Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2006.26

Entscheid vom 11. Dezember 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler,

Gegenstand

Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Anträge der Bundesanwaltschaft (cl. 47 pag. 47.910.38):

1. A. sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage bzw. der von der Anklagebehörde und vom Gericht angebrachten Vorbehalte und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. mit Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sowie Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
., 49 und 51 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft.

2. Die noch beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.

3. Der zuständige Kanton sei mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen.

4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Fürsprecher Mark Schibler, sei gerichtlich festzulegen.

Anträge der Verteidigung (cl. 47 pag. 47.910.39):

1. A. sei von sämtlichen Anklagen betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, freizusprechen.

2. Es sei ihm eine Entschädigung für 295 Tage ausgestandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherheitshaft in Höhe von Fr. 44'250.– sowie für entgangene Sozialgelder in Höhe von Fr. 600.–, ausmachend insgesamt Fr. 44'850.–, auszurichten.

3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.

4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzureichende Honorarnote aus der Bundeskasse zu entrichten.

Sachverhalt:

A. Am 29. April 2004 kontrollierten Zollbeamte an der deutsch-österreichischen Grenze ein von B. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten in einem Versteck rund 43 kg Heroingemisch und stellten diese Betäubungsmittel sicher. In Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen wurde B. angewiesen, mit dem Fahrzeug gemäss laufender telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber am Abend des 30. April 2004 in die Schweiz zu fahren, wo er auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte anhielt und Kontakt mit einem mutmasslichen Organisator aufnahm. Dieser entfernte sich wieder, als er eine polizeiliche Observation vermutete. In der Folge wurden sechs Personen festgenommen: B., A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die Ermittlungen ergaben, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbindung stehenden Person um G. handelte. Dieser wurde in Kroatien verhaftet und an die Schweiz ausgeliefert.

B. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 gegen A., C., D., E. und F. sowie am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, im Wesentlichen wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März und am 5. April 2007 stattfand (Geschäftsnummer SK.2006.14). Ein von A. vorgängig gestelltes Dispensationsgesuch wurde vom Kammerpräsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschieden. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung (HV); das Verfahren gegen ihn wurde abgetrennt, ebenso dasjenige gegen C. (SK.2006.14 Kanzleidossier, HV-Protokoll S. 13, 15). D., E., F. und G. wurden am 5. April 2007 (SK.2006.14), C. am 26. September 2007 (SK.2007.15) der (im Falle von D. mehrfachen) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, C. auch der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und zu mehrjährigen, unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt; D. wurde überdies zu einer bedingten Geldstrafe wegen Widerhandlung gegen Art. 23 Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
ANAG verurteilt. Die beiden Urteile sind rechtskräftig.

C. Das Verfahren gegen A. (SK.2006.26) blieb vom 10. April 2007 bis 1. Oktober 2008 sistiert (cl. 47 pag. 47.410.1, 47.410.7). Am 23. Juli 2008 wurde den Parteien hinsichtlich dessen allfälliger Fortsetzung eine Änderung der Zusammensetzung des Gerichts mitgeteilt (cl. 47 pag. 47.410.5). Es wurden keine Ablehnungsgründe geltend gemacht (cl. 47 pag. 47.910.32).

D. Der Präsident der Strafkammer erliess am 10. April 2007 einen internationalen Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen ihn noch durchzuführenden Hauptverhandlung sicherzustellen (cl. 47 pag. 47.880.2). Am 6. Juli 2008 wurde A. in Serbien festgenommen, worauf das Bundesstrafgericht am 10. Juli 2008 um dessen Auslieferung ersuchen liess (cl. 47 pag. 47.880.6 ff.); diese wurde vom Justizministerium von Serbien am 15. September 2008 bewilligt (cl. 47 pag. 47.880.18 ff.). A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien in die Schweiz überstellt (cl. 47 pag. 47.880.36).

E. Im Rahmen des Haftverfahrens gemäss Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
BStP verfügte der Vorsitzende am 15. Oktober 2008, dass A. bis zum 16. November 2008 in Sicherungshaft verbleibt (Geschäftsnummer SN.2008.37; cl. 47 pag. 47.950.6 ff.).

F. Am 28. Oktober 2008 fand vor der Strafkammer eine Verhandlung zur Beweisaufnahme im Sinne von Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
BStP am Sitz des Gerichts statt, anlässlich derer A. in Anwesenheit seines Verteidigers einvernommen wurde (cl. 47 pag. 47.910.12 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme.

G. Am 11. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts statt (cl. 47 pag. 47.910.31 ff.). Auf Antrag der Verteidigung wurde eine ergänzende Einvernahme des Angeklagten durchgeführt. Das Gericht orientierte die Parteien, dass es sich eine von der Anklageschrift abweichende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes vorbehält, dies zusätzlich zum bereits an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 erklärten Vorbehalt (cl. 45 pag. 45.600.9 f.).

Die Strafkammer erwägt:

I. Prozessuales

Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass das zur Anklage gebrachte Verbrechen (Hauptanklagepunkt C.1.1) von einer kriminellen Organisation ausgegangen sei, woraus sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung der Anklage ergebe. Gemäss Art. 337 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB (Art. 340bis aStGB) fällt die Verfolgung und Beurteilung von Verbrechen in die Zuständigkeit des Bundes, wenn sie von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB ausgehen und wenn sie entweder zu einem wesentlichen Teil im Ausland (lit. a) oder in mehreren Kantonen begangen wurden und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (lit. b). Die Voraussetzung der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB muss bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht bewiesen sein, damit das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit bejahen kann. Hingegen müssen klare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine kriminelle Organisation gehandelt haben könnte, von der die angeklagten Taten ausgegangen sind (BGE 133 IV 235 E. 4.4; TPF 2006 221 E. 1.1.7 S. 225 ff.).

Kriminell im Sinne des Gesetzes ist eine Organisation, wenn sie ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und verbrecherische Zwecke verfolgt oder mit verbrecherischen Mitteln operiert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist weiter erforderlich, dass die Organisation auf relative Dauer angelegt ist, ihre Mitglieder ersetzbar sind, die Organisation bis zu einem gewissen Grad hierarchisch strukturiert ist und arbeitsteilig vorgeht (vgl. z.B. Vest, Stämpflis Handkommentar, Delikte gegen den öffentlichen Frieden, Bern 2007, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
StGB N. 8 ff.). Die gesetzlichen Merkmale werden von der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die relativ offene und daher tendenziell unbestimmte Tatbestandsumschreibung eng ausgelegt (vgl. BGE 132 IV 132 E. 4). In aller Regel genügt ein bandenmässiger Zusammenschluss von familiär verbundenen Personen nicht (vgl. a.a.O. E. 5.2). In casu sind der Angeklagte, die drei von Mazedonien aus handelnden, am 5. April 2007 im Verfahren SK.2006.14 verurteilten E., F. und G. sowie der aus der Schweiz agierende, am 26. September 2007 im Verfahren SK.2007.15 verurteilte C. und der ebenfalls im erstgenannten Verfahren verurteilte D. familiär verbunden (der Angeklagte ist der Bruder von C., G. ist der Cousin der Gebrüder E. und F. [pag. 13.4.137 und Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.4, Z. 17], D. und die Gebrüder A. und C. sind Cousins [pag. 13.2.11] und C. ist der Schwager von G. [Akten G., Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.3, Z. 24]) und erfüllen insoweit nur das gesetzliche Merkmal der Bande. Hingegen gibt es starke Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrerseits Teil einer grösseren Organisation sind: So wurde mehrfach plausibel auf Hintermänner des Transports hingewiesen, die als Lieferanten der Drogen offenbar Einfluss haben und deren Identität nicht in Erfahrung zu bringen war (vgl. z.B. pag. 13.4.145). Es scheint zumindest nicht unwahrscheinlich, dass es sich bei diesen um Personen handelt, die dem Kreis der Angeklagten hierarchisch übergeordnet und somit als ein Teil einer grösseren Organisation zuzurechnen sind. Für eine organisatorische Verbindung und gegen externe Lieferanten spricht sodann, dass das gesamte Heroin ohne Vorauszahlung zur Verfügung gestellt wurde. Das strikt arbeitsteilige Vorgehen der Angeklagten, der hohe Organisationsgrad und die grosse Professionalität
stützen die Annahme einer kriminellen Organisation ebenso wie der Umstand, dass ein Transportunternehmen betrieben wurde, um in dessen Rahmen, allem Anschein nach auch in wenigstens einem anderen Fall (vgl. pag. 5.7.40 und pag. 18.3.1 ff., insbesondere 18.3.213), Drogen in grossem Umfang nach Westeuropa zu transportieren. Der für die Begründung der Bundeszuständigkeit erforderliche Verdacht des Bestehens einer kriminellen Organisation kann mithin bejaht werden. Da ein wesentlicher Teil der Taten im Ausland begangen wurde, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung des Hauptanklagepunktes somit gegeben.

Die weiteren angeklagten Betäubungsmitteldelikte (Anklagepunkte C.1.2a und C.1.2b) sollen vor der in Sachverhalt lit. A erwähnten versuchten Drogeneinfuhr begangen worden sein. Sie fallen grundsätzlich in kantonale Kompetenz, nachdem die Anklage insoweit nicht von einer kriminellen Organisation spricht (cl. 47 pag. 47.100.6 Ziff. 10). Das diesbezügliche Verfahren hätte mittels Attraktionsverfügung der Bundesanwaltschaft (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
BStP) in Bundeskompetenz überführt werden können, was nicht erfolgt ist. Da ein Nichteintreten auf die genannten Anklagepunkte und Weiterbehandlung durch einen zuständigen Kanton bis zur Beurteilung indes eine überlange Verfahrensdauer zur Folge haben könnte, ist die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts gestützt auf die Garantie des fairen Verfahrens im Sinne des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK zu bejahen.

Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist nach dem Gesagten hinsichtlich aller Anklagepunkte zu bejahen.

II. Anwendbares materielles Recht

Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten – qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, begangen. Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots ist grundsätzlich das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB). Gemäss Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist indes das neue Recht anwendbar, wenn es milder ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht. Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise; es kommt also darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; 126 IV 5 E. 2c S. 8). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Riklin, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Dabei ist auch die Vollzugsform zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89).

Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sah bei schweren Fällen eine Strafe von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr vor, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Franken verbunden werden konnte, wogegen die heute geltende Bestimmung bei schweren Fällen eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, androht (Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB); diese Grenze lag bisher bei 18 Monaten (Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB). Die höchstzulässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB) und ist damit Fr. 80'000.– höher als die unter altem Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Bei Aussprechung einer Geldstrafe ist indes der bedingte Vollzug möglich (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) – allerdings in Kombination nur mit bedingter Freiheitsstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 6.5) –, während eine Busse nur unbedingt ausgefällt werden kann (Art. 48 f. aStGB; vgl. auch Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB).

Die Strafkammer behielt sich vor, die dem Angeklagten vorgehaltenen Vorwürfe auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu prüfen. Nach neuem Recht ist Strafmilderung bei Gehilfenschaft obligatorisch (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB), während das alte Recht eine „Kann“-Vorschrift enthielt (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
aStGB). Deren Wirkung entspricht gemäss Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB der altrechtlichen Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 66 aStGB), das heisst, das Gericht ist weder an die angedrohte Mindeststrafe noch an die Strafart gebunden; sie geht damit weiter als die „einfache“ Strafmilderung nach festen Sätzen gemäss Art. 65 aStGB (Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 48 N. 1, 3).

Vorliegend ist zwar, wie noch zu zeigen sein wird (hinten E. III.3), ein schwerer Fall einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu bejahen; allerdings ist der Tatbeitrag des Angeklagten nicht derart, dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er kommt daher unter neuem Recht in den Genuss obligatorischer Strafmilderung. Dabei fällt eine Strafe in einer Grössenordnung in Betracht, für die der bedingte Vollzug nicht ausgeschlossen ist. Die Bestimmungen des neuen Rechts erweisen sich für den Angeklagten insgesamt als milder und sind demgemäss anzuwenden.

III. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

1.

1.1 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 N. 1 ff.). Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Die detaillierte Tatbestandsumschreibung erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 185; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 18 N. 8; TPF 2006 221 E. 2.1.1). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet. Im Sinne dieser Bestimmung Anstalten treffen kann nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193).

1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Ist diese Grenze nicht erreicht, ist die objektive Voraussetzung der Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG nicht erfüllt. Massgeblich ist allerdings stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185 f.; 111 IV 100 E. 2 S. 101 f.). Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG erwähnt daneben auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b) und den gewerbsmässigen Handel (lit. c) als schwere Fälle. Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).

1.3 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbständigen Straftatbestandes, so dass Täter ist und der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer sogenannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. Donatsch/Tag, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 12 f.; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.1.4). Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG Vergehen, jene von Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG Verbrechen (Art. 10
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abgespielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG indes nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbständige Handlungen umschreibt,
hat diese hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Hinsichtlich des eigenständigen Tatbestandes des Anstaltentreffens bedeutet das Gesagte, dass keine Anstalten trifft, wer keinen Plan zur Verübung einer Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG hegt und eine solche Tat somit weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
-5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweis).

1.4 Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9 dieses Artikels nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend dafür ist das Bewusstsein des Täters, dass diese Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; Albrecht, a.a.O., Art. 19 N. 233 m.w.H.). Beim Gehilfen ist in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass er weiss oder wissen muss, dass er seine Hilfe für eine bestimmte Straftat leistet und dass er diese will oder in Kauf nimmt; insoweit genügt Kenntnis der hauptsächlichen Züge des strafbaren Vorhabens des Haupttäters. Um vorsätzlich zu handeln, muss der Gehilfe die Absicht des Haupttäters kennen; Letzterer muss mithin seinen Tatentschluss schon gefasst haben. Eventualvorsatz genügt für Gehilfenschaft (BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 52 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, in der Zeit vom 21. April 2004 bis zum 1. Mai 2004 als Mittäter gemeinsam mit den – diesbezüglich inzwischen rechtskräftig verurteilten – C., D., E., F. und G. in mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifizierter Weise vorsätzlich 42,913 kg Heroingemisch von Mazedonien bis zur österreichisch-deutschen Grenze beim Grenzübergang Z. befördert bzw. mit einem von B. gelenkten Lastwagen befördern gelassen zu haben und Anstalten zur Einfuhr dieser Drogen in die Schweiz getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.1, cl. 47 pag. 47.100.32 ff.).

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten auch vor, banden- und gewerbsmässig vorsätzlich am 29. März 2004 in Y. und anderswo gemeinsam mit D. eine unbekannte, jedoch qualifizierte Menge Heroingemisch an H. verkauft oder abgegeben zu haben (Anklagepunkt C.1.2a, cl. 47 pag. 47.100.35 f.) sowie vom 7. bis 27. April 2004 im Raum Basel/Olten gemeinsam mit C. und D. Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten, jedoch qualifizierten Menge Heroingemisch an einen unbekannten I. getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b, cl. 47 pag. 47.100.35 f.).

2.2

2.2.1 Die den Hauptanklagesachverhalt (Anklageschrift Ziffer C.1.1) betreffenden Anklagepunkte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit einer jeweils bestimmten Menge von Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Demzufolge müssen die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares bzw. begangenes Handeln (Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB i.V.m. Art. 26
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 26 - Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches117 finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt.
BetmG) einordnen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sind dann nicht mehr zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2).

2.2.2 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. III.3.2) ist hier festzuhalten, dass die den Hauptanklagepunkt bildenden Sachverhalte als einheitliches Geschehen im Sinne von E. III.1.1 zu werten sind, welches in der am 30. April 2004 behördlich vereitelten Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch in die Schweiz gipfelte (vgl. hinten E. III.3.1). Die rechtliche Würdigung kann sich daher auf diese vereitelte Einfuhr beschränken, sofern diesbezüglich nicht ein Freispruch erfolgen sollte, wobei die vorangegangenen Handlungen aus Gründen der Beweisführung zu berücksichtigen sein werden.

3. Hauptanklagepunkt: Anklageschrift C.1.1

Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf unter diesem Anklagepunkt; er deponierte, er habe mit diesen Sachen nichts zu tun gehabt (cl. 47 pag. 47.910.10).

3.1 Vorbemerkung betreffend die bereits verurteilten Mitangeklagten

3.1.1 Der zur Anklage gebrachte äussere Sachverhalt ist seitens der Verurteilten in den wesentlichen Punkten unbestritten und wird durch zahlreiche Beweismittel gestützt. Danach ist erstellt, dass B. im Auftrag von E. und G. ein mazedonisches – sich im Besitz eines Mitglieds der Familie E./F./G. befindendes – Sattelmotorfahrzeug von Mazedonien über Österreich nach Deutschland lenkte, um dort eine legale Fracht (Kabelrollen) abzuladen und anschliessend in die Schweiz weiterzufahren (pag. 13.6.2.1, 13.6.34 f.; bei J. handelt es sich um E.; vgl. pag. 13.6.33, Z. 25; pag. 13.5.44). An der deutsch-österreichischen Grenze entdeckten deutsche Zollbeamte in einem Versteck unter der Legalfracht rund 43 kg Heroingemisch, welches ausgeladen, sichergestellt und in der Folge den schweizerischen Behörden übergeben wurde, weil die mutmassliche Bestimmung für die Droge die Schweiz gewesen wäre (pag. 7.8.3, 18.1.83 ff., 45.410.1 ff.). B. lenkte das Sattelmotorfahrzeug daraufhin unter polizeilicher Beobachtung (pag. 18.1.7 ff., 18.1.71 ff., 18.1.111) und gemäss laufender telefonischer Anweisung seiner Auftraggeber (cl. 17 pag. 13.6.81 ff.; Beilagenordner 5 pag. 13.00.00.37, 13.00.00.90) in die Schweiz. Er wurde auf seiner Fahrt mehrfach von Telefonanschlüssen aus kontaktiert, die dem Kreis der Verurteilten zuzurechnen sind. In den Entscheiden vom 5. April 2007 und 26. September 2007 (je E. II.3) erachtete die Strafkammer als erwiesen, dass C., D., E., F. und G. in diesen Drogentransport involviert waren.

3.1.2 Zu deren Wissen vom Umstand, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug rund 43 kg Heroingemisch in die Schweiz hätten eingeführt werden sollen, wären die Drogen nicht beschlagnahmt worden, liegen dem Gericht unterschiedliche Aussagen der fünf bereits Verurteilten vor: D. war grundsätzlich geständig, 12 kg Heroingemisch bestellt und mit dem Transport vom 30. April 2004 erwartet zu haben (pag. 45.600.25 f.). Er präzisierte sein Geständnis jedoch insoweit, als er mit den in Mazedonien zusätzlich geladenen 31 kg Heroin nichts zu tun gehabt habe: Weder habe er diese Drogen bestellt gehabt noch seien sie für ihn bestimmt gewesen (pag. 45.600.5 und 45.600.25, Z. 32 ff.). Ebenfalls grundsätzlich geständig war F. (pag. 45.600.50 ff.). C., E. und G. bestritten, mit der Drogenlieferung etwas zu tun gehabt und darum gewusst zu haben, dass mit dem Sattelmotorfahrzeug am 30. April 2004 rund 43 kg Heroingemisch hätten geliefert werden sollen. Das Verhalten von C., D., E., F. und G. und insbesondere die Intensität sowie der Inhalt ihrer Kommunikation untereinander und mit dem Fahrer des Sattelmotorfahrzeugs sind indes nur verständlich, wenn angenommen wird, dass alle Angeklagten den wahren Zweck der Lastwagenfahrt kannten. Dabei fällt vor allem auch die zunehmende Aufregung ins Gewicht, die mit der fortschreitenden Zeit und mit der Erwartung einer polizeilichen Intervention bei ihnen um sich zu greifen begann. Dies hätte keinen vernünftigen Sinn gemacht, wenn es subjektiv nur darum gegangen wäre, einen leeren Lastwagen zu erwarten, der anderntags in der Schweiz legal hätte beladen werden sollen. Aus dem äusseren Ablauf zog die Strafkammer deshalb den zwingenden Schluss, dass C., D., E., F. und G. wussten, dass mit dem Lastwagen eine grosse Menge Heroingemisch in die Schweiz hätte gelangen sollen, und dass sie dies auch gewollt hatten (Entscheide SK.2006.14 vom 5. April 2007, S. 16 ff. und SK.2007.15 vom 26. September 2007, S. 12 ff.).

3.2 Beweiswürdigung bezüglich den Angeklagten A.

3.2.1 Aktenmässig erstellt und unbestritten ist, dass der Angeklagte vom 24. April bis zum 30. April 2004 im Regionalspital in X. in stationärer Behandlung war (cl. 47 pag. 47.450.7, 47.450.21 f.). Gemäss eigener Angabe wurde er am 30. April 2004 gegen Mittag nach Hause entlassen (pag. 13.3.3, 13.3.10, 13.3.35, 13.3.38, cl. 47 pag. 47.910.18). Auf den Entlassungstag hin habe er das Logis gewechselt, nämlich von einer Zweizimmer- in eine Einzimmerwohnung, wobei dieser Termin schon vor seinem Spitaleintritt vereinbart gewesen sei. Während des Spitalaufenthaltes habe D. die neue Wohnung für ihn übernommen und sei daher im Besitz der Schlüssel gewesen; dieser habe wegen seiner Abwesenheit das Administrative mit der Liegenschaftsverwaltung für ihn vorgekehrt, hingegen hätten das Inventar er selber und Helfer gezügelt. Bei seiner Ankunft in der neuen Wohnung um die Mittagszeit des 30. April 2004 hätten sich dort D. und zwei Unbekannte – nach vorgelegten Fotos als E. und F. identifiziert – aufgehalten; sie hätten dort offensichtlich die Nacht verbracht und seien kurz darauf weg gegangen. In der Folge habe er auswärts etwas gegessen und einige Besorgungen gemacht; bei diesem Mittagessen habe er D. und F. kurz getroffen. Daraufhin habe er sich in der neuen Wohnung schlafen gelegt. Nach 18 Uhr sei er zwei verwandte Frauen holen gegangen, damit sie seine Wohnung einrichteten; ihnen habe er etwas geholfen. Dieser in späteren Einvernahmen geschilderte Ablauf (pag. 13.3.13-14, 13.3.38-40, 13.3.68) entspricht im Wesentlichen auch den Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer (cl. 47 pag. 47.910.18 f.), jedoch nicht seinen ersten Erklärungen am Tage nach der Verhaftung (pag. 13.3.3). Weder in der Anklageschrift noch in den Aussagen der Mitangeklagten bzw. Verurteilten wird indes der vorstehend dargestellte Ablauf widerlegt, weshalb mangels begründeter Zweifel darauf abgestellt werden kann.

