe. Dass er hingegen lediglich die Vorladungen für erwähnenswert erachtet habe, sei nicht nachvollziehbar, hätte er sich denn tatsächlich in der besagten Situation befunden. Sowohl der Umstand, dass zwischen BzP und Anhörung mehrere Monate verstrichen seien, als auch dass der Asylentscheid nicht von der befragenden Person gefällt worden sei, entspreche der gängigen Praxis. Es sei folglich zu keinen Verfahrensmängeln gekommen. Viel eher sei es dem Beschwerdeführer anzulasten, dass seine Aussagen in zentralen Punkten nicht stimmig seien. Es dränge sich der Eindruck auf, er habe sich bei der Anhörung nicht mehr an seine Aussagen in der BzP erinnern können. Hätte er das Gesagte nämlich tatsächlich erlebt, wäre die wiederholte Erzählung auch nach einer erheblichen zeitlichen Distanz problemlos möglich gewesen.

Das SEM stufe den Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs nicht per se als gefährdet ein. Die erstmals auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht werde mangels konkreter Anhaltspunkte als unbegründet sowie nicht gezielt und zu wenig intensiv eingestuft.

4.5 In der Replik erwiderte der Beschwerdeführer, dass unklar bleibe, wieso das SEM ihn in der Anhörung nicht auf die angeblich nachgeschobenen Fluchtgründe angesprochen habe. Dies wäre die Pflicht des Befragers gewesen, wäre er derselben Ansicht wie der Verfasser der angefochtenen Verfügung gewesen. Unklar bleibe weiter, was die Person, welche den Entscheid erlassen habe, von ihm genau erwartet habe. Er sei in der BzP zu den Personalien, dem Reiseweg und den Fluchtgründen befragt worden. Dies habe 75 Minuten gedauert, was wohl weit unter der durchschnittlichen Dauer einer BzP liege. Die Anhörung, in welcher nur die Fluchtgründe erörtert worden seien, habe demgegenüber beinahe fünf Stunden gedauert. Werde in der Verfügung nun geltend gemacht, er habe in der Anhörung keinen neuen Aspekte der Fluchtgründe vorbringen, sondern lediglich präzisieren dürfen, was er in der BzP bereits zu Protokoll gegeben habe? Das SEM müsse auch damit rechnen, dass sich zwischen der BzP und der Anhörung weitere Dinge ereignen würden. Bezeichnenderweise habe er (Beschwerdeführer) in der Anhörung auch angegeben, man habe ihn in der BzP gebeten, alles kurz zusammenzufassen. Offenbar habe man nicht gewollt, dass er sich anlässlich der BzP ausführlich zu den Fluchtgründen äussere, was gut möglich sei, da diese ja einem anderen Zweck diene. Vermutlich habe man ihm zu verstehen gegeben, dass er in der Anhörung seine Fluchtgründe ausführlich erzählen könne. Es stimme zudem nicht, dass er die drohende Haftstrafe in der BzP nicht erwähnt habe, zumal er in Ziffer 7.03 ausgesagt habe, man hätte ihn inhaftiert, wäre er dort geblieben.

Das SEM führe weiter aus, es entspreche der gängigen Praxis, zwischen BzP und Anhörung einige Monate verstreichen und den Entscheid nicht von der befragenden Person fällen zu lassen. Gemäss Medienmitteilung des SEM vom 25. Mai 2014 werde jedoch möglichst darauf geachtet, den Entscheid in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Person zu fällen. Vor dieser Medienmitteilung sei es zu zwei fatalen Fehlentscheiden gekommen. Das SEM habe die viel zu lange Verfahrensdauer und den Umstand, dass unterschiedliche Personen die Anhörung durchgeführt und den Entscheid gefällt hätten, als einen der Mängel eruiert. Dies nun als gängige Praxis zu bezeichnen, überzeuge nicht. Vielmehr wäre es angebrachter, das mängelbehaftete Vorgehen gebührend und im Zweifel zugunsten des Asylsuchenden zu berücksichtigen.

