Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 70/2017

Urteil vom 11. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand
Weisung zur Familienbegleitung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2016.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Mutter) und C.________ (Vater) sind die Eltern der Töchter B.________ (geb. 2001) und D.________ (geb. 2010). Die Familie stammt ursprünglich aus Eritrea und wohnt seit einigen Jahren in V.________ (TG).

B.

B.a. Am 1. Juni 2016 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (im Folgenden: KESB) U.________ darüber informiert, dass es wegen häuslicher Gewalt an B.________ einen Polizeieinsatz gegeben habe und der Vater für vierzehn Tage polizeilich weggewiesen worden sei.

B.b. Am 3. Juni 2016 verfügte die KESB U.________ superprovisorisch, das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern über die Tochter B.________ werde aufgehoben und B.________ werde einstweilen in der Klinik für Kinder und Jugendliche in W.________ (im Folgenden: Klinik) untergebracht.

B.c. Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen bestätigte die KESB U.________ am 10. Juni 2016 den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern über B.________ und verfügte die "Weiterführung des Entzugs bis frühestens Mittwoch, 15. Juni 2015" [recte wohl 2016]. Weiter bestimmte die Behörde, dass B.________ in der Klinik untergebracht bleibe. Die Mutter habe das Recht, ihre Tochter anzurufen und sie nach Absprache zu besuchen. Den Eltern wurde ferner die Weisung erteilt, mit den Fachpersonen der Multisystemischen Therapie (MST) des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (im Folgenden: KJPD) X.________ zusammenzuarbeiten.

B.d. Mit Teilentscheid vom 14. Juni 2016 errichtete die KESB U.________ für B.________ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB und ernannte E.________ zur Beiständin. Diese wurde beauftragt, die Eltern in ihrer Sorge um B.________ mit Rat und Tat zu unterstützen, die notwendigen Therapien zu koordinieren, die Betreuung, Erziehung sowie die schulische und berufliche Entwicklung von B.________ zu überwachen und ihre diesbezüglichen Interessen zu vertreten. Weiter hatte die Beiständin sicherzustellen, dass die notwendige Kostengutsprache der Sozialen Dienste der Gemeinde V.________ für die Finanzierung der Unterbringung in der Klinik vorliege, und spätestens am 30. Juni 2017 einen Rechenschaftsbericht abzuliefern.

B.e. Am 6. Juli 2016 verfügte die KESB U.________ die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Weiter hob die Behörde auch die Weisung an die Eltern auf, mit den Fachpersonen der MST des KJPD X.________ konstruktiv zusammenzuarbeiten. Neu wurde den Eltern die verbindliche Weisung erteilt, mit der F.________ GmbH, sozialpädagogische Familienbegleitung, konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die Beiständin wurde beauftragt, für B.________ die notwendige therapeutische Unterstützung aufzugleisen, mit der F.________ GmbH zusammenzuarbeiten, die Arbeit von G.________ von der F.________ GmbH zu koordinieren, das Helfernetz zu koordinieren und sicherzustellen, dass für die Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung die notwendige Kostengutsprache der Sozialen Dienste der Gemeinde V.________ vorliege.

B.f. Am 30. August 2016 informierte die Beiständin die KESB U.________, dass sich die Eltern und B.________ weigern würden, weitere Begleittermine mit der F.________ GmbH zu vereinbaren.

B.g. Am 11. Oktober 2016 hörte die KESB die Eltern und B.________ an.

B.h. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2016 erteilte die KESB U.________ B.________ gestützt auf Art. 307 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB die verbindliche Weisung, mit der F.________ GmbH, sozialpädagogische Familienbegleitung, konstruktiv zusammenzuarbeiten. Die Behörde wies darauf hin, dass diese Weisung sowie die Weisung an die Eltern aus dem Beschluss vom 6. Juli 2016 (Bst. B.e) unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB durchgesetzt würden. Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB U.________ die aufschiebende Wirkung.

C.
Dagegen erhoben die Eltern am 4. November 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. November 2016 ab.

D.

