Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_102/2010

Urteil vom 11. November 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

1. Verfahrensbeteiligte
A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. Stiftung E.________,
6. F.________,
7. Ehepaar G.________,
8. H.________,
9. Ehepaar I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. Ehepaar M.________,
14. N.________,
15. O.________,
16. P.________,
17. Q.________,
18. R.________,
19. S.________,
20. T.________,
21. Ehepaar U.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker,

gegen
Sunrise Communications AG, Beschwerdegegnerin, handelnd durch V.________ AG, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,

Bausektion des Stadtrates Zürich,
c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 15. April 2008 erteilte die Bausektion des Stadtrates Zürich der Sunrise Communications AG die Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude an der Rebbergstrasse 39 in Zürich 10 - Höngg (Grundstück Kat.-Nr. HG6330). Gegen diesen Beschluss erhoben einerseits A.________ und 47 weitere Personen und andererseits W.________ Rekurs an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 29. Mai 2009 vereinigte die Baurekurskommission die beiden Verfahren, hiess das Rechtsmittel von W.________ teilweise gut und wies jenes von A.________ und 47 weiteren Personen ab.
Ein hiergegen von A.________ und 39 weiteren Personen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 2. Dezember 2009 abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Februar 2010 beantragen A.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen, die Entscheide des Verwaltungsgerichts, der Baurekurskommission und der Bausektion des Stadtrates Zürich seien aufzuheben. Die Angelegenheit sei zur Feststellung des Sachverhalts, insbesondere zur Durchführung eines Augenscheins, und zur neuen Beurteilung an die Bausektion zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion des Stadtrates Zürich und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme dazu halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.
Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2010 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage, welcher der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Gemäss jenem Entscheid sind die Beschwerdeführer Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften innerhalb des Perimeters, in dem die Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt. Die betreffenden Personen sind damit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
und c BGG; BGE 128 II 168 E. 2 S. 169 ff. mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

1.2 Unzulässig ist der Antrag der Beschwerdeführer, auch die Entscheide der Baurekurskommission und der Bausektion aufzuheben. Diese sind durch das Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).

1.3 Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, legen jedoch nicht konkret dar, worin diese liegt. Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Falls die Beschwerdeführer die willkürliche Feststellung des Sachverhalts in der ästhetischen Beurteilung der Antennenanlage erblicken, so ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine Sachverhalts-, sondern um eine Rechtsfrage handelt (vgl. hierzu E. 3 hiernach).

2.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten vor der Baurekurskommission keine Möglichkeit erhalten, die Fotografien von der Antenne einzusehen. Diese hätten sich in den Akten eines Parallelverfahrens befunden. Vor der Vereinigung der beiden Verfahren, welche die Baurekurskommission erst mit ihrem Endentscheid vorgenommen habe, wäre ein Akteneinsichtsgesuch ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Die Vorinstanz habe dies verkannt und eine diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer in Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV abgewiesen. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung falle ausser Betracht.

2.2 Die Vorinstanz hält fest, die Bausektion habe die Baugesuchsunterlagen mit Sendung vom 8. Juli 2008 im Rahmen der Rekursvernehmlassung im Verfahren R1S.2008.05084 der Baurekurskommission eingereicht. Im Verfahren der Beschwerdeführer habe sie - ebenfalls mit einer vom 8. Juli 2008 datierten Vernehmlassung - auf diesen Umstand hingewiesen. Dieses Schreiben sei den Beschwerdeführern am 7. August 2008 zugestellt worden. Diese hätten somit gewusst, dass es ein Parallelverfahren gebe und dass sich die Baugesuchsakten in jenem Dossier befänden.

2.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).
Die Verfahrensunterlagen bestätigen die Ausführungen der Vorinstanz. In ihrer Vernehmlassung im Verfahren vor der Baurekurskommission wies die Bausektion klar darauf hin, dass sie die Akten ihrer Rekursvernehmlassung zum Verfahren R1S.2008.05084 beigelegt habe. Weshalb die Beschwerdeführer davon ausgingen, die Baugesuchsakten seien damit ihrer Einsicht entzogen gewesen und ein entsprechendes Gesuch hätte ohnehin keine Aussicht auf Erfolg gehabt, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem sie trotz des Hinweises kein Akteneinsichtsgesuch stellten, erweist sich ihre Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.
Offen bleiben kann, wie es sich mit der Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung verhalten hätte (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen zur Kognitionsbeschränkung in BGE 135 I 279 E. 2.6.4 S. 286 f. mit Hinweisen, in: Pra 2010 Nr. 46 S. 335).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen, dass weder die Baurekurskommission noch das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchgeführt haben. Damit sei wiederum ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, was im Ergebnis zu einer willkürlichen Anwendung von § 238 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (LS 700.1; im Folgenden: PBG) geführt habe (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).
Die Beschwerdeführer machen geltend, nur bei einem Augenschein komme die Raumwirkung der Antennenanlage zur Geltung. Die Computerbilder, die zudem weder scharf noch aktuell seien, vermöchten einen Augenschein nicht zu ersetzen. Zudem existierten namentlich keine Bilder zur Raumwirkung der Antenne von bergwärts gelegenen Standorten. Von dort wie auch aus der Ferne komme die Antenne wegen der Hanglage markant und negativ zur Geltung. Hinzu komme die Dimension und Ausgestaltung des schlichten Standortgebäudes, das im vorliegenden Quartier negativ auffalle. Die Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zu diesen Kritikpunkten seien zum einen abstrakte Feststellungen ohne Bezug zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten, zum anderen reine Mutmassungen.

