Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2013.21

Beschluss vom 11. Dezember 2013 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. & Co, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli,

Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössische Zollverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 25. März 2013 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") gegen die Kommanditgesellschaft A. & Co sowie gegen deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin B. und deren Kommanditär mit Einzelprokura C. eine Zollstrafuntersuchung wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und gegen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Gleichentags erliess sie einen Durchsuchungsbefehl zwecks Vornahme einer Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der A. & Co (act. 1.8). Die entsprechende Hausdurchsuchung erfolgte am 16. April 2013. Anlässlich dieser wurden eine Reihe von Unterlagen und elektronischen Daten sichergestellt und nach Einsprache von C. versiegelt (act. 1.1). Am 22. April 2013 schritt die EZV zu einer weiteren Hausdurchsuchung in den Lagerräumlichkeiten der A. & Co im Lager der D. AG. Auch die bei dieser Durchsuchung sichergestellten Unterlagen wurden auf entsprechende Einsprache hin versiegelt (act. 1.1).

B. Mit Beschluss BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das entsprechende Entsiegelungsgesuch der EZV gut und ermächtigte diese, die sichergestellten Unterlagen zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1.15).

C. Mit Eingabe vom 6. November 2013 beantragte die A. & Co bei der EZV bzw. bei deren Oberzolldirektion als im Entsiegelungsverfahren auftretende Behörde, es seien ihr von sämtlichen anlässlich der Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen innert einer Frist von fünf Tagen Kopien zur Verfügung zu stellen (act. 1.2). Die Oberzolldirektion als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR entschied selbst über das Gesuch im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" und wies dieses am 12. November 2013 ab (act. 1.3).

D. Hiergegen gelangte die A. & Co mit Beschwerde vom 15. November 2013 an die Beschwerdekammer und beantragt, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Kopien der (…) sichergestellten Akten gemäss den Sicherstellungsverzeichnissen vom 16., 18. und 22. April 2013 innert einer Frist von 48 Stunden und in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin zu erstellen und der Beschwerdeführerin auszuhändigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1).

Am 18. November 2013 erhob die A. & Co zudem beim Bundesgericht Beschwerde gegen den die Frage der Entsiegelung betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer (BE.2013.5, act. 15.1). Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2013 verfügte das Bundesgericht, dass alle Vollziehungsvorkehrungen bis zum Entscheid über das mit dieser Beschwerde einhergehende Gesuch um aufschiebende Wirkung zu unterbleiben haben (BE.2013.5, act. 15).

Die Beschwerdekammer verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

1.2 Gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem dieser dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Währenddem mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen gestützt auf Art. 27 VStrR ergangene Beschwerdeentscheide nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens zulässig (Art. 27 Abs. 3 VStrR).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde richtet sich vorliegend nicht gegen einen Beschwerdeentscheid im Sinne von Art. 27 Abs. 2 VStrR, sondern gegen einen Entscheid der Beschwerdegegnerin als Beschwerdeinstanz im Sinne des Art. 27 Abs. 1 VStrR, welche vorliegend jedoch selbst und somit in erster Instanz über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Herausgabe von Kopien versiegelter Unterlagen im Sinne einer "Sprungbeschwerde, -verfügung" entschieden hat. Die Beschwerdegegnerin begründete dies damit, das Gesuch sei direkt an sie gerichtet worden, zwischen ihr und der Zollfahndung der zuständigen Zollkreisdirektion (als "untersuchender Beamter" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR) bestehe in der Sache Einigkeit und es liege eine zeitliche Dringlichkeit vor (vgl. act. 1.3, Ziff. II.3). Diesbezüglich stellt sich in formeller Hinsicht vorab die Frage, ob sich die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin als korrekt erweist.

1.3.2 Die Zuständigkeitsordnung im öffentlichen Verfahrensrecht ist zwingender Natur. Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den Zuständigkeitsregeln um öffentlich-rechtliche Bestimmungen handelt, die aufgrund des Gesetzmässigkeitsprinzips durch die Rechtsadressaten (Private und Behörden) nicht derogiert werden dürfen. Teilweise wird dies in Verfahrenserlassen explizit festgehalten, wie namentlich in Art. 7 Abs. 2 VwVG. Aus der zwingenden Natur der Zuständigkeitsordnung folgt, dass eine gesetzlich nicht vorgesehene Zuständigkeit weder durch explizite Vereinbarung zwischen Parteien oder zwischen Parteien und Behörden noch durch eine stillschweigende Einlassung auf ein Verwaltungsverfahren begründet werden darf. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen, die allerdings selten sind. Der zwingende Charakter der Zuständigkeitsordnung schliesst auch Zuständigkeitsvereinbarungen zwischen Behörden aus. Auch diesbezüglich kann der Gesetzgeber Ausnahmen vorsehen (vgl. zum Ganzen Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N. 480 ff.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, N. 1190; siehe auch BGE 133 II 181 E. 5.1.3 S. 193). Der zwingende Charakter von Zuständigkeitsvorschriften gilt auch für die Zuständigkeiten im Beschwerdeverfahren (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 1268).

