131 V 461
60. Auszug aus dem Urteil i.S. Kanton X. gegen Staatssekretariat für Wirtschaft und Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements C 46/05 / C 47/05 vom 7. November 2005
Regeste (de):
- Art. 92 Abs. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. 2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. 3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet.
1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. 2 Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. 3 Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 4 Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 5 Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 6 Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 7 Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 7bis Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 8 Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 9 Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten. 2 Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. 3 Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist. 4 Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. 5 Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). 6 Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. 7 Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. 8 Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319 9 Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG)
1 Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: a die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; b die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; c die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; d die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; e das Reporting; f die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung. 2 Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind. 3 Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen. 4 Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. 5 Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. - Ein Kanton gestaltet als Arbeitgeber im Rahmen einer Fusion öffentlich-rechtlicher Pensionskassen das Finanzierungssystem grundlegend um. An die neu geschaffene Pensionskasse hat er Beiträge auf Grund der bisherigen Berufsvorsorgeverhältnisse in Form jährlicher Annuitäten nachzuzahlen. Dafür kann er vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung keine Entschädigung für mit der Durchführung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erwachsene Verwaltungs- und Vollzugskosten beanspruchen. (Erw. 4)
Regeste (fr):
- Art. 92 al. 6, ancien art. 92 al. 7 (dans sa teneur en vigueur du 1er janvier 2001 au 30 juin 2003) LACI; art. 122a et 122c (dans leur teneur en vigueur du 1er janvier 2001 au 30 juin 2003) OACI; art. 2 de l'Ordonnance concernant l'indemnisation des frais d'administration des caisses de chômage; art. 2 de l'Ordonnance sur l'indemnisation des cantons pour l'exécution de la loi sur l'assurance-chômage: Indemnisation des cantons pour les coûts d'administration et d'exécution par le fonds de compensation de l'assurance-chômage.
- Canton qui, en sa qualité d'employeur, réforme fondamentalement le système de financement de caisses de pension de droit public dans le cadre d'une fusion, et qui doit verser à la caisse de pension nouvellement créée des montants sous la forme d'annuités en raison des rapports de prévoyance professionnelle existant jusque-là. Pour cela, il ne peut prétendre une indemnisation par le fonds de compensation de l'assurance-chômage sous le couvert de frais d'administration et d'exécution découlant de l'application de la loi sur l'assurance-chômage. (consid. 4)
Regesto (it):
- Art. 92 cpv. 6, vecchio art. 92 cpv. 7 (nel suo tenore vigente dal 1° gennaio 2001 al 30 giugno 2003) LADI; art. 122a e 122c (nel loro tenore vigente dal 1° gennaio 2001 al 30 giugno 2003) OADI; art. 2 dell'Ordinanza concernente il rimborso delle spese amministrative delle casse di compensazione; art. 2 dell'Ordinanza concernente l'indennizzo dei Cantoni per l'esecuzione della legge sull'assicurazione contro la disoccupazione: Risarcimento dei Cantoni per i costi di amministrazione e di esecuzione da parte del fondo di compensazione dell'assicurazione contro la disoccupazione.