3.2 Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, das im Jahr 1933 erstellte Standortgebäude weise keine besondere architektonische Qualität auf. Wie aus den Bauplänen hervorgehe, handle es sich um eine relativ grosskubige dreigeschossige Flachdachbaute mit Attikageschoss an Hanglage. Das betroffene Wohngebiet habe zwar ästhetische Qualitäten, doch befänden sich in der unmittelbaren Umgebung keine Schutzobjekte. Die technische Ausrüstung der Mobilfunkanlage werde gemäss den Bauplänen in Gerätekästen an der Ostwand des Attikageschosses eingebaut. Diese würden aufgrund ihrer Positionierung und ihrer Grösse kaum auffallen. Die Antenne selbst bestehe im Gegensatz zur herkömmlichen Bauform lediglich aus einem schmalen Rohrkörper. Aufgrund ihrer schlanken Erscheinungsform sei die Anlage bei einer Masthöhe von 4,5 m sowie einem an der Spitze angebrachten 1 m hohen Blitzfangstab als noch durchschnittlich dimensioniert zu betrachten.
Zwar treffe zu, dass das Gebäude aufgrund seiner Hanglage von Norden her wohl nicht als drei-, sondern eher als zweigeschossige Baute mit Dachterrassenaufgang erscheine. Aufgrund der Grösse des Standortgebäudes erweise sich die Einschätzung der Baurekurskommission, dass die Anlage auch von der Hangseite her gesehen noch nicht als überdimensioniert zu betrachten sei, jedoch als vertretbar. Die Anlage solle zentral in der Dachmitte des Standortgebäudes angeordnet werden, weshalb für den Betrachter in unmittelbarer Nähe des Standortgebäudes die Antenne durch das Gebäude ganz oder teilweise verdeckt werde. Je weiter sich der Betrachter vom Gebäude entferne, desto mehr sehe er zwar von der Anlage, desto kleiner trete diese aber optisch in Erscheinung.
Was die beanstandeten Panoramabilder aus dem Jahr 2002 betreffe, möge zwar zutreffen, dass mittlerweile mehrere Bäume in der Umgebung gefällt worden seien. Daraus lasse sich jedoch angesichts der beschränkten Kognition der Vorinstanz, die lediglich zu prüfen habe, ob die Einordnungsbeurteilung der Baubehörde vertretbar sei, noch keine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins ableiten. Auch seien die Bilder scharf genug, um einen hinreichenden Eindruck von der baulichen Umgebung des Standorts zu bekommen, zumal aus der Begründung des Entscheids der Baurekurskommission hervorgehe, dass diese mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei.

3.3 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Das Verwaltungsgericht ging in vorweggenommener Beweiswürdigung davon aus, dass kein Verstoss gegen § 238 Abs. 1 PBG vorliege und dass ein Augenschein an diesem Ergebnis nichts ändern würde.
Bei der Prüfung der Frage, ob das Verwaltungsgericht oder die Baurekurskommission verpflichtet war, einen Augenschein durchzuführen, ist deren Kognition zu berücksichtigen. Bei der Anwendung der streitigen Ästhetikvorschrift kommt der kommunalen Baubehörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den beide Rechtsmittelinstanzen zu respektieren hatten. Hinzu kommt, dass durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen nach der Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen. (Urteil 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 3.2).
Vor diesem Hintergrund erscheint weder die Auslegung der kantonalen Ästhetikvorschrift durch die Vorinstanz noch die vorweggenommene Beweiswürdigung in Bezug auf den beantragten Augenschein als willkürlich (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Nach den Bauplänen macht die Antenne auf dem relativ grossen Standortgebäude, wo sie neben ein bestehendes Kamin zu stehen kommen soll, keinen wuchtigen Eindruck. Die ebenfalls den Akten beiliegenden digitalen Fotos geben zudem einen hinreichenden Eindruck von der Umgebung des Standortgebäudes. Sie lassen den Schluss zu, dass trotz der Hanglage nicht eigentlich von speziellen Verhältnissen gesprochen werden kann. In dieser Hinsicht ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht eine ästhetische Gesamtbewertung vornahm und nicht ausschliesslich eine bestimmte Perspektive berücksichtigte. Schliesslich ist unstreitig, dass keine Schutzobjekte beeinträchtigt werden. Insgesamt erweist sich damit sowohl die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch der willkürlichen Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG als unbegründet.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion des Stadtrates Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_102/2010
Datum : 11. November 2010
Publiziert : 29. November 2010
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Baubewilligung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
89
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
128-II-168 • 134-II-142 • 135-I-279 • 135-II-286 • 136-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_102/2010 • 1C_244/2007
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