Das SEM sei auf die Argumentation sowohl betreffend das Wissen über die Anzahl Opfer als auch betreffend die Anzahl Widersprüche nicht weiter eingegangen. Auch der Vorwurf, das SEM würde mittels eines Tricks versuchen, die Aussagen unglaubwürdiger darzustellen, werde lediglich pauschal bestritten. Nach der Lektüre der Vernehmlassung zeige sich der Rechtsvertreter enttäuscht darüber, dass das SEM nicht versuche, besser und letztlich auch seriöser auf den Inhalt der Beschwerde einzugehen.

5.

5.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur Recht abgelehnt. So wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung seitens seines Vorgesetzten in der BzP noch nicht erwähnte. Vielmehr machte er geltend, er habe aufgrund der angespannten Sicherheitslage an seinem Arbeitsort um seine Versetzung gebeten und anschliessend - nachdem diese nicht bewilligt worden sei - sei er unerlaubt der Arbeit ferngeblieben. Auch die Frage, ob er jemals Probleme mit einer staatlichen Behörde oder mit einem staatlichen Organ gehabt habe, verneinte er explizit. Zwar trifft es zu, dass Aussagen in der BzP aufgrund des summarischen Charakters lediglich mit Zurückhaltung zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden dürfen und nur dann auf Widersprüchlichkeit erkannt werden darf, wenn Kernvorbringen, welche erst in der Anhörung eingebracht werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise vorgebracht worden sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3). Der Beschwerdeführer erwähnte in der BzP lediglich, dass er seiner Arbeitsstelle ferngeblieben sei, da seinem Wunsch auf Versetzung nicht entsprochen worden sei und er deswegen behördlich gesucht werde. Dass dies jedoch auf Bestrebungen seines Vorgesetzten zurückgehe, ihn (indirekt) umzubringen, erwähnt er nicht. Auch wenn in den Aussagen in der BzP gewisse Aspekte der Verfolgung bereits Erwähnung gefunden haben, ist nur schwer verständlich, wieso er den Vorgesetzten als Urheber der Verfolgung nicht nannte, was - in Übereinstimmung mit dem SEM - Anlass für Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltselements aufkommen lässt.

Ferner antwortete er auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, er werde wohl inhaftiert werden (vgl. act. A4 Ziff. 7.03 S. 8), und er erwähnte auch in den spontanen Schilderung lediglich, dass er inhaftiert worden wäre, wenn er nicht geflohen wäre (vgl. ebd. Ziff. 7.01 S. 7). In der Anhörung skizzierte er die Bedrohungslage jedoch dahingehend, dass der Vorgesetzte - was ihm glaubhaft von Dritten mitgeteilt worden sei - ihn ermorden wolle (vgl. act. A14 F66, F96 bis F99). Auch dies ist als Indiz zu werten, dass die Verfolgung seitens des Vorgesetzten bloss eine nachgeschobene Behauptung darstellt. Das Nachschieben lässt sich weder mit dem Hinweis auf die zwischen der BzP und der Anhörung verstrichene Zeit noch mit dem summarischen Charakter der BzP vollends erklären.