D.a. Mit Eingabe (in französischer Sprache) vom 27. Januar 2017 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführerinnen) an das Bundesgericht. Sie verlangen, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen, den Entscheid des Obergerichts vom 23. November 2016 aufzuheben und die "gegen unsere Familie" verfügte Kindesschutzmassnahme zu annullieren. Allenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsidiär stellen sie die gleichen Rechtsbegehren unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ersuchen die Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege.

D.b. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 hat das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

D.c. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die KESB U.________ unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 18. Oktober 2016, die Beschwerde abzuweisen (Schreiben vom 5. Juli 2017). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben vom 18. Juli 2017). Das Bundesgericht hat diese Eingaben den Beschwerdeführerinnen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

D.d. Mit Schreiben vom 22. Juli 2017 wendet sich B.________ persönlich an das Bundesgericht mit der dringenden Bitte um Hilfe. Sie informiert das Bundesgericht darüber, dass die Staatsanwaltschaft Thurgau gegen ihren Vater und ihre Mutter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 17. März 2017 Strafbefehl erlassen hat. Aus den beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Eltern gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben haben und dass das Bezirksgericht U.________ C.________ und A.________ mit Urteil vom 15. Juni 2017 zu einer Busse von je Fr. 150.-- zuzüglich Verfahrenskosten von je Fr. 200.-- verurteilt hat. Der Eingabe der Tochter liegt auch die Urkunde bei, mit der die Eltern am 3. Juli 2017 mündlich Berufung gegen das Urteil vom 15. Juni 2017 anmelden. Das Bundesgericht hat das Schreiben von B.________ der KESB U.________ zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist binnen Frist ein kantonal letztinstanzlicher, verfahrensabschliessender Entscheid betreffend den Kindesschutz (Weisung nach Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
ZGB). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und nicht die Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG). Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsmittels schadet den Beschwerdeführerinnen nicht. Soweit die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist, bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Ausserdem ist vorausgesetzt, dass die Beschwerde führende Person durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und dass sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Das vorinstanzliche Urteil führt als Parteien die Eltern auf. Dies schliesst nicht aus, dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur die Mutter (Beschwerdeführerin 1) Beschwerde führt. Zur selbständigen Beschwerdeführung ist aber auch die 15-jährige, urteilsfähige Tochter B.________ (Beschwerdeführerin 2) berechtigt. Insbesondere ist sie als betroffenes Kind von der streitigen Kindesschutzmassnahme besonders berührt.

1.3. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde in französischer Sprache eingereicht. Dies ist ohne Weiteres zulässig (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ändert aber nichts daran, dass das Verfahren auf Deutsch weitergeführt wird (Art. 54 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 54 - 1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
1    Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2    Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
BGG; Urteil 2C 700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4 mit Hinweisen).