- Cantone che in veste di datore di lavoro riforma fondamentalmente il metodo di finanziamento nell'ambito di una fusione di casse pensioni di diritto pubblico. Alla neocostituita cassa pensioni esso deve corrispondere i contributi sotto forma di annuità giusta i rapporti previdenziali fino allora in vigore. A tal fine non può pretendere dal fondo di compensazione dell'assicurazione contro la disoccupazione un risarcimento per i costi dovuti all'amministrazione e all'esecuzione della legge sull'assicurazione contro la disoccupazione. (consid. 4)
Sachverhalt ab Seite 462
BGE 131 V 461 S. 462
A. Auf den 1. Januar 2000 fusionierten die Kantonale Pensionskasse X. und die L.-Pensionskasse des Kantons X. zur Pensionskasse Y. Dabei wurde das aus einem Mischverfahren aus voller Kapitaldeckung, Rentenwertumlageverfahren und reinem Umlageverfahren bestehende Finanzierungssystem durch dasjenige des vollen Kapitaldeckungsverfahrens ersetzt. Bei dem sowohl in der Kantonalen Pensionskasse X. als auch in der L.-Pensionskasse des Kantons X. üblich gewesenen teilweisen Rentenwertumlageverfahren war die Fälligkeit eines Teils der Arbeitgeberbeiträge insoweit aufgeschoben worden, als dieser jeweils erst im Freizügigkeits- oder im Versicherungsfall zu bezahlen war. Mit dem Wechsel zum System der vollen Kapitaldeckung wurden die aufgeschobenen Arbeitgeberverpflichtungen sofort fällig. Der Kanton X. übernahm den Fehlbetrag von Fr. 715'700'000.-, indem er sich verpflichtete, diesen zu 4 % zu verzinsen und ab dem Jahr 2002 innert 48 Jahren (ab 2002 bis 2049) in Form jährlich nachschüssiger Annuitäten abzuzahlen. Diese so genannten - betraglich gleich bleibenden - Annuitäten setzen sich zusammen aus der - jährlich geringer ausfallenden - Zinszahlung und dem - jährlich höher werdenden - Amortisationsbetrag. Für die erfolgte Schuldübernahme nimmt der Kanton X. Rückgriff auf die der bisherigen Kantonalen Pensionskasse X. und der L.-Pensionskasse des Kantons X. angeschlossen gewesenen Arbeitgeber. Dieser Rückgriff erfolgt im Verhältnis der zum 31. Dezember 1999 bezüglich der Erhöhung der Altersgutschriften fällig gewesenen Arbeitgeberverpflichtungen.
A.a Im Hinblick auf diesen Rückgriff setzte das Arbeitsamt des Kantons X. in seiner Jahresrechnung 2002 im Aufwandkonto unter "Sozialleistungen" für die auf die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) beziehungsweise auf die "Logistikstelle Arbeitsmarktlicher Massnahmen" (LAM) der kantonalen Amtsstelle (KAST)
BGE 131 V 461 S. 463
entfallende Annuität zu Gunsten der Pensionskasse Y. den Betrag von Fr. 303'771.- ein. Auf Grund der Prüfung der Rechnungsführung durch die Firma E. AG genehmigte das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) mit Verfügung vom 4. September 2003 die eingereichte Jahresrechnung 2002 und den damit verbundenen Antrag auf Vollzugskostenentschädigung für das Jahr 2002. Von der Genehmigung ausgenommen war indessen der Betrag von Fr. 303'771.- für die der Pensionskasse Y. zu zahlende Annuität. Zur Begründung verwies das seco auf ein Schreiben vom 30. Mai 2002, in welchem es bereits angekündigt hatte, dass diese Schuld nicht angerechnet werde. (...)
A.b Die Arbeitslosenkasse des Kantons X. hatte in der Buchhaltung der Jahre 2000 und 2001 die Beträge von Fr. 88'858.- und Fr. 85'077.- für die der Pensionskasse Y. in diesen Jahren geschuldete Zinszahlung eingesetzt. Das seco genehmigte die entsprechenden Jahresrechnungen mit Verfügung vom 11. Juli 2002, wies jedoch darauf hin, dass die Überschreitung der Sollvorgabe für Sozialleistungen wegen der Zinszahlung an die Pensionskasse Y. nur ausnahmsweise und ohne Präjudiz für die Zukunft akzeptiert werde. Wiederum auf Grund der Rechnungsprüfung durch die Firma E. AG genehmigte das seco mit Verfügung vom 22. Juli 2003 auch die Jahresrechnung 2002 der Arbeitslosenkasse mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verwaltungskostenentschädigung für das Jahr 2002. Von der Genehmigung ausgenommen wurde jedoch der im Aufwandkonto "Sozialleistungen" für die der Pensionskasse Y. zu leistende Annuität eingesetzte Betrag von Fr. 100'350.-. Auch hier verwies das seco auf ein Schreiben vom 30. Mai 2002, worin es erklärt hatte, dass diese Schuld gemäss Verordnung nicht anrechenbar sei.
