Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 1338/2015
Urteil vom 11. Oktober 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 10. November 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 an A.________, Personalberaterin der Regionalen Arbeitsvermittlung Zofingen (nachfolgend RAV), führte X.________ unter anderem aus: "Sie sollen was unternehmen, bevor jemand mit einem Messer oder Beiz Boll Schläger oder sonst etwas in eine ihre Büros erscheint."
B.
Am 29. Oktober 2013 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen X.________ der versuchten Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--.
C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. November 2015 auf vollendete Drohung und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.--. Die Busse liess es unverändert.
D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. In der Begründung beantragt er weiter, eventualiter habe das Bundesgericht selber zu entscheiden.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei willkürlich und stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Antragsteller könne nur eine natürliche Person sein. Der Strafantrag sei aber ausschliesslich im Namen des RAV gestellt worden. Dass A.________ das Formular mitunterzeichnet habe, entspreche gemäss ihren Angaben nicht ihrem persönlichen Willen, sondern einer beruflichen Verpflichtung. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie in ihrem Sicherheitsbewusstsein erheblich beeinträchtigt worden sei, stehe im klaren Widerspruch zu ihren Aussagen. Sie habe sich auch nur als Privatklägerin konstituiert, weil die Polizei dies als notwendig bezeichnet habe. Die Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie seine diesbezüglichen Vorbringen ausser Acht lasse. Im Übrigen zeige der Umstand, dass der Stellenleiter des RAV zwar das Strafantragsformular unterzeichnet habe, aber im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sei, dass auch A.________ nur als Vertreterin der Behörde gehandelt habe. Die Korrespondenz sei denn auch über diese erfolgt. Es würden offenkundig rein behördliche Interessen verfolgt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von A.________ liessen zwar darauf schliessen, dass sie den Strafantrag ohne die beruflichen Umstände möglicherweise nicht gestellt hätte. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihr unterzeichnete, formell erklärte Strafantrag nicht ihrer Überzeugung entsprochen habe. Sie habe auch in eigenem Namen handeln wollen, zumal sie das Formular "Privatklage" ebenfalls signiert habe. Ihr Name sei bewusst eingesetzt worden. Darauf lasse ebenso das Meldeformular an die kantonale Opferhilfe schliessen, worin nur A.________ aufgeführt sei. Es liege ein gültiger Strafantrag vor.
1.3.
1.3.1. Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 31 - Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
|
1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf das Motiv von A.________ nicht an (CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400). Es spielt daher keine Rolle, warum sie den Antrag gestellt hat und ob sie dies ohne die berufliche Verpflichtung möglicherweise nicht getan hätte. Ihr Antragsrecht besteht zudem unabhängig davon, ob sie durch das Schreiben sich selber oder ihre Mitarbeitenden gefährdet sah. In beiden Fällen war sie Adressatin des Schreibens und ist damit Verletzte im Sinne von Art. 30
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 30 - 1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
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1 | Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. |
2 | Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu.21 |
3 | Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist.22 |
4 | Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. |
5 | Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
Amtsstellenleiter keinen Sinn ergeben. Es ist zudem folgerichtig. Das an sie adressierte Schreiben enthält ausser der Missmutsbekundung gegenüber der Arbeitsweise unbestimmter RAV-Mitarbeitenden ("ich bin enttäuscht, wie ihre Mitarbeiter ihren Job erledigen") die Aufforderung an A.________, etwas gegen dieses Verhalten zu unternehmen, "bevor jemand mit einem Messer oder Beiz Boll Schläger oder sonst etwas in eine Ihre Büros erscheint". Sie wird im Schreiben direkt angesprochen und ist daher näher involviert als die übrigen Mitarbeitenden, namentlich der Amtsstellenleiter. Es ist auch nachvollziehbar, dass sie sich für die Sicherheit der in ihrem Umfeld tätigen Personen verantwortlich fühlte und hierüber besorgt war. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, A.________ sei vom Schreiben persönlich betroffen gewesen. Aus dem Umstand, dass sie den Strafantrag nicht um ihrer selbst, sondern ihrer Mitarbeitenden Willen eingereicht hat, lässt sich zudem nicht schliessen, die Einleitung einer Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer hätte nicht ihrer Überzeugung entsprochen. Dieser Schluss ist nicht willkürlich. Er verletzt auch nicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die
