Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 684/2019

Urteil vom 11. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin,

Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Bahnhofstrasse 26, 6300 Zug.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Juli 2019
(7W 19 1/7W 19 2).

Sachverhalt:

A.
A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hatte steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________, Einwohnergemeinde V.________/ZG, wo er Grundeigentümer war und wo sich seit dem 27. November 2003 der Sitz der B.________ AG (seit 2019: in Liquidation) befand (dazu Urteil 2C 96/2020 vom 11. November 2020). Dem Handelsregistereintrag zufolge wirkt der Steuerpflichtige heute als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und Liquidator der Gesellschaft.

B.
Im Jahr 2003 bezog der Steuerpflichtige eine Stockwerkeigentumseinheit in W.________/LU, deren Eigentümer er ist. Im Anschluss an ein von der Gemeinde W.________/LU angehobenes schriftenpolizeiliches Verfahren und nach durchlaufenem kantonalem Rechtsmittelweg erkannte das Bundesgericht, der Steuerpflichtige habe das Zentrum der persönlichen Beziehungen unter schriftenpolizeilichen Gesichtspunkten im Herbst 2003 von V.________/ZG nach W.________/LU verschoben, wo er zusammen mit seiner Lebensgefährtin wohne (Urteil 2P.49/2005 vom 10. August 2005 E. 2.5). In der Folge erliess die Steuerverwaltung des Kantons Luzern (KSTV/LU) am 29. September 2005 eine Feststellungsverfügung zur Steuerhoheit. Daraus ergab sich, dass der Steuerpflichtige ab Beginn der Steuerperiode 2003in W.________/LU unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das Bundesgericht bestätigte dies (Urteil 2P.22/2007 vom 10. März 2008). Später ist es auf Ersuchen des Steuerpflichtigen in der Frage der steuerrechtlichen Zugehörigkeit zu weiteren Verfahren gekommen, die bis vor Bundesgericht führten.

C.

C.a. Im Urteil 2C 327/2014 vom 15. Januar 2015 gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, in der Steuerperiode 2003sei der Steuerpflichtige im Kanton Luzern kraft persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt (E. 4.1) und im Kanton Zug aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig (E. 5.2). Entsprechend war die gegenläufige rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) vom 7. Juni 2006 zufolge aktueller interkantonaler Doppelbesteuerung aufzuheben.

C.b. Bezüglich der Steuerperiode 2009reichte der Steuerpflichtige im Kanton Luzern trotz Mahnung keine Steuererklärung ein. Die KSTV/LU veranlagte ihn daher nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie davon ausging, dass der steuerrechtliche Wohnsitz auch weiterhin im Kanton Luzern liege. In der Folge versäumte der Steuerpflichtige im Einsprachverfahren die Einsprachefrist, weshalb die Steuerkommission des Kantons Luzern (StK/LU) einen Nichteintretensentscheid erliess. Das Kantonsgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, worauf das Bundesgericht auf die Beschwerde des Steuerpflichtigen nicht eintrat, da diese der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht genügt hatte (Urteil 2C 195/2018 vom 2. März 2018).

C.c. Auch zu den Steuerperioden 2010-2015 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärungen im Kanton Luzern trotz Mahnung nicht ein, was dazu führte, dass die KSTV/LU abermals Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vornahm und unverändert davon ausging, dass der Steuerpflichtige weiterhin im Kanton Luzern persönlich zugehörig sei. Mangels erbrachten Unrichtigkeitsnachweises trat die StK/LU auf die Einsprachen des Steuerpflichtigen nicht ein (Einspracheentscheide vom 30. November 2017). Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ab und trat auf die Rechtsmittel nicht ein, da der Kostenvorschuss (dazu Urteil 2C 213/2018 vom 8. März 2018) nicht rechtzeitig geleistet worden war. Das Bundesgericht trat seinerseits auf das Fristwiederherstellungsgesuch und die verspätete Beschwerde nicht ein (Urteil 2C 1059/2018 vom 18. Januar 2019). Auch in den Steuerperioden 2010-2015 ergab sich daher ein Hauptsteuerdomizil im Kanton Luzern und ein Nebensteuerdomizil im Kanton Zug.