B.
B.a Gegen die das kantonale Arbeitsamt betreffende Verfügung vom 4. September 2003 erhob der Kanton X. mit Eingabe vom 1. Oktober 2003 Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (nachstehend: REKO/EVD) mit den Begehren, die Verfügung bezüglich der Nichtanerkennung der Aufzahlungsschuld von Fr. 303'771.- gegenüber der Pensionskasse Y. (Annuität 2002), (...) aufzuheben und die
BGE 131 V 461 S. 464
Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das seco, zu verpflichten, dem Kanton X. die gesamten Beträge (über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung; nachstehend: ALV-Fonds) zu vergüten. - Mit Entscheid vom 14. Dezember 2004 (...) wies die REKO/EVD die Beschwerde ab.
B.b Als Träger der Arbeitslosenkasse erhob der Kanton X. auch gegen die die Arbeitslosenkasse betreffende Verfügung des seco vom 22. Juli 2003 Beschwerde an die REKO/EVD. Er beantragte, die Verfügung bezüglich der Nichtanerkennung der Aufzahlungsschuld von Fr. 100'350.- (Annuität 2002) gegenüber der Pensionskasse Y. aufzuheben und die Schweizerische Eidgenossenschaft (ALV-Fonds) zu verpflichten, ihm die gesamte der Pensionskasse Y. überwiesene Annuität 2002 zu vergüten. - Diese Beschwerde wies die REKO/EVD mit ebenfalls am 14. Dezember 2004 ergangenem Entscheid ab.
C.
C.a Der Kanton X., nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt U., lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Er stellt den Antrag, das seco sei zu verpflichten, ihm die nicht genehmigten Vollzugskosten RAV/LAM/KAST X. für das Jahr 2002 (Annuität 2002) von Fr. 303'771.- samt Zins zu 5 % seit dem 4. September 2003 zu bezahlen.
C.b Auch gegen den die Arbeitslosenkasse betreffenden vorinstanzlichen Entscheid lässt der Kanton X. durch Rechtsanwalt U. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Hier beantragt er, das seco sei zu verpflichten, ihn für die nicht genehmigten Verwaltungskosten der kantonalen Arbeitslosenkasse für das Jahr 2002 (Annuität 2002) von Fr. 100'350.- samt Zins zu 5 % seit dem 22. Juli 2003 zu entschädigen; (...).
C.c Das seco verzichtet in beiden Fällen unter Hinweis auf seine Stellungnahmen in den vorinstanzlichen Verfahren auf eine Vernehmlassung.
C.d Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat auf Grund der eingegangenen Verwaltungsgerichtsbeschwerden die beiden Verfahren C 46/05 (betreffend Jahresrechnung des Arbeitsamtes) und C 47/05 (betreffend Jahresrechnung der Arbeitslosenkasse) eröffnet.
BGE 131 V 461 S. 465
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.2 Das Verfahren C 46/05 betrifft die vom kantonalen Arbeitsamt - und damit letztlich vom Kanton X. als Arbeitgeber der in den RAV, der LAM und der KAST beschäftigten Angestellten - in der Jahresrechnung 2002 eingesetzten Annuitäten, welche nach erfolgter Fusion zur Ausfinanzierung der neuen Pensionskasse Y. zu leisten sind. Das Verfahren C 47/05 betrifft die gleiche Problematik in Bezug auf die vom Kanton X. bei der kantonalen Arbeitslosenkasse beschäftigten Personen. Da sich die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden, dies ungeachtet des Umstandes, dass zwei separate Rekursentscheide (in teilweise unterschiedlicher Besetzung) ergangen sind (vgl. BGE 128 V 126 Erw. 1 mit Hinweisen und 194 Erw. 1). (...)
