Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 483/2016, 2C 484/2016

Urteil vom 11. November 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Barbara Brauchli Rohner, diplomierte Steuerexpertin und Bastian Thurneysen, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht.

Gegenstand
2C 483/2016
Staats- und Gemeindesteuern; Steuerhoheit,

2C 484/2016
Direkte Bundessteuer; Steuerhoheit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2016.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG vertreibt Software für die rechnerunterstützte Fertigung ("CAD/CAM"; "computer-aided design/manufacturing"). Seit ihrer Gründung per 1. Juni 2010 hat sie ihren statutarischen Sitz in U.________/ FL. Alleinaktionär, einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer ist A.________, welcher bis Ende Oktober 2014 in V.________/ZH Wohnsitz hatte.

B.
Mit Entscheid vom 26. März 2015 stellte das kantonale Steueramt Zürich fest, dass die X.________ AG ab dem 1. Juni 2010 bis 2014 der schweizerischen resp. zürcherischen Steuerhoheit unterstehe, da die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in V.________/ZH stattgefunden habe.
Die von der X.________ AG hiergegen eingereichten Rechtsmittel wurden kantonal letztinstanzlich mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2016 abgewiesen, mit der Präzisierung, dass die Steuerhoheit während der Zeitspanne vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Oktober 2014 Streitgegenstand bilde.

C.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 führt die X.________ AG sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die X.________ AG für die betreffende Zeit nicht der zürcherischen bzw. schweizerischen Steuerhoheit unterliege.
Das Steueramt und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung (betreffend die direkte Bundessteuer) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. August 2016 teilte das Bundesgericht der X.________ AG das Vernehmlassungsergebnis mit. Innert der hierfür angesetzten Frist erfolgte keine weitere, fakultative Eingabe der Beschwerdeführerin.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 lehnte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ein Gesuch der X.________ AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

I. Formelles

1.
Die Vorinstanz hat die kantonalen Rechtsmittel betreffend die direkte Bundessteuer einerseits und die Staats- und Gemeindesteuern andererseits im selben Urteil behandelt. Auch die Beschwerdeführerin ficht dieses Urteil mit nur einer Rechtsschrift an. Das Bundesgericht eröffnet regelmässig zwei Verfahren, wenn sowohl die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern streitig sind, um die Fälle aller Kantone einheitlich zu erfassen. Es behält sich aber vor, die beiden Verfahren zu vereinigen und nur ein einziges Urteil zu fällen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP; BGE 131 V 461 E. 1.2 S. 465), sofern es um denselben Sachverhalt geht und sich bundes- und kantonalrechtlich dieselben Rechtsfragen stellen. Dies ist hier der Fall, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahren 2C 483/2016 (betreffend die Staats- und Gemeindesteuern) und 2C 484/2016 (betreffend die direkte Bundessteuer) zu vereinigen.

2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 141 II 113 E. 1 S. 116; 140 I 90 E. 1 S. 92).

2.1. Bestreitet eine Person die von einem veranlagenden Gemeinwesen beanspruchte Steuerhoheit, so muss grundsätzlich in einem Steuerdomizilentscheid rechtskräftig über die Steuerpflicht entschieden werden, bevor das Veranlagungsverfahren fortgesetzt werden darf (BGE 137 I 273 E.3.3.2). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Steuerdomizilentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, bei dem es sich um einen Endentscheid handelt (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über volle Kognition und es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht ist daher weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89 unten; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, was in der Beschwerde klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100).

II. Direkte Bundessteuer

3.
Gemäss Art. 50
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 50 Persönliche Zugehörigkeit - Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sind juristische Personen auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. Diese Bestimmung unterstellt somit nicht nur juristische Personen schweizerischen Rechts der unbeschränkten Steuerpflicht; sie erfasst vielmehr auch jene ausländischen juristischen Personen, die ihre Verwaltung in der Schweiz haben. Der Ort der tatsächlichen Verwaltung liegt praxisgemäss dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die normalerweise am Sitz ausgeübte Geschäftsführung besorgt wird. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszweckes; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend. Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis durch Dritte ausgeübt wird. Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung einerseits von der blossen administrativen Verwaltung und anderseits von der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane, soweit sich diese auf die Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide
beschränkt. Nicht entscheidend ist sodann der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (Urteil 2C 1086/ 2012 resp. 2C 1087/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.1 und E. 2.2 m.w.H., publ. in: StE 2013 B 11.1 Nr. 24; RDAF 2013 II 500).

