Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 300/2021

Urteil vom 11. November 2021

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Ramoni und Rechtsanwältin Monia Karmass,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Jan Kleiner und Lukas Stocker,
2. C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 23. April 2021
(CAS 2020/A/6831).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Spieler, Beschwerdeführer) ist ein professioneller Fussballspieler mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er spielt gegenwärtig für den D.________, der in der "X.________klasse", der Amateur-Liga der Niederlanden, klassiert ist. Der B.________ (Beschwerdegegner 1) ist ein professioneller Fussballverein, der in der ersten Liga Bulgariens, der Premier League, klassiert ist. Sein Sitz befindet sich in U.________, Bulgarien. Die C.________, (Beschwerdegegnerin 2) ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in V.________.

A.b. Der Spieler unterzeichnete einen befristen Arbeitsvertrag mit dem E.________ (nachfolgend: der frühere B.________). Der Arbeitsvertrag sah eine Laufzeit vom 2. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2014 vor. Der Spieler sollte einen Nettolohn von monatlich EUR 10'000.-- erhalten. Da der Spieler zwischen Juli und November 2012 keinen Lohn ausbezahlt erhielt, kündigte er den Arbeitsvertrag am 17. Dezember 2012.

A.c. Am 15. Januar 2013 reichte der Spieler eine Klage gegen den früheren B.________ bei der C.________ Dispute Resolution Chamber (nachfolgend: C.________ DRC) ein. Er forderte die Bezahlung von ausstehenden Lohnzahlungen im Umfang von EUR 332'400.--. Am 19. Februar 2015 verurteilte die C.________ DRC den früheren B.________, dem Spieler EUR 40'000.-- nebst Zins für ausstehende Lohnzahlungen, EUR 127'000.-- als Schadenersatz ("compensation for breach of contract") und 4'693.99 Bulgarische Lev (BGN) als Erstattung für unterkunftsbezogene Kosten zu bezahlen.

A.d. Am 2. Oktober 2015 wurde gegen den früheren B.________ ein Insolvenzverfahren in Bulgarien eröffnet. Aufgrund dessen wurden die Verfahren der Disziplinarkommission der C.________ (nachfolgend: Disziplinarkommission) gegen den früheren B.________ (einschliesslich desjenigen betreffend die Nichtbezahlung des Spielers) sistiert.
Der Spieler nahm am bulgarischen Insolvenzverfahren bezüglich des früheren B.________ teil (Forderungseingabe). Das zuständige bulgarische Gericht bestätigte die Schuld des früheren B.________ gegenüber dem Spieler, reduzierte die Forderung aber aufgrund des bulgarischen Rechts (dem das Insolvenzverfahren unterstand) um EUR 157'000.--.

A.e. Der (neue) B.________ erscheint in der Fussballszene als Nachfolgerclub des F.________, den die Eigentümer des (neuen) B.________ gekauft haben. Zudem erwarben diese im Rahmen einer konkursrechtlichen Versteigerung in U.________ auch die Vermögenswerte des früheren B.________, einschliesslich dessen Symbole. Die Mitgliedschaft des früheren B.________ in der bulgarischen Football Union wurde am xx.xx.xx beendet.

A.f. Am 23. August 2017 forderte der Spieler den (neuen) B.________ auf, den Verpflichtungen des früheren B.________ ihm gegenüber nachzukommen. Dabei nahm er Bezug auf den Entscheid vom 19. Februar 2015 (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.c). Der (neue) B.________ kam dieser Aufforderung nicht nach, da es an einer Verbindung zwischen ihm und dem früheren B.________ fehle.

A.g. Mit Schreiben vom 21. September 2017 forderte der Spieler die Disziplinarkommission namentlich auf, den (neuen) B.________ als "sporting successor" des früheren B.________ zu erklären. Mit Schreiben vom 14. März 2018 informierte die Disziplinarkommission den Spieler, dass sie diesem Begehren nicht nachkommen könne.