1.3.3 Ein sog. Sprungrekurs ist in den Bestimmungen des hier einschlägigen VStrR nicht vorgesehen. Anders gestaltet sich die Situation im Anwendungsbereich des VwVG. Dessen Art. 47 Abs. 2 bestimmt für den Fall, dass eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen ist (vgl. zum Sprungrekurs bzw. zur Sprungbeschwerde auch Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., N. 1265, 1286; Kiener, VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 47 VwVG N. 15 ff.; siehe auch Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N. 1048; Urteil des Bundesgerichts 1A.251/2006 vom 30. April 2007, E. 4.2).

1.3.4 Im Rahmen der Strafverfolgung im Bereich der Einfuhrsteuer ist die Beschwerdegegnerin in den Fällen von Art. 27 Abs. 5 VStrR die erste Beschwerdeinstanz. Die Untersuchung selbst wird durch die Zollfahndung der jeweiligen Zollkreisdirektion geführt. Diese nimmt die Rolle des untersuchenden Beamten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VStrR wahr. Zur Behandlung von Verfahrensanträgen der Parteien ist deshalb die jeweilige Zollfahndung der Zollkreisdirektion zuständig. Richten die Parteien Verfahrensanträge direkt an die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR, hat sie diese unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln (siehe diesbezüglich ausdrücklich Art. 28 Abs. 4 VStrR für die der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerden). Das vorliegend von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, gleich selbst über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden, ist mit der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung nicht vereinbar. Abgesehen davon, dass es dem VStrR an einer solchen Ausnahmeregelung fehlt, entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin auch inhaltlich nicht einer Sprungbeschwerde. Für eine solche bedarf es einer Weisung einer nicht endgültig entscheidenden Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz, dass und wie diese verfügen soll. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Meinungsübereinstimmung zwischen ihr und der Vorinstanz stellt keine solche Weisung dar (siehe hierzu Kiener, a.a.O., Art. 47 VwVG N. 16 mit Hinweis). Das Argument der zeitlichen Dringlichkeit vermag aus den nachfolgend noch anzuführenden Gründen nicht zu überzeugen.

1.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Entscheid einer unzuständigen Behörde, weshalb er von Amtes wegen aufzuheben ist.

2.

2.1 Aufgrund der sowohl im angefochtenen Entscheid als auch in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen drängen sich zum Gesuch der Beschwerdeführerin an dieser Stelle einige Bemerkungen grundsätzlicher Natur auf.

2.2 Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen (vgl. hierzu nebst vielen anderen den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013, E. 2; siehe auch schon BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 und für den Bereich des ordentlichen Strafprozessrechts BGE 139 IV 128 E. 1.4; Thormann/Brechbühl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 246 StPO N. 4). Erhebt der Inhaber der zur Diskussion stehenden Papiere gegen deren Durchsuchung Einsprache, so werden diese vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Eine solche Siegelung ist eine Sofortmassnahme, die mit blosser Geltendmachung ihre Wirkungen entfaltet und jede Kenntnisnahme vom Inhalt versiegelter Aufzeichnungen durch die Strafbehörde ausschliesst (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 StPO N. 1). Versiegelte Aufzeichnungen dürfen nicht zur Kenntnis genommen, nicht ausgewertet und nicht für die weiteren Beweiserhebungen oder die Beweisführung verwendet werden, solange die Siegelung nicht rechtsgültig aufgehoben ist (Keller, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 248 StPO N. 3). Die Siegelung und die amtliche Verwahrung dient aber auch der Sicherstellung potenzieller Beweismittel (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 248 StPO N. 3).