C.d.
Zur Steuerperiode 2010 ist der Kanton Zug zum Schluss gekommen, dass der Steuerpflichtige dort lediglich wirtschaftlich zugehörig gewesen sei, und dies ausschliesslich kraft Grundeigentums. Die Einkünfte und Vermögensbestandteile aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien dem Kanton Luzern zuzuweisen. Das Bundesgericht hat das Urteil A 2019 7 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen (Urteil 2C 857/2020 vom 11. November 2020).

D.

D.a. Was die hier interessierende Veranlagung des Kantons Luzern zur Steuerperiode 2016angeht, reichte der Steuerpflichtige seine Steuererklärung trotz gewährter Nachfrist bis zum 31. Dezember 2017 und Androhung der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nicht ein. Aufgrund der verletzten Mitwirkungspflicht schritt die KSTV/LU für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügungen vom 1. November 2018).

D.b. Dagegen erhob der Steuerpflichtige bei der KSTV/LU am 26. November 2018 Einsprache, wobei er dieser lediglich das Hilfsformular zum Grundeigentum im Kanton Luzern beifügte. Die vollständig ausgefüllte Steuererklärung und die übrigen Hilfsblätter reichte er nicht ein, was er sinngemäss damit begründete, dass er steuerrechtlichen Wohnsitz in V.________/ZG und - entgegen der Annahme der KSTV/LU - nicht in W.________/LU habe. Die Veranlagungsverfügungen seien auch insofern unzutreffend, als die Veranlagungsbehörde ermessensweise von einem Einkommen von Fr. 60'000.-- und einem Vermögen von rund Fr. 1'000'000.-- (jeweils steuerbar und satzbestimmend) ausgegangen sei. Die KSTV/LU trat mit Einspracheentscheiden vom 13. Dezember 2018 auf die Eingaben nicht ein, weil es am Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügungen fehle.

D.c. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, wies die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Steuerpflichtigen mit Entscheid 7W 19 1 / 7W 19 2 vom 1. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, aufgrund der fehlenden Steuererklärung sei der KSTV/LU nichts anderes übriggeblieben, als zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten. In der Rechtsmittelbelehrung habe sie sodann darauf hingewiesen, dass im Einspracheverfahren gegen eine nach pflichtgemässem Ermessen erlassene Veranlagungsverfügung erhöhte Anforderungen bestünden. Dennoch habe der Steuerpflichtige es damit bewenden lassen, das Hilfsformular zum Grundeigentum zu den Akten zu geben. Auf diese Weise habe er gegen die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verstossen. Neben den übrigen Hilfsformularen sei er namentlich die Angaben zu den Einkünften aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit schuldig geblieben. Die unerlässliche Darstellung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei der Steuerpflichtige im Einspracheverfahren schuldig geblieben, ebenso wenig wie Beweismittel und Beweisofferten unterbreitet worden seien. Dies habe zum Nichteintreten auf die Einsprachen führen müssen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe
der Steuerpflichtige die Unterlassung nicht nachgeholt. Entgegen der Ansicht des Steuerpflichtigen finde Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK im Veranlagungsverfahren keine Anwendung. Aufgrund der akzessorischen Natur von Art. 13
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 13 Recht auf wirksame Beschwerde - Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
EMRK sei auch diese Norm nicht anwendbar. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei nicht ersichtlich.

