Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 421/2019

Urteil vom 11. Juli 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Massnahmenvollzug; Sicherungsmassnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 (VWBES.2018.484).

Sachverhalt:

A.
X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt. Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB an.

X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018).

B.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) des Kantons Solothurn an, X.________ werde vorerst für die Dauer von maximal 10 Tagen, vom 17. bis 27. Oktober 2018, in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Das AJUV begründet dies im Wesentlichen wie folgt:

X.________ habe am Abend des 16. Oktober 2018 über den Zellenruf gemeldet, er habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch den Sicherheitsdienst sei festgestellt worden, dass der Boden im Eingangsbereich der Zelle nass gewesen sei. Er habe daraufhin erklärt, dass dies erst der Anfang sei, falls er nicht unverzüglich versetzt werde. Er habe in diesem Zusammenhang gedroht, er werde einen Mitarbeiter der JVA/SO töten, wenn es jetzt nicht "endlich vorwärtsgehe", und angekündigt, er werde am folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle weiterfahren und zudem die WG-Küche zerstören. Aufgrund des akut selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens sowie damit das Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten könne, werde er im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmassnahme in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am Freitag, 19. Oktober 2018, neu beurteilt.

C.
Das Departement des Innern wies seine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. November 2018 (sowie wegen Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) am 5. Dezember 2018 ab, ohne Kosten zu erheben.
X.________ führte Beschwerde vom 17. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und nahm in der Folge zu Vernehmlassungen der Behörden am 8. Februar 2019 Stellung.

Das Verwaltungsgericht wies am 28. Februar 2019 die Beschwerde (soweit es darauf eintrat) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte Fr. 300.-- Verfahrenskosten.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

1. ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege) zu gewähren;
2. in Gutheissung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil neu zu fassen:

2.1 festzustellen, dass die Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig sei und die Sanktion Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
und lit. e EMRK verletze;
2.2 ihn für das Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'628.25 und Fr. 2'863.20 durch die Staatskasse auszurichten oder eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Vertreter ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-- für die Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz auszurichten;
2.3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- auf die Staatskasse oder eventualiter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen;
3. eventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 78 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
i.V.m. Art. 81
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Auf seine üblichen Darlegungen zu Beschwerdevoraussetzungen und die aufdatierte Darstellung des "Sachverhalts" (beginnend mit 1989 Geburt in Kosovo, 1992 Einreise in die Schweiz, 2001 leichte Körperverletzung bis "17.10.2018 P16) Arrest wird verfügt für 10 Tage unter ständiger Videoüberwachung" und weiteren Auflistungen bis "07.05.2019 Ende der Massnahme") ist nicht einzutreten (Beschwerde S. 2-15).
Der Beschwerdeführer trägt unbekümmert um die bisher ergangenen Entscheide aller Hierarchiestufen anlässlich des heute zu beurteilenden Vorfalls die in 10 Beschwerdeverfahren (Urteil 6B 214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7) thematisierte Grundstruktur eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs (Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK) in Verbindung mit Vorwürfen im Sinne des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vor ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden").

Prozessgegenstand und damit Beschwerdegegenstand bildet einzig der unter Sachverhalt B dargelegte Vorfall, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urteil S. 4, E. 2, S. 5 ff.). Das ist auch der willkürfrei festgestellte, massgebende Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Hinsichtlich des ständigen Themas der Aktenführung und -einsicht ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte in relevanter Weise verletzt sein sollten oder er nicht in der Lage gewesen wäre, die Entscheidungen anzufechten; bei gleichzeitig bei verschiedenen Behörden laufenden Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement kein einfaches Unterfangen (Urteil 6B 214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.7). Wie die Vorinstanz feststellt, hätte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Akteneinsicht stellen können, was er weder tat noch ihn hindert, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu behaupten (Urteil S. 8, E. 3.4; vgl. Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.5 und 3).

2.