A.h. Eine dagegen gerichtete Berufung des Spielers an das Tribunal Arbitral du Sport (nachfolgend: TAS) hiess dieses mit Schiedsentscheid vom 28. Dezember 2018 (CAS 2018/A/5647) teilweise gut. Es schickte die Streitsache zurück an die Disziplinarkommission, damit diese eine Entscheidung treffe betreffend die Frage der Haftung des B.________ für die Verpflichtungen des früheren B.________ gegenüber dem Spieler.

A.i. Am 5. September 2019 nahm die Disziplinarkommission das Disziplinarverfahren wieder auf, richtete dieses nun aber gegen den (neuen) B.________. Am 25. September 2019 entschied sie, dieser sei der "sporting successor" des früheren B.________. Er hafte daher für dessen Verbindlichkeiten. Sie verpflichte den (neuen) B.________, dem Spieler EUR 40'000.-- nebst Zins, EUR 127'000.-- und BGN 4'693.99 sowie eine Busse im Betrag von Fr. 15'000.-- zu bezahlen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 3. März 2020 ("Statement of Appeal") leitete der (neue) B.________ beim TAS ein Berufungsverfahren gegen den Entscheid der Disziplinarkommission ein.

B.b. Am 25. August 2020 fand in Lausanne eine mündliche Verhandlung statt, wobei aufgrund der COVID-Pandemie gewisse Verfahrensbeteiligte per Videokonferenz an dieser Verhandlung teilnahmen.

B.c. Mit Schiedsentscheid vom 23. April 2021 hiess das TAS die Berufung des B.________ teilweise gut (Ziff. 1) und hob den Entscheid der Disziplinarkommission vom 25. September 2019 auf (Ziff. 2). Weiter bestimmte es, dass sich der Betrag, welcher der B.________ (als "sporting successor" des früheren B.________) dem Spieler schulde, nach bulgarischem Recht bestimme, wie es von den bulgarischen Gerichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens entschieden worden sei ("[...] shall be determined according to the national laws of Bulgaria as decided by the Bulgarian National Courts in the framework of the Bankruptcy Proceedings") (Ziff. 3). Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden zu 75 % der C.________ und zu 25 % dem B.________ auferlegt (Ziff. 4). Die C.________ wurde verpflichtet, dem (neuen) B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen (Ziff. 5); während die C.________ und der Spieler ihre eigenen Parteikosten zu tragen hatten (Ziff. 6). Alle übrigen Begehren ("motions or prayers for relief") wies es ab (Ziff. 7).
Das TAS erwog, der B.________ sei der "sporting successor" des früheren B.________. "Sporting succession" könne nicht nur durch den direkten Kauf eines Vereins erfolgen, sondern auch nach einem Konkursverfahren, wenn der frühere Club zahlungsunfähig geworden sei und ein neuer Club am Erwerb seiner Vermögenswerte interessiert sei. Die "sporting succession" bringe die wirtschaftliche Nachfolge ("economic succession") in dem Sinne mit sich, als der neue Club nicht nur die Vermögenswerte des früheren Clubs, sondern auch dessen Verbindlichkeiten übernehmen müsse. Der Umfang der Verbindlichkeiten bestimme das nationale Recht des Landes, in dem der Club seinen Sitz habe. Die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen des (neuen) B.________ bestimme vorliegend das bulgarische Konkursrecht. Der (neue) B.________ solle - in Ermangelung (behaupteter) rechtswidriger Handlungen im Rahmen des Konkursverfahrens nach bulgarischem Recht - nicht für Schulden des früheren B.________ haftbar gemacht werden, die über die zur Sicherung der Nachfolge bereits bezahlten Beträge hinausgingen. Der Umfang der Haftung des (neuen) B.________ für die Forderungen des Spielers gegenüber dem früheren B.________ müsse nun in Anbetracht des bulgarischen
Konkursverfahrens bestimmt werden. Im ersten Verfahren vor der C.________ DRC (vgl. hiervor Sachverhalt lit. A.c.) habe hingegen noch keine Notwendigkeit bestanden, bulgarisches Recht anzuwenden, da es dort nur darum gegangen sei, ob die Beendigung des Arbeitsvertrages durch den Spieler gerechtfertigt gewesen sei oder nicht.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 26. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, der Schiedsentscheid des TAS vom 23. April 2021 sei kostenfällig aufzuheben. Der Beschwerdegegner 1 beantragt, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. Das TAS hat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dargelegt, weshalb es die Rügen des Beschwerdeführers für unbegründet hält. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 3. Juni 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Änderung der Verfahrenssprache auf Französisch abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde die Beschwerdeschrift nach Art. 77 Abs. 2bis
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen (Urteil 4A 382/2021 vom 24. September 2021 E. 1).
Der angefochtene Schiedsentscheid und die Beschwerdeschrift sind in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde sowie ein Gesuch um Änderung der Verfahrenssprache mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 bereits abgewiesen wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch.

2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
-192
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 192 - 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
1    Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.167
2    Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958168 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG).

3.
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz bzw. Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 176 - 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
1    Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.132
2    Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO133 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.134
3    Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Parteien oder der von ihnen benannten Schiedsgerichtsinstitution, andernfalls vom Schiedsgericht135 bezeichnet.
IPRG).

4.
Der Beschwerdegegner 1 bezweifelt, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert Frist eingereicht hat. Der angefochtene Schiedsentscheid sei am 23. April 2021 per E-Mail (mit dem Entscheid als Beilage) notifiziert worden, während die Beschwerde erst am 26. Mai 2021 beim Bundesgericht eingereicht worden sei.

4.1. Gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Zustellung eines Schiedsentscheids des TAS per Fax oder E-Mail die Frist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG nicht in Gang (Urteile 4A 556/2018 vom 5. März 2019 E. 2.3; 4A 238/2018 vom 12. September 2018 E. 3.1 mit Hinweis auf R 59 Abs. 4 des Code of Sports-related Arbitration [TAS Code] in der Version 2017 in Kraft seit 1. Januar 2017; 4A 600/2016 vom 29. Juni 2017 E. 1.3; 4A 392/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4A 40/2018 vom 26. September 2018 E. 2.2).

4.2. R59 Abs. 4 des TAS Code ist allerdings in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Version 2019, in Kraft seit 1. Januar 2019, geändert worden (siehe nunmehr auch Version 2021). Neu heisst es in der englischen Version, auf die sich der Beschwerdegegner 1 bezieht:

"The award, notified by the CAS Court Office, shall be final and binding upon the parties subject to recourse available in certain circumstances pursuant to Swiss law within 30 days from the notification of the award by mail or courier." (Herv. beigefügt).

In der Version 2017 hiess es noch: [...] within 30 days from the notification of the original award." (Herv. beigefügt).
Daraus kann der Beschwerdegegner 1 aber nichts für sich ableiten. Mit der Formulierung "mail" ist nicht E-Mail gemeint. Dies zeigt sich bereits daran, dass im TAS Code, wenn von E-Mail die Rede ist, jeweils der Begriff "electronic mail" (in der französischen Version "courrier électronique") verwendet wird (vgl. statt vieler R31 des TAS Code). In der französischen Version von R59 Abs. 4 des TAS Codes heisst es denn auch nur "notification de la sentence par courrier ". (Herv. beigefügt). Die Wendung "mail or courier" in der englischen Version soll wohl vielmehr auch private Kurierdienste erfassen. Mit der Änderung war jedenfalls nicht eine Abkehr von der hiervor beschriebenen Praxis beabsichtigt. Auch wenn die Streichung des Wortes "original" ("original award"; "sentence originale") prima facie dafür sprechen mag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade im Gegenteil die oben beschriebene Praxis (vgl. hiervor E. 4.1) kodifiziert und klargestellt werden sollte, dass die Frist erst mit Zustellung des Schiedsentscheids per Post oder privatem Kurierdienst ("mail or courier" [englische Version] bzw. "courrier" [französische Version]) zu laufen beginnt.
Da der Schiedsentscheid des TAS dem Beschwerdeführer am 26. April 2021 per Post zugestellt wurde, hat er mit Beschwerde vom 26. Mai 2021 (Postaufgabe) die 30-tägige Frist gemäss Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG gewahrt.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG) einzutreten.