E.
Mit Eingabe vom 2. August 2019 (Poststempel: 3. August 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Vorinstanz und die StK/LU zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Sollte keine Rückweisung erfolgen, sei durch das Bundesgericht über die Sache neu zu befinden.
4. Die StK/LU sei zu verpflichten, auf die Einsprache vom 26. November 2018 einzutreten, in der Sache zu entscheiden und den Entscheid nachvollziehbar und ausführlich zu begründen.
5. Es sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass weder im Verfahren vor der StK/LU noch im vorinstanzlichen Verfahren die subjektive Steuerpflicht geprüft und darüber befunden worden sei.
6. Es sei durch das Bundesgericht festzustellen, dass mit dem Vorgehen des Kantons Luzern das Doppelbesteuerungsverbot übergangen und missachtet wurde.
Die KSTV/LU und die Steuerverwaltung des Kantons Zug (KSTV/ZG) verzichten auf Vernehmlassung. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde und begründet dies. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt bezüglich der direkten Bundessteuer die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sieht sie von einem Antrag ab. Mit rechtzeitiger Eingabe vom 2. November 2019 nimmt der Steuerpflichtige abschliessend Stellung.
In der Folge reicht der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 10. August 2020 und 4. September 2020 Schriftstücke nach, aus welchen hervorgeht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung mit Verfügung vom 11. Juni 2020 die Zuständigkeit zur Veranlagung der direkten Bundessteuer hinsichtlich der B.________ AG (in Liquidation) in den Steuerperioden 2009 bis 2016 dem Kanton Zug zugewiesen hat. Auf die unaufgefordert vorgelegten Dokumente, die ohnehin nach Fristablauf eingetroffen sind, ist nicht einzugehen.

Erwägungen:

I. Formelles

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
DBG [SR 642.11] und Art. 73
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
StHG [SR 642.14]). Der Steuerpflichtige stellt eine Anzahl von Anträgen (Sachverhalt, lit. E). Streitgegenstand vor der Vorinstanz war einzig, ob auf die Einsprache mit Recht nicht eingetreten worden sei. Mit Blick darauf sind die Anträge 1, 2 und 4 zulässig. Die materiellen Anträge 3 und 6 sprengen den Streitgegenstand, auch ein grosser Teil der Begründung dieser Anträge zielt am Streitgegenstand vorbei. Der Feststellungsantrag 5 ist aufgrund der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303) unzulässig. Unter diesen Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241).

1.3. Im Unterschied zum Bundesgesetzesrecht geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte), wozu namentlich auch das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zählt (Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1    Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
2    Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
3    Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen.
BV; Urteile 2C 663/2019 vom 26. März 2020 E. 1.4.2; 2C 319/2013 vom 13. März 2014 E. 1.6, nicht publ. in: BGE 140 I 114; BGE 131 I 409 E. 3.1 S. 412), und des rein kantonalen und kommunalen Rechts nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 146 I 62 E. 3 S. 65).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118).

II. Formelle Rügen

2.

2.1. Formelle Rügen und Sachverhaltsrügen sind vorab zu behandeln (Urteil 2C 761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3, nicht publ. in: BGE 144 II 386; BGE 141 V 557 E. 3 S. 563; 139 I 189 E. 3 S. 191; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

2.2.