Vorinstanz legt dar, weshalb sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Tatbestand der Drohung sei nicht erfüllt. A.________ habe sich durch das Schreiben nicht persönlich bedroht gefühlt, sondern sich um andere Mitarbeiter oder Kunden des RAV gesorgt. Diese seien aber nicht Träger des geschützten Rechtsguts. A.________ sei nicht Opfer im Sinne von Art. 180
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der inkriminierte Brief des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2013 sei als Drohung zu werten. Auslöser hierfür sei offenbar gewesen, dass er seinen Sohn und sich selber von Mitarbeitenden des RAV als ungerecht behandelt betrachtet habe. Das Schreiben enthalte die Aufforderung an A.________, solches Verhalten künftig zu unterbinden, bevor jemand bewaffnet im Büro des RAV auftauche. Es lasse sich weder nach seinem Wortlaut noch den Umständen seiner Niederschrift als Warnung vor einer vom Willen des Beschwerdeführers losgelösten Gefahr verstehen. Das erstinstanzliche Gericht habe zutreffend von zweideutigen Formulierungen gesprochen, welche besonders geeignet gewesen seien, bei der Adressatin Unsicherheit und Angst auszulösen. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht auf ein befürchtetes Fehlverhalten eines Dritten, namentlich seines Sohnes, als Anlass für das Schreiben schliessen. Dieser sei der Angelegenheit ziemlich gleichgültig gegenüber gestanden, während sich der Beschwerdeführer für die Belange seiner Familienangehörigen zuständig betrachtet habe. Nach eigenen Aussagen sei es ihm darum gegangen, etwas zu ändern, damit jeder gleich behandelt werde. Die Drohung sei ernst zu nehmen und von
der Adressatin ernst genommen worden. Aufgrund ihrer Ausführungen und der Reaktion auf das Schreiben habe sie Leib und Leben ihrer Mitarbeitenden in Gefahr gesehen. Da sie sich nachvollziehbar für deren Sicherheit verantwortlich gefühlt habe, sei sie zumindest verunsichert und in ihrem eigenen Sicherheitsempfinden erheblich beeinträchtigt worden. Sie habe denn auch am selben Tag ihren Vorgesetzten informiert und weisungsgemäss Strafanzeige erstattet.
2.3. Nach Art. 180 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er: |
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
abis | die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Opfers ist und die Drohung während der eingetragenen Partnerschaft oder bis zu einem Jahr nach deren Auflösung begangen wurde; oder |
b | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.251 |
2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Schreiben des Beschwerdeführers als Drohung wertet. Sie legt nachvollziehbar dar, dass dieses weder nach seinem Wortlaut noch den Umständen seiner Niederschrift als Warnung vor einem Dritten verstanden werden kann. Nach ihren verbindlichen Feststellungen hatte sich der Beschwerdeführer in eine Auseinandersetzung zwischen dem RAV und seinem Sohn eingemischt. In seinem anschliessenden Schreiben hat er seine Enttäuschung über das Verhalten von RAV-Mitarbeitenden ausgedrückt und eine Verhaltensänderung verlangt. Es ist plausibel, wenn die Vorinstanz erwägt, mit der Formulierung, wonach widrigenfalls "jemand" mit einem Messer oder Baseballschläger in den Büros des RAV erscheinen könnte, müsse unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer oder eine von ihm beauftragte Person gemeint gewesen sein. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb namentlich nicht dessen angeblich unbeherrschter Sohn als Anlass für das Schreiben in Frage kommt und er nicht vor diesem warnen wollte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das in Aussicht gestellte Erscheinen eines Bewaffneten in den Büros des RAV ist geeignet, einen vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler
psychischer Belastbarkeit in Angst oder Schrecken zu versetzen. Gestützt auf die Feststellungen der Vorinstanz ist zudem erstellt, dass sich A.________ um die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden gefürchtet und sich für sie verantwortlich gefühlt hat. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers war sie daher von der ihren Mitarbeitenden gegenüber angedrohten Gewalt auch im eigenen Sicherheitsempfinden erheblich beeinträchtigt. Daran ändert nichts, dass sie sich nicht um ihre persönliche Sicherheit fürchtete. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen. Sie hat das Schreiben als bedrohlich bzw. "schlicht und einfach als als Drohung" bezeichnet. Ferner hat sie ausgesagt, angesichts der Schwere der Vorwürfe habe sie ihren Chef und die Polizei informieren müssen, zumal mit einer Eskalation zu rechnen gewesen sei (act. 75 f.; Beschwerde S. 14). Damit ist der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt (vgl. oben E. 1.4 und 2.3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für den subjektiven Tatbestand. Aus der Formulierung des Schreibens und den Umständen seiner Niederschrift ergibt sich klar, dass es nicht lediglich seine Absicht war, auf Missstände hinzuweisen. Ebenso musste er damit rechnen, die Adressatin des Schreibens in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies hat er zumindest in Kauf genommen und daher mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt