Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2008.37 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2006.26)

Präsidialentscheid vom 15. Oktober 2008 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler,

Gegenstand

Haftverfahren

Sachverhalt:

A. Am 29. April 2004 kontrollierten deutsche Zollbeamte an der deutsch-österreichischen Grenze ein von B. gelenktes mazedonisches Sattelmotorfahrzeug. Sie entdeckten dabei in einem Versteck unter der legalen, für einen Abnehmer in Deutschland bestimmten Ladung rund 43 kg Heroingemisch und stellten diese Betäubungsmittel sicher. In Koordination zwischen deutschen und schweizerischen Polizeistellen wurde B. angewiesen, mit dem Fahrzeug gemäss den von seinen Auftraggebern laufend telefonisch eintreffenden Anweisungen am Abend des 30. April 2004 in die Schweiz zu fahren, wo er dieses weisungsgemäss auf dem Parkplatz einer Autobahnraststätte abstellte. Auf dem Parkplatz der Raststätte nahm er Kontakt mit einem der mutmasslichen Organisatoren auf. Allerdings entfernte sich dieser, als er Verdacht schöpfte, dass B. polizeilich observiert wurde. Im Rahmen einer Polizeiaktion wurden in der Folge im Raum Nordwestschweiz sechs Personen festgenommen, ausser B. auch A., dessen Bruder C., D., E. und F. Die weiteren Ermittlungen erbrachten den Hinweis, dass es sich bei der in Mazedonien mit dem Transport befassten und mit B. in Verbindung stehenden Person um G. handelte. Dieser wurde in Kroatien verhaftet und am 12. Juni 2006 an die Schweiz ausgeliefert.

B. Die in Bundeskompetenz geführten Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren wurden mit Bericht des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 15. Mai 2006 resp. 10. Januar 2007 abgeschlossen. Das Verfahren gegen B. wurde in der Folge eingestellt; hingegen erhob die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 gegen A., C., D., F. und E. und am 29. Januar 2007 gegen G. Anklage, und zwar im Wesentlichen wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation. Der Präsident der Strafkammer vereinigte die beiden Verfahren (SK.2006.14) und ordnete die Durchführung einer einzigen Hauptverhandlung an, welche vom 20. bis 22. März 2007 stattfand. A. hatte vorgängig ein Dispensationsgesuch gestellt, welches vom Präsidenten am 13. März 2007 abschlägig entschieden wurde. A. erschien nicht zur Hauptverhandlung; das ihn betreffende Verfahren wurde abgetrennt (SK.2006.26), wie auch jenes gegen C. (SK.2007.15). Die erschienen Angeklagten wurden mit Urteilen vom 5. April 2007 (SK.2006.14) und 26. September 2007 (SK.2007.15) rechtskräftig verurteilt.

C. Vom 30. April 2004 bis zum 8. September 2004 befand sich A. gestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung verliess er am 14. November 2004 die Schweiz, dies in Befolgung des zwischenzeitlich rechtskräftigen Entzugs der Niederlassungsbewilligung. Da A. seither in Mazedonien lebte und nicht ohne weiteres vor Gericht gestellt werden konnte, verfügte der Präsident der Strafkammer am 10. April 2007 die Sistierung des Verfahrens. Gleichentags erliess der Präsident der Strafkammer einen internationalen Haftbefehl gegen A., um dessen Anwesenheit an der gegen seine Person durchzuführenden Hauptverhandlung sicherzustellen. Am 5. Juli 2008 wurde A. in Serbien verhaftet, worauf das Gericht am 10. Juli 2008 seine Auslieferung beantragen liess; diese wurde im September 2008 bewilligt. Die Sistierung des Strafverfahrens wurde mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2008 aufgehoben.

D. A. wurde am 14. Oktober 2008 von Serbien an die Schweiz ausgeliefert und am Tag seiner Überstellung unmittelbar nach der Ankunft in Zürich Flughafen um 18.05 Uhr vom vorsitzenden Richter einvernommen. Der Staatsanwalt hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 die Bestätigung der Haft beantragt. Der Verteidiger bestritt anlässlich der Haftanhörung die Zuständigkeit des vorsitzenden Richters und beantragte subsidiär, den Angeklagten so schnell als möglich aus der Haft zu entlassen, wobei der Aufenthalt im Inland bis zur Hauptverhandlung zu regeln sei.