4.
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin verfüge am statutarischen Sitz in Liechtenstein bloss über rudimentäre Infrastruktur in Form eines Büros mit 9 m 2 Fläche, für welches sie einen monatlichen Mietzins von Fr. 250.-- entrichte. A.________, der Geschäftsführer und Alleinaktionär der Beschwerdeführerin, bezeichne seine Geschäftstätigkeit als fast ausschliesslich büroextern; der liechtensteinische Vermieter, welcher am statutarischen Unternehmenssitz privat wohnhaft sei, nehme vor Ort die administrative Verwaltung vor. Einen regelmässigen Aufenthalt des Geschäftsführers in Liechtenstein erachtet das Verwaltungsgericht demgegenüber nicht als erstellt. Entscheidend sei, dass auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin ein regelmässiges Tagesgeschäft im Fürstentum Liechtenstein kaum stattgefunden habe; der Geschäftsführer, A.________, habe sich vielmehr bei der Herstellerin der verkauften Software, den Wiederverkäufern oder auf Fachmessen aufgehalten. Auch der Umstand, dass A.________ jeden Winter mehrere Monate in Florida verbringe, lasse darauf schliessen, dass die wesentlichen Geschäftsentscheidungen nicht in Liechtenstein gefällt würden. Auch behaupte die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr, dass ihr
liechtensteinischer Vermieter eigentliche Geschäftsführungsaufgaben für sie wahrgenommen habe oder dass sie neben A.________ weitere Mitarbeiter beschäftige. Im Zentrum der Geschäftstätigkeit der Unternehmung stünden unbestrittenermassen die per E-Mail erfolgenden Vertragsabschlüsse mit den Wiederverkäufern des von ihr vertriebenen Softwareprodukts, die Präsentationen an den verschiedenen Fachmessen und der Austausch mit der Softwareherstellerin in den USA. Ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung sei damit selbst nach Darstellung der Pflichtigen nicht auszumachen, jedenfalls nicht in Liechtenstein. Vielmehr drehe sich die gesamte Geschäftstätigkeit der Pflichtigen um die Person ihres alleinigen Geschäftsführers A.________. An dessen zürcherischem Wohnsitz befinde sich zudem auch der Sitz der Z.________ GmbH, welche die mit Abstand grösste Wiederverkäuferin der Beschwerdeführerin sei. Die Z.________ GmbH, eine ursprünglich vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gegründete Gesellschaft, sei wiederum eine Abspaltung der Y.________ GmbH, einer weiteren von A.________ kontrollierten Unternehmung, welche ihren Sitz während der hier interessierenden Zeitperiode ebenfalls am V.________er Wohnort des Geschäftsführers der
Beschwerdeführerin gehabt habe. Damit liege es nahe, dass dieser neben seinen diversen Ausseneinsätzen vornehmlich in seiner Wohnsitzgemeinde V.________/ZH für die Beschwerdeführerin tätig geworden sei. Soweit überhaupt ein Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin auszumachen sei, liege dieser somit ebenfalls am Wohnort ihres Geschäftsführers in V.________/ZH. Der Beschwerdeführerin würde nunmehr der Gegenbeweis obliegen. In diesem Zusammenhang sei sie mit Auflage vom 5. Januar 2015 zur Einreichung diverser Unterlagen, darunter beispielsweise Telefonabrechnungen aus Liechtenstein, aufgefordert worden. Dieser Auflage sei die Beschwerdeführerin indes nicht vollständig nachgekommen, da sie die eingeforderten Unterlagen entweder bereits eingereicht haben will, oder weil sie diese als für die Feststellung der Steuerhoheit irrelevant bezeichne. Die von der Beschwerdeführerin schlussendlich eingereichten Dokumente (Tank- und Konsumationsbelege, Kontenblätter und eine liechtensteinische Gewerbebewilligung) liessen keinen verlässlichen Schluss auf eine tatsächliche Anwesenheit und eine effektiv ausgeübte Geschäftstätigkeit des Geschäftsführers im Fürstentum Liechtenstein zu.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Umkehr der Beweislast vorgenommen: Es sei Sache der Steuerbehörde, den steuerbegründenden Umstand der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich zu beweisen. Diesen Beweis sehe das Verwaltungsgericht offenbar als erfüllt an. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz jedoch erstens fälschlicherweise das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als massgebend erachtet, zweitens habe sie dieses Beweismass falsch angewandt und drittens habe die kantonale Steuerbehörde den ihr obliegenden Hauptbeweis nicht erbracht, zumal die Beschwerdeführerin vielmehr bewiesen habe, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Sitz der Unternehmung in Liechtenstein liege.