2.
Das Obergericht stellt fest, dass B.________ vom 3. bis 24. Juni 2016 in der Klinik für Kinder und Jugendliche in W.________ hospitalisiert war. Ausführlich zitiert es den Austrittsbericht der Klinik vom 24. Juni 2016. Zusammengefasst kommt dieses Papier zum Schluss, dass sich B.________ "durch ihre Geschichte" und durch die Konflikte mit den Eltern, vorwiegend durch die Streitigkeiten mit dem Vater, stark belastet gezeigt habe und bei dem Kind Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung vorlägen. So habe B.________ wiederholt erklärt, nicht mehr nach Hause zu wollen, die Gewalt nicht mehr länger aushalten zu können und nur unter der Bedingung zurückzukehren, dass sich die Mutter vom Vater trenne und nicht mehr mit ihm zusammenlebe. Unmissverständlich habe sie angegeben, dass sie lieber sterben würde, als ihren Vater wieder zu sehen. Laut dem Klinikbericht sei B.________ gegenüber ihrem Vater zu wenig geschützt, auch wenn dieser weggewiesen werde. Bereits im Vorfeld habe er sich nicht an solche Weisungen gehalten, und es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass er rasch wieder bei der Familie auftauchen könnte. Weiter entnimmt das Obergericht dem Austrittsbericht, dass die zunächst vorgeschlagene MST-Therapie nicht
erfolgt und B.________ zwischenzeitlich in einer Pflegefamilie platziert worden sei, was B.________s Anliegen entsprochen habe. Das familiäre System habe aber mit Überforderung reagiert und sei noch massiver unter Druck geraten. Der Bericht schildert, wie sich die Eltern in diversen Gesprächen über "derart drastische Massnahmen" beklagt hätten und wie die Mutter B.________ angefleht habe, zur Familie zurückzukehren. Nach den zahlreichen offiziellen Gesprächen, bei denen B.________ sich immer wieder dazu habe äussern müssen, dass sie nicht nach Hause gehen wolle, sei sie zunehmend unter Druck geraten und suizidal geworden. Anlässlich eines Anrufs der Mutter vom 22. Juni 2016 habe B.________ geschworen, nach Hause zu kommen. In einem dreiseitigen Brief, den das Kind am Folgetag der Therapeutin übergeben habe, komme sein eigentlich weiterhin bestehender Wunsch zum Ausdruck, nicht nach Hause gehen zu müssen. Ebenso lasse sich dem Schreiben B.________s latente Suizidalität entnehmen. Dem Austrittsbericht zufolge seien Kontakte mit der Mutter und der Schwester grundsätzlich sinnvoll und zu unterstützen, jedoch nur zu empfehlen, wenn die Mutter selbst auch therapeutische Unterstützung annehmen würde, einerseits um selbst mit ihrer
eigenen sehr belasteten Geschichte besser umgehen zu können und anderseits auch um zu lernen, B.________ nicht unter Druck zu setzen. Die Mutter habe darauf mit Drohungen gegen das Personal reagiert und jegliche Hilfsangebote für sich und ihre jüngste Tochter abgelehnt.
Als Nächstes gibt die Vorinstanz den Inhalt des Schreibens von B.________ vom 25. Oktober 2016 wieder, das die Eltern ihrer Beschwerde an die Vorinstanz beigelegt hätten. Darin bringe B.________ ihre Vorbehalte gegenüber der Familienbegleitung und der KESB U.________ zum Ausdruck, denen sie vorwerfe, Druck auf sie auszuüben, indem sie sie an das erinnerten, was früher passiert sei, und sie zwingen würden, etwas zu tun, was sie nicht wolle. Ausser ihren Eltern und der Ärztin habe sie keine Personen gefunden, die ihr Hoffnung gegeben hätten, dass alles wieder gut werde. Dem angefochtenen Entscheid zufolge erkläre B.________ in dem Schreiben, dass ihre Eltern ihr wichtig seien und dass sie sie nie wieder belügen und verletzen wolle. Zu Hause sei es schön und friedlich, denn endlich verstehe man sich. Sie liebe ihre Familie und wolle nicht, dass jemand komme und alles, was man aufgebaut habe, zerstöre. Weiter erwähnt B.________ im besagten Schreiben ein Treffen mit der Leiterin Jugend- und Familiennetz der Gemeinde V.________, H.________, die ihr nicht wirklich helfen könne.
In der Folge zitiert die Vorinstanz die Aussagen von H.________ anlässlich der Besprechung der Kindesschutzgruppe am 9. Juni 2016. Demnach habe der erste Kontakt von B.________ mit dem Sozialdienst im Jahr 2012 stattgefunden. B.________ habe schon damals berichtet, dass der Vater sie schlage und sie keine Freiheiten habe. Auch habe sie erzählt, dass die Mutter geschlagen werde. In ihrer Religion (Kirche I.________) sei das Schlagen normal; auch höre sie keine normale Musik mehr, nur religiöse Musik. Auch in der Schule habe B.________ erzählt, dass sie geschlagen werde, worauf die Lehrerin die Mutter angesprochen habe und diese gemeint habe, das gehe niemanden etwas an. Nach der Einschätzung von H.________ sei B.________ dadurch zu Hause vermehrt unter Druck gekommen. Nach einer E-Mail des Lehrers, wonach B.________ am 7. November 2015 aus Angst vor väterlicher Gewalt vor der Tür der Kollegin gestan-den habe, sei das Jugend- und Familiennetz der Gemeinde V.________ "eingestiegen". Bereits im September 2014 sei B.________ zu einer Kollegin gegangen, weil der Vater sie wegen schlechter Schulleistungen geschlagen habe.
