Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 954/2013

Urteil vom 11. August 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Beat Muralt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn,

B.________,
C.________,
D.________,
Soziale Dienste E.________.

Gegenstand
Beistandswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. November 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. F.________ (geb. 2003) ist die Tochter von A.________ und B.________. Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 ordnete das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB an. Gleichzeitig wurde die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde G.________ angewiesen, die Erziehungsbeistandschaft zu errichten.

A.b. Im Mai 2009 wurde die Mandatsführung interimistisch H.________, Sozialarbeiterin FH, übertragen. Am 8. September 2009 setzte die Sozialkommission E.________ I.________, Sozialarbeiterin FH, als Beiständin für F.________ mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 ein. Diese Beiständin wurde am 30. März 2010 wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus dem Amt entlassen. Neu wurde die Mandatsführung per 31. März 2010 D.________ von der Beratungsstelle J.________ GmbH übertragen.

A.c. Am 26. Februar 2013 kündigte die Einwohnergemeinde G.________ die "Auftragsvereinbarung" mit der J.________ GmbH vom 16./19. Dezember 2011 per 31. Mai 2013. Mit Schreiben vom 10. April 2013 an A.________ hielten die Sozialen Dienste E.________ fest, dass A.________ von der Firma J.________ GmbH über den Wechsel des Beistands von F.________ per 1. Juni 2013 informiert worden sei. Die Sozialen Dienste wiesen darauf hin, dass als neue Beiständin ab 1. Juni 2013 C.________ vorgesehen sei, und informierten A.________ ausserdem über ihre Möglichkeit, zur Einsetzung von C.________ Stellung zu nehmen und eine eigene Vertrauensperson vorzuschlagen.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 17. April 2013 beantragte der Rechtsvertreter von A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (im Folgenden: KESB Region Solothurn), die Sozialen Dienste E.________ darauf hinzuweisen, dass eine Entlassung des bisherigen Beistandes ausschliesslich in die Kompetenz der KESB falle. Allfällige Anträge der Sozialen Dienste auf Entlassung des bisherigen Beistandes seien abzuweisen.

B.b. Am 23. April 2013 beantragten die Sozialen Dienste E.________ bei der KESB Region Solothurn, die Beistandschaft für F.________ sei aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der J.________ GmbH per 1. Juni 2013 auf C.________ zu übertragen. D.________ beantragte unter anderem, "keinen Mandatswechsel vorzunehmen".

B.c. Am 7. Juni 2013 fand vor der KESB eine Anhörung der Kindsmutter statt. Sie sprach sich für die Beibehaltung des bisherigen Beistandes D.________ aus. Der Kindsvater verzichtete auf eine persönliche Anhörung, vereinbarte jedoch mit C.________ für den 13. Juni 2013 einen Gesprächstermin. Mit E-Mail vom 14. Juni 2013 teilte er der KESB Region Solothurn mit, dass er mit der Einsetzung von C.________ als neuer Beiständin einverstanden sei.

B.d. Mit Entscheid vom 20. Juni 2013 übertrug die KESB Region Solothurn die Beistandschaft für F.________ zur Weiterführung an C.________ von der K.________ GmbH, unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenkreises. Nebst weiteren Anweisungen an die neue Beiständin bat die KESB den bisherigen Beistand D.________, seinen Schlussbericht per 31. Mai 2013 einzureichen, wobei festgehalten wurde, dass die Entlassung mit der Berichtsgenehmigung erfolgen werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

C.

C.a. Gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 20. Juni 2013 führte A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 20. Juni 2013 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass Herr D.________ nach wie vor als Beistand von F.________, geb. 2003, eingesetzt sei. 3. Eventualiter sei Herr D.________, c/o J.________ GmbH, als Beistand gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB für F.________, geb. 2003, zu ernennen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

C.b. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

C.c. Am 17. September 2013 bat das Verwaltungsgericht D.________ sowie die Sozialen Dienste der Sozialregion E.________, sich zu einer allfälligen Weiterführung der Beistandschaft durch D.________ und insbesondere zur Frage zu äussern, ob dieser die Beistandschaft als Privatbeistand weiterführen könne. Mit Schreiben vom 27. September 2013 erklärte sich D.________ dazu bereit. Die Sozialen Dienste der Sozialregion E.________ hielten in ihrer Eingabe vom 30. September 2013 fest, dass eine Zusammenarbeit mit D.________ aufgrund schlechter Erfahrungen kaum möglich erscheine.