5.
Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5; 128 III 50 E. 1a; 127 III 279 E. 1a). Nach Art. 77 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1; 119 II 380 E. 3b).

6.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 77 - 1 Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
1    Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten:42
a  in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198743 über das Internationale Privatrecht;
b  in der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen der Artikel 389-395 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844.45
2    Die Artikel 48 Absatz 3, 90-98, 103 Absatz 2, 105 Absatz 2, 106 Absatz 1 sowie 107 Absatz 2, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden, sind in diesen Fällen nicht anwendbar.46
2bis    Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.47
3    Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind.
BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1; 134 III 565 E. 3.1; 133 III 139 E. 5; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a; 111 II 471 E. 1c; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2).

6.2. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt ergänzt, ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist darauf nicht einzugehen. Massgebend ist der Sachverhalt, wie ihn das Schiedsgericht festgestellt hat.

7.
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS vor, es habe durch überraschende Rechtsanwendung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 190 Abs. 2 lit. d
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG). Er macht im Einzelnen geltend, es sei völlig unvorhersehbar gewesen, dass das TAS zum Ergebnis gelange, es finde bulgarisches Konkursrecht auf die Frage der Höhe der geschuldeten Beträge Anwendung.

7.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen noch besonders angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt hinzuweisen wären. Eine Ausnahme besteht namentlich, wenn ein Gericht seinen Entscheid auf einen Rechtsgrund zu stützen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten. Bei der Beurteilung, ob die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überraschend ist, auferlegt sich das Bundesgericht auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Zurückhaltung (BGE 130 III 35 E. 5 mit Hinweisen; Urteile 4A 430/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.1; 4A 244/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 6.1; 4A 301/2018 vom 19. November 2018 E. 4.2; je mit Hinweisen).

7.2.

7.2.1. Die Rüge der Gehörsverletzung aufgrund überraschender Rechtsanwendung ist unbegründet. Wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausführt, stand im Mittelpunkt der Streitsache gerade die Tatsache, dass über den früheren B.________ ein Konkursverfahren in Bulgarien eröffnet wurde, was den Beschwerdeführer erst dazu veranlasste, seinen Anspruch auch gegen den Beschwerdegegner 1 geltend zu machen, weil er diesen als "sporting successor" des früheren B.________ betrachtete. Auch hielt das TAS ausdrücklich fest, betreffend das Konkursverfahren habe sich keine der Parteien gegen die Anwendung von bulgarischem Recht gestellt. Bereits vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, mit einer Anwendung bulgarischen Rechts sei nicht zu rechnen gewesen.
Weiter zeigt der Beschwerdegegner 1 in Rz. 36 der Beschwerdeantwort mit Aktenverweis auf, dass zwischen den Parteien gerade auch strittig war, was genau die Konsequenz aus der Tatsache sei, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Forderung im Konkursverfahren betreffend den früheren B.________ in Bulgarien bereits kolloziert hatte, wobei allerdings ein grosser Teil der Forderung abgewiesen wurde. So führte der Beschwerdegegner 1 in Rz. 279 seiner Eingabe ("Appeal Brief"), worauf er in seiner Beschwerdeantwort verweist, wörtlich aus: "[...] it cannot be reasonably admitted that a creditor may simply ignore the available legal remedies at national level and allow him to pursue his claim in parallel against a new entity before a different forum."