Weiter kommt das Obergericht auf die telefonischen Auskünfte von J.________, B.________s Lehrer, vom 10. Juni 2016 zu sprechen. Danach erzähle B.________ seit langem, der Vater sei nicht zufrieden und sage, sie sei schlecht und faul; es sei zu Hause ein Gefängnis. In Elterngesprächen habe der Lehrer den Druck der Eltern schon länger gespürt; diese hätten gefordert, B.________ müsse in die Sekundarstufe E und studieren gehen. B.________ habe schon vor einem Jahr in der Schule geweint und gesagt, sie wolle nicht mehr nach Hause, weil ihr Vater sie schlecht mache und schlage. Dem Lehrer zufolge habe der Vater die Vorwürfe grundsätzlich bestätigt. Er habe zugegeben, B.________ schon geschlagen zu haben, wenn sie einen Fehler gemacht habe und diesen nicht einsehe.
Aus dem Dargelegten folgert die Vorinstanz, dass die Beteuerungen der Eltern und von B.________, wonach ihre Konflikte nun gelöst seien und keine Probleme mehr bestünden, nur mit Zurückhaltung gewürdigt werden können. Dies gelte umso mehr, als aus den Akten hervorgehe, dass die Familie B.________ wiederholt unter Druck gesetzt habe. Speziell kommt das Obergericht auf die Anhörung vom 22. Juni 2016 zu sprechen. Damals habe B.________ erklärt, dass sie es in der Pflegefamilie versuchen wolle. Zu Hause gehe es nicht mehr; sie hasse es, verheimlichen zu müssen, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe Angst vor ihrem Vater; er raste wegen kleinster Sachen aus. Man müsse einfach machen, was er wolle. Sie wolle mit der Mutter weiter Kontakt haben, auch wenn diese sie unter Druck setze. Es sei für sie in Ordnung, wenn sie in V.________ lebe. Sie wolle ganz weit weg sein von ihrem Vater und ihn nicht sehen, nicht hören und nichts mit ihm zu tun haben. Was das erwähnte Schreiben von B.________ vom 25. Oktober 2016 angeht, so bestätigt dieses nach der Meinung der Vorinstanz den Eindruck, den die Verantwortlichen der Klinik in ihrem Austrittsbericht beschrieben, nämlich den extremen Loyalitätskonflikt, in welchem B.________ stecke. Der Druck,
der immer noch auf B.________ laste, sei weder hauptsächlich von der KESB noch von der Familienbegleitung verursacht, sondern von der ablehnenden Haltung ihrer Eltern der Familienbegleitung gegenüber. Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, dass die Gefährdung des Wohls von B.________ augenscheinlich sei und Massnahmen dringend angezeigt seien. Dabei sei die Erteilung einer Weisung die mildeste Massnahme, weshalb die Vorinstanz mit ihrer Anordnung das Prinzip der Verhältnismässigkeit gewahrt habe. Sollte die Familienbegleitung nicht zum gewünschten Erfolg führen und eine Entlastung für B.________ bedeuten, so seien andere Massnahmen zu prüfen, beispielsweise die Weisung an die Eltern, sich psychologisch betreuen zu lassen, oder die Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Eltern. Allenfalls wäre auch zu prüfen, ob für B.________ für die Zeit der Familienbegleitung eine ambulante Therapie anzuordnen sei, damit sie mit dem Druck durch die Familie besser umgehen kann.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Sie machen geltend, dass sie in einer familiären Beziehung im Sinne von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK leben und dass die angeordnete Familienbegleitung einen unzulässigen Eingriff ins Familienleben darstelle, da die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK nicht erfüllt seien. Auch Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV erachten sie als verletzt. Zwar habe es Probleme zwischen den Eltern und der Tochter gegeben. Diese seien nun aber gelöst, und sie hätten ihre Beziehung wieder aufgenommen, "wie es sich gehöre". Die Beschwerdeführerinnen verweisen auf den Brief der Tochter, der zeige, wie sehr die Tochter die Massnahme der Familienbegleitung ablehne. Es seien keine Tatsachen aktenkundig, wonach für die Entwicklung des Kindes eine Gefahr bestünde, zumal die Mutter über alle erforderlichen Fähigkeiten verfüge, um die Tochter aufzuziehen und zu erziehen. Die Mutter erklärt, dass sie seit dem Jahr 2010 in der Schweiz lebe und zwei Kinder habe. Gegen die Eltern sei nie ein Strafverfahren eröffnet worden; B.________s Schulnoten seien gut geblieben und es lägen keine Berichte von Ärzten oder neutralen Experten vor, wonach B.________ in
schwierigen Umständen leben würde oder in ihrer Entwicklung gefährdet wäre.
Im selben Zusammenhang rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 307 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
und Art. 313 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
ZGB. Sie machen geltend, dass die Regeln der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall nicht beachtet worden seien. Im Wesentlichen wiederholen sie die bereits erwähnten Argumente, wonach sich in der Familie wieder Friede und Stabilität eingestellt hätten und es B.________ physisch und psychisch gut gehe. Erneut verweisen sie auf B.________s Schreiben, das der kantonalen Beschwerde beiliege. Die Tochter habe klar und präzise ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, die Vertrauensperson nicht zu treffen. Entsprechend hätte die Behörde diese Veränderung des Sachverhalts berücksichtigen und die Familienbegleitung aufheben müssen. Indem das Obergericht diese Veränderung der Verhältnisse nicht berücksichtige, verletze es Art. 313 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 313 - 1 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
1    Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen.
2    Die elterliche Sorge darf in keinem Fall vor Ablauf eines Jahres nach ihrer Entziehung wiederhergestellt werden.
ZGB.