2.1. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der gerügte Aufenthalt in einer Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung zeitlich befristet. Es handle sich dabei um eine notwendige Sicherungsmassnahme, nachdem der Beschwerdeführer in der Zelle einen Brand gelegt und sich damit selber gefährdet habe (Urteil S. 6). Sachbeschädigungen können nicht toleriert werden, Entfachung eines Feuers im Gefängnis birgt ein grosses Gefährdungspotential, Brandlegungen sind gemeingefährlich und Mordrohungen gegen Mitarbeiter seitens eines bereits wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Insassen ernst zu nehmen (zu Morddrohungen bereits Urteil 6B 615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Dass menschenunwürdige Haftbedingungen verboten sind, verkennt die Vorinstanz keineswegs (Urteil S. 10, E. 3.6). Wie sie festhält, stellt die Kameraaufschaltung, um rechtzeitig eingreifen und den Beschwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten abhalten zu können, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; sie ist nicht geeignet, seine Persönlichkeit zu zerstören oder ihm schwere psychische Schäden beizufügen; die Massnahme verletzt nicht den Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
und Art. 36 Abs. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV. Durch die zeitliche Begrenzung und Überprüfung bereits nach zwei
Tagen erweist sich die Sicherungsmassnahme nicht als übermässig (Urteil S. 11).

2.2. Die Sicherheitsunterbringung mit Überwachung stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Urteil S. 7 mit Hinweis auf BGE 123 I 122 E. 4 und 4a S. 226). Das Gesetz über den Justizvollzug (JUVG/SO; BGS 331.11) basiert denn auch auf Art.123 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 123 Strafrecht - 1 Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts ist Sache des Bundes.
2    Für die Organisation der Gerichte, die Rechtsprechung in Strafsachen sowie den Straf- und Massnahmenvollzug sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
3    Der Bund kann Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen. Er kann den Kantonen Beiträge gewähren:
a  für die Errichtung von Anstalten;
b  für Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  an Einrichtungen, die erzieherische Massnahmen an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollziehen.95
BV, die Art. 91 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
, 372 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
, 377
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 377 - 1 Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
1    Die Kantone errichten und betreiben Anstalten und Anstaltsabteilungen für Gefangene im offenen und geschlossenen Vollzug sowie für Gefangene in Halbgefangenschaft und im Arbeitsexternat.
2    Sie können ferner Abteilungen für besondere Gefangenengruppen führen, insbesondere für:
a  Frauen;
b  Gefangene bestimmter Altersgruppen;
c  Gefangene mit sehr langen oder sehr kurzen Strafen;
d  Gefangene, die intensiv betreut oder behandelt werden müssen oder eine Aus- oder Weiterbildung erhalten.
3    Sie errichten und betreiben die in diesem Gesetz für den Massnahmenvollzug vorgesehenen Einrichtungen.
4    Sie sorgen dafür, dass die Reglemente und der Betrieb der Anstalten und Einrichtungen diesem Gesetz entsprechen.
5    Sie fördern die Aus- und Weiterbildung des Personals.
, 379
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 379 - 1 Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen.
1    Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 zu vollziehen.
2    Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.
und 380 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
1    Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2    Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
a  durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
b  nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
c  durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3    Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.
StGB, Art. 439 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 439 Vollzug von Strafen und Massnahmen - 1 Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
1    Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB277 bleiben vorbehalten.
2    Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.
3    Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:
a  bei Fluchtgefahr;
b  bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder
c  wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.
4    Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.
StPO und Art. 97
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug - Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rechte und Pflichten:
a  der Untersuchungsgefangenen;
b  der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug;
c  der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen.
KV/SO.

Bestehen bei einer gefangenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, können besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. In Betracht fällt insbesondere die Unterbringung in einem Sicherheitsraum (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AJUVG/SO).

Gefesselte oder in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene sind angemessen zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf ist medizinisches Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürfen Anlagen zur visuellen Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung wird protokolliert (§ 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12] betreffend die "Besonderen Sicherheitsmassnahmen").