Für den Verlauf der Abendstunden des 30. April 2004 ist Folgendes festzuhalten: Um 18.54 Uhr rief D. den Angeklagten zu Hause an und sagte, er werde ihn in 20 Minuten abholen, um dann gemeinsam nach „B“ zu fahren, womit der Angeklagte einverstanden war (pag. 13.3.82; pag. 13.3.110 = cl. 31 [Beilagenordner 7, TK{Telefonüberwachung}-Protokolle] pag. 2579). Aufgrund der nachfolgenden Ereignisse war damit Basel gemeint (vgl. pag. 13.3.83). Um 20.34 Uhr rief D. den Angeklagten, welcher noch bei sich zuhause war, an und sagte ihm, er solle die Mädchen von dort (das heisst aus der Wohnung des Angeklagten) wegbringen, weil sie dann dort zu tun hätten, weil diese Jungs dorthin kämen. D. beorderte dabei die Mädchen nach unten, weil er unten sei. Der Angeklagte erklärte sich damit einverstanden (pag. 13.3.61 = cl. 31 pag. 2600). Im folgenden Gespräch um 20.35 Uhr wurde vereinbart, die Mädchen noch in der Wohnung zu belassen, da sie noch zu tun hätten und es nach Meinung des Angeklagten nichts ausmache, wenn sie noch blieben. Der Angeklagte erklärte sodann, sofort nach unten zu D. zu kommen (cl. 31 pag. 2601). Der Angeklagte sagte dazu aus, er sei zwischen 20.45 Uhr und 21 Uhr von D. und einem der Unbekannten, der sich am Mittag in seiner Wohnung befunden habe – welcher nach Fotovorlage als F. identifiziert wurde (pag. 13.3.40) –, abgeholt worden. Sie hätten sich in eine Pizzeria in W. zum Nachtessen begeben; anschliessend seien sie zum Restaurant K. in V. – wofür die Beteiligten die Bezeichnung „zum Türken“ verwendet hätten (pag. 13.3.23) – gefahren, und zwar in verschiedenen Fahrzeugen (pag. 13.3.10 f., 13.3.40). Diesen Ablauf bestätigte der Angeklagte im Wesentlichen vor Gericht (cl. 47 pag. 47.910.19 f.). Auf der Fahrt von der Pizzeria zum Restaurant K. – für welche der Angeklagte den Skoda benützte, während D. in seinem Wagen F. mitnahm (pag. 13.3.83) – besprachen sich D. und der Angeklagte mehrmals telefonisch. Beim ersten Kontakt fragte der Angeklagte, ob „der Glatzkopf“ hinter ihnen am Tisch schon lange dort gewesen sei und ob er (D.) auch gesehen habe, dass dieser hinausgegangen sei, was D. bejahte. Der Angeklagte machte daraufhin den Vorschlag, bis zu L. zu fahren um zu sehen, was „der Glatzkopf“ machen werde, worauf D. entgegnete, dass dieser nicht hinter ihnen sei (pag. 13.3.111 = cl. 31
pag. 2616). In einer Einvernahme sagte der Angeklagte dazu aus, er habe D. einfach so gefragt und wisse nicht mehr, weshalb er erwähnt habe, bis zu L. zu fahren um zu sehen, was „dieser Glatzkopf“ machen werde (pag. 13.3.83). In einer früheren Einvernahme hatte er auf die Frage, wer gemeint sei, wenn er vom „Glatzkopf“ gesprochen habe, deponiert, dass ein „Glatzkopf“ eine Person ohne bzw. mit abrasierten Haaren sei und ihm dabei verschiedene Leute in den Sinn kämen (pag. 13.3.25 f.). Beim zweiten Kontakt auf der vorerwähnten Fahrt – wenige Minuten später – meldete D., dass jemand anders ihn (D.) zum „Türken“ dirigiere, was der Angeklagte mit „O.K.“ quittierte (pag. 13.3.112 = cl. 31. pag. 2623). Um 21.30 Uhr wies D. den Angeklagten an, er solle dort durchfahren, wo er fünf Tage geschlafen habe (offenbar einen Umweg über das Spital nehmen), um zu sehen, ob Leute hinter ihnen her seien. Da der Angeklagte diese Anweisung nicht verstanden hatte, erklärte ihm D., er solle den Weg brechen und nicht normal gehen, wie man geht, worauf der Angeklagte antwortete, dass er es jetzt wisse und beim Spital vorbeifahren werde (pag. 13.3.113 = cl. 31 pag. 2624). Im einem Gespräch um 21.38 Uhr bekräftigte D., dass er dem Angeklagten „zum Türken“ gesagt habe, worauf dieser entgegnete, dass er den Weg gehen (fahren) wolle, weil es vielleicht etwas gebe; D. stimmte dem zu (pag. 13.3.114 = cl. 31 pag. 2636). Im Ermittlungsverfahren sagte der Angeklagte aus, D. habe hinter sich etwas gesehen, weshalb er von ihm die Anweisung erhalten habe, einen anderen Weg zu nehmen und via Spital zum Restaurant K. zu fahren (pag. 13.3.83 f.); dort seien ausser D. und F. auch sein Bruder C. eingetroffen (pag. 13.3.10 f., 13.3.84). Vor Gericht gab er zu Protokoll, er wisse nicht mehr, weshalb er sich mit D. während der Fahrt über den Weg unterhalten habe und was der Inhalt dieser Gespräche zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.23 f.). Im Restaurant K. erhielt F. – auf seine Erkundigung hin (cl. 31 pag. 2640) – von seinem Bruder E. um 22.05 Uhr ein SMS, worin E. mitteilte, er sei jetzt in W. und möchte abgeholt werden, da er am Ende sei (cl. 31 pag. 2642). F. antwortete, dass er sofort mit dem roten Skoda abgeholt werde (cl. 31 pag. 2643). Der Angeklagte erklärte sich bereit zu fahren; dabei wurde er von F. begleitet (pag. 13.3.11). Unterwegs
kommunizierten sie mit E., um dessen genauen Standort zu eruieren (cl. 31 pag. 2644-2648, 2650-2653); schliesslich fanden sie E. bei einer Brücke. Der Angeklagte sagte aus, E. habe verlangt, nach Zürich gebracht zu werden, was er abgelehnt habe (pag. 13.3.11, 13.3.85). Der Angeklagte informierte D. um 22.31 Uhr, dass er den Jungen (mithin E.) geholt habe, aber ihn verstecken wolle, weil dieser Angst habe. In Absprache mit D. brachte er E. – wie auch F. – in seine (des Angeklagten) Wohnung, um anschliessend die beiden Frauen nach Hause zu bringen (cl. 31 pag. 2656; pag. 13.3.11, 13.3.85). Um 22.41 Uhr teilte der Angeklagte D. mit, dass er E. und F. in seine Wohnung verbracht habe, als Nächstes die Mädchen wegbringen und dann dorthin zu ihnen kommen werde. D. war damit einverstanden und antwortete, dass er dort warten werde (cl. 31 pag. 2659). Nachdem der Angeklagte die Mädchen weggebracht hatte, wurde er auf der Rückfahrt zu seiner Wohnung von der Polizei angehalten und festgenommen (pag. 13.3.11). Diesen Geschehensablauf bestätigte der Angeklagte im Wesentlichen vor Gericht. Er räumte dabei ein, die abgeholte Person – E. – habe ihm gesagt, dass sie Angst habe, stellte indes in Abrede, dass er sie habe verstecken wollen. Im Telefongespräch mit D. habe er mit dem Wort „Verstecken“ nur ausgedrückt, diese Leute – E. und F. – zu sich nach Hause zu nehmen; das sei ein ganz normaler Vorgang gewesen (cl. 47 pag. 47.910.20 ff.).

Schon vor seinem Spitalaufenthalt stand der Angeklagte in regem Kontakt mit D. Eines der Gesprächsthemen bildete wiederholt die Frage der Polizeipräsenz. So hatte der Angeklagte am Abend des 8. April 2004 eine Person im Auto, von der er froh war, dass sie bei einer Polizeikontrolle unbeachtet geblieben war (cl. 28 [Beilagenordner 4, TK-Protokolle] pag. 1184). Wenig später verlangte D. vom Angeklagten, dass er zuerst allein zu ihm kommen und den Weg sichern solle, bevor er mit seiner Begleitperson komme (cl. 28 pag. 1185). Auch nach Mitternacht bildete die Frage von Polizeipräsenz auf dem Weg zu D. Gesprächsthema: es wurde diskutiert, wie sich der Angeklagte mit seiner Begleitperson zu D. begeben könne bzw. ob stattdessen Letzterer vom Angeklagten abgeholt werden solle (cl. 28 pag. 1188 f.). Am 20. April 2004 informierte D. den Angeklagten, dass er mit jemandem in der Nähe seiner Wohnung sei, aber er (der Angeklagte) seine Wohnung nicht verlassen solle, weil sich ein Polizeifahrzeug in der Gegend befinde, worauf der Angeklagte dessen genauen Standort wissen wollte (pag. 13.3.99 = cl. 29 [Beilagenordner 5, TK-Protokolle] pag. 1628; mit dem Ausdruck „Onkel“ war gemäss Aussage des Angeklagten jeweils die Polizei gemeint, pag. 13.3.25). Am 21. April 2004 besprachen sie, ob „der Glatzkopf“ – nach Aussage des Angeklagten ein Kollege von M., welcher „Glatzkopf“ genannt werde (pag. 13.3.76) – beim Angeklagten übernachten solle; jener sei in Gefahr, weil er gesucht werde (pag. 13.3.100 = cl. 29 pag. 1739). Am 22. April 2004 informierte D. den Angeklagten, dass der „Tourist“ sich erst an jenem Tag auf den Weg mache. Der Angeklagte wollte wissen, ob das heisse, dass der „Tourist“ noch nicht aufgebrochen sei. Als ihm D. das bestätigte, verfluchte er jenen (pag. 13.3.101 = cl. 29 pag. 1775). In einer Einvernahme gab der Angeklagte dazu an, dass mit „Tourist“ ein Kollege gemeint sei, welcher nach Basel kommen sollte. Dieser habe ihm Geld aus dem Verkauf von Sachen aus seiner Wohnung geschuldet (pag. 13.3.77 f.).

Der Angeklagte blieb auch während seines Spitalaufenthaltes in regelmässigem Kontakt mit D. Am 28. April 2004 teilte dieser dem Angeklagten seine neue Handy-Nummer mit (pag. 13.3.106 f. = cl. 31 pag. 2369, 2372), und zwar unmittelbar nachdem D. die Ankunft des Betäubungsmittels von N. angekündigt worden war (pag. 13.1.123 = cl. 31 pag. 2371; vgl. pag. 13.1.127 f. = cl. 31 pag. 2419, 2455). Am 29. April 2004 um 12.03 Uhr telefonierte D. erneut mit dem Angeklagten und teilte ihm mit, sie hätten jetzt den Skoda registriert (pag. 13.3.108 = cl. 31 pag. 2411). Der Angeklagte gab dazu an, dass er glaube, während seines Spitalaufenthalts habe sein Bruder das Nummernschild des Personenwagens Ford Mondeo auf einen Personenwagen der Marke Skoda übertragen (pag. 13.3.67). Gemäss Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. Dezember 2004 erfolgte die Umschreibung der Fahrzeugausweise bzw. Registrierung des (eben erst erworbenen) Skoda beim Strassenverkehrsamt am 29. April 2004 um 10.55 Uhr (pag. 5.7.25). Demnach wurde der Angeklagte darüber umgehend in Kenntnis gesetzt. Der Skoda wurde alsdann – wie bereits erwähnt – von ihm benutzt, um am Abend des 30. April 2004 diverse Personentransporte durchzuführen (pag. 5.7.30). Sodann fällt auf, dass der Angeklagte in den Wochen und Tagen vor der erwarteten Ankunft des Lastwagens mit mehreren Mitangeklagten in regelmässigem Kontakt stand (cl. 28-31), wie auch die Mitangeklagten untereinander (vgl. E. III.3.1). Häufig wurde in Intervallen von wenigen Minuten eine Vielzahl von zumeist kurzen Gesprächen geführt. Dabei fällt die teilweise verschlüsselte Sprache auf, aber auch, dass Ortsbezeichnungen und Namensnennungen möglichst vermieden wurden: so wurden Basel mit „B“, das Restaurant K. mit „Türke“, die Polizei mit „Onkel“ und bestimmte Personen als „Glatzkopf“ oder „Tourist“ bezeichnet.