Eine solche Versiegelung und Verwahrung bildet aber keine anfechtbare Zwangsmassnahme (vgl. auch TPF 2011 80 E. 2). Eine solche wird durch die Einsprache ja gerade verhindert mit der Folge, dass es nunmehr an der interessierten Verwaltung ist, bei der Beschwerdekammer die Ermächtigung zur Entsiegelung und Durchsuchung der Papiere zu verlangen. Solange als diese versiegelt sind, ist ihr Inhaber in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen. Die Beschwerde stünde ihm nur zu, wenn die Verwaltung mit dem Gesuch um Entsiegelung ungebührlich lange zuwarten und ihm durch ein längeres Vorenthalten ein Nachteil erwachsen würde (vgl. BGE 109 IV 153 E. 1 S. 154 f.; vgl. TPF 2011 34 E. 1.3 zu den entsprechenden Überlegungen, welche zum Ausschluss der Beschwerde gegen Editionsverfügungen führen).

2.3 Das vorliegende Ersuchen der Beschwerdeführerin zielt auf die Herausgabe von Kopien der anlässlich der bei ihr durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten und auf ihre Einsprache hin versiegelten Unterlagen. Die erfolgte Sicherstellung ist eine Konsequenz der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einsprache gegen die Durchsuchung. Wenn sie nun geltend macht, sie habe die Siegelung verlangt, weil sie mit der Sicherstellung der Unterlagen nicht einverstanden gewesen sei (so in act. 1, S. 7), dann geht dies an der Sache vorbei. Das von der Beschwerdegegnerin hierauf eingeleitete Entsiegelungsverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig, womit es derzeit allein in die Zuständigkeit des Bundesgerichts fällt, abschliessend über die Entfernung der Siegel zu befinden. Ein vorzeitiger Bruch der Siegel durch eine hierzu nicht befugte Behörde käme einem strafbaren Siegelbruch (Art. 290 StGB) gleich. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie sichergestellt werden soll, dass die Beschwerdegegnerin dem Gesuch der Beschwerdeführerin entsprechen soll, ohne dabei – wenn auch nur beiläufig – vom Inhalt der versiegelten Aufzeichnungen Kenntnis zu nehmen; eine Kenntnisnahme, die mit der von der Beschwerdeführerin verlangten Versiegelung gerade ausgeschlossen werden soll. Damit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch in grundlegender Hinsicht vom Sachverhalt, welcher dem von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.75 vom 13. Oktober 2008 zu Grunde lag. Dort ging es um die Herausgabe von Unterlagen, von deren Inhalt die Untersuchungsbehörde bereits anlässlich einer Durchsuchung Kenntnis genommen und sie anschliessend zu den Akten erkannt hatte. Es handelte sich somit nicht um bloss im Hinblick auf eine Durchsuchung sichergestellte und versiegelte, sondern um mittels anfechtbarer Beschlagnahme zu den Akten genommene Unterlagen.

Dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin für ihren Geschäftsbetrieb vorübergehend nicht zur Verfügung stehen ist kein rechtlicher, sondern allenfalls ein rein tatsächlicher Nachteil, den sie mit der beantragten Siegelung in Kauf genommen hat. Nach dem oben Gesagten steht ihr gegen den temporären Entzug der Verfügungsmacht über diese Aufzeichnungen kein Rechtsbehelf zur Verfügung. Der Klarheit halber ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin von den bei der Beschwerdeführerin aufgefundenen elektronischen Daten lediglich logische Kopien erstellt hat und alle Originaldaten der Beschwerdeführerin jederzeit zur Verfügung standen.

Schliesslich wäre es der Beschwerdeführerin zudem anhand der bereits anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten und sehr detaillierten Sicherstellungsverzeichnisse (act. 1.1) schon seit Monaten in hinreichendem Masse möglich gewesen, den sie betreffenden Mitwirkungspflichten im Entsiegelungsverfahren nachzukommen. Entgegen ihren Ausführungen (act. 1, S. 8) ist sie hierzu nicht auf die sichergestellten Unterlagen angewiesen.

3.

3.1 Angesichts des Ausgangs dieses Beschwerdeverfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 62 Abs. 3 und 4 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3).

3.2 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als unzulässig. Auf den Zuspruch einer Parteientschädigung ist daher gestützt auf Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 2 BGG e contrario zu verzichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. Dezember 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jürg Wernli

- Eidgenössische Zollverwaltung

- Bundesgericht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : BV.2013.21
Data : 11. dicembre 2013
Pubblicato : 23. dicembre 2013
Sorgente : Tribunale penale federale
Stato : Inedito
Ramo giuridico : Corte dei reclami penali: procedimenti penali
Oggetto : Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).


Registro di legislazione
CP: 290
CPP: 246  248
DPA: 25  27  28  50
LIVA: 103
LOAP: 37
LTF: 62  68
PA: 7  47
Registro DTF
109-IV-153 • 133-II-181 • 139-IV-128
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