Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C 231/2008
Urteil vom 11. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.
Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Heinrich Eggenberger,
gegen
Baubewilligungskommission Urnäsch, Postfach 161, 9107 Urnäsch,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.
Gegenstand
Fassadenerneuerung Gasthaus Rossfall,
Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung.
Sachverhalt:
A.
X.________ und Y.________ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle Nr. 1536, Rossfall, Urnäsch, auf welcher das Gasthaus "Rossfall" (Assek. Nr. 424) steht. Das Gasthaus verfügt über einen Saaltrakt im nördlichen Gebäudeteil, in welchem seit vielen Jahren die Sennenbälle stattfinden. Dieser Saaltrakt wurde im Jahre 1981 durch eine Gasexplosion stark beschädigt. Beim Wiederaufbau wurden am Saaltrakt hinterlüftete Holzschindelschirme angebracht, welche rasch anfaulten und in der Folge gestützt auf eine Baubewilligung des Planungsamtes des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. September 2003 strassen- und wetterseitig gegen Westen und Norden hin durch je einen Eternitschindelschirm ersetzt wurden. Der Holzschindelschirm an der Ostfassade des Saaltrakts blieb unverändert bestehen. Der Südtrakt des Gasthauses mit Gaststube, Wohnung und Terrasse wurde bei der Gasexplosion weniger stark beschädigt. Er weist strassenseitig eine herkömmliche gestemmte Holztäferfassade auf. Auch auf der Südfassade bestand bis zum Jahr 2006 ein herkömmlicher, nicht hinterlüfteter Holzschindelschirm. Die Ostfassade des Südtraktes ist mit Holzschindeln verkleidet. Gegen den Saaltrakt hin geht die Ostfassade in einen gemauerten Fassadenteil (Kreuzfirst)
über.
Das Gasthaus Rossfall liegt in der Landwirtschaftszone. Überdies befindet es sich in der kantonalen Landschaftsschutzzone und ist im kantonalen Schutzzonenplan von 1991 als Ganzes als "Kulturobjekt ausserhalb der Bauzone Nr. 1.9" verzeichnet. Dieser von der Baudirektion erlassene kantonale Schutzzonenplan lag vom 3. Juni bis zum 2. Juli 1991 öffentlich auf und wurde in der Folge rechtskräftig.
B.
X.________ und Y.________ ersuchten am 11. Januar 2006 um die Baubewilligung für die Sanierung der Südfassade des Gasthaus- und Wohntraktes der Liegenschaft Rossfall mittels Eternitschindeln. Das Planungsamt des Kantons Appenzell Ausserhoden erteilte am 17. März 2006 gestützt auf Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
|
1 | Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
2 | Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59 |
3 | Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60 |
4 | Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61 |
5 | In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62 |
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) RPV Art. 42 - 1 Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49 |
|
1 | Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.49 |
2 | Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet befand.50 |
3 | Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: |
a | Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. |
b | Unter den Voraussetzungen von Artikel 24c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet. |
c | Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.51 |
4 | Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.52 |
5 | Solaranlagen nach Artikel 18a Absatz 1 RPG sind bei der Beurteilung nach Artikel 24c Absatz 4 RPG unbeachtlich.53 |
Mit Entscheid vom 15. August 2006 wies das Departement für Bau und Umwelt den Rekurs im Sinne der Erwägungen ab und bestimmte, die Eternitschindeln an der Südfassade des Gasthauses Rossfall seien zu entfernen und innert dreier Monate durch Holzschindeln zu ersetzen.
C.
X.________ und Y.________ zogen diesen Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserhoden weiter, welches die Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2007 abwies. Es hielt im Wesentlichen fest, das Departement für Bau und Umwelt habe für die ohne Bewilligung an der Südfassade des Gasthauses Rossfall angebrachte Eternitverkleidung zu Recht die nachträgliche Baubewilligung verweigert. Der widerrechtlich vorgenommene Materialwechsel und die Aufgabe der herkömmlichen Fassadengliederung mit Eck-Pilastern seien mit den für dieses Kulturobjekt in der Landschaftsschutzzone geltenden Schutz- und Gestaltungsbestimmungen unvereinbar. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei rechtlich zulässig und insbesondere auch verhältnismässig.
D.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen X.________ und Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts, der Entscheid des Departements Bau und Umwelt sowie Ziff. 2 des Bauentscheides des kantonalen Planungsamtes seien aufzuheben und das kantonale Planungsamt sei anzuweisen, die Ausführung der Fassadenerneuerung an der Südfassade des Gebäudes Assek. Nr. 424 mit Eternitschindeln zu bewilligen. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
F.