Der vorsitzende Richter erwägt:

1.

1.1 Das Gericht, bei welchem das Verfahren hängig ist, oder sein Präsident sind zuständig, einen Haftbefehl zu erlassen (Art. 45 Ziff. 3 BStP). Wo die Bundesstrafprozessordnung den Begriff „Präsident“ verwendet, obliegen die jeweiligen Aufgaben dem Präsidenten der Strafkammer (Art. 10 Abs. 2 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006, SR 173.710, nachfolgend „Reglement“). Der Kammerpräsident kann die Instruktion der Verfahren und den Vorsitz über einzelne Verhandlungen an ein Mitlied seiner Kammer delegieren. In diesem Fall obliegen dem Kammermitglied auch die Präsidialfunktionen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Reglements (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Reglements; BGE 1B_23/2008 vom 31. Januar 2008 E. 2.2). Nach Art. 47 Abs. 1 BStP wird der verhaftete Beschuldigte unverzüglich der Behörde, die den Haftbefehl erlassen hat, zugeführt und von dieser innert 24 Stunden zur Sache einvernommen. Hat der eidgenössische Untersuchungsrichter den Haftbefehl erlassen, so verfährt er unmittelbar nach Absatz 3 (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BStP). Diese Regel ist bei Haftbefehl des Gerichts analog anzuwenden. Die richterliche Behörde hört den Beschuldigten unverzüglich nach der Zuführung an. Sie gibt ihm Gelegenheit, den bestehenden Verdacht und die Haftgründe zu entkräften (Art. 47 Abs. 3 BStP). Die richterliche Behörde entscheidet innert 48 Stunden seit der Zuführung über Fortsetzung oder Aufhebung der Haft. Sie teilt ihren Entscheid den Beteiligten mit einer kurzen Begründung schriftlich mit, auch wenn er schon mündlich eröffnet wurde (Art. 47 Abs. 4 BStP).

1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass der im Verfahren vorsitzende Richter für die Haftprüfung nicht zuständig sein könne, weil er bereits an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 als Mitglied des Gerichts mit der Sache befasst gewesen sei und es auch künftig sein werde. Er könne die von der EMRK und der BV geforderte organisatorische und personelle Unabhängigkeit eines Haftrichters nicht garantieren. Des Weiteren bringt sie vor, dass auch Art. 47 BStP gegen die Zuständigkeit des Vorsitzenden spreche. Gemäss dieser Bestimmung seien nämlich der eidgenössische Untersuchungsrichter oder der kantonale Haftrichter für die Frage der Haftbestätigung zuständig.

1.3 Der Vorsitzende wurde für den Fall der Fortsetzung des (sistierten) Verfahrens mit Verfügung vom 23. Juli 2008 vom Präsidenten der Strafkammer mit dieser Funktion betraut, was beiden Parteien mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 des Reglements darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende ab sofort alle Präsidialfunktionen hat. Zutreffend ist sodann, dass der Vorsitzende im bisherigen Verfahren beisitzender Richter war und als solcher die Hauptverhandlung vom 20. März 2007 leitete. Der Argumentation der Verteidigung, welche daraus auf eine Unvereinbarkeit dieser Funktion mit jener des Haftrichters gemäss Art. 47 BStP schliesst, kann indes nicht gefolgt werden: Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK und Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV bestimmen, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, unverzüglich einem Richter bzw. einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt wird, wobei die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV über diejenigen von Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK hinausgehen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss von der Praxis, welche zu Art. 5 Ziff. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK entwickelt wurde, nicht abgewichen werden, um die Anforderungen von Art. 31 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zu erfüllen (BGE 131 I 66, 74). Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung muss es sich demnach bei der haftanordnenden Behörde um eine unparteiische Instanz handeln, welche von der Exekutive und den Parteien unabhängig und bei der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsgebunden ist; sie muss in einem justizförmigen Verfahren entscheiden, den Inhaftierten persönlich anhören, insbesondere die Angemessenheit der Haft prüfen und nötigenfalls die Haftentlassung anordnen können (BGE 131 I 66, 68 f. E. 4.3 m.w.H). Diese Voraussetzungen sind beim Gericht und beim Richter, bei denen die Anklage hängig ist, gegeben. Dass der Vorsitzende später über die Begründetheit der Anklage und eine allfällige Sanktion zu entscheiden hat, beeinträchtigt seine Parteiunabhängigkeit und Weisungsfreiheit nicht: Das Urteil wird von einem Dreierspruchkörper gefällt, in welchem alle massgeblichen Aspekte beraten werden, der Vorsitzende seine früheren Auffassungen überprüfen kann und er überstimmt werden kann. Das Bundesgericht hat denn auch die Haftüberprüfung im Bundesstrafprozess durch den Vorsitzenden nicht beanstandet
(BGE 134 IV 237, 239 E. 1.2), wie es der bisherigen Rechtsprechung zum kantonalen Verfahren entspricht (BGE 117 Ia 182, 185 f. E. 3b, bestätigt in BGE 131 I 113, 118 E. 3.5).

1.4 Eine individuelle, in der Person selbst liegende Befangenheit des Vorsitzenden wird vom Verteidiger nicht geltend gemacht. Dies hätte im Übrigen schriftlich erfolgen müssen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG i.V.m. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BStP).

1.5 Entsprechend diesen Erwägungen ist der im vorliegenden Strafverfahren vorsitzende Richter der Strafkammer zum Entscheid über Fortsetzung oder Aufhebung der Haft zuständig.

2. Untersuchungs- oder Sicherungshaft setzt gemäss Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder Fluchtgefahr gegeben ist. Sodann hat die Haft im öffentlichen Interesse zu liegen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 2).

3. Der Angeklagte machte an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 geltend, er habe mit Drogen nichts zu tun und sei bezüglich aller Anklagepunkte unschuldig. Der Staatsanwalt hielt mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Anklageschrift und das Auslieferungsersuchen einen dringenden Tatverdacht für gegeben, verzichtete indessen auf eine weitergehende schriftliche Stellungnahme wie auch auf eine Teilnahme an der Haftanhörung. Der Verteidiger trug an der Haftanhörung im Wesentlichen vor, dass aufgrund der Tatsache der Haftentlassung am 8. September 2004 nach nur rund viermonatiger Untersuchungshaft angesichts der Schwere der Tatvorwürfe, namentlich des Vorwurfs der Begehung im Rahmen einer kriminellen Organisation, der Tatverdacht bereits in jenem Zeitpunkt erheblich gemindert gewesen sei. Eine Relativierung des Tatverdachts ergebe sich auch aus dem Schreiben des Staatsanwalts vom 30. Januar 2006, worin eine Einstellung des Verfahrens gegen den Angeklagten in Betracht gezogen worden sei, sollten die Befragungen der Mitbeschuldigten keine belastenden Aussagen ergeben. Nachdem der Angeklagte an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 von den Mitangeklagten nicht belastet worden sei, sei die Situation mit Bezug auf den Tatverdacht seit Januar 2006 unverändert geblieben.

3.1 Dem Angeklagten wird im Hauptanklagepunkt (pag. 47.100.32-35) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des Beförderns bzw. Befördernlassens sowie des Anstaltentreffens zur Einfuhr von Betäubungsmitteln vorgeworfen, indem er in der Zeit vom 21. April 2004 bis 1. Mai 2004 gemeinsam mit D., C., E., F. und G. 42,913 kg Heroingemisch mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 39,95 % habe in die Schweiz einführen wollen. Der mit den Betäubungsmitteln beladene, von B. ab Mazedonien gefahrene Lastwagen sei am 29. April 2004 beim Grenzübergang Walserberg in Deutschland angehalten und die Betäubungsmittel seien durch die deutsche Polizei sichergestellt worden. Ein Teil (mindestens 13,5 kg) dieser in der Schweiz erwarteten Betäubungsmittellieferung sei für D. sowie für C. und A. bestimmt gewesen.