3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesgericht grundsätzlich an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV oder Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) beruhen (Urteil 5A 374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Es genügt daher nicht, einen von der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351, 398 E.
7.1, 466 E. 2.4).

3.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Anforderungen an eine Kritik an vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Anstatt sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, geben sie sich damit zufrieden, die Sachlage aus ihrer Sicht darzustellen. Dabei fussen ihre Vorwürfe letztlich auf der blossen Gegenbehauptung, dass die familiären Konflikte und Probleme im Zeitpunkt, als der angefochtene Entscheid erging, beigelegt und gelöst waren. Auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach diese Beteuerungen angesichts der Aktenlage nur mit Zurückhaltung gewürdigt werden dürfen, gehen die Beschwerdeführerinnen hingegen nicht ein. Insbesondere zeigen sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den ausführlich wiedergegebenen Inhalt der Akten (s. E. 2) falsch verstanden oder daraus offensichtlich unrichtige Schlüsse gezogen hätte. Ihren Standpunkt stützen sie im Wesentlichen auf B.________s Schreiben vom 25. Oktober 2016, das sie ihrer kantonalen Beschwerde beigelegt hatten. Dass die Vorinstanz dessen Inhalt übersehen, übergangen oder missverstanden und damit eine "Veränderung des Sachverhalts" ausser Acht gelassen hätte, trifft jedoch gerade nicht zu. Das Obergericht kommt beweiswürdigend
zum Schluss, dass das besagte Schreiben den "extremen Loyalitätskonflikt" bestätige, in dem das Kind stecke, und dass der Druck, dem B.________ ausgesetzt sei, auf die ablehnende Haltung zurückzuführen sei, welche die Eltern der Familienbegleitung gegenüber einnehmen. Inwiefern diese vorinstanzliche Einschätzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG offensichtlich unrichtig ist, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar.