Es wäre erforderlich gewesen - so die Beschwerdeführerin weiter -, dass die Steuerbehörde für die von ihr behauptete tatsächliche Verwaltung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich den vollen Beweiserbringt; für die Anwendung eines tieferen Beweismasses bestehe keine Grundlage. Selbst wenn man jedoch vom Beweismass der hohen bzw. überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehe, so habe die Vorinstanz dieses offensichtlich falsch angewandt, zumal sie lediglich aufgrund von allgemeinen Annahmen, behördlichen Vermutungen und blossen Plausibilitätsüberlegungen zum Schluss gelangt sei, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liege in der Schweiz. Mit diesem Vorgehen wende das Verwaltungsgericht effektiv das noch tiefere Beweismass der Glaubhaftmachung an.
In Liechtenstein verfüge die Beschwerdeführerin immerhin über Büroräumlichkeiten, über eine aktive Festnetztelefonleitung sowie über eine liechtensteinische Gewerbebewilligung: Letztere werde nur erteilt, wenn sich der Geschäftsführer mindestens mit einem Arbeitspensum von 10 % tatsächlich in der liechtensteinischen Betriebsstätte betätige. Im Übrigen sei die Anwesenheit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Liechtenstein auch anhand der eingereichten Tank- und Konsumationsbelege erstellt. Selbst falls vorliegend kein Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in Liechtenstein erkannt werde, dürfe nicht automatisch auf den Wohnsitz des Geschäftsführers abgestellt werden; an diesen könne vielmehr nur dann angeknüpft werden, wenn die tatsächliche Verwaltung auch vom Wohnsitz aus vorgenommen worden sei. Da das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerin jedoch nur in geringem Umfang ein eigentliches Tagesgeschäft erfordere, könne mitnichten davon gesprochen werden, dass der Ort der tatsächlichen Verwaltung in V.________/ZH liege. Schliesslich habe auch die Vorinstanz explizit festgehalten, dass ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftstätigkeiten nicht auszumachen sei. Der erforderliche Beweis sei der Steuerverwaltung mithin nicht
geglückt.
Daran könne schlussendlich auch der Umstand nichts ändern, dass die Y.________ GmbH und die Z.________ GmbH ihren Sitz ebenfalls am Wohnort von A.________ in V.________/ZH haben. Die Y.________ GmbH sei zwar im Besitz von A.________, doch stehe sie in keiner Geschäftsbeziehung zur Beschwerdeführerin. Vielmehr sei es gerade notwendig gewesen, zwei unabhängige Gesellschaften zu führen, da diese jeweils sich konkurrenzierende Software vertreiben würden. Die Geschäftsführungshandlungen, welche A.________ in V.________ für die Y.________ GmbH vornehme, hätten nichts mit den Geschäftsführungshandlungen für die Beschwerdeführerin zu tun. Die Z.________ GmbH ihrerseits sei zwar die grösste Wiederverkäuferin der von der Beschwerdeführerin vertriebenen Software, ansonsten jedoch völlig unabhängig von A.________ und der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass die Z.________ GmbH ihren Sitz am Wohnort von A.________ habe, sei rein historisch bedingt. Der Sitz eines einzelnen Kunden könne jedenfalls nicht als Indiz für eine tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in V.________/ZH gewertet werden.
Da demzufolge kein örtlicher Schwerpunkt der tatsächlichen Verwaltung ausgemacht werden könne, sei es nichts als folgerichtig, sich am primären Anknüpfungspunkt, d.h. am statutarischen Sitz zu orientieren.