2. Zu prüfen ist, ob dem Beschwerde führenden Kanton die in den Jahresrechnungen der kantonalen Arbeitslosenkasse einerseits und des kantonalen Arbeitsamtes andererseits zur Begleichung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Pensionskasse Y. je für das Jahr 2002 aufgeführten Annuitäten als mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung verbundene Kosten über den ALV-Fonds (Art. 84
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 84 Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung - 1 Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung. |
|
1 | Der Ausgleichsfonds ist ein rechtlich unselbständiger Fonds mit eigener Rechnung. |
2 | Die Auszahlungen für die verschiedenen Leistungsarten (Art. 7) werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen. |
3 | Das Vermögen des Ausgleichsfonds wird vom Bund verwaltet. |
4 | Es ist gemäss den Richtlinien der Aufsichtskommission auf Rechnung der Versicherung so anzulegen, dass eine genügende Liquidität, Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind.315 |
5 | Die Jahresrechnung und die Bilanz werden veröffentlicht. |
2.1 Die Berechtigung auf die mit der Jahresrechnung 2002 der kantonalen Arbeitslosenkasse geltend gemachte Entschädigung für die Tilgung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Pensionskasse Y. in Höhe von Fr. 100'350.- beurteilt sich damit nach Art. 92 Abs. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
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1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
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1 | Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: |
a | die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; |
b | die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; |
c | die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; |
d | die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; |
e | das Reporting; |
f | die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung. |
2 | Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind. |
3 | Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen. |
4 | Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. |
5 | Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. |
BGE 131 V 461 S. 466
1986 (AS 1986 332 ff.; nachstehend: ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung). Die vom seco herausgegebenen "Finanzweisungen 01/2002, Voranschlag Verwaltungskostenentschädigung 2002 Arbeitslosenkassen (ALK)" (nachstehend: Finanzweisungen ALK) schliesslich konkretisieren, im Sinne einer Verwaltungsweisung, die zur Diskussion stehende bundesrechtliche Entschädigungspflicht.
2.2 Die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs für die in der Jahresrechnung 2002 des kantonalen Arbeitsamtes aufgeführte Aufzahlungsschuld gegenüber der Pensionskasse Y. richtet sich nach Art. 92 Abs. 7
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
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1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
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1 | Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten. |
2 | Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. |
3 | Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist. |
4 | Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. |
5 | Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). |
6 | Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. |
7 | Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. |
8 | Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319 |
9 | Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. |
2.3
2.3.1 Art. 92 Abs. 6
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
|
1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
BGE 131 V 461 S. 467
intertemporalrechtlich anwendbaren (Erw. 2.1 hievor) - alt Art. 122c
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122c Vereinbarung mit RAV, LAM-Stelle und kantonaler Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
|
1 | Die Vereinbarung nach Artikel 92 Absatz 7 AVIG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Bund und dem Kanton beim Vollzug der Artikel 85 Absatz 1 und 85b AVIG. Sie gibt dem Kanton Anreize für einen wirkungsvollen und effizienten Vollzug. Sie regelt insbesondere: |
a | die Umsetzung der Ziele des AVIG-Vollzuges; |
b | die Indikatoren zur Messung der Wirkungen; |
c | die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Vollzugsstellen; |
d | die Leistungen der Ausgleichsstelle und der Kantone; |
e | das Reporting; |
f | die Dauer der Vereinbarung und die Kündigung. |
2 | Das WBF kann die Ausarbeitung der Vereinbarung sowie die Evaluation der erreichten Wirkungen einer durch die Ausgleichsstelle geleiteten Kommission übertragen, in welcher die Kantone vertreten sind. |
3 | Um einen Vergleich der von den Kantonen erzielten Wirkungen zu ermöglichen, kann die Vereinbarung die Anwendung eines ökonometrischen Modells vorsehen. |
4 | Der Kanton und das WBF regeln in der Vereinbarung die Einzelheiten des Anreizsystems in Abhängigkeit von den erzielten Wirkungen. |
5 | Hat ein Kanton die vorgeschlagene Vereinbarung nicht unterzeichnet, so bestimmt das WBF per Verfügung darüber, in welchem Umfang diese angewendet wird. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
|
1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
2.3.2 Art. 2 Abs. 1 lit. a der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung (Erw. 2.1 hievor) bezeichnet die Personalkosten als für die ordentliche Verwaltungskostenentschädigung anrechenbar. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Ausgleichsstelle ausserordentliche Aufwendungen der Arbeitslosenkassen auf Gesuch hin ganz oder teilweise anrechenbar erklären. Abs. 3 sieht vor, dass Kosten nur anrechenbar sind, soweit sie bei rationeller Betriebsführung notwendig sind (Satz 1); bei der Festlegung werden die Anzahl der erledigten Fälle und die Bereitschaftskosten berücksichtigt (Satz 2). Gemäss Art. 2 Abs. 5 der Verordnung erlässt die Ausgleichsstelle Richtlinien über die rationelle Betriebsführung und die Festsetzung der anrechenbaren Kosten.