7.2.2. Der Beschwerdeführer sieht eine überraschende Rechtsanwendung vor allem auch darin, dass das TAS sich überhaupt zum Umfang der Verpflichtungen des Beschwerdegegner 1 geäussert hat. Er macht geltend, stehe fest, dass ein Club der "sporting successor" eines konkursiten Clubs sei, so habe dieser die Verbindlichkeiten so zu übernehmen, wie sie von der C.________ DRC entschieden worden seien. Dies sei zwischen den Parteien nicht umstritten gewesen. Der Beschwerdegegner 1 habe in Rz. 207 seiner Eingabe beim TAS ("Appeal Brief") selbst eingestanden, dass er, falls er als "sporting successor" des früheren B.________ qualifiziert werde, die Verpflichtungen des früheren B.________ übernehmen müsse, die nicht Eingang ins Konkursverfahren gefunden hätten, einschliesslich der ausstehenden Summen, welche der frühere B.________ dem Beschwerdeführer schulde. Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Abschnitt musste das TAS - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht ableiten, der Beschwerdegegner 1 hätte eingestanden, dass die Höhe der Verpflichtung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr umstritten wäre. Vielmehr wendet sich der Beschwerdegegner 1 an der zitierten Stelle gegen das Konzept der "sporting succession" und zeigt stichwortartig
allfällige Konsequenzen aus seiner Sicht auf. Daraus, dass er dabei auch ausführte, "in addition, Appellant would then have to pay the debts of B.________ which were not listed in the bankruptcy, for example to the Player", ist nicht abzuleiten, der Umfang des geschuldeten Betrags spiele keine Rolle mehr. Der Einwand des Beschwerdegegners 1 in Rz. 279 seiner Eingabe (vgl. hiervor E. 7.2.1 in fine) betrifft nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs als solche, sondern gerade auch dessen Höhe. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das TAS habe fälschlicherweise den Umfang der Haftung des Beschwerdegegners 1 präzisiert, obwohl dies nicht zur Debatte gestanden habe, übt er im Übrigen ohnehin unzulässige, inhaltliche Kritik am angefochtenen Entscheid, wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausführt. Damit vermag er eine überraschende Rechtsanwendung nicht zu begründen. Dies gilt auch, wenn er in seiner Beschwerde geltend macht, es stelle einen anerkannten Grundsatz dar, dass der "sporting successor" die Verbindlichkeiten des Vorgängers so zu übernehmen habe, wie sie von der C.________ DRC bestimmt worden seien. Auch diesbezüglich rügt er zwar formell erneut eine Gehörsverletzung aufgrund überraschender Rechtsanwendung, bezweckt aber
eine unzulässige materielle Nachprüfung des Entscheids des TAS durch das Bundesgericht (vgl. zit. Urteil 4A 430/2020 E. 5.1).

7.2.3. Im Übrigen führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar zutreffenderweise selber aus, er habe aufzuzeigen, inwiefern sich die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt habe (mit Verweis auf das Urteil 4A 247/2017 vom 18. April 2018 E. 5.1.3) ohne aber indes diesen Anforderungen in seiner Beschwerde gerecht zu werden. So genügt es jedenfalls nicht, wenn er pauschal ausführt, er hätte die Möglichkeit gehabt, zusätzliche Beweise einzureichen, namentlich Sachverständige zu benennen, um die (angebliche) Unrichtigkeit der Analyse aufzuzeigen.
Zusammenfassend ist die Rüge einer Gehörsverletzung aufgrund überraschender Rechtsanwendung unbegründet.

8.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das TAS habe ultra petita entschieden und damit Art. 190 Abs. 2 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG verletzt. Der Beschwerdegegner 1 habe keine materielle Überprüfung des Entscheids der C.________ DRC, namentlich betreffend den Umfang des geschuldeten Betrags ("liability amount") verlangt. Das TAS habe nicht über den Umfang der Haftung zu entscheiden gehabt, sondern nur über den Grundsatz der Haftung ("was not asked to rule on the extent of the liability but only on its principle"). Indem sich das TAS zum Umfang der Haftung geäussert habe, sei es über das Begehren des Beschwerdegegners 1 hinausgegangen.