3.4. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermögen die Beschwerdeführerinnen die sachverhaltlichen Grundlagen des angefochtenen Entscheids nicht in Zweifel zu ziehen. Dass das Obergericht gestützt auf diesen willkürfrei festgestellten Sachverhalt das Recht falsch angewendet oder mit dem angefochtenen Entscheid ihre verfassungs- bzw. konventionsmässigen Rechte verletzt hätte, behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Allein mit der pauschalen Behauptung, der angefochtene Entscheid sei nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, weil er die Voraussetzungen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit nicht erfülle, genügt sie den Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nicht. Unbegründet ist nach dem Gesagten auch der weitere Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, wonach sich der angefochtene Entscheid nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) vertrage, weil nur ihre Familie mit einer nicht gesetzeskonformen Kindesschutzmassnahme ins Visier genommen werde. Rechtliche Erwägungen erübrigen sich deshalb. Immerhin ist Folgendes anzumerken: Allein der Umstand, dass die Eltern und das Kind die behördlich angeordnete Kooperation mit einer Familienbegleitung als unnötig erachten oder
ablehnen, steht einer derartigen Kindesschutzmassnahme nicht entgegen (vgl. Urteile 5A 506/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2; 5A 852/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter eine Verletzung von Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB. Sie reklamieren, dass der Standpunkt von B.________ nicht berücksichtigt worden sei, obwohl die Tochter in dieser Angelegenheit als Hauptbetroffene im Mittelpunkt stehe. Die Behörden hätten B.________s Meinung falsch gewürdigt und das Kind auch nicht persönlich angehört, soweit sie Gründe hatten, an der Objektivität und Authentizität seines Standpunktes zu zweifeln. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich darauf, dass B.________ urteilsfähig sei und ihre Meinung in Ausübung ihres Persönlichkeitsrechts ausführlich kundtun könne. Diese Argumentation werde durch Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (SR 0.107) gestützt. Die Beschwerdeführerinnen bekunden ihr Befremden darüber, dass die Behörden B.________s Standpunkt nicht ernst genommen und den Fall nicht in einer Weise instruiert haben, um dieses wichtige Element bei der Entscheidfällung zu berücksichtigen. Diese Vorgehensweise komme auch einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) gleich.

4.2. Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Nach Absatz 1 der zitierten Norm wird das Kind durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Absatz 2 regelt die Aufzeichnung der Anhörung und die Information der Eltern, Absatz 3 das Beschwerderecht des urteilsfähigen Kindes. Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB konkretisiert den Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und die völkerrechtlichen Vorgaben, die sich aus Art. 12 des erwähnten Übereinkommens über die Rechte des Kindes ergeben (Urteil 5A 536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1). Die Anhörung des Kindes ist Ausfluss der Persönlichkeit des Kindes und somit ein höchstpersönliches Recht. Sobald das Kind urteilsfähig ist, nimmt es seinen Anspruch selbst wahr; von diesem Stadium an erhält der Gehörsanspruch die Komponente eines persönlichen Mitwirkungsrechts, welches das Kind insbesondere berechtigt, die Anhörung zu verlangen, soweit es betroffen ist. Daneben dient die Anhörung unabhängig vom Alter des Kindes der (von Amtes wegen vorzunehmenden) Ermittlung des Sachverhalts. Aufgrund ihrer Parteistellung können die Eltern die
Anhörung des Kindes deshalb als Beweismittel anrufen (BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Sind die Voraussetzungen für eine Anhörung des Kindes gegeben, so lässt sie sich nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung umgehen (Urteile 5A 536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1; 5A 160/2011 vom 29. März 2011 E. 5.2.1).

4.3. Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen, dass am 11. Oktober 2016 vor der KESB U.________ eine Anhörung stattfand, an der beide Eltern und B.________ anwesend waren (s. Sachverhalt Bst. B.g). Inwiefern diese Anhörung in Bezug auf das Kind nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerinnen nennen keine Gründe, die B.________ am erwähnten Termin daran gehindert hätten, ihre Meinung in Ausübung ihres Persönlichkeitsrechts frei und hinreichend deutlich kundzutun. Insbesondere stören sie sich auch nicht daran, dass die KESB U.________ am 11. Oktober 2016 alle Familienmitglieder zusammen anhörte und befragte. Ebenso wenig machen sie geltend, dass sich die Verhältnisse seit der besagten Anhörung in einer Art verändert hätten, die eine erneute Anhörung im kantonalen Beschwerdeverfahren erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht, dass ihnen die Verfassung oder das Völkerrecht über Art. 314a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZGB hinausgehende Rechte verschaffe. Dem Vorwurf, dass der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Anhörung Verfassung und Völkerrecht verletze, ist damit der Boden entzogen.