Wie die Vorinstanz feststellt, wurde in casu nicht eine Disziplinarsanktion, sondern eine Sicherungsmassnahme gestützt auf die beiden zitierten vollzugsrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Vollzugsrechts angeordnet. Die Verfügung wurde nach der Vorinstanz zutreffend durch den Vollzugsleiter Systemführung unterzeichnet; das Erfordernis der Mitunterzeichnung durch den Direktor bestehe nicht (Urteil S. 4 f.). Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.6.2).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erneut die Nichtigkeit der Sicherheitsanordnung geltend, indem er kontrafaktisch eine Arreststrafe behauptet (Beschwerde S. 19). Er geht damit von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus, sodass die vorinstanzlich nicht offensichtlich willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts nicht weiter zu prüfen ist. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1440) gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Selbst die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung begründet prinzipiell noch keine Nichtigkeit; sie kann im Rechtsmittelverfahren behauptet werden. Absolute Nichtigkeit kommt nach konstanter Rechtsprechung nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B 19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint eine Nichtigkeit zu Recht.

Die Sicherheitsmassnahme lag im öffentlichen und wohlverstandenen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers und ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV; zum Begriff etwa Urteil 6B 150/2019 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Die Überwachung mit Kameraaufschaltung erschien angesichts des gravierenden Vorfalls sowie des selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens erforderlich und geeignet (Urteil S. 8). Eine mildere Massnahme wie die Wegnahme des Feuerzeugs konnte nicht ausreichen (Urteil S. 5). Damit kamen die Vollzugsbehörden ihrer besonderen Fürsorgepflicht für den Beschwerdeführer nach. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte ist als zumutbar einzustufen.

Schliesslich geht die Argumentation am Kern einer Sicherheitsmassnahme vorbei, wenn der Beschwerdeführer behauptet, § 25 JUVG/SO und JUVV/SO verstiessen gegen das Legalitätsprinzip und § 25 JUVG/SO enthalte nirgends den Hinweis, es handle sich um eine vom Verschulden unabhängige Massnahme, welche unabhängig von einem konkreten Vorwurf verhängt werden könne. Selbstredend bedürfe es auch für die sog. 'Sicherungsmassnahmen' eines Verschuldens und eines konkreten Regelverstosses" (Beschwerde S. 20). Ein "konkreter Vorwurf/Regelverstoss" ist nach dem massgebenden Sachverhalt hinreichend erstellt. Dass dies dem Beschwerdeführer zum Verschulden gereicht, wird sich kaum bestreiten lassen (vgl. Urteil 6B 615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Das ist indes nicht entscheidend. Die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen richtet sich nach der vom Massnahmenunterworfenen ausgehenden Gefährdung und nicht nach seinem Verschulden. Es geht um eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung, wie die Vorinstanz mit Recht festhält (Urteil S. 5). Der Betroffene muss sich den Eingriff in seine Privatsphäre gefallen lassen (entgegen Beschwerde S. 21, 23). Eingriffe in Grundrechte müssen sich als
verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV) bzw. nicht unverhältnismässig erweisen (Art. 56 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Im Rahmen der Grundkonzeption der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt, die Kameraaufschaltung stelle lediglich eine zusätzliche Bestrafung dar, und schreibt: "Der Gipfel dieser auf die physische und psychische Vernichtung ausgerichteten Haftbedingungen war die hier gegenständliche Verfügung" (Beschwerde S. 23).

2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9 bereits auf die folgende, vom Rechtsvertreter erneut in Frage gestellte Rechtslage hingewiesen:

Wie in BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225 entschieden wurde, enthält Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu sehen. Allerdings muss die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), wie das jeder Grundrechtseingriff voraussetzt (Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV).

Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen ist und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens sowie zu befürchtender Autoaggression in Kriseninterventionen einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen ist (Urteile 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3 und 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.4, 1.5). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an Multipler Sklerose erkrankt ist (u.a. Urteil 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Er ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen Zwangsregime. Auf die Gesetzmässigkeit der stationären Massnahme im Sinne auch von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK wurde der Beschwerdeführer hingewiesen (Urteil 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3).