8.1. Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. c
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
1    Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig.
2    Der Entscheid kann nur angefochten werden:
a  wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter162 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde;
b  wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c  wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
d  wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
e  wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.
3    Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides.
4    Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.163
IPRG kann gegen einen Schiedsentscheid eingewendet werden, das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder anderes zugesprochen, als verlangt wurde (Entscheid ultra oder extra petita), oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Entscheid infra petita; BGE 120 II 172 E. 3a; 116 II 639 E. 3a).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt keine Verletzung des Grundsatzes " ne eat iudex ultra petita partium " vor, wenn der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien gewürdigt wird, sofern er vom Rechtsbegehren gedeckt ist (BGE 120 II 172 E. 3a; Urteile 4A 440/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 137 III 85; 4A 284/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.1; 4A 508/2017 vom 29. Januar 2018 E. 3.1; 4A 50/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 35 E. 5 S. 39). Das Schiedsgericht ist aber an den Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im Rechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteile 4A 294/2019 und 4A 296/2019 vom 13. November 2019 E. 4.1; zit. Urteil 4A 284/2018 E. 3.1; 4A 580/2017 vom 4. April 2018 E. 2.1.1; zit. Urteil 4A 508/2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).

8.2. Zur Prüfung der Rüge einer angeblichen Entscheidung ultra petita sind folglich die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners 1 im Verfahren vor dem TAS zu betrachten. Der Beschwerdegegner 1 beantragte dem TAS, was folgt:

"Prayer 1: The Appealed Decision shall be set aside.

Prayer 2: All charges against B.________ [Beschwerdegegner 1] are dismissed and the disciplinary proceedings initiated against B.________ shall be declared closed.

[Prayer 3: Kostenverteilung]"

Der Beschwerdeführer seinerseits beantragte, die Berufung abzuweisen ("[t]o reject the Appeal of the Appellant"). Der Beschwerdegegner 1 forderte somit (auch), dass ihn überhaupt keine Haftung gegenüber dem Beschwerdeführer treffe, da er nicht als "sporting successor" des früheren B.________ gelte. Wenn nun das TAS die Haftung des Beschwerdegegners zwar bejaht aber auf den Betrag beschränkt, der im bulgarischen Konkursverfahren festgestellt worden ist, geht es nicht über den durch die Rechtsbegehren des Beschwerdegegners 1 gesteckten Rahmen hinaus, sondern bewegt sich im Gegenteil innerhalb des durch die Parteien vorgegebenen Rahmens. Die Rüge, der TAS habe ultra petita entschieden, ist folglich unbegründet. Wie der Beschwerdegegner 1 zu Recht ausführt, äussert sich der angefochtene Entscheid des TAS auch nicht zur Haftung des früheren B.________ gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern er legt vielmehr einzig fest, in welchem Umfang dieser Anspruch des Beschwerdeführers auch gegenüber dem Beschwerdegegner 1, als "sporting successor" des früheren B.________, vollstreckt werden kann.
Damit ist auch die Rüge einer Entscheidung ultra petita unbegründet.

9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Er hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich nicht vernehmen lassen, ihr ist daher kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, womit ihr keine Parteientschädigung zusteht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2021

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Gross
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_300/2021
Date : 11. November 2021
Published : 29. November 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schiedsgerichtsbarkeit
Subject : Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,


Legislation register
BGG: 54  66  77  95  97  100  105  106
BV: 29
IPRG: 176  190  192
BGE-register
111-II-471 • 115-II-484 • 116-II-639 • 119-II-380 • 120-II-172 • 127-III-279 • 128-III-50 • 130-III-35 • 133-III-139 • 134-III-186 • 134-III-565 • 137-III-85 • 138-III-29 • 140-III-16 • 140-III-86 • 142-III-521
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