C.d. Mit Urteil vom 11. November 2013 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D.

D.a. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt, das Urteil des Verwaltungsgerichtes vollumfänglich aufzuheben. In Aufhebung des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 20. Juni 2013 sei festzustellen, dass D.________ nach wie vor als Beistand von F.________ eingesetzt ist. Eventualiter sei D.________ als Beistand gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB für F.________ zu ernennen.

D.b. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten sowie Vernehmlassungen bei B.________, der Vorinstanz, der KESB Region Solothurn, der Einwohnergemeinde G.________, C.________ und D.________ eingeholt.
C.________ und B.________ liessen sich nicht vernehmen. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 10. Februar 2014 (Datum der Postaufgabe), die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. In gleicher Weise äusserte sich die KESB in ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2014, in der sie an ihrem Entscheid vom 20. Juni 2013 festhielt. Die Einwohnergemeinde G.________ äusserte sich in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2014 (Datum der Postaufgabe) zur Begründung der Beschwerde, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. D.________ äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 13. März 2014 "als ehemaliger Beistand" und bekräftigte seinen Standpunkt, wonach kein Grund für einen Mandatswechsel bestanden habe; einen formellen Antrag stellte er nicht.
Das Bundesgericht hat die Vernehmlassungen der Beschwerdeführerin sowie den übrigen am Verfahren Beteiligten zur Wahrung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) gegen den Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Übertragung der Beistandschaft für F.________ auf C.________, die Aufforderung an D.________ zur Einreichung eines Schlussberichts per 31. Mai 2013 sowie weitere Anordnungen betreffend den Wechsel des Beistands bestätigt (s. Sachverhalt Bst. B.d und C.d ). Das ist ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A 645/2010 vom 27. Dezember 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 137 III 67). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.

2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind vor Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es kann eine Beschwerde daher auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 136 III 247 E. 4 S. 252). Demgegenüber ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

3.
Umstritten ist zunächst, ob das Amt von D.________ als Beistand von F.________ mit der Kündigung der "Auftragsvereinbarung" zwischen der Einwohnergemeinde G.________ und der J.________ GmbH (vgl. Sachverhalt Bst. A.c ) von Gesetzes wegen endete.
Für die Vorinstanz ist dies der Fall. Das Amt des Beistandes ende nach Art. 421 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand. Damit sei neben dem Fall, in welchem der Berufsbeistand sein Arbeitsverhältnis kündige, zweifellos auch der hier vorliegende Fall gemeint, in welchem das Auftragsverhältnis zwischen der Sozialregion E.________ und der Arbeitgeberin des Berufsbeistands beendet werde. Ein Berufsbeistand, der weiterhin bei seiner Arbeitgeberin angestellt sei und berufsmässig Beistandschaften führe, könne nicht ausserhalb seiner Anstellung weitere berufsmässige Mandate führen. Wie bei einer Kündigung seitens des Mandatsträgers könne D.________ das Mandat weder rechtlich noch faktisch weiterführen. Die Beschwerdeführerin ist anderer Meinung. Sie argumentiert, D.________ sei nach wie vor als Berufsbeistand tätig und auch bereit, das Mandat für ihre Tochter zu übernehmen. Die Auflösung des Rahmenvertrages zwischen der Sozialregion E.________ und der J.________ GmbH ändere daran nichts. Mit dem Mandat sei D.________ als natürliche Person und nicht die J.________ GmbH betraut worden. Auch die Vorinstanz gehe schliesslich nicht davon aus, dass ein wichtiger Grund für eine Entlassung des
Beistandes gemäss Art. 423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB vorliege.