3.2 Sämtliche fünf Mitangeklagten wurden mit Bezug auf diesen Sachverhalt im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und Ziff. 2 BetmG der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Die in zwei getrennten Verfahren ergangenen Urteile sind rechtskräftig (SK.2006.14 Entscheid vom 5. April 2007; SK.2007.15 Entscheid vom 26. September 2007). Der Angeklagte räumte an der Hafteinvernahme vom 14. Oktober 2008 mit Bezug auf den Hauptanklagepunkt (Anklagepunkt C.1.1) ein, dass er die verurteilten F. und E. am 30. April 2004 in Z. abgeholt und in seine Wohnung gebracht habe, wo diese von der Polizei verhaftet wurden. Damit besteht gegen den Angeklagten im heutigen Zeitpunkt in objektiver Hinsicht ein verdichteter und im Sinne von Art. 44
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BStP dringender Verdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Unerheblich ist dabei, wie sich dieser Tatverdacht in früheren Verfahrensstadien präsentierte.

4. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde im Haftbefehl vom 10. April 2007 nicht genannt; dennoch vermöchte eine solche grundsätzlich die Haft zu begründen, denn diese hat sich nach den heutigen, tatsächlichen Verhältnissen zu richten.

Die Bundesanwaltschaft macht in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2008 keine Kollusionsgefahr geltend; auch der Verteidiger äusserte sich dazu an der Haftanhörung vom 14. Oktober 2008 nicht explizit. Das Verfahren gegen den Angeklagten war vom 10. April 2007 bis zum 1. Oktober 2008 sistiert, weil das Gericht dessen Anwesenheit an der Verhandlung als notwendig erachtete und dieser vor seiner Ergreifung und (allfälligen) Auslieferung an die Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden konnte. Die Abnahme anderer Beweise als die persönliche Befragung des Angeklagten, welche einer Beeinflussung durch den Angeklagten unterliegen könnten, sind im heutigen Zeitpunkt vom vorsitzenden Richter weder vorgesehen noch von den Parteien beantragt; dies trifft namentlich auf eine allfällige Befragung der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten zu. Das Bestehen einer Kollusionsgefahr ist demzufolge zu verneinen.

5.

5.1 Fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund der persönlichen Situation des Beschuldigten und der Gesamtheit der Umstände wahrscheinlich ist, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, falls er in Freiheit gelassen wird (Urteil des Bundesgerichts 1P.430/2005 vom 29. Juli 2005 E. 5.1 m.w.H., namentlich BGE 117 Ia 69, 70 E. 4a; TPF BH.2006.19 vom 10. August 2006 E. 4). Die Schwere der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist ein sehr wichtiges Indiz für die Fluchtgefahr, genügt aber für sich allein nicht. Bei ausländischen Staatsangehörigen kommt dem Kriterium des fehlenden Wohnsitzes sowie des Fehlens eines intakten familiären Netzes in der Schweiz praktisch grosse Bedeutung zu. Es sind dies konkrete Umstände, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhen, ein Beschuldigter werde sich ins Ausland absetzen und sich so dem Strafverfahren oder einem allfälligen Vollzug entziehen (TPF BH.2007.11 vom 11. Oktober 2007 E. 4.1; TPF BK_H 104/04 vom 16. August 2004 E. 4.1).

5.2 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, dass Fluchtgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen sei, verzichtete aber diesbezüglich auf weitergehende Ausführungen.

Der Verteidiger macht im Wesentlichen geltend, dass das Interesse des Angeklagten dahin gehe, die ganze Sache möglichst schnell hinter sich zu bringen, und er sich keineswegs dem Risiko einer erneuten Auslieferungshaft aussetzen wolle.