2.3.3 Die vom seco erlassenen Finanzweisungen ALK (Erw. 2.1 hievor) sehen in Ziff. 2 a2 auch Sozialleistungen als Teil der anrechenbaren Personalkosten vor, wobei im Einzelnen nebst den AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen, den Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen von Kollektivversicherungen der Arbeitslosenkasse, den anerkannten Familienzulagen (Kinder-, Ausbildungs- und Geburtenzulagen) auch Beiträge für die berufliche Vorsorge sowie andere Sozialzulagen, höchstens jedoch im Rahmen der vergleichbaren kantonalen oder eidgenössischen Regelungen, genannt werden. Nicht anrechenbar sind Sozialleistungen laut Ziff. 4.1 der Finanzweisungen ALK jedoch insoweit, als sie die Sollvorgabe 2002 von höchstens 21,5 % der Löhne und Gehälter überschreiten.
2.4
2.4.1 Nach der intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung (Erw. 2.2 hievor) von alt Art. 92 Abs. 7
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
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1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
BGE 131 V 461 S. 468
auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten (Satz 2); er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 85a) angemessen (Satz 3); die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet (Satz 4); das EVD kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen (Satz 5). Von der ihm in alt Art. 92 Abs. 7
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
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1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
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1 | Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten. |
2 | Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. |
3 | Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist. |
4 | Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. |
5 | Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). |
6 | Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. |
7 | Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. |
8 | Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319 |
9 | Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 92 Verwaltungskosten - 1 Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
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1 | Der Aufwand der AHV-Ausgleichskassen für den Beitragsbezug wird aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung angemessen vergütet. |
2 | Die Verwaltungskosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV durch die Arbeitslosenversicherung entstehen, werden aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung gedeckt. |
3 | Die Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle für die Durchführung der Versicherung gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.366 |
4 | Die übrigen Verwaltungskosten der Ausgleichsstelle wie Aufwendungen für Führungs- oder Stabsaufgaben werden aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt.367 |
5 | Die Kosten der Aufsichtskommission gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.368 |
6 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Trägern der Kassen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 81 entstehen. Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes und das Haftungsrisiko (Art. 82) angemessen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur erbrachten Leistung vergütet. Das WBF kann mit den Trägern Leistungsvereinbarungen abschliessen.369 |
7 | Der Ausgleichsfonds vergütet den Kantonen die anrechenbaren Kosten, die ihnen bei der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 83 Absatz 1 Buchstabe nbis und 85 Absatz 1 Buchstaben d, e und g-k sowie aus dem Betrieb der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren nach Artikel 85b und der Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 85c entstehen.370 Der Bundesrat bestimmt auf Vorschlag der Aufsichtskommission die anrechenbaren Kosten. Er berücksichtigt angemessen die Bereitschaftskosten zur Überbrückung von Schwankungen des Arbeitsmarktes, das Haftungsrisiko (Art. 85g) sowie die vorübergehenden Mehrkosten, die auf Grund der interkantonalen (Art. 85e) und der interinstitutionellen (Art. 85f) Zusammenarbeit entstehen. Die anrechenbaren Kosten werden in Abhängigkeit zur Wirkung der erbrachten Leistungen vergütet. Das WBF kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.371 |