Das SEM weist auch zutreffend darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vorladungen Unstimmigkeiten aufweisen. So hat er in der BzP ausgesagt, von ihm sei verlangt worden, sich auf dem Polizeiposten in C._______ zu melden, und zwar am Tag der Zustellung der zweiten Vorladung, sprich fünf Tage nach Erhalt der ersten Vorladung. Die erste Vorladung habe er drei Tage nach Verlassen des Dienstes erhalten, die zweite fünf Tage nach der ersten (vgl. act. A4 S. 8). Gemäss Anhörung hätte er sich innert zwei Tagen beim Militärgericht in F._______ einfinden müssen (vgl. act. A14 F82 bis 85). Die erste Vorladung habe er zehn Tage nach Verlassen des Dienstes erhalten. Zwei Tage später habe er die zweite Vorladung erhalten (vgl. act. A13 F67). Gemäss BzP sei er am Tag, an welchem er die zweite Vorladung erhalten habe, nach D._______ gereist, habe sich dort vier Tage aufgehalten und sei dann ausgereist (vgl. act. A4 S. 8). Bei der Bundesanhörung gab er zu Protokoll, nicht mehr lange zuhause geblieben zu sein und anschliessend zehn Tage bei Freunden in D._______ verbracht zu haben (vgl. act. A14 F106). Die Vorbringen weisen somit hinsichtlich des Ortes, wo er sich hätte melden müssen (Polizeiposten C._______ / Militärgericht F._______), sowie der Meldefrist (fünf Tage / zwei Tage), als auch betreffend den Zeitpunkt, an welchem er die Vorladungen erhalten habe (1. Vorladung drei / zehn Tage nach Verlassen des Dienstes; 2. Vorladung fünf / zwei Tage nach Erhalt der ersten), sowie den Zeitpunkt, an welchem er nach D._______ respektive ins Ausland geflohen sei (am Tag der Vorladung / nach wenigen Tagen nach D._______ und vier / zehn Tage später ausgereist), Widersprüche auf. Diese Unstimmigkeiten sind jedoch - unter Berücksichtigung der zeitlichen Distanz zwischen BzP und Anhörung - als marginal zu bezeichnen, weshalb ihnen nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden kann.

Gleiches gilt für die Ausführungen des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Äusserung über die Opferzahl ein solches Verfolgungsinteresse habe bewirken können. Bei der Beurteilung der Plausibilität eines Verhaltens ist von einem kulturell- und persönlichkeitsabhängigen Konzept auszugehen. So kann ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen. Beim Einbezug der Plausibilität in die Glaubhaftigkeitsprüfung ist folglich grosse Vorsicht angezeigt. So sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Information oder anderen vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln abgeglichen werden. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nur mit grosser Zurückhaltung angelastet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 und D-4194/2015 vom 15. Januar 2016 E. 7.3). Auch diesem Unglaubhaftigkeitselement kann somit nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden.

Hinsichtlich der Erwägung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer über die genaue Opferzahl informiert gewesen sei, ist der Einwand auf Beschwerdeebene berechtigt, wonach er über die Personalbestände informiert gewesen sei, weshalb er aus dem Umstand, dass niemand überlebt habe (vgl. act. A13 F41 und F139), auf die Anzahl Opfer habe schliessen können.

5.2 In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ergibt sich betreffend die Glaubhaftigkeit folgendes Bild: Es ist für glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer für die afghanischen Polizeikräfte gearbeitet und sich unerlaubt von seiner Arbeit entfernt hat. Es ist jedoch für unglaubhaft zu erachten, dass ihm seitens seines Vorgesetzten eine Verfolgung droht.

5.3 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit disziplinarischen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Diese stellen jedoch keine asylrelevante Verfolgung dar, weil es sich um eine rechtsstaatlich legitime Sanktion handelt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass diese mit einem Politmalus behaftet sein könnten (vgl. zum Begriff des Politmalus BVGE 2015/21 E. 5.3).

5.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Polizist gearbeitet hat, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei in Afghanistan häufig Ziel von Angriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen ist. Diese abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu begründen. Vielmehr wäre dafür erforderlich, dass sich diese abstrakte Gefährdung hinsichtlich des Beschwerdeführers individuell konkretisiert hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7906/2015 vom 20. September 2016 E. 5.2.3) Dies ist zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine über die seinem Beruf immanente Gefahr hinausgehende persönliche Gefährdung nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

5.5 Schliesslich ist noch zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer zwar dahingehend zuzustimmen ist, dass es der Qualität eines Entscheides der Vorinstanz zuträglich wäre, wenn dieselbe Person den Entscheid fällt, welche auch die Anhörung geleitet hat. Ein Abweichen von diesem Vorgehen stellt aber keinen Grund dar, die Verfügung aufzuheben, zumal das SEM keine Pflicht zu einem entsprechenden Vorgehen trifft.