5.3 Der Haftbefehl vom 10. April 2007 wurde wegen Fluchtgefahr im Sinne von Art. 44 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP ausgestellt, um die Anwesenheit des Angeklagten an der Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht sicherzustellen (pag. 47.880.2). Es sind daher bei der Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch Fluchtgefahr besteht, die Gründe des Nichterscheinens des Angeklagten an der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 zu untersuchen. Das Migrationsamt des Kantons Aargau widerrief am 3. April 2002 die Niederlassungsbewilligung des Angeklagten und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich geschützt (Urteil des Bundesgerichts 2A.551/2003 vom 21. November 2003). Der Angeklagte wurde am 8. September 2004 ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen. Der Staatsanwalt orientierte ihn, dass das Verfahren gegen ihn noch nicht abgeschlossen sei und er mit Vorladungen des Untersuchungsrichters zu rechnen habe. Der Angeklagte erklärte zu wissen, dass er mit seinem Verteidiger in Kontakt bleiben solle (pag. 13.3.126). In der Folge verliess er die Schweiz am 14. November 2004 in Richtung Mazedonien. Dieser Umstand vermag für sich allein eine Fluchtgefahr nicht zu bejahen. Zwar wurde er vom Untersuchungsrichter nicht vorgeladen (pag. 47.880.33). Hingegen steht fest, dass der Angeklagte vom Termin der Hauptverhandlung rechtzeitig Kenntnis hatte: Die Vorladung datiert vom 12. Januar 2007 und wurde an die vom Angeklagten an der Haftanhörung als richtig bestätigte Adresse gesandt, an welcher der Angeklagte seit anfangs 2002 eine Eigentumswohnung besitzt und wo er seit der Ausreise aus der Schweiz im November 2004 lebt. Der postalische Rückschein trägt die Unterschrift des Empfängers der Vorladung und wurde vom Postamt in Y./Mazedonien am 26. Januar 2007 retourniert (SK.2006.14 pag. 45.7.11 f.). Unklar ist allerdings, wer den Brief mit der Vorladung tatsächlich in Empfang nahm und dafür auf dem postalischen Rückschein quittierte; der Angeklagte führte aus, dass es sich weder um seine noch die Unterschrift seiner Ehefrau handle. Der Angeklagte bestätigte indes implizit, dass er rechtzeitig Kenntnis von der Vorladung hatte, indem er ausführte, der Brief sei verspätet in Mazedonien angekommen, da er nicht innert 5 oder 10 Tagen habe
antworten können, wie das darin verlangt worden sei. Diese Aussage bezieht sich offensichtlich auf die Frist zur Rücksendung der Empfangsbestätigung (Beiblatt der Vorladung), welche gemäss Vermerk auf der Vorladung bis zum 20. Januar 2007 hätte vorgenommen werden sollen. Aufgrund des Stempels auf dem Rückschein (26. Januar 2007) muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte schon im Januar 2007 und damit rund zwei Monate vor dem Verhandlungstermin von dieser Kenntnis gehabt hatte. Auch aus dem Telefonanruf des Verteidigers an das Gericht vom 8. März 2007 ergibt sich, dass der Angeklagte offensichtlich Kenntnis vom Verhandlungstermin hatte, erklärte doch der Verteidiger, dass sein Klient voraussichtlich aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht erscheinen werde (SK.2006.14 pag. 45.8.232). Folglich hätte er rechtzeitig seine Einreise organisieren können und durfte dies nicht seinem Verteidiger überlassen, den er um Besorgung eines Visums und eines Flugbilletts für die Einreise in die Schweiz gebeten habe, da er für diese Kosten nicht habe aufkommen können. Aus dem erwähnten Anruf des Verteidigers bei Gericht und seinem Dispensationsgesuch vom 9. März 2007 ergibt sich auch, dass der Angeklagte sich erst nach längerer Untätigkeit an seinen Anwalt wandte. Auch nach Ablehnung dieses Gesuchs hat er ersichtlich keine Aktivität entfaltet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Mit Bezug auf die Kosten ist darauf hinzuweisen, dass der Staat auf Grundlage von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und auf entsprechendes Gesuch das zur aktiven Prozessbeteiligung finanziell Nötige gewährt, sofern die betreffende Person nicht selbst dafür aufkommen kann. Gemäss Praxis des Bundesstrafgerichts werden die Reise- und Unterkunftsspesen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bevorschusst, sofern die Teilnahme des Angeklagten erforderlich oder die Ausübung des Teilnahmerechts gerechtfertigt ist (vgl. TPF SK.2006.4 Präsidialverfügung vom 4. August 2006). Dem anwaltlich vertretenen Angeklagten ist vorzuhalten, dass er mit Bezug auf die Einreise- und Aufenthaltskosten kein entsprechendes Gesuch stellte, weder nach Kenntnis der Vorladung noch als Eventualantrag zum Dispensationsgesuch. Sein Nichterscheinen an der Hauptverhandlung ist demzufolge als unentschuldbar zu würdigen. Dieses Verhalten begründet Fluchtgefahr.