7bis | Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag, der 0,053 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme entspricht, an den Kosten für die Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Massnahmen.372 Der Bundesrat setzt die Anteile der Kantone in einem Verteilungsschlüssel fest; er berücksichtigt dabei die jährliche Anzahl der Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit.373 Der Kantonsanteil wird den Kantonen von ihrer Vergütung nach Absatz 7 abgezogen.374 |
8 | Die Verwaltungskosten des Informatikzentrums gehen zu Lasten des Ausgleichsfonds.375 |
9 | Der Aufwand für die Durchführung der beruflichen Vorsorge nach Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982376 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird der Auffangeinrichtung aus dem Ausgleichsfonds angemessen vergütet.377 |
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
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1 | Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten. |
2 | Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. |
3 | Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist. |
4 | Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. |
5 | Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). |
6 | Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. |
7 | Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. |
8 | Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319 |
9 | Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. |
2.4.2 Die AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung (Erw. 2.2 hievor) umschreibt in Art. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
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1 | Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20005 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. |
2 | Artikel 21 ATSG ist nicht anwendbar. Artikel 24 Absatz 1 ATSG ist nicht anwendbar auf den Anspruch auf ausstehende Leistungen.6 |
3 | Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen für kollektive arbeitsmarktliche Massnahmen.7 |
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 10 Arbeitslosigkeit - 1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
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1 | Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. |
2 | Als teilweise arbeitslos gilt, wer: |
a | in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder |
b | eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. |
2bis | Nicht als teilweise arbeitslos gilt ein Arbeitnehmer, dessen normale Arbeitszeit vorübergehend verkürzt wurde (Kurzarbeit).41 |
3 | Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.42 |
4 | Der Arbeitslosigkeit gleichgestellt wird die vorläufige Einstellung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, wenn gegen dessen Auflösung durch den Arbeitgeber eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung hängig ist. |
2.4.3 Weder im AVIG noch in der AVIV oder in der AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung werden die in alt Art. 122a Abs. 1
SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV Art. 122a Anrechenbare Kosten der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle - (Art. 92 Abs. 7 AVIG) |
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1 | Anrechenbar sind die Betriebskosten und Investitionskosten. |
2 | Das WBF kann eine Pauschalentschädigung vorsehen oder für gewisse Aufwendungen Höchstansätze festlegen. Die Ausgleichsstelle entscheidet bei Zweifelsfällen im Einzelfall über die Anrechenbarkeit von Kosten. |
3 | Das WBF definiert die erforderliche Minimalstruktur für die Bereitschaftsfunktion der RAV, der LAM-Stellen und der kantonalen Amtsstellen. Es legt die Bereitschaftskosten so fest, dass die bestehende Qualifikation des Personals erhalten bleibt und ein rascher Aufbau der Strukturen bei einem Wiederanstieg der Anzahl der Stellensuchenden gewährleistet ist. |
4 | Der Kanton reicht der Ausgleichsstelle über die voraussichtlichen Aufwendungen der RAV, der LAM-Stelle und der kantonalen Amtsstelle ein einziges Budget ein. Die Ausgleichsstelle bestimmt den Einreichungszeitpunkt und die Form des Budgets. |
5 | Die Ausgleichsstelle erlässt nach der Prüfung des Budgets eine Verfügung dem Grundsatz nach (Zusicherungsentscheid). |
6 | Es können höchstens 80 Prozent der voraussichtlichen Kosten bevorschusst werden. Eine erste Teilzahlung von höchstens 30 Prozent erfolgt zu Jahresbeginn, weitere Teilzahlungen erfolgen in regelmässigen Abständen. |
