Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 353/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 11. April 2019 (200 18 758 IV).

Sachverhalt:

A.
A.________, zuletzt von 2001-2003 als Service- und Reinigungskraft in einem Hotel tätig, bezog seit 1. Juli 2004 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 83 % eine ganze Invalidenrente. Nachdem die IV-Stelle Bern nach Abklärungen in medizinischer und hauswirtschaftlicher Hinsicht die Invalidenrente mit Verfügung vom 25. Februar 2014 aufgehoben und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern diese Verfügung am 2. März 2015 bestätigt hatte, gelangte die Versicherte ans Bundesgericht, welches den Entscheid des kantonalen Gerichts vom 2. März 2015 und die Verwaltungsverfügung vom 25. Februar 2014 mit Urteil vom 10. Juni 2015 (9C 215/2015) aufhob. In der Folge richtete die IV-Stelle die Invalidenrente weiter aus.
Im Rahmen einer im Juli 2012 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 7 %, worauf sie mit Verfügung vom 18. Mai 2016 die Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats aufhob. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 12. Januar 2017). Gestützt auf eine bidisziplinäre Expertise der Dres. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und C.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), Basel, vom 27. November 2017 sowie einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt (vom 6. März 2018) setzte die Verwaltung die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 12. September 2018 rückwirkend ab 1. Juli 2016 auf eine Viertelsrente herab.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. April 2019 ab.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und Invalidität (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
und 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), den nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Umfang des Invalidenrentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 17 Umschulung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
1    Der Versicherte hat Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.134
2    Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt.
IVG), die in Betracht fallenden Revisionsgründe (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10), die Prüfungsbefugnis des Sozialversicherungsgerichts bei Vorliegen einer erheblichen Änderung des Sachverhalts (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.) sowie die bei einer Revision zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. In medizinischer Hinsicht ging das kantonale Gericht von der bidisziplinären Expertise des ABI vom 27. November 2017 aus, welcher es vollen Beweiswert zuerkannte. Danach wäre aus somatischer Sicht eine vollzeitliche, leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne Zwangshaltungen des Rumpfes oder der unteren Extremitäten und ohne repetitive Überkopfbewegungen des rechten Armes zu 100 % möglich. Aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit als Reinigungsfachfrau und in einer sonstigen angepassten Tätigkeit 50 %. Mit Bezug auf die durch die rezidivierende, gegenwärtig mittelgradige depressive Störung verursachte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nahm die Vorinstanz anhand der Expertise eine Indikatorenprüfung im Sinne von BGE 141 V 281 (vgl. betreffend psychische Erkankungen BGE 143 V 409 und 418) vor, welche zu keiner abweichenden Folgerung führte.
Für die Invaliditätsschätzung legte die Vorinstanz die Annahme zugrunde, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 90 % erwerbstätig wäre und zu 10 % im Haushalt arbeiten würde, wies jedoch darauf hin, dass sich auch bei einer vollen Erwerbstätigkeit, wie beschwerdeweise geltend gemacht, nichts ändern würde. Die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ermittelte das kantonale Gericht anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2014, TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, wobei es festhielt, beim Valideneinkommen könnte auch von Kompetenzniveau 2 ausgegangen werden, würde sich doch dadurch am Ergebnis nichts ändern. Diesfalls würde das Valideneinkommen Fr. 53'149.- betragen, das Invalideneinkommen bei hälftiger Arbeitsfähigkeit Fr. 27'259.-. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (statt lediglich 44 % bei Anwendung von Kompetenzniveau 1). In beiden Fällen ergebe sich ein Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie wäre ohne Invalidität zu 100 % erwerbstätig. Des Weiteren vertritt sie - wie bereits im kantonalen Gerichtsverfahren - erneut die Auffassung, dass vom Invalideneinkommen, das aufgrund des Tabellenlohns ermittelt wurde, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen sei. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung dieser Frage insbesondere nicht berücksichtigt, dass sie seit vielen Jahren aus dem Arbeitsprozess ausgeschieden sei. Zudem fielen zahlreiche Arbeitsplätze ausser Betracht, weil sie nicht über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich der Informatik verfüge und auch keinen Führerschein besitze. Ferner seien Arbeiten im Bereich der Pflege nicht zumutbar, weil sie beim Heben und Tragen limitiert sei.
3.3 Das kantonale Gericht hat die Invaliditätsbemessung aufgrund eines Einkommensvergleichs vorgenommen. Es hat damit dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, als Voll-, statt als Teilerwerbstätige eingestuft zu werden, entsprochen. Gestützt auf die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Einkommen gemäss den Tabellenlöhnen der LSE 2014 ergab sich gemäss angefochtenem Entscheid ein Invaliditätsgrad von unter 50 %, dies selbst dann, wenn das Valideneinkommen auf der Grundlage des Lohnes gemäss Kompetenzniveau 2 bemessen wird. Inwiefern die Berechnung der Vorinstanz nicht bundesrechtskonform sein soll, vermag die Versicherte nicht darzutun. Vielmehr lässt sie es in diesem Zusammenhang bei einer nicht substanziierten Bemerkung bewenden.
Der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen, ist unbegründet. Diese hat im angefochtenen Entscheid zu den nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78 und E. 5b/bb S. 80) zulässigen Abzügen vom Tabellenlohn einlässlich Stellung genommen und zutreffend festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Abzugsmöglichkeit gegeben ist. Die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt, auf welche sich die Versicherte hauptsächlich beruft, ist kein Kriterium, welches zu einem Abzug vom Invalideneinkommen berechtigen würde. Im Übrigen ist der Umstand, dass der reale Arbeitsmarkt möglicherweise nur wenige Stellen kennt, an welchen die Versicherte mit einem Pensum von 50 % und den körperlich bedingten Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, nicht entscheidend. Wie bereits das kantonale Gericht dargelegt hat, ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und
Verdienstaussichten sind keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2017 IV Nr. 64 S. 201 E. 4.1 mit Hinweisen). Wenn die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zum Schluss gelangt ist, die Versicherte könnte die ihr verbliebene Arbeitskraft noch in einem Ausmass nutzen, das den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ausschliesst, jedoch zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt, hält diese Betrachtungsweise in jeder Hinsicht vor Bundesrecht stand, woran die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts ändern.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_353/2019
Date : 11. Juli 2019
Published : 29. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 7  8  16
BGG: 66  95  97  105
IVG: 17  28
BGE-register
126-V-75 • 130-V-343 • 138-V-457 • 141-V-281 • 141-V-9 • 143-V-409 • 144-I-103
Weitere Urteile ab 2000
9C_215/2015 • 9C_353/2019
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