2.2.1. Der Steuerpflichtige erklärt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahmen seien ihm nicht zugänglich gemacht worden. Dies begründe eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, hatte die KSTV/LU im vorinstanzlichen Verfahren auf Abweisung geschlossen, soweit auf die Sache einzutreten sei, bzw. auf Vernehmlassung verzichtet (Rechtsdienst). Die ESTV hatte beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz macht im bundesgerichtlichen Verfahren geltend, die Stellungnahmen seien am 3. April bzw. 24. April 2019 an den Steuerpflichtigen weitergeleitet worden, dies per A-Post. Eine Rücksendung, z.B. mangels möglicher Zustellung, sei nicht erfolgt.
Vorab ist festzuhalten, dass sich in verschiedenen Fällen aus der jüngeren Vergangenheit, die den Steuerpflichtigen betreffen, Probleme mit der postalischen Zustellung ergeben haben sollen, sei es, weil das amtliche Schreiben nicht oder über Umwege eingetroffen sei, sei es, dass es nicht abgeholt wurde (siehe die Verfahren 5A 200/2020, 2C 1059/2018, 5F 14/2018, 5A 372/2018, 2C 213/2018 und 2C 195/2018, um nur die Urteile aus den Jahren 2018 bis 2020 zu nennen). Im vorliegenden Fall macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Vernehmlassungen mit A-Post versandt. Für die ordnungsgemässe Zustellung ist die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde beweisbelastet (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601). Anders als im Verfahren "A-Post plus", wo ein "Track&Trace"-Auszug zwar keinen Beweis für das Eintreffen der Sendung im Empfangsbereich des Empfängers, aber immerhin dafür erbringt, dass durch die Post CH AG ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem vorgenommen wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601), besteht bei Versand mittels "A-Post" keinerlei Vermutung für die korrekte Zustellung.
Auch wenn die Vorinstanz die gelungene Zustellung damit nicht nachzuweisen vermag, wäre das Recht auf Replik nicht verletzt, wenn die Vernehmlassungen blosse Anträge auf Nichteintreten ohne materielle Aussagen enthalten und der Steuerpflichtige nicht darzulegen vermag, inwiefern er in Kenntnis dieser Anträge neue erhebliche Umstände hätte vorbringen können oder wollen (Entscheid des EGMR Pfurtscheller gegen die Schweiz vom 18. September 2018 [13568/17 und 13583/17] § 32). Dass solche Umstände vorliegen, bringt der Steuerpflichtige nicht vor.

2.2.2. Der Steuerpflichtige erblickt eine weitere Gehörsverletzung bzw. Rechtsverweigerung darin, dass die KSTV/LU über seine Revisionsgesuche vom 1. Februar 2019 zu den Veranlagungsverfügungen der Steuerperioden 2009 bis 2015 noch nicht entschieden habe. Wie es sich damit verhält, liegt ausserhalb des Streitgegenstandes. Die Rüge ist nicht zu hören.

2.2.3. In der Folge macht der Steuerpflichtige geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in unzulässiger Weise dadurch verletzt worden, dass weder die ESTV noch die KSTV/LU einen Steuerhoheitsentscheid erlassen hätten, dass die KSTV/LU der "Besuchseinladung" nach U.________/ZG nicht gefolgt und dass sie ganz allgemein ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei. Dabei handelt es sich weniger um Gehörsrügen als vielmehr um eine inhaltliche Kritik an der Veranlagungsverfügung bzw. am Einspracheentscheid, worauf zurückzukommen ist.

2.3. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet.

III. Materielle Rügen

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar und bundesrechtskonform zum Ergebnis gelangt ist, auf die Einsprachen vom 26. November 2018 sei nicht einzutreten, da die gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich der Unrichtigkeitsnachweis) fehlten (Sachverhalt, lit. D.b). Da der streitige Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2018 für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuer gemeinsam erging, rechtfertigt sich auch vor Bundesgericht keine getrennte Behandlung der beiden Steuern.

3.2.

3.2.1. Im Bereich der harmonisierten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden herrscht das Verfahren der gemischten Veranlagung. Dem klaren Gesetzestext zufolge hat die steuerpflichtige Person alles zu tun, was dazu dient, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 126 Weitere Mitwirkungspflichten - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Geschäftsbücher und Aufstellungen nach Artikel 125 Absatz 2 und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR226.227 228
DBG bzw. Art. 42 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188
StHG;; BGE 145 II 130 E. 3.3.2 S. 138 f.; 143 II 646 E. 2.2.1 S. 650; 142 II 69 E. 5.1 S. 76). Sie muss namentlich das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Hilfsblättern und Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einreichen (Art. 124 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
DBG, was im Übrigen auch für das StHG gilt; Urteil 2C 425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.1).

3.2.2. Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so hat die Veranlagungsbehörde zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu schreiten (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG bzw. Art. 46 Abs. 3
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 46 Veranlagung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Abweichungen von der Steuererklärung gibt sie dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt.
3    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
StHG; Urteil 2C 425/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3.2). Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (Art. 130 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG).