3.2.2 Die Ferngesprächsaufzeichnungen erbringen keinen Beweis, dass der Angeklagte an der Planung und Ausführung des Drogentransports in die Schweiz beteiligt war. Hingegen erbringen sie den Beweis, dass der Angeklagte bei der (versuchten) Entgegennahme der Drogen im Inland mitwirkte: Er wurde über vorbereitende Handlungen, welche offensichtlich der Empfangnahme der Drogen dienten bzw. die Erschwerung einer allfälligen polizeilichen Beobachtung bezweckten, sogleich in Kenntnis gesetzt (Einlösung eines neuen Wagens, Telefonnummernwechsel von D.), duldete, dass Mitbeteiligte – E. und F. – am Vortag in seiner Wohnung nächtigten, sorgte dafür, dass seine Wohnung am Abend der Drogeneinfuhr frei von Nichtbeteiligten war, traf am Tag des versuchten Drogenimports wiederholt auf D., eskortierte diesen auf den Zeitpunkt der erwarteten Drogenlieferung hin nach V. zum Treffpunkt im Restaurant K., klärte auf dem Weg dorthin ab, ob eine Beschattung im Gange sei, wartete im Restaurant K. mit C., D. und F. auf Nachrichten von Mitbeteiligten, holte in der Folge – nachdem die Empfangnahme der Drogenlieferung gescheitert war – E., welcher sich inzwischen vom Parkplatz der Autobahnraststätte bzw. vom Lastwagenchauffeur entfernte hatte und sich in W. verborgen hielt, im Beisein von F. ab und verbrachte E. und F. in seine Wohnung, und zwar offensichtlich um beide zu verstecken, weil E. Angst hatte. Der Zweck des Einsatzes des Angeklagten bestand mithin auch darin, Personen, die sich vor Beschattung oder Kontrolle fürchteten, an einen sicheren Ort zu bringen oder ihnen eine sichere Fortbewegung zu ermöglichen. Aus den unzähligen abgehörten Telefongesprächen ergibt sich, dass alle Angeklagten in der Zeit von Anfang März bis Ende April 2004 untereinander in engem Kontakt standen. Dies, wie auch ihre verwandtschaftlichen Beziehungen, sind weitere Indizien, die darauf hinweisen, dass der Angeklagte in die Tätigkeit der bereits Verurteilten verwickelt war. Diese Tätigkeit sollte offensichtlich der Aufmerksamkeit Dritter entzogen bleiben, was aus den erwähnten Verschleierungsmassnahmen, den wiederholten Bemühungen um Klärung allfälliger Beschattung sowie daraus zu folgern ist, dass im Telefon- und SMS-Verkehr möglichst verschlüsselt gesprochen wurde: So wusste etwa der Angeklagte, was mit „Tourist“ gemeint war, wie seine
Reaktion beim Telefongespräch vom 22. April 2004 aufzeigt (cl. 29 pag. 1775). All dies führt unzweifelhaft zum Schluss, dass der Angeklagte schon vor der Einfahrt des Lastwagens in die Schweiz von der bevorstehenden Drogeneinfuhr wusste und diese auch wollte.

3.2.3 Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 24. November 2004 beträgt die Gesamtmenge der von den deutschen Zollbehörden im fraglichen Lastwagen am 29. April 2004 sichergestellten Substanzen 42,913 kg, was in casu 17,18 kg reinen Heroins entspricht (pag. 10.6.19, 10.6.21-10.6.33).

3.3 Rechtliche Würdigung

3.3.1 Der Angeklagte ist im Hauptanklagepunkt (Ziff. C.1.1) des Beförderns bzw. des Befördernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von 42,913 kg Heroingemisch, begangen in Mittäterschaft mit C., D., E., F. und G. angeklagt. Das Gericht behielt sich vor, diesen Anklagepunkt auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum Inverkehrbringen, zum Besitz oder zum „Sonst-wie-Erlangen“ nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG zu beurteilen. Ausserdem behielt es sich vor, sämtliche den Angeklagten A. betreffenden Anklagepunkte – soweit die Bundesanwaltschaft von Mittäterschaft ausgeht – auch unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu beurteilen (Art. 170
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP; pag. 47.910.32 f.; SK.2006.14 Kanzleidossier, pag. 45.600.9 f.).

3.3.2 Hinsichtlich der bereits Verurteilten stellte die Strafkammer in den Entscheiden vom 5. April 2007 (S. 25 ff.) und 26. September 2007 (S. 18 ff.) fest, dass C. und D. als in der Schweiz orts- und beziehungskundige Handelnde am Tatentschluss für den Transport der Drogen in die Schweiz beteiligt waren, wobei D. Besteller (eines Teils) der Drogen war, während E., F. und G. die eigentlichen Organisatoren des Drogentransports waren. Aufgrund ihrer individuellen Tatbeiträge wurden C., D. und G. des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf das Anstaltentreffen zur Einfuhr, E. und F. hingegen des mittäterschaftlichen Handelns mit Bezug auf das Anstaltentreffen zur Besitznahme von rund 43 kg Heroingemisch schuldig gesprochen.

3.3.3 Die hier zu beurteilenden Handlungen des Angeklagten A. werden in der Anklageschrift in den Ziffern C.1.1 lit. d, i, l und m umschrieben (cl. 47 pag. 47.100.33 f.). Nach dem Wortlaut der Anklageschrift hätten D., E. und F. in der Nacht vom 29./30. April 2004 in der Wohnung des Angeklagten übernachtet (lit. d), habe der Angeklagte sich am 30. April 2004 ins Restaurant K. begeben, um C. und D. zu treffen (lit. i), sei der Angeklagte von dort mit F. aufgebrochen, um E. in W. abzuholen (lit. l), und habe er danach E. und F. in seine Wohnung verbracht (lit. m).

Es hat nach dem vorstehend Ausgeführten (E. III.3.2) als erstellt zu gelten, dass der Angeklagte am Vortag der versuchten Einfuhr der illegalen Betäubungsmittel E. und F., welche die Drogenlieferung hätten in Empfang nehmen sollen, in seiner Wohnung hat nächtigen lassen. Aufgrund der Anweisung D.’s an den Angeklagten am Abend der versuchten Drogeneinfuhr, wonach der Angeklagte die ihm beim Einrichten der Wohnung helfenden Frauen „von dort wegbringen [solle], weil wir dann dort zu tun haben, weil diese Jungs dorthin kommen“ (cl. 31 pag. 2600), und des Angeklagten Bereitschaft, dies zu tun – wobei er die Frauen im Einverständnis mit D. erst wegbrachte, nachdem er E. und F. in seine Wohnung verbracht hatte (cl. 31 pag. 2601) –, ist diese Bereitschaft als „Zur-Verfügung-Stellen“ der Wohnung im Rahmen der Vorbereitungen zum Erlangen der Betäubungsmittel zu qualifizieren. Es kann nicht als erwiesen gelten, dass die Drogen auch dort hätten gelagert werden sollen, doch war offensichtlich zumindest deren unmittelbare weitere Behandlung in der Wohnung des Angeklagten vorgesehen. Diese Einzelbeiträge des Angeklagten erreichen jedoch nicht den Grad mittäterschaftlichen Handelns: Es kann nicht gesagt werden, dass damit hinsichtlich der Ausführung der von den Verurteilten geplanten Tat die von der Rechtsprechung für die Annahme von Mittäterschaft aufgestellten Kriterien erfüllt sind, denn der Erfolg stand und fiel nicht mit dem Beitrag des Angeklagten. Hingegen erleichterte er das Vorgehen der Haupttäter, indem diese nicht auf weniger geeignete – etwa die Familienwohnung von C. in V. (vgl. pag. 13.2.2) – oder weiter entfernte Räumlichkeiten ausweichen mussten; immerhin hatte D. eigens E. und F. tags zuvor in Zürich abgeholt, damit beide beim Eintreffen des Lastwagens bereits in der Gegend waren (Aussage F., pag. 13.4.143). Der Beitrag des Angeklagten erschöpfte sich mithin darin, Unterstützung zur versuchten Besitznahme bzw. zum versuchten Erlangen der Drogen zu leisten. Das Gleiche gilt für seine Fahrt zum Treffpunkt im Restaurant K. und seine dortige Anwesenheit. Der Angeklagte hielt auf der Fahrt Ausschau, ob eine Beschattung im Gange sei, was – ähnlich dem „Schmiere Stehen“ – als Hilfestellung zu werten ist. Seine Anwesenheit im Restaurant ist als psychische Hilfestellung zu Gunsten von D., welchem –
als Besteller – auch die Leitungsfunktion bei der Entgegennahme der Drogenlieferung zukam, zu werten. Die Anwesenheit des Angeklagten bestärkte D.’s Willen bei der Beendigung der Tat. Demgegenüber fällt das Verstecken der verurteilten E. und F. in der Wohnung des Angeklagten zeitlich in die Phase nach der versuchten Empfangnahme der Drogen. Für die Hauptbeteiligten war in diesem Zeitpunkt bereits klar, dass der (vermeintlich mit Drogen beladene) Lastwagen nicht mehr geleert werden konnte, weshalb ihre weiteren Handlungen lediglich darauf abzielten, nicht von der Polizei ergriffen zu werden. Eine Unterstützung beim (versuchten) Erlangen entfällt insoweit schon aus objektiven Gründen. Ein anderes strafrechtlich relevantes Handeln wurde in diesem Zusammenhang nicht zur Anklage gebracht, und auf die Gelegenheit zur Modifikation der Anklage wurde grundsätzlich verzichtet (cl. 47 pag. 47.910.35).

Nach dem Gesagten erfüllt der Angeklagte objektiv den Tatbestand der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB zum Anstaltentreffen zum unbefugten Erlangen von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG.

3.3.4 Die Anklage lautet auf mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Merkmal der mengenmässigen Qualifikation ist bei einem Grenzwert von 12 g und einer effektiven Menge reinen Heroins von 17,18 kg klar erfüllt. Damit ist Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG formell anwendbar. Ob auch die weiteren Qualifikationsmerkmale dieser Bestimmung erfüllt sind, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (vorne E. III.1.2).