Der Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletzt weder Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV noch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK (Urteil 6B 504/2013 vom 13. September 2013 E. 2.4.3). Einer Krankheit ist bei der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B 614/2018 und 6B 615/2018 vom 4. Juli 2018). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus (Urteil 6B 1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 2.4.5 sowie Urteil 6B 1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.1). Die Behandlung bezweckt, das Rückfallrisiko mittels einer Verbesserung der inhärenten kriminogenen Faktoren zu vermindern. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme ist daher die medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Spezialprävention massgebend, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug, wobei die Massnahme unter medizinischen Gesichtspunkten nicht disproportional zur Rückfallwahrscheinlichkeit sein darf. Das ist beim Einweisungsentscheid wie beim nachträglichen Vollzugsentscheid zu beachten (vgl. Urteil 6B 438/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.1, 3.1).

2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie äussere sich nicht zur Eignung der Disziplinierung, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Hier wäre eine behandelnde Massnahme nötig geworden. Bereits am 10. Juli 2018 habe er eine Hochstufung in die Wohngruppe verweigert. Dies sei als alarmierend zu bezeichnen, und eine intensive therapeutische Einflussnahme wäre zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen habe man den Betroffenen zusätzlich frustriert, gegängelt und schikaniert (Beschwerde S. 25). Es handelte sich nicht um eine Disziplinierung. Eine behandelnde Massnahme "wäre" zweifellos nötig. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch in einer stationären therapeutischen Massnahme. Die Crux liegt nun aber genau in der Tatsache, dass er den Aufbau eines Therapieverhältnisses durch sein Verhalten konterkariert. Er fordert, was er sabotiert.

Wie vor der Vorinstanz (Urteil S. 7, E. 3.2, und S. 9, E. 3.5) macht er den seiner Ansicht nach entscheidrelevanten Vorwurf geltend, dass ihm im Vollzug zu verstehen gegeben worden sei, "jetzt brechen wir dich" (Beschwerde S. 18). Der Beschwerdeführer fühle sich durch das Aufschalten der Kamera "degradiert und als Tier behandelt"; es gehe "nur noch darum, den Betroffenen zu zerstören, ihn 'zu brechen'" (Beschwerde S. 28). Der Beschwerdeführer hatte in einem früheren Verfahren vorgetragen, er sei aufgrund der Misshandlungen "gebrochen" und habe die Vollzugspersonen hernach als "Nazis" bezeichnet (Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11). Der Rechtsvertreter übernimmt offenbar die Angaben des Beschwerdeführers als Tatsachen und wirft auf dieser Grundlage den Behörden willkürliches und menschenverachtendes Handeln vor.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die durchgehend verfolgte Konfliktstrategie gegen die institutionelle forensische Psychiatrie den Aufbau eines optimalen Therapieverhältnisses hindert (Urteil 6B 214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7). Der Rechtsvertreter wurde in einem weiteren, von ihm vertretenen Kasus erneut auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahl des Massnahmenorts als Vollzugsmodalität in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt; in jener Rechtssache ging die behandelnde Klinik das von anderen Institutionen nicht akzeptierte Sicherheitsrisiko ein, die Massnahmenbedürftige trotz Bombendrohungen und Brandstiftungen aufzunehmen (Urteil 6B 1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.5). Diese Schwierigkeit besteht angesichts seines Verhaltens ebenso beim Beschwerdeführer, und zwar umso mehr als vorsätzliche Tötungen ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in bestimmten forensischen Kliniken darstellen können (Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11).

2.5. Die Vorinstanz weist die Behauptung einer fehlenden medizinischen Betreuung und Versorgung zurück (Urteil S. 5 und 6). Solche Vorwürfe liessen sich in früheren Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht erhärten. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso die vorinstanzliche Erwägung (Urteil S. 10), es treffe nicht zu, dass er seit Februar 2018 "ohne zeitliche Begrenzung vollständig isoliert" sei (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz bezeichnet die Vorwürfe als pauschale und nicht substanziierte Behauptung (Urteil S. 6). Sie nimmt an, dass der Beschwerdeführer wohl bewusst von der falschen Prämisse ausgehe, es handle sich in casu um eine Disziplinierung, obwohl sich aus der angefochtenen Verfügung ergebe, dass es sich um eine Schutzmassnahme handle (Urteil S. 12 sowie S. 5). Es geht daher an der Sache vorbei, wenn dieser erwidert, nach der Parallelwertung in der Laiensphäre handle es sich um eine Bestrafung (Beschwerde S. 18). Er blendet damit den sachlichen Kontext aus.