Zu prüfen ist, ob sich der Angeklagte nach inzwischen erfolgter Auslieferung im Falle einer provisorischen Freilassung einer erneuten Hauptverhandlung stellen würde. Der Angeklagte gab an, dass er zusammen mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in seiner Eigentumswohnung in Mazedonien lebt. Sein unmittelbares familiäres und soziales Umfeld befindet sich damit in seiner Heimat. Sodann ist davon auszugehen, dass er im Falle einer Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer das angedrohte Minimum von einem Jahr wesentlich übersteigenden Freiheitsstrafe zu rechnen hat (Art. 19 Ziff. 1 al. 9
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
Satz 2 BetmG), für die er einen vollständig bedingten Vollzug nicht erwarten kann (vgl. E. 7). Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Angeklagte die noch anzuberaumende Hauptverhandlung in der Schweiz abwarten würde, selbst wenn er hier, wie er geltend machte, bei Verwandten untergebracht werden könnte. Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

6. Die Sicherungshaft bezweckt vorliegend das Erscheinen des Angeklagten vor Gericht, um die Umstände der Ereignisse vom 30. April 2004 im Lichte der Aussagen der Mitangeklagten zu überprüfen. Zudem erfolgte im Vorverfahren keine Befragung des Angeklagten zum tatbeständlichen Hintergrund von Anklagepunkt C.1.2.a. Eine Präsidialeinvernahme des Angeklagten vor der Hauptverhandlung wäre zwar möglich (Art. 139
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BStP), doch erscheint eine unmittelbare Wahrnehmung der Aussagen des Angeklagten durch den ganzen Spruchkörper notwendig. Die Befragung durch das Richterkollegium lässt sich kurzfristig nicht durchführen. Die Haft bezweckt ausserdem die Sicherung eines allfälligen Strafvollzugs. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist erheblich wahrscheinlich, dass der Angeklagte im Falle einer Verurteilung nicht freiwillig einem Vollzugsbefehl folgen wird. Die Haft bzw. deren Fortsetzung liegt damit im öffentlichen Interesse.

7. Im Weitern ist die Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme zu prüfen. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand sind die Aussagen des Angeklagten glaubwürdig, dass er sich seit vielen Jahren in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung befindet. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er stationär in einer psychiatrischen Klinik in der Schweiz behandelt. Nach der Ausreise nach Mazedonien begab er sich in ärztliche Behandlung und er war zwischenzeitlich stationär in einer psychiatrischen Klinik. In der Zeit unmittelbar vor der Auslieferungshaft war die medizinische Behandlung ambulant. Diese kann in der Schweiz durch die Haftinstitution gesichert werden. Im Vergleich zur vom Angeklagten dramatisch geschilderten Auslieferungshaft (psychisch belastende Kontakte mit Mitgefangenen) und eingeschränkter medizinischer Versorgung während dieser wird sich die Haftsituation in der Schweiz aufgrund der Einzelhaft und medizinischer Betreuung erheblich weniger belastend auswirken und kann sich der Gesundheitszustand des Angeklagten verbessern und stabilisieren. Haft ist also nicht per se unverhältnismässig.