3.3.5 In subjektiver Hinsicht ist von Vorsatz auszugehen. Das Verhalten des Angeklagten in der Zeit vor und während seines Spitalaufenthalts, die zahlreichen, verschlüsselt geführten Telefongespräche mit den anderen Beteiligten, die auch der Angeklagte verstand, die Kenntnis vom Eintreffen eines „Touristen“ aus dem Ausland sowie seine Handlungen am Tag der erwarteten Drogenlieferung – dem Tag seiner Entlassung aus dem Spital, an welchem er noch Sachen in seine neu bezogene Wohnung zu transportieren und diese einzurichten hatte –, insbesondere indem er mehrmals D. traf, diesen auf der Fahrt zum Restaurant K. aktiv bei der Sicherung des Weges unterstützte, danach auf Anweisung D.’s ohne Widerspruch angeblich unbekannte Personen in seine Wohnung verbrachte, welche schon am Tag zuvor dort genächtigt hatten, lassen unzweifelhaft darauf schliessen, dass der Angeklagte wusste, dass eine grosse Drogenlieferung unmittelbar bevorstand. Die engen verwandtschaftlichen Beziehungen der Beteiligten und der Umfang der Organisation sind weitere Indizien, welche diesen Schluss stützen. Durch sein Verhalten akzeptierte der Angeklagte den Tatentschluss der Haupttäter und dessen Umsetzung. Als erstellt hat zu gelten, dass er von der gesundheitsschädigenden Wirkung von Drogen wusste, denn er hatte Kenntnis davon, dass in seinem Bekanntenkreis Drogen konsumiert wurden (pag. 13.3.24, 13.3.72).

3.4 Der Angeklagte hat sich nach dem Gesagten der Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen zum Erlangen von 42,913 kg Heroingemisch schuldig gemacht.

4. Nebenanklagepunkte: Anklageschrift C.1.2a und C.1.2b

4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten – wie vorne erwähnt (E. III.2.1) – vor, er habe am 29. März 2004 gemeinsam mit D. eine unbekannte Menge Betäubungsmittel an H. verkauft oder abgegeben (Anklagepunkt C.1.2a).

Das Gericht behielt sich auf Antrag der Bundesanwaltschaft hin vor, diesen Anklagepunkt – analog zum D. gegenüber erhobenen Vorwurf – auch unter dem Gesichtspunkt des Anstaltentreffens zum Verkauf oder zur Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sowie – soweit die Anklagebehörde in der rechtlichen Würdigung von Mittäterschaft ausgeht – unter dem Gesichtspunkt der Gehilfenschaft zu würdigen (cl. 47 pag. 47.910.33; E. III.3.3.1).

4.1.1 Die Strafkammer hat D. in diesem Zusammenhang des Anstaltentreffens zum Verkauf illegaler Betäubungsmittel schuldig gesprochen. Sie schloss aus den am 29. März 2004 von D. zuerst mit H. und danach mit dem Angeklagten geführten Telefongesprächen, dass D. von H. eine Drogenbestellung erhalten und unmittelbar darauf den Angeklagten beauftragt habe, diese auszuliefern. Die Strafkammer hielt dabei fest, dass dieses Vorkommnis aufgrund des Gesprächsablaufs als nicht zum Hauptanklagepunkt, dem 42,913 kg-Drogengeschäft, zugehörig zu betrachten sei, da der Handel sofort zu vollziehen war, und beurteilte es deshalb gesondert (Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.4.2).

4.1.2 Der Angeklagte bestreitet, in den Handel von D. verwickelt gewesen zu sein (cl. 47 pag. 47.910.11). Aus den Telefonprotokollen vom 29. März 2004 (cl. 27, Beilagenordner 3) ergibt sich, dass sich der Angeklagte und D. am Abend kurz nach halb neun Uhr trafen und wieder trennten (cl. 27 pag. 838 f.). Aus ihren daraufhin zwischen 20.46 Uhr und 21.15 Uhr geführten Gesprächen ergibt sich, dass der Angeklagte einen Dritten treffen sollte, den sie O., den „Jungen“ bzw. P. nannten (cl. 27 pag. 840-842). Um 21.18 Uhr setzte sich D. mit H. in telefonische Verbindung; er nannte sich dabei selber Q.. H. sagte nach einleitenden Worten: „mal Einen aber vom Guten“, was D. mit zweifachem „okay“ quittierte. Auf die Frage H.’s: „Hast du?“, antwortete D. mit: „Sì, sì, ich bin da“. Danach kündigte H. an, in zehn Minuten zu D. zu kommen; dieser erklärte, dass er sich im Lokal R. aufhalte (cl. 27 pag. 843). Um 21.20 Uhr rief D. den Angeklagten an und wies ihn an, schnell hinzugehen, weil der „Mensch“ dort warte und zu tun habe (cl. 27 pag. 844). Um 21.27 Uhr erkundigte sich der Angeklagte bei D., wo P. sich aufhalte. D. antwortete: dort beim „Türken“, wo er (der Angeklagte) gewesen sei; der Angeklagte erklärte daraufhin, er gehe ihn abholen (cl. 27 pag. 846). Aus einem weiteren Gespräch um 21.30 Uhr ergibt sich, dass der Angeklagte P. offenbar nicht angetroffen hatte. D. wies daraufhin den Angeklagten an, keine Karten zu kaufen, weil diese sie schon gekauft hätten, und zum „Türken“ hineinzugehen, um es dort und nicht auf der Strasse zu nehmen (cl. 27 pag. 847). Um 22.52 Uhr telefonierten D. und der Angeklagte zusammen mit einer O. genannten Person; Letztere und der Angeklagte erörterten verschiedene Zahlen bis 9250, wobei zweimal das Wort „Franken“ miterwähnt wurde (cl. 27 pag. 850).

4.1.3 Aus diesem Telefonverkehr ist zu schliessen, dass D. und der Angeklagte damit beschäftigt waren, einen Kontakt zu einer Drittperson herzustellen, wobei der Angeklagte diese unter Anleitung von D. zu treffen versuchte. Ob indes diese Person dieselbe war wie diejenige, mit welcher D. und der Angeklagte das letzterwähnte Gespräch führten – im Protokoll ist der Name P. mehrmals erwähnt, ohne dass er offenbar von den Beteiligten ausgesprochen wurde –, und ob der Zweck dieses Kontaktes der Transfer von Geld oder von Drogen war, kann dahingestellt bleiben. Auf Grund der vorliegenden Telefonprotokolle muss nämlich davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte bereits vor dem Telefongespräch zwischen D. und H. – bzw. vor der Drogenbestellung des Letzteren – zum Treffen mit dieser unbekannten Drittperson auf den Weg gemacht hatte. Es fehlen namentlich Beweise dafür, dass der Angeklagte von diesem Gespräch erfahren hatte und daraufhin zur Ausführung einer Drogenbestellung tätig wurde. Mithin ist nicht erstellt, dass das Telefongespräch zwischen D. und H. in einem direkten Zusammenhang mit der unbekannten Person steht, welche der Angeklagte an jenem Abend gemäss D.’s Anweisungen zu treffen versuchte. Nach dem Gesagten ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

4.2 Dem Angeklagten wird – wie vorne erwähnt (E. III.2.1) – vorgeworfen, gemeinsam mit C. und D. in der Zeit vom 7. April 2004 bis 27. April 2004 Anstalten zur Vermittlung einer unbekannten Menge illegaler Betäubungsmittel an einen unbekannten I. getroffen zu haben (Anklagepunkt C.1.2b).

4.2.1 Die Strafkammer fällte gegen D. in diesem Punkt keinen selbständigen Schuldspruch, sondern nahm zu seinen Gunsten an, es handle sich beim Entgegennehmen von Bestellungen um Vorbereitungen zum Verkauf der damals erwarteten grossen Drogenlieferung, die Gegenstand des Hauptvorwurfs bildete, weshalb allfällige Drogendelikte in jenem Handlungsstrang rechtlich mitumfasst seien (Entscheid SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.3.2.1c und II.3.3.1).

Mit Bezug auf C. gelangte die Strafkammer mangels Beweis zu einem Freispruch, wobei sie anfügte, dass – wie bezüglich D. – selbst bei Nachweis einer Beteiligung dies keine gesonderte strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge gehabt hätte (Entscheid SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.4.3).

4.2.2 Der Angeklagte bestreitet diesen Vorwurf (cl. 47 pag. 47.910.11). Im Vorverfahren wurden dem Angeklagten dazu verschiedene Abhörprotokolle vorgehalten.

Am 8. April 2004 um 17.24 Uhr rief D. den Angeklagten an und erfuhr, dass dieser auf dem Weg in die Stadt sei, um den „Engel“ zu holen. Er fragte den Angeklagten, ob sein Schlüssel den Kellerraum öffne, weil C. „dieses“ sehen wolle; dagegen opponierte der Angeklagte – sein Bruder habe damit nichts zu tun und solle diese Sachen und Fantasien lassen (pag. 13.3.91 = cl. 28 pag. 1162). Zwei Minuten später berichtete D. dem Angeklagten (pag. 13.3.92 = cl. 28 pag. 1164), er habe C. in seiner Nähe gehabt, aber sei jetzt alleine und wolle den Grund für seinen Widerstand erfahren, er (gemäss Protokollvermerk C.) wolle „es“ nur sehen. Der Angeklagte erwiderte: „Es geht nicht, weil es noch etwas Anderes dort gibt. Geht gar nicht dort rein.“ Er konnte oder wollte jedoch nicht beschreiben, was dies sei – es habe noch Zeit, dass „dieser“ (gemäss Protokollvermerk C.) es sehe. Auf Rückfrage D.’s, ob das Fantasien seien, antwortete der Angeklagte: „Es sind S. weil es ein Kilo in dem ist … (Schimpfwort)“. In einer Befragung erklärte der Angeklagte, mit „Engel“ und I. sei dieselbe Person gemeint. Er habe sich gegen den Eintritt in den Keller gewehrt, weil er dorthin M.’s Pistole gebracht habe; im Keller habe sich nichts Anderes als diese Waffe mit Munition befunden. Die Bemerkung mit dem Kilo sei nur ein Witz gewesen und habe nichts mit Drogen zu tun gehabt (pag. 13.3.69 f.). Vor Gericht hielt der Angeklagte an dieser Darstellung fest. Er ergänzte, sein Bruder sei psychisch krank und er habe deshalb nicht gewollt, dass dieser die Pistole – welche M. gehört habe – in seinem Keller sehen könne; es hätte sonst die Möglichkeit bestanden, dass er die Selbstkontrolle verlieren und die Waffe an sich nehmen würde. Mit dem Begriff „Kilo“ habe er nur diese Waffe gemeint gehabt. Betreffend I. sagte der Angeklagte aus, dieser sei ein Kollege von D., welchem er Mobiliar aus seiner Wohnung verkauft habe und für welchen er öfters Chauffeurdienste gemacht habe, unter anderem zu Spielsalons. I. habe ab und zu nach Besuchen im Spielsalon bei ihm übernachtet; ansonsten habe er mit ihm nichts zu tun gehabt (cl. 47 pag.47.910.27 f.).