5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den (...) demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den (...) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im (...) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.5 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer aus dem Dorf B._______ in der Provinz D._______ stamme. Aufgrund der Sicherheitslage sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. Es sei daher eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul zu prüfen. Gemäss eigenen Angaben habe er dort bereits einige Zeit gelebt und verfüge über ein grosses soziales Beziehungsnetz. Nebst seinen Familienangehörigen, zu welchen er ein gutes Verhältnis pflege, würden auch mehrere Freunde in Kabul wohnen. Seine Aussagen würden keinerlei Grund für Zweifel an der Unterstützungsbereitschaft seiner Freunde oder an der intakten finanziellen Situation seiner Verwandten aufkommen lassen. Ferner sei davon auszugehen, dass er in Kabul eine Arbeitsstelle fände und somit für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Da seine Schilderung der Asylgründe nicht glaubhaft sei, sei anzunehmen, dass ihm auch eine Rückkehr zum Polizeikorps möglich wäre. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau und die Kinder derzeit noch im Dorf B._______ leben würden, spreche nicht gegen eine Wegweisung nach Kabul, da sie sich ebenfalls in Kabul niederlassen könnten. Es sei ihm daher zumutbar, sich dort niederzulassen.

7.6 In der Beschwerdeschrift wurde gegen die Argumentation eingewendet, dass sich das SEM bei der Begründung des Wegweisungsvollzugs auf die Glaubhaftigkeitsprüfung abstütze und davon ausgegangen werde, dass er nicht verfolgt sei und wieder als Polizist arbeiten könnte. Eine Prüfung der Zumutbarkeit sei beinahe gänzlich unterlassen worden. Den Tatsachen, dass es sich bei Kabul lediglich um eine Wohnsitzalternative handle und seine Frau und die vier Kinder im Alter von zwei bis zwölf Jahren betroffen seien, werde keine Rechnung getragen.

7.7 Mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 hat das Gericht eine aktuelle Lageeinschätzung zu Afghanistan, insbesondere zu Kabul vorgenommen. Das Gericht stellte eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) über alle Regionen hinweg fest und kam zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan unverändert eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG zu qualifizieren, und somit der Wegweisungsvollzug nach wie vor als unzumutbar zu beurteilen sei. Hingegen sei die Sicherheitslage und die allgemeine humanitäre Situation in Kabul aus verschiedenen Gründen differenziert und gesondert zu analysieren. Im heutigen Zeitpunkt würden sich sowohl die Sicherheitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen sei, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert darstellen. Die Lage in Kabul sei daher grundsätzlich als existenzbedrohend und demnach unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AuG zu beurteilen. Von dieser Regel könne abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden könne (vgl. das aufgeführte Referenzurteil E. 8.2 bis 8.4).

Solche günstigen Voraussetzungen könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig erweise. Dieses soziale Netz müsse dem Rückkehrenden insbesondere eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von losen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kernfamilie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie die Unterbringung ungeklärt seien, sei nicht von einem tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen. Es liege in der Natur der Sache, dass bei Personen, bei welchen Kabul lediglich eine Aufenthaltsalternative darstelle und die somit kaum oder nie in Kabul gelebt haben, eine Bejahung eines solchen tragfähigen sozialen Netzes noch grösserer Zurückhaltung bedürfe. Ebenso sei entscheidrelevant, über welche Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwiefern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden könne. Angesichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul verstehe es sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werde und diese erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu betrachten (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.4.1).