Im Rahmen der behaupteten durchgehenden, ohne Unterbruch, monatelangen vollständigen Isolierung wirft er den Vollzugsbehörden auch vor, den Sicherheitsdienst zusätzlich hinzugezogen zu haben, "um den Betroffenen sogar noch während dem einstündigen Freigang pro Tag zu kontrollieren" (Beschwerde S. 17). Ihm wurde somit der Freigang trotz des von ihm ausgehenden Sicherheitsrisikos ermöglicht. Die Vorinstanz erwähnt zudem, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mit den anderen Insassen in den Hof zu gehen, er habe nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug) versetzt werden wollen und er habe mit anderen Insassen ins Fitness gehen können (Urteil S. 10).

2.6. Der Beschwerdeführer begründet u.a. die Anfechtung der mit Recht nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (worauf unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzutreten ist) mit dem Hinweis auf den "Fall Skander Vogt", der zeige, dass die Beschwerdeführung unerlässlich sei "und dass eine Videoüberwachung nichts bringt" (Beschwerde S. 29). Allerdings kann die Zelle trotz Videoüberwachung angezündet werden (Beschwerde S. 25), Videoüberwachung "bringt" aber etwas, weil der Sicherheitsdienst sofort die notwendigen Massnahmen treffen kann. Brandstiftung (Art. 221
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 221 - 1 Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
3    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB) gilt als gemeingefährlich.

Er bringt zudem vor, seit dem "Fall Skander Vogt" sei klar, dass eine länger andauernde Isolation einen (psychisch kranken) Menschen brechen und zu dessen Tod führen könne. Danach sei die Empfehlung herausgegeben worden, dass eine Isolation auf keinen Fall länger als ein paar Wochen dauern könne, mittlerweile redeten wir hier von Monaten (Beschwerde S. 26). "Die damaligen Wärter haben darüber gelacht und nichts getan und zugeschaut, wie der Insasse gestorben ist. Auch hier wäre es mutmasslich so verlaufen" (Beschwerde S. 26). Entgegen dieser krassen Unterstellung haben die Wärter "hier" den Brand sofort gelöscht. Die Todesgefahr bei Brandstiftungen in der Zelle spricht in der akuten Krisensituation für die angeordnete Videoüberwachung. Die Behörde kann so reagieren, "bevor er sich dadurch selbst oder die übrigen Insassen und die Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt" (Urteil S. 8). Die Vorinstanz musste auf den "Fall Skander Vogt" entgegen der Beschwerde nicht weiter eingehen (Urteil S. 10).

2.7. Im Übrigen ist auf das ausführliche vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG) und auf die redundanten Vorwürfe im Einzelnen nicht mehr weiter einzutreten. Die stationäre Massnahme ist im Sinne von Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK gesetzmässig angeordnet worden, und sie wird rechtmässig aufrechterhalten (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 6B 1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4 und 6B 976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 sowie die Urteile 6B 82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.4 und 6B 121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2). Nicht anders verhält es sich mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs angeordneten Sicherungsmassnahme. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ist weder in vertretbarer Weise dargetan noch ersichtlich (dazu Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7).

2.8. Den Vollzugsorganen obliegt eine besondere Fürsorgepflicht für den Insassen (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 115, Rz. 10). Massnahmen zur Befähigung der Strafgefangenen, nach ihrer Entlassung sozialadäquat zu handeln, zielen auf die Förderung der Verhaltenskompetenz (S. 35, Rz. 15). Dies bedarf einer deliktorientierten Auseinandersetzung. Noch anspruchsvoller wird die Aufgabe der Vollzugsbehörden bei Insassen, die einer Therapie im Sinne des Art. 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB bedürfen. Die Erfüllung des Vollzugsauftrags kann scheitern, im Massnahmenrecht insbesondere aufgrund einer konsequenten Kooperationsverweigerung. Wie solche Dilemmata in der Praxis aufzulösen sind, lässt sich nicht abstrakt angeben (S. 37, Rz. 19). Selbst mit Sorgfalt gefällte Vollzugsentscheide können anfechtbar erscheinen (S. 38, Rz. 21).