Am 11. April 2004 um 17.15 Uhr wies D. den Angeklagten an, sich mit einem Dritten, welchen er in seinem Auto “dorthin” fahren müsse, während der Fahrt zu unterhalten und zwar wegen „der Arbeit des Zertifikats“. Auf Rückfrage des Angeklagten, wie viele Kubik dies gewesen seien, „2.8 oder?“, wehrte D. ab: er werde mit dem Anderen darüber sprechen; der Angeklagte solle nicht über seine Arbeit sprechen, sondern er solle „das unterwegs (machen) und dies langsam, langsam“, er solle die Arbeit und Beziehung nicht kaputt machen. Auf Frage des Angeklagten, ob er komme, bestätigte D., dass er hinter ihm sei (pag. 13.3.96 = cl. 28 pag. 1356). Vier Minuten später rief D. eine – im Protokoll als I. bezeichnete – Person an und wies diese an, zum Parkplatz hinauszugehen (cl. 28 pag. 1357). Der Angeklagte gab im Vorverfahren über das vorgenannte Telefongespräch wenig Auskunft; er deponierte zunächst mehrmals, dass er das Gesagte nicht verstehe. Schliesslich erklärte er die Zahl „2.8“ damit, dass M. ein Auto, einen Ford 2.8 Liter, habe kaufen wollen (pag. 13.3.73 f.). An dieser Darstellung hielt er vor Gericht fest: es sei um den Kauf eines Autos gegangen, M. habe ein Auto kaufen wollen. Er verstehe nicht, was D. zu ihm über „Arbeiten“ gesagt habe; er wisse nicht, was dies zu bedeuten habe (cl. 47 pag. 47.910.30). Weitere Gesprächsprotokolle zeigen, dass D. die vom Angeklagten vorzunehmende Fahrt mit der vorgenannten Person vorbesprochen hatte; diese erklärte D. um 16.57 Uhr, sie müsse um 17.30 Uhr in U. sein, worauf D. entgegnete, er wolle den O. treffen, bevor er dorthin gehe (cl. 28 pag. 1351). Die angerufene Person benutzte das gleiche Gerät wie bei einem am 8. April 2004 um 13.52 Uhr geführten Gespräch (cl. 28 pag. 1155), bei welchem D. zu ihr sagte, „dass sie den O. … schnell dorthin schicken werden“. Auch in den Protokolldaten der vorgenannten Gespräche wird der Gesprächspartner D.’s als I. bezeichnet.

Am 18. April 2004 um 14.41 Uhr unterhielt sich der Angeklagte mit einer Person, bei der es sich um einen Verwandten D.’s handeln soll (pag. 13.3.74). Der Angeklagte schimpfte zunächst über seine Arbeit und äusserte dann, er habe gehört, dass er Orange-Karten habe und fragte, wie dies so sei, ob man 300 Franken Geld bezahlen müsse und 600 Franken Kredit erhalte, was dieser bejahte. Er schloss mit der Bitte, er „soll ihm es reservieren …, wo er 300 Franken bezahlt und 600 Franken Kredit hat“, und bestätigte des Anderen Rückfrage „nur eine?“ (pag. 13.3.97 f. = cl. 29 pag. 1531 f.). Der Angeklagte sagte dazu, er habe sich nur über Telefonkarten unterhalten: Er habe 10 Stück zum Aufladen benötigt und jener hätte sie für je Fr. 30.– verkauft, bei einem Normalpreis von je Fr. 60.– (pag. 13.3.75).

In einem Gespräch am 21. April 2004 um 22.51 Uhr zwischen D. und dem Angeklagten ging es um eine Übernachtung eines „Glatzkopfes“ beim Angeklagten (siehe dazu auch vorne E. III.3.2.1). D. äussert sich dazu negativ, da dieser in etwa zwei Stunden zu tun habe. Der Angeklagte beharrte darauf, weil „angeblich dieser dort in Gefahr sei“; schliesslich sagte er, er wolle dem Anderen – welcher ihn wegen der Übernachtung angefragt hatte – sagen, er solle den „Glatzkopf“ irgendwo anders hinbringen, weil man diesen auch suche (pag. 13.3.100 = cl. 29 pag. 1739). Nach Aussage des Angeklagten übernachtete dann der „Glatzkopf“ doch bei ihm (pag. 13.3.76). Der Angeklagte berichtete denn auch D. anderntags, er habe den „Xanxhi“ – was nach Angabe des Angeklagten ein anderes Wort für „Glatzkopf“ ist; pag. 13.3.77 – in die Stadt zu fahren; bei diesem Gespräch liess D. den Angeklagten auf dessen Frage: „Was gibt es Neues?“ wissen, der „Tourist“ breche vielleicht am selben Tage auf (pag. 13.3.101 = cl. 29 pag. 1775).

4.2.3 In den angeführten Protokollen sind Gespräche mit codiertem und/oder verkürztem Wortlaut wiedergegeben. Der Inhalt ist unter den Kommunikationspartnern nur vor dem Hintergrund beständiger Kontakte, welche sich nicht auf Telefonate beschränkten, und gemeinsamer Unternehmungen verständlich. Manche Stichworte lassen sich mit Drogen oder Drogenhandel in Verbindung bringen. Es gibt auch mehrere Hinweise auf den in der Anklageschrift genannten I. Insgesamt sind die Gespräche jedoch zu wenig eindeutig, um zwingend als Beweise für Vorbereitungen für einen Drogenhandel mit I. gewertet werden zu können. Namentlich kann dem Angeklagten nicht widerlegt werden, I. nur chauffiert zu haben. Gerade auf der Fahrt am 11. April 2004 spricht Vieles dafür, dass der Angeklagte mit I. kein Drogengeschäft tätigte. Selbst wenn der Zweck der Fahrten dessen Handelsaktivitäten gewesen sein sollten, wäre die Anklage nicht begründet, weil Anstalten nur zu eigenen, täterschaftlich verübten Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG getroffen werden können (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Nach dem Gesagten ist der Angeklagte auch in diesem Anklagepunkt freizusprechen.

IV. Strafzumessung

1. Die hier interessierenden strafbaren Handlungen wurden vor dem Inkrafttreten der revidierten Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Es wurde bereits ausgeführt (vorne E. II), dass das neue Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB milder ist als das alte und es deshalb anzuwenden ist.

2.

2.1 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 beibehalten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB – dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5 S. 245 hinsichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung von „bedingter“ Freiheitsstrafe und pekuniärer Strafe gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB, vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; 134 IV 53 E. 5.2; 134 IV 82 E. 7.2.6).

2.2 Auch im Betäubungsmittelstrafrecht ist die Strafe vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und nicht allein nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad werden umso weniger wichtig, je deutlicher der Mengen-Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) überschritten ist. Liegt nach dieser Bestimmung ein schwerer Fall vor, so sind der Organisationsgrad und der pekuniäre Zweck der Handlung in die Gewichtung des Verschuldens einzubeziehen, ohne dass es noch auf eine Subsumtion unter die weiteren Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. b
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und c BetmG ankommt (vgl. E. III.1.2).

3.

3.1 Der Angeklagte hat sich der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 BetmG i.V.m. Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB schuldig gemacht. Der schwere Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wobei diese mit einer Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Ziff.1 Abs. 9
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG). Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre (Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
StGB), das Maximum der Geldstrafe 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB). Der allgemeine Strafrahmen reicht damit von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis zu 360 Tagessätzen Geldstrafe. Da der Angeklagte als Gehilfe und nicht als Mittäter zu bestrafen ist, ist die Strafe obligatorisch zu mildern (Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB). Das Gericht ist somit nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden, und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB). Der konkrete Strafrahmen reicht vorliegend mithin von sechs Monaten bis 20 Jahren Freiheitsstrafe und von einem bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
und 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB); dabei kann auch bloss auf eine Geldstrafe erkannt werden.

Weitere Strafmilderungsgründe sind nicht vorhanden. Wohl litt der Angeklagte gemäss den eingeholten ärztlichen Berichten in den Monaten vor der Tat sowie zum Tatzeitpunkt an einer Depression und befand sich deswegen wiederholt in stationärer Behandlung (cl. 47 pag. 47.450.6 f., 47.450.8 ff., 47.450.19 f., 47.450.21 ff.). Dieses Leiden erscheint aufgrund der Arztberichte aber nicht als so gravierend, dass Anhaltspunkte für eine Einschränkung in der Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit oder gar eine Schuldunfähigkeit zu erkennen wären (Art. 19 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 19 - 1 War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
1    War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar.
2    War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe.
3    Es können indessen Massnahmen nach den Artikeln 59-61, 63, 64, 67, 67b und 67e getroffen werden.15
4    Konnte der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen, so sind die Absätze 1-3 nicht anwendbar.
StGB); eine sachverständige Begutachtung erübrigte sich deshalb (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB).

3.2 Die Verfahrensdauer von rund 34 Monaten seit Eröffnung des Verfahrens am 1. Mai 2004 (pag. 1.0.6) bis zum Beginn der Hauptverhandlung am 20. März 2007 im Verfahren SK.2006.14 sowie der Verfahrensunterbruch infolge der ausländerrechtlich begründeten Ausreise des Angeklagten am 14. November 2004 (cl. 47 pag. 47.880.31) – was mitunter zur Folge hatte, dass dieser vom Untersuchungsrichter nicht einvernommen wurde (cl. 47 pag. 47.880.33) – erscheinen nicht als übermässig: Es handelt sich um einen schweren Fall im Bereich der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, in den mehrere Personen verwickelt waren (vgl. BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 f.). Während der Untersuchungshaft von etwas mehr als vier Monaten wurde der Angeklagte mehrmals einvernommen (pag. 13.3.1–13.3.127), und die Ermittlungen gegen die Mitbeteiligten umfassten nach der Ausreise des Angeklagten auch dessen Tatbeitrag. Eine sorgfältige Sachverhaltsermittlung voraussetzend, lässt sich die Dauer des Verfahrens rechtfertigen (vgl. Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 5 N. 109, Art. 6 N. 250 f., 258). Die Sistierung des Verfahrens vor der Strafkammer während rund 18 Monaten liegt im unentschuldigten Nichterscheinen des Angeklagten zur Hauptverhandlung am 20. März 2007 im Verfahren SK.2006.14 begründet (Sachverhalt lit. B-D; Präsidialentscheid SN.2008.37 vom 15. Oktober 2008 E. 5.3); die damit verbundene Verzögerung ist demnach bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht zu berücksichtigen (Frowein/Peukert, a.a.O., Art. 6 N. 260). Nach der Auslieferung des Angeklagten an die Schweiz dauerte das Verfahren bis zur Hauptverhandlung und Beurteilung der Sache am 11. Dezember 2008 im Verfahren SK.2006.26 noch rund zwei Monate. Die Dauer des Verfahrens erweist sich insgesamt als angemessen und hat somit keine Auswirkungen auf das Strafmass.

3.3

3.3.1 Der Angeklagte wirkte vorsätzlich als Gehilfe bei der versuchten Entgegennahme von 42,913 kg Heroingemisch bzw. 17,18 kg reinen Heroins mit. Auch wenn nicht erwiesen ist, dass er Kenntnis von Qualität und Quantität der Drogenlieferung hatte, so wusste er, dass es sich um eine grosse Menge Drogen handelte (E. III.3.3.3). Dies und die damit verbundene Gefährdung vieler Menschen begründen grundsätzlich ein schweres Verschulden. Der Angeklagte machte in einer Struktur mit, welche einen eindrücklichen Organisationsgrad aufwies. Allerdings ist sein konkreter Tatbeitrag als Gehilfe von untergeordneter Bedeutung: Er hat insgesamt keine grosse Unterstützung geleistet und wurde in der Regel erst auf Geheiss D.’s tätig; er scheint denn auch in einer gewissen Abhängigkeit von D. zu stehen. Im Tatzeitpunkt war er ausserdem psychisch angeschlagen (siehe hinten E. IV.3.3.2). Diese Faktoren sind zu seinen Gunsten zu werten. Die Motivation des Angeklagten ist unbekannt: Er war nicht Drogenkonsument (pag. 13.3.5), möglicherweise gründete aber seine Motivation in den verwandtschaftlichen Beziehungen zu den Haupttätern bzw. in der Hilfe, welche er beim Spitalaufenthalt und Wohnungswechsel von D. erhalten hat (cl. 47 pag. 47.910.10 f.). Ob auch finanzielle Motive den Ausschlag gaben, kann zwar nicht ausgeschlossen werden, ist jedoch nicht erwiesen. Das Verschulden ist damit insgesamt weder geringfügig noch wiegt es schwer; es ist demnach im mittleren Bereich anzusiedeln.