4.4. Wie die Formulierung der erhobenen Vorwürfe zeigt, beklagen sich die Beschwerdeführerinnen bei Lichte besehen auch gar nicht so sehr über die Art und Weise der Durchführung von B.________s Anhörung, sondern darüber, dass die kantonalen Instanzen die Meinung des Kindes nicht bzw. nicht richtig berücksichtigt oder nicht ernst genommen hätten. Auch in dieser Hinsicht kann den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht gefolgt werden. Wie dem Protokoll der Anhörung vom 11. Oktober 2016 ohne Weiteres zu entnehmen ist, begründete B.________ den Widerstand ihrer Familie gegen die sozialpädagogische Familienbegleitung damit, dass sie und ihre Eltern diese Familienbegleitung nicht mehr wollten und dass sie gezwungen worden seien, Hilfe anzunehmen, obwohl sie keine brauchten. Weiter konfrontierte die KESB U.________ die Familie mit den Berichten über die Art und Weise, wie B.________ vom Vater behandelt worden sein soll, und mit ihrer Einschätzung, dass die Beteuerungen, wonach binnen kürzester Zeit "alles wieder gut" sei, schlichtweg nicht glaubhaft seien. B.________ gab darauf zu Protokoll, dass sich die Situation nach ihrem Klinikaufenthalt gebessert habe, weil sie wieder mit ihren Eltern habe sprechen können, dass sie das Recht habe,
"nein" zu sagen, und dass sie nicht über "früher" reden wollte. Inwiefern diese Elemente von ihrem Inhalt her in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung keine Berücksichtigung gefunden hätten, tun die Beschwerdeführerinnen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die Familie die angeordnete Familienbegleitung als unnötig ablehnt, hat die Vorinstanz sehr wohl zu Kenntnis genommen, ebenso B.________s Standpunkt, dass sie sich nun wieder mit den Eltern verstehe und nach vorne schauen wolle (s. oben E. 2). Wird eine Kindesschutzmassnahme gegen den Wunsch der Familie angeordnet, so bedeutet dies allein nicht, dass die Behörde den Standpunkt der Betroffenen nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt hat (E. 3.4).

5.

5.1. Nach alledem erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es bleibt also bei der Weisung der KESB U.________ vom 18. Oktober 2016, mit der F.________ GmbH, sozialpädagogische Familienbegleitung, konstruktiv zusammenzuarbeiten (s. Sachverhalt Bst. B.h). Immerhin sticht auch dem Bundesgericht ins Auge, dass der Inhalt von B.________s Schreiben vom 25. Oktober 2016 in diametralem Widerspruch zu den Erklärungen und Positionen steht, die das Kind laut dem angefochtenen Entscheid im Verfahren vor der KESB U.________ abgab bzw. vertrat. Es bleibt der zuständigen Kindesschutzbehörde überlassen, in Anbetracht dieser Entwicklung weitere Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls neue Massnahmen anzuordnen. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei der gehörigen Vertretung des Kindes im Verkehr mit Behörden und Gerichten zu schenken.

5.2. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführerinnen. Sie haben deshalb grundsätzlich für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). In Anbetracht der Umstände verzichtet das Bundesgericht jedoch darauf, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Dem Kanton Thurgau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Dass ihnen persönlich für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren konkrete notwendige Kosten entstanden sind, machen die Beschwerdeführerinnen, die vor Bundesgericht ohne anwaltliche Vertretung auftreten, nicht geltend. Damit erweist sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_70/2017
Date : 11. September 2017
Published : 29. September 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Weisung zur Familienbegleitung


Legislation register
BGG: 42  54  66  68  72  75  76  82  90  95  97  100  105  113
BV: 5  8  13  29
EMRK: 8
StGB: 292
ZGB: 8  307  308  313  314a
BGE-register
131-III-553 • 133-II-249 • 133-III-350 • 134-V-53 • 135-I-19 • 140-III-16
Weitere Urteile ab 2000
2C_700/2015 • 5A_160/2011 • 5A_374/2010 • 5A_506/2017 • 5A_536/2007 • 5A_70/2017 • 5A_852/2011
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