Es sind zahlreiche Disziplinarmassnahmen und Kriseninterventionen als gerichtsnotorisch zu verzeichnen (Urteil 6B 15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verharrt in seinem Kampf gegen die stationäre therapeutische Massnahme. Es ist nicht erkennbar, wie in diesem Klima der Einsichtslosigkeit und Kooperationsverweigerung ein irgendwie gedeihliches Therapieverhältnis sollte aufgebaut werden können. Auch die durch den Rechtsvertreter angestrebte Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird den Beschwerdeführer in seiner prekären sozio-physico-psychischen Situation um keinen Schritt weiterbringen können. Dies bedürfte vielmehr der Einsicht in die Notwendigkeit eines adäquaten Einlassens auf ein therapeutisches Setting, um zunächst erst einmal die erforderliche minimale Vertrauensbasis aufzubauen. Eine derartige Verhaltensänderung erscheint beim massnahmen- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführer aktuell kaum erwartbar. Das in den bisherigen Verfahren festgestellte Verhalten lässt sich nur als destruktiv für eine jede Therapiearbeit bezeichnen. Dieses selbstschädigende Verhalten wird erfahrungsgemäss längerfristig zu einer Chronifizierung und Aggravation der
bestehenden Leiden führen und die Lebensqualität des Beschwerdeführers unnötig herabsetzen.

2.9. Angesichts des vollzugsrechtlichen "Dilemmas" erscheint eine Überprüfung der Massnahme angezeigt (vgl. das Urteil 6B 82/2019 vom 1. Juli 2019, aber auch das Urteil 6B 1026/2018 vom 1. Mai 2019). Die zahlreichen kantonal laufenden Verfahren und im Monatsrhythmus angehobenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erweisen sich als der manifeste Ausdruck eines nicht zielführenden staatlichen Versuchs, dem Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme anzubieten. Die Problematik ist seinem Verhalten geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Beschwerde S. 26) und auch nicht einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Willkürregime, einer in fragwürdiger Interessenvertretung (Art. 128
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 128 Stellung - Die Verteidigung ist in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
StPO) masslos vorgetragenen Kritik (oben E. 2.2 in fine, 2.4, 2.6). Statt mit der Austarierung einer zweckmässigen Therapiearbeit sind die Vollzugsverantwortlichen mit einer Sicherheitsproblematik, der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und mit Rechtsstreitigkeiten befasst. Das ist nicht Sinn und Zweck der angeordneten therapeutischen Massnahme, die Insassen zugute kommen soll, welche gewillt sind, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 75 - 1 Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
1    Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
2    ...119
3    Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.
4    Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
5    Den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen ist Rechnung zu tragen.
6    Wird der Gefangene bedingt oder endgültig entlassen und erweist sich nachträglich, dass bei der Entlassung gegen ihn ein weiteres, auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil vorlag, so ist vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, wenn:
a  sie aus einem von den Vollzugsbehörden zu vertretenden Grund nicht zusammen mit der andern Freiheitsstrafe vollzogen wurde;
b  der Gefangene in guten Treuen davon ausgehen konnte, dass bei seiner Entlassung kein weiteres auf Freiheitsstrafe lautendes und vollziehbares Urteil gegen ihn vorlag; und
c  damit die Wiedereingliederung des Gefangenen in Frage gestellt würde.

StGB).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben E. 2.6 und 2.7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da eine Mittellosigkeit "augenfällig" erscheint (vgl. ceteris paribus Urteil 5A 244/2019 vom 15. April 2019 E. 4), sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_421/2019
Date : 11. Juli 2019
Published : 29. Juli 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Massnahmenvollzug; Sicherungsmassnahme


Legislation register
BGG: 64  65  66  78  81  105  109
BV: 10  29  36  123
EMRK: 3  5
KV SO: 97
StGB: 56  59  75  90  91  221  372  377  379  380
StPO: 128  439
BGE-register
123-I-112 • 129-I-129 • 134-I-221 • 140-V-521 • 142-III-138
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