6.

6.1. Die Beweis führungs last liegt aufgrund der behördlichen Untersuchungspflicht bei der Steuerbehörde (Art. 130 Abs. 1
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 130 Durchführung - 1 Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
1    Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
2    Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
DBG), doch untersteht die steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einer weitreichenden Mitwirkungspflicht (Art. 124 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 124 Steuererklärung - 1 Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
1    Die zuständige Steuerbehörde fordert die Steuerpflichtigen durch öffentliche Bekanntgabe, durch persönliche Mitteilung oder durch Zustellung des Formulars auf, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen eine Steuererklärung einreichen.220
2    Die steuerpflichtige Person muss die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Steuerbehörde einreichen.221
3    Der Steuerpflichtige, der die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen.
4    Bei verspäteter Einreichung und bei verspäteter Rückgabe einer dem Steuerpflichtigen zur Ergänzung zurückgesandten Steuererklärung ist die Fristversäumnis zu entschuldigen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung oder Rückgabe verhindert war und dass er das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall der Hinderungsgründe nachgeholt hat.222
. DBG). Zu erbringen sind sämtliche Mitwirkungshandlungen, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind; die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde (Urteil 2C 201/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.4 m.w.H.).
Die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen unterliegen sodann einer (freien) Beweiswürdigung durch die Veranlagungs- oder Gerichtsbehörde. Im bundesgerichtlichen Verfahren handelt es sich dabei um eine Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die Behörde das treffende Beweismass hat walten lassen. Gemeinhin ist der Beweis im ordentlichen Verfahren erst erbracht, wenn die Behörde nach erfolgter Beweiswürdigung und anhand objektiver Gesichtspunkte vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstandes überzeugt ist ("Regelbeweismass der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit"). Die erforderliche Überzeugung kann auf Indizien beruhen und bedingt keinen direkten Beweis (Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3 m.w.H., publ. in: StR 70 [2015] 811; ASA 84 S. 254; StE 2015 A 21.12 Nr. 16; RDAF 2016 II 110).
Für den Fall, dass rechtserhebliche Tatsachen auch nach erfolgter Beweiswürdigung als unerwiesen zu gelten haben, stellt sich die Rechtsfrage nach der (objektiven) Beweislast (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Im Steuerrecht ist bei Beweislosigkeit gemäss der Normentheorie zu verfahren: Ihr zufolge trägt die Veranlagungsbehörde grundsätzlich die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person jene für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5 S. 252). Vorbehalten bleiben Ausnahmen aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung, die namentlich im Bereich geldwerter Leistungen von Belang ist (Urteil 2C 16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4, a.a.O.).

6.2. Gemäss dem Obenstehenden bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass die Steuerbehörde grundsätzlich den vollen Beweis dafür zu erbringen hat, dass die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft in V.________/ZH stattfindet. Gelingt dies nicht, so trägt die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit, zumal es sich beim Beweisgegenstand offenkundig um eine steuerbegründende Tatsache handelt. Insofern obliegt es in der Tat nicht der Beschwerdeführerin, ihre steuerliche Zugehörigkeit zum Fürstentum Liechtenstein nachzuweisen, resp. zu belegen, dass die tatsächliche Verwaltung dort stattfindet. Allerdings dürfen und müssen zur Klärung der Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin effektiv im Kanton Zürich erfolgt, auch die Verhältnisse in Liechtenstein mitberücksichtigt werden: Es ist sehr wohl von Bedeutung, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin an ihrem statutarischen Sitz über unternehmerische Infrastruktur verfügt, und wie oft sich der Geschäftsführer dort effektiv aufhält, um seinen Leitungsfunktionen nachzugehen. Je geringfügiger sich die Verbindung zum statutarischen Sitz erweist, desto wahrscheinlich ist die tatsächliche Verwaltung an einem anderen Ort.