4.
Weder der Einsetzungsverfügung der Sozialkommission E.________ vom 30. März 2010 noch der Ernennungsurkunde vom 31. März 2010 lässt sich eine zeitliche Befristung des Mandats von D.________ entnehmen. Dieses ist damit als unbefristet zu betrachten. In diesem Fall setzt eine Entlassung des Beistands gegen seinen Willen voraus, dass dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB). Um den Beistand auf diese Weise aus dem Amt entlassen zu können, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einen entsprechenden Beschluss fassen (Urs Vogel, in: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N 22 zu Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
-424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB; PHILIPPE MEIER/SUZANA LUKIC, Introduction au nouveau droit de la protection de l'adulte, 2011, S. 289). Verweist Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB auf den wichtigen Grund, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB). Die Behörde verfügt also über ein grosses Ermessen. Wie bei der nicht mehr bestehenden Eignung (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB) stehen auch bei der Entlassung des Mandatsträgers aus wichtigem Grund die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund
(zum Ganzen s. Urs Vogel, a.a.O., N 22 und 24 ff. zu Art. 421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
-424
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 424 - Der Beistand oder die Beiständin ist verpflichtet, nicht aufschiebbare Geschäfte weiterzuführen, bis der Nachfolger oder die Nachfolgerin das Amt übernimmt, sofern die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes anordnet. Diese Bestimmung gilt nicht für den Berufsbeistand oder die Berufsbeiständin.
ZGB; Daniel Rosch, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N 8 zu Art. 423
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB). Ein wichtiger Grund, der zur Entlassung führen muss, liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beistand nicht mehr wählbar ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7060).

5.

5.1. Gerade zu letzterem Schluss kommt das Verwaltungsgericht. Mit Blick auf die Frage, ob D.________ für die Weiterführung der Beistandschaft für F.________ in Frage kommt, hält es fest, seit der Einsetzung von D.________ als Beistand sei das Verhältnis zwischen D.________ und dem Kindsvater B.________ "sehr stark konfliktbeladen". Dies habe zu mehreren Verfahren - auch vor dem Verwaltungsgericht - geführt. Eine Wiedereinsetzung des bisherigen Beistandes D.________ sei nicht sinnvoll, da dieser im Umfeld von F.________ nicht vorbehaltlos akzeptiert sei und somit weitere Konflikte zwischen ihm und dem Kindsvater "vorprogrammiert wären", was dem Kindeswohl nicht dienlich wäre. Seit dem Wechsel des Beistandes habe eine Besserung der Verhältnisse stattgefunden, die auch weiterhin zu erwarten sei. Die neue Beiständin sei zudem geeignet und bereit, das Mandat zu übernehmen, was seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten werde. Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass D.________ "zur Weiterführung des Mandates als Beistand nicht geeignet sei", als willkürlich. Was sie zur Begründung dieser Rüge vorträgt, vermag die vorinstanzliche Beweisergebnis aber nicht als offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG, das heisst als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) auszuweisen (dazu Urteil 5A 909/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen) :

5.2. So ist die vorinstanzliche Erkenntnis, dass D.________ vom Kindsvater nicht akzeptiert werde, in den Augen der Beschwerdeführerin "alleine schon deshalb willkürlich", weil es in diesem Zusammenhang offenbar nicht auf ihre Meinung als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ankomme. Der Einwand ist unbehelflich. Erstens kann die Akzeptanzvon D.________ beim Vater nicht davon abhängen, ob die Beschwerdeführerin D.________ als Beistand für geeignet hält. Zweitens ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass sie als Inhaberin der elterlichen Sorge von der angeordneten Erziehungsbeistandschaft direkt betroffen ist. Indessen berücksichtigt die Behörde auch den Wunsch der betroffenen Person nur unter dem Vorbehalt, dass die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet ist (Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB). Deshalb kann allein daraus, dass die Behörde diese Eignung verneint, nicht der Schluss gezogen werden, dass sie die Meinung einer betroffenen Person nicht berücksichtigt hat.