3.2.3. Gemäss Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Satz 1 DBG bzw. Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG kann die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person eine Veranlagungsverfügung, die vollständig (Ermessensveranlagung i.e.S.) oder teilweise (Ermessenszuschlag) aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten. Die steuerpflichtige Person kann hierzu entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der kantonalen Behörden wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist (Urteil 2C 462/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2.1). Das Bundesgericht prüft das Ergebnis einer Aufrechnung, Bewertung oder Schätzung aber nur zurückhaltend, das heisst auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin. Es schreitet daher nur bei groben methodischen oder rechnerischen Fehlern ein (Urteil 2C 261/2019 vom 15. August 2019 E. 2.2.3), was regelmässig auf den Nachweis der Willkür hinausläuft (Urteil 2C 1067/2017 vom 11. November 2019 E. 3.1). Dies alles trifft in gleicher Weise auf das kantonale Beschwerdeverfahren zu (Urteil 2C 462/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2.1).

3.3.

3.3.1. Der Steuerpflichtige macht geltend, dass auf die Einsprache einzutreten gewesen wäre, weil der Kanton Luzern mit Blick auf den seit Jahren bestrittenen steuerrechtlichen Wohnsitz vorab einen Steuerhoheitsentscheid hätte fällen müssen. Die Domizilverfügung bilde, so der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren, die unerlässliche Grundlage für eine nachfolgende Veranlagungsverfügung. Folglich sei die streitbetroffene Veranlagungsverfügung vom 1. November 2018 - mangels Vorliegens eines Vorentscheids - ungültig, da die StK/LU vorerst diese Rechtsfrage hätte beantworten müssen.

3.3.2. Es ist unstreitig, dass die Kantone bei bestrittener Steuerhoheit verpflichtet sind, im interkantonalen Verhältnis hinsichtlich der kantonalen und kommunalen Steuern einen Steuerdomizilentscheid zu erlassen (BGE 137 I 273 E. 3.3.2 S. 278; u.a. Urteil 2C 152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.4). Weniger eindeutig ist die Rechtslage, falls die subjektive Steuerpflicht unbestrittenermassen besteht und einzig fraglich ist, ob persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit vorliege. Das Bundesgericht hat diese Frage verschiedentlich behandelt. Es hat in den Urteilen 2C 799/2017 / 2C 800/2017 vom 18. September 2018 E. 4.1 und 2C 396/2011 vom 26. April 2012 E. 3.2 in dieser Situation die Pflicht zum Erlass eines Domizilentscheids eher verneint, im zweitgenannten Urteil jedenfalls dann, wenn die steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Im vorliegenden Fall ist vorinstanzlich verbindlich festgestellt, dass der Steuerpflichtige auch in der streitbetroffenen Steuerperiode 2016 Grundeigentümer in W.________/LU gewesen ist, weshalb er zumindest wirtschaftlich dem Kanton Luzern zugehörig war (Art. 4 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 4 Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit - 1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.7
1    Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten, Grundstücke besitzen, nutzen oder damit handeln.7
2    Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
a  im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;
b  als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;
c  Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
d  Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;
e  Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten;
f  für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes;
g  im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.
StHG). Der Steuerpflichtige hatte daher auch im Kanton Luzern eine Steuererklärung einzureichen (Art. 42
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 42 Verfahrenspflichten des Steuerpflichtigen - 1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
1    Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.
2    Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
3    Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:
a  die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode; oder
b  bei vereinfachter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 OR186: Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.187
4    Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung der Dokumente nach Absatz 3 richtet sich nach den Artikeln 957-958f OR.188

StHG), mindestens indem er eine Kopie der Steuererklärung des von ihm behaupteten Wohnsitzkantons Zug einreicht (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141]). Gemäss der verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung hat der Steuerpflichtige jedoch keine Steuererklärung eingereicht und damit seine Mitwirkungspflichten verletzt. Damit war der Kanton Luzern nicht verpflichtet, vorab einen Steuerdomizilentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern zu erlassen.

3.3.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Steuerpflichtige in diesem Zusammenhang den Umstand, dass die ESTV keinen Steuerhoheitsentscheid zur direkten Bundessteuer getroffen habe, "obwohl mehrere Kantone für die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Frage kommen". Gemäss Art. 108 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG kann die Feststellung des Veranlagungsortes zwar auch von der steuerpflichtigen Person verlangt werden. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob hier überhaupt von einem Kompetenzkonflikt im Sinne von Art. 108 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 108 Bei ungewisser oder streitiger Zuständigkeit - 1 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
1    Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er, wenn die Veranlagungsbehörden nur eines Kantons in Frage kommen, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.209
2    Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde, von der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer und von den Steuerpflichtigen verlangt werden.
3    Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde.
DBG gesprochen werden kann, nachdem die Kantone Luzern und Zug grundsätzlich nicht im Widerstreit liegen (Sachverhalt, lit. C.d), vermag der Steuerpflichtige nicht vorzubringen, dass er je einen solchen Antrag gestellt habe. Der Steuerpflichtige kann jedenfalls nicht auf eine entsprechende Verfügung der ESTV hinweisen. Falls eine solche vorläge, hätte diese selbständig angefochten werden müssen, und zwar auf dem üblichen Weg (Urteil 2C 114/2018 vom 18. Juli 2019 E. 2.1; "Einheit des Verfahrens"). Im vorliegenden Fall, der einzig die vom Kanton Luzern vorgenommene Ermessensveranlagung zum Inhalt hat, kann diese Frage nicht Streitgegenstand bilden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die ESTV keine Veranlassung hatte,
von Amtes wegen eine Domizilverfügung zu erlassen, stand für sie doch seit der Steuerperiode 2003 fest, dass die direkte Bundessteuer vom Kanton Luzern zu erheben sei.

3.3.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ergibt sich, dass der Kanton Luzern bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, es müsse keine Domizilverfügung erlassen werden.

3.4.

3.4.1. Der Steuerpflichtige hatte in der Einsprache überdies eingewendet, die Voraussetzungen der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen hätten gefehlt, da ihm "keinerlei Mahnungen zur Einreichung einer Steuererklärung 2016 zugegangen seien". Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4) ist dem Steuerpflichtigen eine Fristverlängerung gewährt worden, die mit der Androhung des Nichteintretens verbunden war (Sachverhalt, lit. D.a). Der Einwand des Steuerpflichtigen erweist sich als unbegründet.

3.4.2. Der Steuerpflichtige stellt sich weiter auf den Standpunkt, die Veranlagungsverfügung vom 1. November 2018 (Sachverhalt, lit. D.a) sei offensichtlich unrichtig, was er im Einspracheverfahren rechtsgenüglich vorgetragen habe. So habe er klargemacht, dass er im Kanton Luzern zwar Grundeigentümer sei, dass im Übrigen zu diesem Kanton aber keinerlei Anknüpfungspunkte bestünden. In diesem Zusammenhang fragt sich, welcher Grad der Bestreitung zu erwarten war. Gemäss Art. 132 Abs. 3
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 132 Voraussetzungen - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller (Art. 103 Abs. 1 Bst. b und 104 Abs. 1) als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden.
3    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
Satz 1 DBG und Art. 48 Abs. 2
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 48 Einsprache - 1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
1    Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.
2    Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
3    Im Einspracheverfahren hat die Veranlagungsbehörde die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.
4    Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Veranlagung auch zu dessen Nachteil abändern.
StHG herrscht das Erfordernis des Unrichtigkeitsnachweises (vorne E. 3.2.3).

3.4.3. Diesen gesetzlichen Anforderungen vermochte die Einsprache klarerweise nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, der Steuerpflichtige habe seiner Einsprache lediglich das Hilfsformular zum Grundeigentum im Kanton Luzern beigelegt, womit er die vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit den übrigen Hilfsblättern schuldig geblieben sei (Sachverhalt, lit. E.b). Dies lässt der Steuerpflichtige im Grundsatz unbestritten, womit die vorinstanzlichen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vorne E. 1.4). Bundesrechtskonform durfte die Vorinstanz dies als Verletzung der im Verfahren der gemischten Veranlagung herrschende Mitwirkungspflicht würdigen (vorne E. 3.2.1). Nach klarem Bundesrecht besteht die in diesem Verfahrensstadium herrschende Mitwirkungspflicht hauptsächlich darin, dass die steuerpflichtige Person "das Formular für die Steuererklärung" wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Hilfsblättern und Beilagen fristgerecht der zuständigen Behörde einzureichen hat (Art. 124 Abs. 2
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
DBG; auch vorne E. 2.2.1). Die "Formularpflicht" bzw. der "Formularzwang", dies auch genannt wird, besteht
unabhängig davon, ob es nach Auffassung der steuerpflichtigen Person zu einer Nichtbesteuerung oder Nullveranlagung kommen wird. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts obliegt im Verfahren der gemischten Veranlagung der Veranlagungsbehörde, während es Sache der steuerpflichtigen Person ist, den rechtserheblichen Sachverhalt aufzuzeigen (auch dazu vorne E. 3.2.1).

3.4.4. Vom Steuerpflichtigen wäre damit zu erwarten gewesen, dass er eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung vorlegt. Diese hätte es dem Kanton Luzern erlaubt, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt die erforderliche rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dazu gezählt hätte auch die Ermittlung des massgebenden Steuersatzes anhand der Gesamtfaktoren, selbst wenn sich gezeigt haben sollte, dass im Kanton Luzern lediglich eine wirtschaftliche Zugehörigkeit bestünde. Da der Steuerpflichtige geltend macht, es liege ein interkantonaler Sachverhalt vor, wobei er im Kanton Zug persönlich zugehörig sei, hätte er ersatzweise auch eine Kopie der dortigen Steuererklärung einreichen können (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis [SR 642.141], wo von der "Steuererklärungspflicht" die Rede ist; vorne E. 3.3.2). Entsprechend greift es zu kurz, wenn der Steuerpflichtige sinngemäss vorbringt, er habe alles unternommen, wozu er gehalten gewesen sei. Alleine mit dem Hilfsformular liess sich die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen unter den gegebenen Umständen nicht nachweisen. Auf die weitere inhaltliche Kritik des
Steuerpflichtigen, insbesondere was die Höhe des geschätzten Einkommens und Vermögens betrifft, ist daher nicht einzugehen.

3.5. Die Beschwerde erweist sich auch im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

IV. Kosten und Entschädigungen

4.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern, Steuerperiode 2016, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_684/2019
Date : 11. November 2020
Published : 29. November 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  83e  86  89  90  95  100  105  106
BV: 29  127
DBG: 108  124  126  130  132  146
EMRK: 6  13
StHG: 4  42  46  48  73
BGE-register
126-II-300 • 131-I-409 • 137-I-273 • 138-I-232 • 139-I-189 • 140-I-114 • 141-V-557 • 142-II-69 • 142-III-599 • 143-II-646 • 144-II-386 • 145-I-239 • 145-II-130 • 146-I-62 • 146-IV-114 • 146-IV-88
Weitere Urteile ab 2000
2C_1059/2018 • 2C_1067/2017 • 2C_114/2018 • 2C_152/2020 • 2C_195/2018 • 2C_213/2018 • 2C_261/2019 • 2C_319/2013 • 2C_327/2014 • 2C_396/2011 • 2C_425/2020 • 2C_462/2020 • 2C_663/2019 • 2C_684/2019 • 2C_761/2017 • 2C_799/2017 • 2C_800/2017 • 2C_857/2020 • 2C_96/2020 • 2P.22/2007 • 2P.49/2005 • 5A_200/2020 • 5A_372/2018 • 5F_14/2018
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