7 | Bis spätestens Ende Januar reicht der Kanton der Ausgleichsstelle eine detaillierte Abrechnung über die effektiv entstandenen Kosten des Vorjahres ein. |
8 | Die Ausgleichsstelle prüft die Abrechnung nach den Vorgaben der Verordnung vom 29. Juni 2001318 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.319 |
9 | Die kantonale Amtsstelle führt über die mit Beiträgen der Arbeitslosenversicherung angeschafften Objekte ein Inventar. Solche Objekte dürfen nur mit Zustimmung der Ausgleichsstelle veräussert oder zweckentfremdet werden. Ihr Restwert muss bei der Abrechnung abgezogen werden. |
SR 837.023.3 Verordnung vom 29. Juni 2001 über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG-Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung) - AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung AVIG-Vollzugskostenentschädigu Art. 2 Entschädigungsumfang - Die Entschädigung für die Vollzugsaufgaben nach Artikel 1 bemisst sich nach den anrechenbaren Betriebskosten und den anrechenbaren Investitionskosten. Einnahmen werden von der Entschädigung abgezogen. |
BGE 131 V 461 S. 469
vergleichbaren kantonalen Regelungen, zählen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Aufzählung in Ziff. 4 dieser Weisung sei nahezu deckungsgleich mit derjenigen, welche gemäss Art. 2 der ALK-Verwaltungskostenentschädigungs-Verordnung und den Finanzweisungen ALK (Erw. 2.1 hievor) für die Arbeitslosenkassen gilt. Sie schloss daraus, es könne davon ausgegangen werden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber die Entschädigung für die Personalkosten der RAV, der LAM und der KAST gleich wie diejenige für die Personalkosten einer Arbeitslosenkasse regeln wollten; die Aufzählung der Kostenarten sei abschliessend und für geltend gemachte, aber nicht darunter fallende Kosten sei eine Entschädigung grundsätzlich nicht zulässig.
4.
4.1 Diese Ausführungen der REKO/EVD und des Beschwerde führenden Kantons treffen nicht den entscheidenden Punkt. Es ist völlig klar, dass die vom Kanton als Arbeitgeber seiner vorsorgeversicherten Arbeitnehmer an die neue Pensionskasse Y. zu leistenden Annuitäten Beiträge an die berufliche Vorsorge sind. Dass nach Auffassung der REKO/EVD kein hinreichender Zusammenhang zur Jahresrechnung 2002 bestehe und damit das Prinzip der Periodizität verletzt werde, weil nur innerhalb der Rechnungsperiode aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern anfallende Kosten der Vergütung zugänglich seien, ist nicht von Belang. Entgegen den an sich zutreffenden Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist aber aus der eindeutigen berufsvorsorgerechtlichen Natur der vom Kanton zu leistenden Annuitäten für die hier allein streitigen Vergütungen der den Kantonen aus der Durchführung der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung erwachsenden Kosten nichts Entscheidendes gewonnen. Auch kann der Kanton aus dem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass der Bund die Arbeitgeberbeiträge, die ohne die Fusion auf 1. Januar 2000 weiterhin angefallen wären, auch weiterhin hätte entschädigen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Kanton übernommene Betrag mit den zum 31. Dezember 1999 bestehenden kapitalisierten Arbeitgeberverpflichtungen identisch war, und, wie in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden argumentiert wird, daher die (nur noch hypothetischen) Entschädigungen durch den Bund betragsmässig tatsächlich ebenso hoch ausgefallen wären wie die nach dem neu eingeführten Annuitätensystem gestellten Forderungen. Denn die heute vom Kanton zu leistenden Annuitäten
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sind Ausfluss des mit der Fusion vorgenommenen grundlegenden Systemwechsels. Mit diesem ging fraglos ein Wechsel des Rechtsgrundes für die vom Kanton zu leistenden Zahlungen einher. Deshalb verbietet es sich, die früher vom Kanton geleisteten Arbeitgeberbeiträge den nunmehr - gänzlich unabhängig von der Entwicklung des jeweiligen Personalbestands, welcher im Kanton die Bundesgesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung in den Jahren 2002 bis 2049 vollzieht - über Jahrzehnte hinweg immer in gleichbleibender Höhe fällig werdenden Annuitäten gleichzustellen. Letzteren kann daher nicht die Bedeutung einer auf Grund der von den berufsvorsorgeversicherten Kantonsangestellten im Bereich der Arbeitslosenversicherung geleisteten Arbeit erbrachten Beitragszahlung beigemessen werden, welche die Begründung einer Entschädigungspflicht des ALV-Fonds rechtfertigen würde.