3.3.2 Der heute vierzigjährige Angeklagte wuchs gemäss seinen Aussagen in einem kleinen Dorf in der Nähe von ZZ. (Mazedonien) bei seinen Eltern als jüngstes Kind zusammen mit drei Brüdern auf; zwei Brüder leben in Mazedonien, während der älteste der von der Strafkammer mit Entscheid vom 26. September 2007 im gleichen Zusammenhang verurteilte, in der Schweiz lebende C. ist. Der Vater arbeitete, bis er wegen Unfalls IV-Rentner wurde, zeitweise in Österreich, die Mutter war Hausfrau; beide Eltern sind verstorben. Nach acht Jahren Grundschule besuchte der Angeklagte vier Jahre lang das Gymnasium. Danach studierte er während vier Jahren Elektroingenieur in Pristina ohne abzuschliessen, da 1990 der Krieg im Kosovo ausbrach. Im Januar 1992 reiste der Angeklagte in die Schweiz ein, wo er zunächst ohne Bewilligung im Baugewerbe zu arbeiten begann; bis Oktober 2003 war er bei der gleichen Firma tätig. 1996 heiratete er eine Schweizerin, wodurch er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Nach der circa im Jahr 2000 erfolgten Scheidung heiratete er seine in Mazedonien lebende zweite Ehefrau, mit der er zwei Kinder im schulpflichtigen Alter hat. Im November 2004 verliess er die Schweiz aufgrund eines rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung; seither lebt er bei seiner Familie in Mazedonien, wo er eine Eigentumswohnung besitzt. Er führt Gelegenheitsarbeiten im Gipsergeschäft seines Bruders aus und wird finanziell von Verwandten unterstützt. Der Angeklagte leidet gemäss eigenen Angaben seit 2003 zunehmend an Depressionen und diversen körperlichen Beschwerden; er war zunächst hier und danach in Mazedonien in medizinischer Behandlung (pag. 13.3.124 f.; cl. 47 pag. 47.910.6 f., 47.910.16 f.). Soweit er sich in der Schweiz aufhielt, sind seine gesundheitlichen Probleme durch die bereits zitierten Arzt- und Klinikberichte dokumentiert. Der im Hinblick auf die Hauptverhandlung eingeholte Arztbericht vom 20. November 2008 belegt eine Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (cl. 47 pag. 47.450.3 ff.).

3.3.3 Mit Kontumazialurteil des Bezirksamtes Rheinfelden vom 8. August 1997 wurde der Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren fünftägigen Gefängnisstrafe verurteilt; der Eintrag im Strafregister ist gelöscht (pag. 3.3.3). Diese Vorstrafe ist von geringer Bedeutung und fällt daher nicht straferhöhend ins Gewicht. Die Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsentzug, verhängt vom Gemeindegericht Skopje I in Mazedonien am 17. Februar 2000 in Anwendung von Art. 341
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
/3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
des mazedonischen StGB (pag. 18.2.61), kann nicht berücksichtigt werden, da deren Umstände nicht bekannt sind; eine Verurteilung darf nicht dem schweizerischen ordre public widersprechen. Das wenig kooperative Verhalten des Angeklagten während des Verfahrens sowie seine fehlende Einsicht und Reue (vgl. cl. 47 pag. 47.910.36) bedeuten, dass insoweit kein Strafminderungsgrund besteht (Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB N. 130, 133). Aufgrund seiner familiären und gesundheitlichen Situation kann dem Angeklagten eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit zugute gehalten werden. Auch das Wohlverhalten nach der Tat und die gute Führung während der Untersuchungshaft (cl. 45 pag. 45.422.2; cl. 45 pag. 45.422.3 = cl. 47 pag. 251.1), welche als Hinweise auf eine Bereitschaft zu sozialkonformem Verhalten zu deuten sind, wirken sich leicht strafmindernd aus (Wiprächtiger, a.a.O., N. 109). Der Angeklagte bezeichnete die Bedingungen der rund dreimonatigen Auslieferungshaft in Serbien als „sehr schlecht“, die medizinische Betreuung sei ungenügend gewesen (cl. 47 pag. 47.910.9). Seine Schilderung erscheint glaubhaft, womit insoweit ein Strafminderungsgrund zu bejahen ist (Wiprächtiger, a.a.O., N. 151). Die Verfahrensdauer von knapp fünf Jahren hat der Angeklagte teilweise selbst verschuldet; sie wirkt sich, wie bereits ausgeführt (vorne E. IV.3.2), nicht strafmindernd aus.

3.4 Im Ergebnis stehen einem mittleren Verschulden einige in leichtem Masse strafmindernd zu berücksichtigende Faktoren gegenüber. In Würdigung aller Umstände ist eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten angemessen. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte in Zukunft weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig. Somit ist für die auszusprechende Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug anzuordnen (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

An die Freiheitsstrafe sind 267 Tage erstandene Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherungshaft anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB; 132 Tage Untersuchungshaft, pag. 24.1.48; 135 Tage Auslieferungs- und Sicherungshaft, cl. 47 pag. 47.880.32, 47.880.36, 47.880.85, 47.880.91, 47.950.6 ff.).

V. Einziehung

Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB, Art. 58 Abs. 1 aStGB). Die Sicherungseinziehung ist vom Gericht unter diesen Voraussetzungen von Amtes wegen zu verfügen. Das Gericht hat dabei eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (BGE 130 IV 143 E. 3.3.1). Es kann die Vernichtung oder das Unbrauchbarmachen der eingezogenen Gegenstände anordnen (Art. 69 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
StGB, Art. 58 Abs. 2 aStGB).

Bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Angeklagten am 1. Mai 2004 und bei dessen Festnahme wurden diverse Gegenstände sichergestellt, darunter mehrere Mobiltelefone sowie eine Grammwaage und ein Beutel mit leeren Minigrip-Säcklein (pag. 7.5.4 ff., 7.5.10 f.). Auf der Grammwaage wurden Heroinspuren nachgewiesen (pag. 10.5.2 ff.); bis auf diese und die Minigrip-Säcklein wurden alle Gegenstände wieder ausgehändigt (pag. 7.5.14, 7.5.16, 13.3.126, 24.1.50; cl. 47 pag. 47.100.46). Nach dem Ausgeführten (E. III.3.3.3) ist davon auszugehen, dass Grammwaage und Minigrip-Säcklein für die Portionierung der Drogen – welche in Paketen à ca. 500 g verpackt waren (pag. 5.7.14) – verwendet werden sollten. Da die konkrete Möglichkeit besteht, dass sie auch in Zukunft diesem Zweck dienen können, stellen sie mittelbar eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und die Gesundheit von Menschen dar. Diese Gegenstände sind demnach zur Vernichtung einzuziehen.

VI. Kosten

Dem Verurteilten werden in der Regel die Kosten des Strafverfahrens einschliesslich derjenigen des Ermittlungsverfahrens, der Voruntersuchung sowie der Anklageerhebung und -vertretung auferlegt. Das Gericht kann ihn aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostentragung befreien (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP; vgl. ferner Art. 246
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP).

1.

1.1 Der Ersatz der bei der Bundesanwaltschaft, bei der Bundeskriminalpolizei und beim Untersuchungsrichteramt entstandenen Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) bestimmt sich nach der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Diese gibt für die einzelnen Verfahrensschritte je einen Gebührenrahmen vor (Art. 4); bei der Festlegung der Gebühren sind die Bedeutung des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1). Die Auslagen sind je so festzulegen, wie sie bezüglich des einzelnen Angeklagten anfielen (Art. 5). Die Gebühr für das gerichtliche Verfahren bemisst sich nach dem Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32).

1.2 Die Bundesanwaltschaft machte Gebühren von total Fr. 30'000.– für das Ermittlungsverfahren (cl. 47 pag. 47.100.48), total Fr. 18'000.– für die Voruntersuchung (cl. 47 pag. 47.100.48), zuzüglich Fr. 3'000.– für das separat geführte Verfahren gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), und total Fr. 16'000.– für die Anklagevertretung (cl. 47 pag. 47.100.48, cl. 45 pag. 45.500.26), zuzüglich Fr. 4'000.– für das Verfahren gegen G. (cl. 45 pag. 45.100.55), geltend. Den Anteil betreffend den Angeklagten A. bezifferte sie mit je Fr. 3’000.–. An der Hauptverhandlung spezifizierte sie keine anderweitigen Gebühren (cl. 47 pag. 47.910.38).

Diese Gebühren beziehen sich auf zwei Ermittlungs- und Voruntersuchungsverfahren, welche gegen insgesamt sieben Beschuldigte (Verfahren gegen D. und Konsorten, Verfahren gegen G.) geführt wurden; davon wurden sechs zur Anklage gebracht, während das Verfahren gegen einen Beschuldigten eingestellt wurde (Sachverhalt lit. B). Die auf C., D., E., F. und G. entfallenden Gebührenanteile wurden in den Entscheiden vom 5. April 2007 und 26. September 2007 (E. VI.1.2) ausgeschieden und je Angeklagten für das Ermittlungs- und Anklageverfahren auf total Fr. 7'000.–, für die Voruntersuchung auf Fr. 3'000.– festgelegt. Der Gebührenanteil betreffend A. ist wie folgt festzusetzen: für das Ermittlungsverfahren auf Fr. 4'500.–, für die Voruntersuchung – nachdem keine Einvernahmen des Angeklagten erfolgten – auf Fr. 500.– und für das Anklageverfahren (unter Berücksichtigung, dass sich die Bundesanwaltschaft zweimal auf die Hauptverhandlung vorzubereiten hatte) auf Fr. 2'500.–.

1.3 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.– festzusetzen, dies in Berücksichtigung des Haft- und des vorgezogenen Beweisverfahrens.

2.

2.1 Die von der Anklagebehörde geltend gemachten Auslagen (cl. 47 pag. 47.100.48) enthalten unter anderem Übersetzungskosten (pag. 20.3.45).

2.1.1 Der Angeklagte hat gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. e
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK das Recht, unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. Dieses Recht gilt nicht nur für die eigentliche Gerichtsverhandlung, sondern für alle Verfahrensstadien. Der Angeklagte hat Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Luedicke c. Deutschland vom 23. Oktober 1978, EuGRZ 1979 S. 34 ff. Ziff. 48; BGE 133 IV 324 E. 5.1 S. 327, 121 I 196 E. 5a S. 204 f., 118 Ia 462 E. 2 S. 464 f.).