5.3. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Willkürvorwurf weiter damit, dass die KESB und auch das Verwaltungsgericht D.________ bisher trotz der ständigen Interventionen des Kindsvaters eine einwandfreie Mandatsführung bescheinigt hätten. Sie verweist dazu auf ihre "Beweissätze" in der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 23. Juni 2013 sowie auf frühere Entscheide des Oberamts der Region Solothurn und des Verwaltungsgerichts. Angesichts dieser "klaren und eindeutigen Aktenvorgänge" könne es nicht sein, dass das gleiche Verwaltungsgericht bzw. die gleichen Behörden zur Auffassung gelangen, eine Wiedereinsetzung von D.________ als Beistand sei wegen des mangelnden Vertrauens des Kindsvaters nicht möglich. Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Verweisen auf frühere Eingaben an Vorinstanzen begnügt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass sie sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Damit lässt sich das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht als offensichtlich unrichtig ausweisen. Sodann tut die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil in offensichtliche Widersprüche zu seinen früheren Entscheiden verstrickt hätte. Weder im Urteil vom 28. September 2012
noch in demjenigen vom 4. Februar 2013 äusserte sich das Verwaltungsgericht konkret zur Eignung von D.________ als Beistand. Vielmehr hielt es in diesen beiden Entscheiden fest, dass die verlangte Absetzung von D.________ bereits mit Verfügung des solothurnischen Departements des Innern vom 21. November 2011 rechtskräftig abgelehnt worden sei und der Kindsvater diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend gemacht habe. Allein der Umstand, dass die Behörden die Absetzung von D.________ in früheren Jahren ablehnten, bedeutet auch nicht zwingend, dass der angefochtene Entscheid mit den tatsächlichen Verhältnissen im November 2013, dem Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides, in einem unauflöslichen Widerspruch stünde.

5.4. Um mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht durchzudringen, genügt es nicht, Gründe aufzuzählen, aufgrund derer die kantonale Instanz anders hätte entscheiden müssen. Darzutun ist auch und vor allem, weshalb der angefochtene Entscheid selbst, so wie ihn die kantonale Instanz gefällt hat, im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Aus diesem Grunde vermag die Beschwerdeführerin nichts auszurichten, wenn sie daran erinnert, dass der Konflikt zwischen dem Kindsvater und D.________ "nur ein Stellvertreter-Konflikt" sei, und die Befürchtung äussert, dass "über kurz oder lang dieser Konflikt auch mit der neuen Beiständin wiederum aufbrechen wird". Selbst wenn diese Befürchtung berechtigt sein sollte, folgt daraus nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Verhältnis zwischen D.________ und dem Kindsvater sehr stark konfliktbeladen ist, vor dem Willkürverbot nicht standhielte. Im Übrigen steht die erwähnte Befürchtung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zur vorinstanzlichen Beurteilung, wonach sich die Verhältnisse seit dem Wechsel des Beistands verbessert hätten. Auch damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.

6.
Bleibt es in tatsächlicher Hinsicht aber beim resümierten Beweisergebnis (E. 5.1 ), so ist in den Umständen, wie sie sich dem Verwaltungsgericht präsentierten und wie sie für das Bundesgericht verbindlich sind (E. 2), jedenfalls ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB zu erblicken, der eine Entlassung von D.________ aus seinem Amt als Beistand rechtfertigte (s. E. 4). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, hat das Verwaltungsgericht eine Entlassung aus wichtigem Grund nicht verneint. Nachdem es zum Schluss kommt, das Amt des Beistandes habe gemäss Art. 421 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB von Gesetzes wegen geendet, hat es gar keinen Anlass, sich mit der Entlassung aus wichtigem Grund auseinanderzusetzen. Einer Entlassung von D.________ aus wichtigem Grund steht auch nicht entgegen, dass die Einwohnergemeinde G.________ am 26. Februar 2013 nur die Auftragsvereinbarung mit der J.________ GmbH kündigte (s. Sachverhalt Bst. A.c ) und sich den Akten kein förmlicher Beschluss betreffend die Entlassung von D.________ entnehmen lässt. In seiner Stellungnahme im hiesigen Verfahren äussert sich D.________ ausdrücklich als "ehemaliger Beistand". Die Beschwerdeführerin, der die fragliche Eingabe Mitte März 2014 zur
Kenntnis gebracht wurde, hat sich dazu nicht mehr geäussert. Geht D.________ aber selbst davon aus, dass sein Amt als Beistand für F.________ mit der Kündigung der besagten Auftragsvereinbarung beendet wurde, so braucht sich das Bundesgericht nicht weiter mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich die Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Einwohnergemeinde G.________ und der J.________ GmbH in einen Beschluss zur Entlassung von D.________ aus wichtigem Grund umdeuten liesse. Ebenso kann offenbleiben, ob diese Kündigung des organisatorischen Grundverhältnisses schon für sich allein genommen einen Umstand darstellt, der eine Entlassung gestützt auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB zu rechtfertigen vermöchte, wie dies im Schrifttum postuliert wird (s. DANIEL ROSCH, Auflösung der organisationsrechtlichen Grundlagen und Ende des vormundschaftlichen Mandates, in: ZVW 2009 S. 364; ähnlich DERSELBE, in: FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O.). Hält die Beendigung des Mandats von D.________ als Beistand nach dem Gesagten vor Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1    Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
1  die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2  ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2    Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
ZGB stand, so braucht das Bundesgericht auch nicht zu prüfen, ob das Mandat von D.________ mit der Kündigung des organisationsrechtlichen
Grundverhältnisses gemäss Art. 421 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
ZGB von Gesetzes wegen endete, wie das Verwaltungsgericht argumentiert. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid mit der beschriebenen Motivsubstitution (s. E. 2) zu bestätigen.