7.8 Das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren ist zu verneinen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine elfjährige Schulbildung und hat nach drei Jahren Militärdienst für circa fünf Jahre als Polizist gearbeitet; zuletzt im Rang eines (...) (vgl. act. A4 Ziff. 1.17.04f. S. 4). Der Beschwerdeführer hat als Kind für drei Jahre in Kabul gelebt. Den Grossteil seines Lebens hat er aber im Dorf B._______ verbracht (vgl. act. A14 F24 f.). Bei Kabul handelt es sich somit - wie vom SEM zu Recht angenommen - um eine Aufenthaltsalternative. Somit sind an die Voraussetzung eines tragfähigen Beziehungsnetzes sehr hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss eigenen Angaben lebe von seinen Verwandten eine verheiratete Schwester sowie ein Onkel in Kabul (vgl. act. A4 Ziff. 3.01 S. 6). Zum Onkel pflege er ein ausgesprochen gutes Verhältnis (vgl. act. A14 F29). Überdies verfüge er in Kabul über viele Freunde (vgl. act. A14 F26 und act. A4 Ziff. 7.02 S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt somit über Beziehungen in Kabul. Allerdings sind diese als zu wenig tragfähig zu bezeichnen, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Familienvater einer sechsköpfigen Familie handelt und nicht gesichert ist, dass ihm sein Onkel, mit welchem er hauptsächlich an Familienfesten Kontakt pflegte (vgl. act. A14 F30), oder seine verheiratete Schwester zu einer gesicherten Wohnsituation in Kabul verhelfen könnten. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung. Aufgrund des nicht bewilligten Fernbleibens vom Dienst, kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, er könnte seine Tätigkeit als Polizist problemlos wiederaufnehmen.

Da es sich bei Kabul lediglich um eine Aufenthaltsalternative handelt, der Beschwerdeführer Familienvater einer sechsköpfigen Familie mit Kleinkindern ist, seine wirtschaftliche Integration nicht als hinreichend gesichert gelten kann und er nur über ein bedingt tragfähiges soziales Netz in Kabul verfügt, ist das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren zu verneinen, weshalb von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist.

8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

9.2 Dem Beschwerdeführer ist für den gutzuheissenden Teil der Beschwerde eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Die Parteientschädigung umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

9.3 Für den abzuweisenden Teil der Beschwerde ist der Rechtsvertretung zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar zu entrichten. Dieses ist analog zu den Bemessungsgrundsätzen auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.
Herrn Dominik Löhrer wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-7912/2016
Datum : 12. Februar 2018
Publiziert : 19. April 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. November 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
9 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5  48  49  52  63  64  65
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • afghanistan • akte • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • asylgesetz • asylrecht • aufenthaltsbewilligung • ausmass der baute • ausreise • ausschaffung • bedingung • beendigung • begründung des entscheids • begünstigung • berechnung • berechtigter • berg • bern • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • beurteilung • beweismittel • bezirk • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • charakter • dauer • distanz • disziplinarmassnahme • drittstaat • druck • ehegatte • ei • entscheid • eröffnung des entscheids • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • flucht • form und inhalt • frage • freiheitsstrafe • frist • gefahr • geld • gerichtsschreiber • haftstrafe • heimatstaat • honorar • indiz • integration • interview • italienisch • kenntnis • kommunikation • kopie • kosten • leben • maler • mann • medien • monat • naturwissenschaft • non-refoulement • onkel • opfer • planungsziel • prozessvertretung • rang • rasse • region • replik • richterliche behörde • sachverhalt • sanktion • schriftstück • schweizer bürgerrecht • staatsangehörigkeit • stelle • sucht • tag • umfang • uno • unrichtige auskunft • urheber • verbot unmenschlicher behandlung • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • verwandtschaft • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wesentlicher punkt • wiese • wirkung • wissen • zweck • zweifel • überprüfungsbefugnis
BVGE
2015/21 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/7
BVGer
D-2124/2014 • D-4194/2015 • D-5800/2016 • D-7906/2015 • D-7912/2016 • E-2802/2014
EMARK
1993/3