2.1.2 Der Angeklagte ist albanischer Muttersprache. Er lebte und arbeitete während zwölf Jahren in der Schweiz (pag. 13.3.2, cl. 47 pag. 47.910.35) und verstand damals gemäss eigener Aussage gut Deutsch (cl. 47 pag. 47.910.2); in mehreren Einvernahmeprotokollen wurde vermerkt, dass der Angeklagte gut Deutsch spreche und ein Übersetzer deshalb nicht bzw. nur zur Unterstützung anwesend sei. Soweit im Ermittlungsverfahren Einvernahmen in deutscher Sprache ohne Anwesenheit eines Dolmetschers durchgeführt wurden, handelte es sich um Befragungen zu den persönlichen Verhältnissen oder einfachen Themenbereichen wie Angaben zu Mobiltelefonen und Bedeutung von bestimmten Namen und Ausdrücken (pag. 13.3.22, 13.3.117, 13.3.123). Soweit dem Angeklagten Telefongesprächsprotokolle bzw. -aufzeichnungen vorgehalten wurden, war jeweils ein Dolmetscher anwesend (pag. 13.3.31, 13.3.48, 13.3.56, 13.3.65). Eine Verständigung in der Verfahrenssprache war dem Angeklagten mithin nur beschränkt möglich, weshalb im Vorverfahren teilweise ein Dolmetscher beigezogen werden musste (vgl. insbesondere pag. 13.3.17, 13.3.41, 13.3.53). Auch im Hauptverfahren und im Haftverfahren nach der Auslieferung an die Schweiz wurde aus diesem Grund ein Dolmetscher beigezogen (cl. 47 pag. 47.910.2, 47.910.13, 47.910.32). Die Kosten der Übersetzung sind daher vollumfänglich und endgültig vom Staat zu tragen.

2.2 Im Kostenverzeichnis betreffend den Angeklagten (pag. 20.5.23) finden sich irrtümlich Auslagen, welche einen anderen Beteiligten betreffen (Rechnung Gefängnisse des Kantons Bern vom 6. Dezember 2005 über Fr. 13'616.– bezüglich C.; vgl. pag. 20.6.54 f.). Das Verzeichnis ist entsprechend zu berichtigen. Die Dienstreisekosten (pag 20.2.10) sind durch die Pauschalgebühr abgegolten.

2.3 Nach Abzug der Übersetzungskosten, der Haftkosten betreffend C. und der Dienstreisekosten setzen sich die erstattungspflichtigen Auslagen – wozu auch die Haftkosten sowie die Kosten für die medizinische Betreuung während der Haft gehören (Urteile des Bundesgerichts 6S.530/2006 vom 19. Juni 2007 E. 6.3 sowie 6S.116/2007 vom 7. September 2007 E. 4.3) – wie folgt zusammen:

Die Kosten der Untersuchungshaft vom 1. Mai bis 8. September 2004 belaufen sich gemäss berichtigtem Kostenverzeichnis auf Fr. 22'720.85 (pag. 20.5.23: Fr. 36'336.85 abzüglich C. betreffende Haftkosten von Fr. 13'616.–).

Die Auslagen für die Untersuchungen und das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (insgesamt Fr. 6’590.–; pag. 20.20.5 f.) sowie die Kosten der Telefonüberwachungen (insgesamt Fr. 25'208.–; pag. 20.1.37) ergeben einen Gesamtbetrag von Fr. 31'798.–, beziehen sich aber auf das Verfahren gegen sechs Beschuldigte (ohne B., gegen den das Verfahren eingestellt wurde). Dem Angeklagten sind diese Kosten daher nur im Anteil von einem Sechstel zuzuordnen. Dies ergibt für ihn einen Kostenanteil von Fr. 5'299.70.

2.4 Die Auslagen des gerichtlichen Verfahrens umfassen: Kosten im Zusammenhang mit der Auslieferung des Angeklagten, welche noch unbekannter Höhe sind (cl. 47 pag. 47.880.24 – Kostengutsprache); Kosten der Haft vom 14. Oktober bis 16. November 2008 von Fr. 5’921.60 (cl. 47 pag. 47.710.1, 47.710.6 f.); Kosten der medizinischen Behandlung während dieser Haft von Fr. 1’547.85 (wobei diese im Urteilszeitpunkt erst im Betrag von Fr. 24.25 bekannt waren: cl. 47 pag. 47.710.2, 47.710.9, 47.710.13); Kosten für ärztlichen Bericht betreffend den Gesundheitszustand des Angeklagten von Fr. 300.– (cl. 47 pag. 47.450.28). Davon können vorliegend Auslagen in der Höhe von Fr. 6'245.85 berücksichtigt werden.

2.5 Dies ergibt Auslagen im Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung von insgesamt Fr. 28'020.55 und im Gerichtsverfahren von mindestens Fr. 6'245.85.

3. Die dem Verurteilten gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
BStP grundsätzlich aufzuerlegenden Verfahrenskosten betragen mindestens Fr. 45'766.40 (Fr. 11'500.– Gebühren, Fr. 34'266.40 Auslagen). Aus besonderen Gründen kann der Verurteilte ganz oder teilweise von der Kostentragung befreit werden (Art. 172 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
Satz 2 BStP). Das Gericht kann im Rahmen des ihm zustehenden weiten Spielraum des Ermessens von einer vollumfänglichen Kostenauferlegung unter anderem dann absehen, wenn die Wiedereingliederung des Täters ernsthaft gefährdet erschiene (Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007 E. 7.4.1). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten (vorne E. IV.3.3.2) müssen die Verfahrenskosten als weitgehend uneinbringlich bezeichnet werden. Der Verurteilte erklärte zwar vor Gericht, dass ihm für den Fall eines Freispruchs von seinem früheren Arbeitgeber in der Schweiz eine Arbeitsstelle als Handelsreisender angeboten worden sei; es gehe um die Vertretung von Produkten in der Schweiz und im Balkangebiet (cl. 47 pag. 47.910.16 f., 47.910.34 f.). Er wird jedoch weder freigesprochen noch besteht begründete Aussicht darauf, dass er die notwendigen Einreise- oder Aufenthaltsbewilligungen erhielte. Ausserdem leidet der Verurteilte seit mehreren Jahren an gesundheitlichen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit offenbar in zunehmender Weise beeinträchtigt haben. Es ist mithin davon auszugehen, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit nicht wesentlich verbessern wird. Es rechtfertigt sich demzufolge, dem Verurteilten mit Rücksicht auf die soziale Wiedereingliederung lediglich Kosten im Umfang von Fr. 15'000.– aufzuerlegen.

VII. Entschädigung

Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 38 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP bleibt einem separaten Entscheid vorbehalten, nachdem Frist zur Einreichung der Kostennote bis 16. Dezember 2008 angesetzt worden ist (cl. 47 pag. 47.910.3 [die Entschädigung des Verteidigers wurde mit Entscheid der Strafkammer SN.2008.56 vom 8. Januar 2009 auf Fr. 41'584.– inkl. MWST festgesetzt]).

Ist der Verurteilte später dazu in der Lage, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts hiefür Ersatz zu leisten (Art. 38 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. A. wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Anklagepunkt C.1.2.

2. A. wird schuldig gesprochen der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 5
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sowie Art. 19 Ziff. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG in Verbindung mit Art. 25
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 25 - Wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, wird milder bestraft.
StGB.

3. A. wird bestraft mit 12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 267 Tagen Untersuchungs-, Auslieferungs- und Sicherungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Es werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen:

- 1 Waage „Tanita Model 1479V“

- 1 Minigrip

5. Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:

Fr. 7'000.00 Gebühr Bundesanwaltschaft

Fr. 500.00 Gebühr Eidg. Untersuchungsrichteramt

Fr. 4'000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 11'500.00 Total

Von den Gebühren und von den Auslagen im Strafverfahren werden A. Fr. 15'000.– auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind.

6. Die Entschädigung von Fürsprecher Mark Schibler für die amtliche Verteidigung wird mit separatem Entscheid festgelegt. Wenn der Verurteilte später dazu imstande ist, hat er der Kasse des Bundesstrafgerichts dafür Ersatz zu leisten.

II.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes

- Fürsprecher Mark Schibler

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

i.V. Sylvia Frei, Bundesstrafrichterin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : SK.2006.26
Date : 11. Dezember 2008
Published : 20. Oktober 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafkammer
Subject : Mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG)


Legislation register
ANAG: 23
BGG: 64  78  80  90  95  97  100
BStP: 18  38  47  139  170  172  246
BetmG: 19  26
EMRK: 6
StGB: 2  3  10  19  20  21  24  25  34  40  41  42  43  44  47  48a  51  69  260ter  337  341
BGE-register
102-IV-242 • 104-IV-211 • 109-IV-143 • 111-IV-100 • 118-IA-462 • 119-IV-180 • 121-I-196 • 122-IV-265 • 124-I-139 • 124-IV-286 • 126-IV-5 • 130-IV-131 • 130-IV-143 • 132-IV-132 • 132-IV-49 • 133-IV-187 • 133-IV-235 • 133-IV-324 • 133-IV-76 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 134-IV-53 • 134-IV-82
Weitere Urteile ab 2000
6B_650/2007 • 6B_890/2008 • 6B_921/2008 • 6S.116/2007 • 6S.530/2006 • 6S.99/2007
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
watch • convicted person • hamlet • term of imprisonment • day • quantity • federal criminal court • restaurant • accusation • accompliceship • macedonia • [noenglish] • month • criminal organization • knowledge • statement of affairs • truck • federal court • indictment • knowledge • penal code • question • meeting • behavior • tourist • import • heroin • hospital stay • telephone • accused • hard case • duration • meadow • remand • value • official defense • intent • costs of the proceedings • relationship • sentencing • number • arrest • detention cost • parking lot • preliminary proceedings • money • weight • orderer • intention • trial period • individual circumstances • acquittal • forfeit • position • night • assessment of punishment • calculation • criminal chamber of the federal criminal court of switzerland • criminal act • remuneration • acts preparatory to the commission of an offence • medical report • criminal investigation • [noenglish] • [noenglish] • inscription • automobile • trial • commodity • beginning • authorization • clerk • destruction • drawn • uncle • sanction • language • drawee • departure • family • public prosecutor • mobile phone • minimum penalty • life • circle • investigating magistrate • forensic medicine • intermediary • germany • dolus eventualis • coming into effect • depression • sojourn grant • discretion • decision • directive • acts preparatory to the commission of an offence • communication • company • guideline • acceptance of proposal • reception • language of the proceedings • room • penal institution • surveillance • infringement of a right • inventory • opening of proceedings • physical condition • effect • elementary school • president • bar • participant of a proceeding • [noenglish] • cost allowance • extraditional custody • execution • [noenglish] • file • fraction • autonomy • foreseeability • line of argument • delivery • administration regulation • self-monitoring • confiscatioin • household effects • form and content • personnel merit rating • proof • prosecutional dividend • social adjustment • relationship between • record • negotiation • scope • execution of federal law • implementation of community laws • labeling • harm to health • public policy • evaluation • contract conclusion offer • access • duty to give information • revision • purpose • planned goal • extent • dimensions of the building • [noenglish] • report • map • application of the law • employer • doubt • condition • suspicion • mother • entry • brother-in-law • mother-tongue • peace • prediction • swiss authority • ex officio • evidence • appointment • vehicle registration certificate • competency as regards the subject matter • within • western europe • painter • building industry • residence permit • croatia • prohibition of summary proceedings • antecedents • time limit • maximum • european court of human rights • property manager • instructions about a person's right to appeal • father • criminal register • doctor • excitement • measure • suspension of proceedings • arbitrary mitigation • material point • kosovo • albanian • packet • individual freedom • grievous default • lausanne • discretionary clause • warrant of arrest • housewife • usury • house search • good conduct • commercial traveler • substantive law • olten • ammunition • locomotion
... Don't show all
BstGer Leitentscheide
TPF 2006 221
Decisions of the TPF
SN.2008.56 • SN.2008.37 • SK.2006.26 • SK.2006.14 • SK.2007.15
AJP
2006 S.1471