7.
Für den nun eingetretenen Fall, dass das Bundesgericht ihr Begehren um Feststellung des Bestandes des Mandatsverhältnisses nicht gutheisst, verlangt die Beschwerdeführerin im Sinne eines Eventualantrages, D.________ erneut als Beistand gemäss Art. 308
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
1    Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt.
2    Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.413
3    Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden.
ZGB für F.________ zu ernennen (s. Sachverhalt Bst. D.a ). Wie die vorigen Erwägungen zeigen, vermag die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen, aufgrund derer das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung von D.________ als Beistand ablehnt, nicht zu erschüttern (E. 5.2 - 5.4). Liegt mit diesen Umständen aber schon ein wichtiger Grund für eine Entlassung vor (E. 6), so kann angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten eine erneute Ernennung derselben Person auch unter dem Gesichtspunkt der Eignung (Art. 401 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 401 - 1 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
1    Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist.
2    Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen.
3    Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand oder Beiständin ab, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde, soweit tunlich, diesem Wunsch.
ZGB) nicht mehr in Frage kommen. Daran ändert auch nichts, dass sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, ihr Wunsch, D.________ wieder als Beistand für ihre Tochter einzusetzen, sei "bindend". Denn wie bereits erwähnt (E. 5.2 ), vermag allein der Vorschlag, eine bestimmte Person als Beistand einzusetzen, die behördliche Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Person nicht zu verhindern. Mithin ist dem Verwaltungsgericht keine
unrichtige Ausübung des Ermessens vorzuwerfen, wenn es zum Schluss kommt, eine Wiedereinsetzung von D.________ wäre dem Kindeswohl nicht dienlich, und D.________ damit im Ergebnis die Eignung als Beistand abspricht. Was die Meinung von F.________ angeht, beanstandet die Beschwerdeführerin zwar die vorinstanzliche Erkenntnis, dass das Mädchen bezüglich der Frage, welche Person die Beistandschaft zu führen habe, nicht urteilsfähig sei. Inwiefern die Frage der Urteilsfähigkeit des Kindes für den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung wäre, tut die Beschwerdeführerin aber nicht dar. Sie macht auch nicht geltend, dass die Behörden das Mädchen im Hinblick auf den Beistandswechsel (erneut) hätten anhören müssen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auch nicht in Abrede, dass die neue Beiständin C.________ für das Amt geeignet und zu dessen Übernahme bereit ist. Mithin erweist sich die Beschwerde auch bezüglich des Eventualantrags als unbegründet.

8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei an sich für die Gerichtskosten aufzukommen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich aber, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG). Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn, C.________, D.________, den Sozialen Dienste E.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_954/2013
Date : 11. August 2014
Published : 29. August 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Beistandswechsel


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BGG: 66  68  72  75  76  90  95  97  100  105  106
BV: 9
ZGB: 4  308  401  421  423  424
BGE-register
133-II-249 • 134-II-244 • 135-III-127 • 136-III-247 • 137-III-67
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