Das Departement Bau und Umwelt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In weiteren Eingaben halten die Beschwerdeführer, das Departement Bau und Umwelt und das Verwaltungsgericht an ihren Standpunkten fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, wonach auch die Entscheide des Departements Bau und Umwelt und des kantonalen Planungsamtes aufzuheben seien. Diese Entscheide sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 267/2007 vom 28. Februar 2008 E. 1.5; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; je mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführer bestreiten die im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltenen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht generell und im Einzelnen, soweit sie diese nicht ausdrücklich anerkennen würden. Dieser pauschale Hinweis erfüllt die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.4 Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller mit Blick auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Verwaltungsgericht habe ihre Stellungnahme vom 7. Mai 2007 bei der Beurteilung im angefochtenen Entscheid ausser Acht gelassen. Dies stelle einen Verfahrensmangel in der Sachverhaltsfeststellung (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Das Verwaltungsgericht bestreitet, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. Mai 2007 nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben. Es räumt zwar ein, es sei ihm unter lit. E des angefochtenen Urteils ein redaktionelles Versehen unterlaufen, indem dort festgehalten werde, die Beschwerdeführer hätten darauf verzichtet, zu den Akten der kantonalen Schutzzonenplanung Stellung zu nehmen. Dass die genannte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Gericht gewürdigt worden sei, ergebe sich aus verschiedenen andern Stellen des angefochtenen Urteils. Andernfalls hätte es in Erwägung 2, S. 7/8 nicht zum Schluss kommen können, dass weder Anlass noch Handhabe bestehe, die Schutzwürdigkeit des Gasthauses Rossfall als Kulturobjekt im Sinne von Art 86 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) zu überprüfen. Das Gericht habe gerade in Anbetracht der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 davon ausgehen dürfen, es bestehe kein Anlass, die Schutzwürdigkeit des Gasthauses zu überprüfen. Von einem unmissverständlichen dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf akzessorische Überprüfung der 1991 erlassenen Schutzzonenplanung könne jedenfalls nicht die Rede sein.
2.2 In der genannten Stellungnahme vom 7. Mai 2007 nehmen die Beschwerdeführer auf Vorkommnisse betreffend die Entstehungsgeschichte der Unterschutzstellung des Gasthauses Rossfall Bezug und kommen zum Schluss, eine eingehende Auseinandersetzung mit dessen Schutzwürdigkeit habe nie stattgefunden. Wörtlich heisst es in diesem Schreiben: "Sollte deshalb - wider Erwarten - die Meinung der Vorinstanz durchdringen, dass Inhalt und Bedeutung des Schutzes des in Frage stehenden Objektes im konkreten Anwendungsfall einer baulichen Änderung nicht weiter in Frage gestellt werden kann, behalten sich die Beschwerdeführer vor, gestützt auf Art. 86 Abs. 4 BauG beim zuständigen Organ die Überprüfung des Schutzzonenplanes hinsichtlich des Gasthauses Rossfall zu beantragen. Hiefür besteht heute noch kein Anlass." In dieser Aussage kann in der Tat kein Antrag auf akzessorische Überprüfung der in Frage stehenden kantonalen Schutzzonenplanung erblickt werden. Eine solche akzessorische Überprüfung wäre nach der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmesituationen zulässig (vgl. BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f.; 121 II 317 E. 12c S. 346; je mit Hinweisen). Eine solche Ausnahmesituation wird in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 nicht geltend gemacht. Die
Erwägungen des angefochtenen Urteils zeigen überdies, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. Mai 2007 darin materiell verarbeitet worden ist. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist deshalb unbegründet.
2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
3.
3.1 Materiell bringen die Beschwerdeführer vor, das kantonale Baurecht sei in verschiedenen Punkten verfassungswidrig ausgelegt und angewendet worden. Sie berufen sich insbesondere auf die Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
Art. 82 (Landschaftsschutzzonen) Abs. 2 und 3 BauG:
2In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 haben Bauten, Anlagen und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen.
3Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
Art. 86 (Natur- und Kulturobjekte) Abs. 3 und 4 BauG:
3Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen und zu unterhalten.
4Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
Art. 112 (Schutz des Orts und Landschaftsbildes) Abs. 2 BauG:
2Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild der Baute erhalten bleibt.
3.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil aus, alle Bauten und Anlagen hätten sich nach Art. 112 Abs. 1 BauG so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe und dass sie das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigten. Ausserhalb der Bauzonen hätten sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen an traditionellen Gebäuden überdies der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung sei möglichst unverändert zu belassen (Art. 112 Abs. 2 BauG). Weil das umstrittene Bauvorhaben ein Gebäude ausserhalb der Bauzone betreffe, müsse die Renovation der Südfassade diesen erhöhten Anforderungen insbesondere auch bezüglich der Materialwahl genügen. Dies gelte umso mehr, als vorliegend eine herkömmliche Holzschindelfassade am Südtrakt ersetzt werden solle bzw. ersetzt worden sei, welche sowohl gegen Westen als auch gegen Osten je direkt an Holzfassaden herkömmlicher Bauart anschliesse. Dazu komme, dass der umstrittene Eternitschindelschirm an einer in der kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan 1991 gelegenen Baute anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms
angebracht worden sei. Das Vorhaben habe in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zusätzlich den hohen Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG zu genügen. Daraus ergebe sich für das vorliegende Vorhaben, dass eine Anpassung der Fassadenverkleidungen an die herkömmliche Bauart zwingend verlangt sei, ohne dass hierfür noch eine besondere Interessenabwägung erfolgen müsse. Die Materialwahl habe den in den Art. 82 Abs. 3 und Art. 112 Abs. 2 BauG enthaltenen strengen Anforderungen zu entsprechen. Dabei sei zu beachten, dass ein herkömmlicher Holzschindelschirm naturgemäss eine beschränkte Lebensdauer aufweise und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch an Kulturobjekten periodisch zu ersetzen sei (Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1 BauG), ohne dass dadurch deren Schutzwürdigkeit in Frage gestellt werden könne.
3.3 Die Beschwerdeführer halten diese Auslegung des kantonalen Rechts für willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
der vom Verwaltungsgericht angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, das heisst der Ersetzung der widerrechtlich angebrachten Eternitverkleidung durch einen Holzschindelschirm nicht im Wege. Zur Begründung dieser Folgerungen kann auf die verfassungsrechtlich haltbare Argumentation im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht daran geübte Kritik weist weitgehend appellatorische Züge auf und ist insoweit im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
4.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baubewilligungskommission Urnäsch, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Haag