Der Angeklagte befand sich bis heute 235 Tage in Untersuchungs- und Auslieferungshaft (30. April bis 8. September 2004 und 5. Juli bis 15. Oktober 2008), also knapp acht Monate. Aufgrund der Anklage wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
und 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG liegt die untere Grenze des Strafrahmens bei einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug. Eine Verurteilung ist jedoch nicht mit praktischer Gewissheit zu erwarten, da gemäss Anklageschrift im Hauptanklagepunkt der Angeklagte erst tätig wurde, als sich für die Mitangeklagten ein Scheitern der Drogenlieferung abzeichnete und sich diese sich nach Vorstellung der Mittäter bereits in der Schweiz befunden haben sollte. Kommt das Gericht, nach allenfalls berichtigter Anklage, zu einem Schuldspruch unter einem anderen Tatbestand, so würde die Strafe anhand eines wesentlich geringeren Strafrahmens festgesetzt werden. Eine Verurteilung in den Nebenanklagepunkten (C.1.2 lit. a und b) erscheint demgegenüber eher unwahrscheinlich. Dementsprechend könnte bei einem Schuldspruch, wenn auch aus heutiger Sicht nicht mit praktischer Sicherheit, eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt werden, die bis zu einem allfälligen Widerruf nicht zum Vollzug anstünde, andererseits ist eine 3 Jahre übersteigende, zwingend unbedingte Freiheitsstrafe wenig wahrscheinlich. Im Falle einer somit nicht unwahrscheinlichen Freiheitsstrafe von 24 bis 36 Monaten sind Gründe gegen einen teilbedingten Vollzug nicht ersichtlich. Nach den Aspekten der eingeklagten Handlungen und in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse ist dabei allerdings kaum anzunehmen, dass der unbedingte Teil der Strafe neun Monate wesentlich übersteigen würde. Der Freiheitsentzug ist daher im heutigen Zeitpunkt und auch in den nächsten Wochen noch nicht unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft einstweilen nur bis zum 16. November 2008 zu bestätigen.

8. Es werden keine Kosten erhoben.

9. Der vorliegende Entscheid unterliegt unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 92 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. BGG der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG (BGE 1B_95/2008 vom 14. Mai 2008 E. 1). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG durch die Rechtsmittelinstanz. Für diesen Fall wird auf die Begründungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG hingewiesen. Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG). Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise aufschiebende Wirkung nach Art. 103 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BGG sind nicht gegeben, weil sich diese auf das Haupturteil beziehen. Aus diesem Grund ist der Entscheid sofort vollstreckbar (Art. 239 Abs. 1 Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BStP).

Der Angeklagte hat das Recht, beim Gericht jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einzureichen (Art. 52 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
BStP).

Der vorsitzende Richter erkennt:

1. Die Haft wird bis zum 16. November 2008 fortgesetzt.

2. Die Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008 werden bestätigt.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien und im Dispositiv dem Regionalgefängnis Bern zugestellt (je unter Beilage einer Kopie der Haftanordnungen vom 14. Oktober 2008).

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Vor- und Zwischenentscheide des Präsidenten der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 92 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
. und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschränkung der Beschwerdegründe gemäss Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG durch die Rechtsmittelinstanz.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2008.37
Datum : 15. Oktober 2008
Publiziert : 20. Oktober 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Haftverfahren (Art. 47 BStP).


Gesetzesregister
BGG: 36 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
92 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
103 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung.
2    Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:
a  in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet;
b  in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche;
c  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt;
d  in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen.
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BStP: 44  45  47  52  99  139  239
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BetmG: 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
EMRK: 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
BGE Register
117-IA-182 • 117-IA-69 • 131-I-113 • 131-I-66 • 134-IV-237
Weitere Urteile ab 2000
1B_23/2008 • 1B_95/2008 • 1P.430/2005 • 2A.551/2003
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
fluchtgefahr • haftbefehl • mazedonien • beschuldigter • bundesgericht • kenntnis • freiheitsstrafe • staatsanwalt • anklage • untersuchungsrichter • untersuchungshaft • verurteilung • verdacht • auslieferungshaft • kollusionsgefahr • monat • bundesstrafgericht • tag • richterliche behörde • haftrichter
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2006.4 • BK_H_104/04 • SK.2006.14 • BH.2006.19 • BH.2007.11 • SK.2006.26 • SK.2007.15 • SN.2008.37