4.2 Zu keinem andern Ergebnis führt ein Blick in die Botschaft des Regierungsrats X. an den Grossen Rat zu den Erlassentwürfen betreffend die Fusion der Kantonalen Pensionskasse X. und der L.-Pensionskasse des Kantons X. vom 11. Mai 1999, welche in dem die kantonale Arbeitslosenkasse betreffenden vorinstanzlichen Verfahren (C 47/05) aufgelegt wurde. Daraus geht deutlich hervor, dass es nicht nur um die Fusion der beiden Kassen (zwecks Öffnung mit Anschlussmöglichkeiten für weitere Arbeitgeber etc.) ging, sondern wesentlich auch um eine dringlich gewordene Revision der entsprechenden Verordnungen über die beiden Pensionskassen vom 3. Januar 1989, "weil die in der zweiten Hälfte der Achtzigerjahre getroffenen Modellannahmen den heutigen Realitäten angepasst werden müssen" (Botschaft S. 6). Im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Staatsgarantie schrieb der Regierungsrat, unter dem Aspekt von deren Streichung werde "vollständig klar", dass die (künftige) Pensionskasse Y. genau gleich zu führen sei wie jede private Kasse, müssten doch "sämtliche Leistungen (...) jederzeit durch das aktuelle Kassenvermögen gedeckt sein", was "bei den privaten Kassen seit jeher der Fall" war. "Die öffentlich-rechtlichen Kassen hatten grössere gesetzliche Freiheiten, deren Folgen sich heute (tiefgreifender Strukturwandel in allen staatlichen Bereichen) sehr oft als Belastung erweisen. Deshalb werden sie mit Vorteil abgeschafft; dazu bieten die Fusion und die technische Liquidation sowie die Umstellung des Finanzierungsverfahrens eine sehr gute Gelegenheit." (Botschaft S. 11 unten f.).
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Diese Ausführungen zeigen klar, dass die Neuorganisation der öffentlich-rechtlichen kantonalen Berufsvorsorge auf 1. Januar 2000 wesentlich eine Sanierungsvorlage war. Die Kosten dieser Sanierung hat der Kanton zu tragen. Sie belaufen sich auf über 715 Millionen Franken, welche Verpflichtung der Kanton X. so erfüllt, dass er diesen Betrag zu 4 % verzinst und ab dem Jahr 2002 innert 48 Jahren in Form jährlich nachschüssiger Annuitäten amortisiert. Es widerspricht gänzlich Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Vorschriften über die Vergütung der den Kantonen aus der Durchführung der bundesrechtlichen Arbeitslosenversicherung entstehenden Kosten, die Aufwendungen einer solchen Sanierung kantonaler Pensionskassen auf den ALV-Fonds zu überwälzen. Sanierungskosten von an massiven Unterdeckungen leidenden öffentlich-rechtlichen Kassen, die nur mit Staatsgarantie am Leben zu erhalten waren, sind keine "anrechenbaren Betriebskosten" im Sinne der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Vollzugs- und Verwaltungskostenvergütungsregelung und werden von der ratio legis der Bestimmungen (Erw. 2 hievor) nicht erfasst. Hierin allein liegt der entscheidende Grund, warum das seco - gestützt auf Angaben der Revisionsfirma - die entsprechenden Jahresrechnungen 2002 des Arbeitsamtes für die RAV, die LAM und die KAST einerseits und der kantonalen Arbeitslosenkasse andererseits insoweit nicht genehmigt hat, als sie die geltend gemachten Beträge von Fr. 303'771.- (Arbeitsamt) und Fr. 100'350.- (Arbeitslosenkasse) nicht anerkannt hat. Dies hat die REKO/EVD in ihren Entscheiden vom 14. Dezember 2004 im Ergebnis zu Recht bestätigt. Sämtliche Vorbringen in den Verwaltungsgerichtsbeschwerden ändern daran nichts.