6.3. Die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die bescheidene Grösse und die tiefe Miete der Büroräumlichkeiten in Liechtenstein sind unbestritten und durch die Aktenlage erstellt. Ebenso wird nicht bestritten, dass kein eigentliches Tagesgeschäft der Beschwerdeführerin besteht und die anfallende Arbeit grösstenteils büroextern erledigt wird. Betreffend die Anwesenheit des Geschäftsführers in Liechtenstein verweist die Beschwerdeführerin wohl auf Tank- und Konsumationsquittungen bzw. auf eine liechtensteinische Gewerbebewilligung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die wenigen eingereichten Quittungen, die im Fürstentum Liechtenstein ausgestellt wurden, keinen regelmässigen Aufenthalt von A.________ während der hier interessierenden Zeitspanne belegen. Gleiches gilt für die Gewerbebewilligung, zumal sich daraus nicht ergibt, dass die angebliche minimale Aufenthaltsdauer durch die liechtensteinischen Behörden auch tatsächlich kontrolliert und bestätigt worden ist. Weiter durfte die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung auch mitberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer grundsätzlich umfassenden Mitwirkungspflicht (vgl. E. 6.1 hiervor) nur selektiv nachgekommen ist und namentlich die von der Steuerbehörde
verlangten Verbindungsnachweise des Festnetzanschlusses in Liechtenstein nicht eingereicht hat. Den Akten lässt sich überdies entnehmen, dass A.________ anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Steuerkommissär vom 29. Mai 2014 erklärt hat, er habe die X.________ AG nur deswegen im Fürstentum Liechtenstein gegründet, weil er ein Autokennzeichen mit dem Kürzel "FL" haben wollte; es sei dies dieselbe Abkürzung wie sie für Florida üblich sei, wo er eine Wohnung besitze und üblicherweise den Winter verbringe (vgl. Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 26. März 2015 Ziff. 1; Protokoll des zuständigen Steuerkommissärs vom 29. Mai 2014).
Aufgrund der genannten Umstände erweisen sich die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz im Fürstentum Liechtenstein als äusserst geringfügig. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass eher der Eindruck eines reinen Briefkastendomizils entsteht. Jedenfalls unterscheidet sich die in Liechtenstein vorhandene Infrastruktur der Beschwerdeführerin nicht wesentlich von einem solchen. Bei dieser Ausgangslage erscheint das Vorgehen des Verwaltungsgerichts als sachgerecht, die persönliche und berufliche Situation des Alleinaktionärs, einzigen Verwaltungsrats und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zur örtlichen Festlegung ihrer tatsächlichen Verwaltung mitheranzuziehen. Dass dem langjährigen Wohnort von A.________ und seiner Familie dabei ein besonderes Gewicht zukommt, ist naheliegend. Dies gilt umso mehr, als dort mit der Y.________ GmbH eine weitere von A.________ kontrollierte Gesellschaft domiziliert war, welche den Vertrieb von Software bezweckt. Dass die Y.________ GmbH nachträglich mit Beschluss der Generalversammlung vom 12. November 2014 (Handelsregistereintrag am 14. Januar 2015) aufgelöst und nach anschliessender Liquidation am 20. Oktober 2016 aus dem Handelsregister gelöscht wurde,
ändert für die hier streitbetroffene Zeitspanne nichts. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor), stellt die Vorinstanz ebenso fest, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin halte sich fast ausschliesslich büroextern auf Fachmessen, bei der amerikanischen Softwareherstellerin oder aber bei den Wiederverkäufern der Software auf, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Insofern ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - durchaus auch von Relevanz, dass ihre mit Abstand grösste Wiederverkäuferin, die ursprünglich von A.________ gegründete Z.________ GmbH, ebenfalls in V.________/ZH ansässig ist.
Die obenstehenden Erwägungen berücksichtigend, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen zum Schluss gelangen, die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in V.________/ZH sei erstellt. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht auch die Steuerpflicht der Unternehmung in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich kraft persönlicher Zugehörigkeit zu Recht bejaht, weswegen der angefochtene Entscheid jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

III. Staats- und Gemeindesteuern

7.
Die Rechtslage bei den Staats- und Gemeindesteuern ist hinsichtlich der hier massgeblichen Vorschriften betreffend die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit identisch wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. § 55 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG/ZH] sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]).
Aus diesen Gründen gelten die vorstehenden Erwägungen für die direkte Bundessteuer auch bei den Staats- und Gemeindesteuern, weshalb auf das bereits Festgestellte verwiesen werden kann.

IV. Kosten

8.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde sowohl betreffend die direkte Bundessteuer als auch betreffend die Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Prozessausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C 483/2016 und 2C 484/2016 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_483/2016
Date : 11. November 2016
Published : 29. November 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern; Steuerhoheit Direkte Bundessteuer; Steuerhoheit


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  71  82  86  89  90  95  97  100  105  106
BZP: 24
DBG: 50  124  130
BGE-register
130-III-321 • 131-V-461 • 137-I-273 • 140-I-90 • 140-II-248 • 140-III-16 • 140-III-86 • 140-IV-97 • 140-V-136 • 141-II-113
Weitere Urteile ab 2000
2C_1087/2012 • 2C_16/2015 • 2C_201/2014 • 2C_483/2016 • 2C_484/2016
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2013 II 500 • 2016 II 110