Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C 72/2019
Urteil vom 11. Juni 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Einkommensvergleich, Nominallohnindex),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom
5. Dezember 2018 (605 2018 32).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1982 geborene A.________ schloss im August 2001 die Ausbildung als Metzger ab. Am 30. September 2002 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Freiburg wegen Rücken- und Hüftproblemen zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 4. August 2004 eine Umschulung zum Detailhandelsangestellten zu, die er im Juli 2007 abschloss. Seit 2. August 2007 arbeitete er als Verkäufer bei Commerce de Fer, Freiburg.
A.b. Am 24. August 2012 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle wegen eines seit 2009 bestehenden Krebsleidens (Hodgkin Lymphom) und Depressionen erneut zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 59 %) und ab 1. März 2017 eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 49 %) zu (Verfügungen vom 9. Januar 2018).
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde änderte das Kantonsgericht Freiburg die Verfügung in dem Sinne ab, dass es dem Versicherten ab 1. März 2013 eine halbe Invalidenrente zusprach (Entscheid vom 5. Dezember 2018).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm ab März 2013 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 statt einer Dreiviertelsrente eine halbe Invalidenrente zusprach.
3.2. Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nicht nur bis zur psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ am 7. November 2016 (Gutachten vom 2. Dezember 2016), sondern auch über diesen Zeitpunkt hinaus in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Die IV-Stelle habe die Berechnung des Invaliditätsgrades richtigerweise auf der Basis der Zahlen von 2013 (Beginn des Wartejahres am 27. März 2012) vorgenommen. Hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielbaren Valideneinkommens habe sie seinen früheren Beruf als Metzger berücksichtigt. So entspreche der von ihr angegebene Wirtschaftszweig 10-11 der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 den Berufen in der Herstellung von Nahrungsmitteln. Beim Kompetenzniveau 2 ergebe dies einen Betrag von Fr. 5'376.-. Dies entspreche einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, wobei diese aber bei 42 Stunden liege. Mit dieser Arbeitszeit berechnet belaufe sich der monatliche Lohn auf Fr. 5'671.70 bzw. das jährliche Einkommen auf Fr. 68'060.40. Da der Nominallohnindex in dieser Branche im Jahr 2013 0 % betrage (vgl. BfS-Tabelle T1.10, 2011-2017,
Wirtschaftszweig 10-12, Herstellung von Nahrungsmitteln und Tabakerzeugnissen), ergebe sich ein Valideneinkommen von Fr. 68'060.40 und nicht von Fr. 68'536.80, wie von der IV-Stelle festgehalten. Ihre Berechnung des trotz Gesundheitsschadens erreichbaren Invalideneinkommens sei jedoch korrekt. Unter Berücksichtigung eines Basislohns von Fr. 4'876.- (LSE 2012, Tabelle TA1, Wirtschaftszweig 47, Detailhandel, Niveau 2), einer wöchentlich Arbeitszeit von 41.8 Stunden, einem Nominallohnindex von 1.1 % im Detailhandel (vgl. BfS-Tabelle T1.10, 2011-2017, Wirtschaftszweig 47), einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem allgemeinen Abzug von 10 %, resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 27'817.85. Die Erwerbseinbusse betrage somit Fr. 40'242.55 (Fr. 68'060.40 - Fr. 27'817.85), was einen Invaliditätsgrad von 59.13 % bzw. gerundet 59 % und somit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebe.
4.
Umstritten und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz bei der Berechnung der beiden Vergleichseinkommen die Nominallohnentwicklung korrekt veranschlagt hat.
4.1. Vorinstanz und IV-Stelle ermittelten die Nominallohnentwicklung gestützt auf die BfS-Tabelle T1.10, Nominallohnindex, welche die Löhne von Frauen und Männern zusammen enthält. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass bei der Anpassung an die Lohnentwicklung jedoch nach Geschlechtern zu differenzieren ist. Vorliegend ist somit auf den Lohnindex für Männer abzustellen (BGE 129 V 408). Dieser wird in der BfS-Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex Männer, festgehalten (vgl. statt vieler Urteil 8C 704/2018 vom 31. Januar 2019 E. 9). Die Berechnung der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht somit bundesrechtswidrig.
4.2.
4.2.1. Das von der Vorinstanz als Ausgangspunkt aufgrund der LSE 2012 Tabelle TA1 ermittelte Valideneinkommen im Wirtschaftszweig 10-11, "Herstellung von Nahrungsmitteln, Getränkeherstellung", von Fr. 68'060.- (E. 3.2 hiervor) wird vom Beschwerdeführer und von der IV-Stelle nicht beanstandet. Beizupflichten ist ihm, dass der Nominallohnindex bei Männern gemäss der BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, im Wirtschaftszweig 10-33, "Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren", im Jahr 2012 101.5 und im Jahr 2013 102.3 Punkte betrug. Daraus resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 68'596.-, was die IV-Stelle nicht bestreitet.
4.2.2. Unbestritten ist, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Wirtschaftszweig 47, "Detailhandel", vor Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 27'515.- beträgt (Fr. 58'5122.- [4'876.- x 12] : 40 x 41.8 = 61'145.- x 0.5 x 0.9; E. 3.2 hiervor). Er veranschlagt den Nominallohnindex bei Männern gemäss der BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, im Wirtschaftszweig 45-47, "Handel und Reparatur von Motorfahrzeugen", von 101.9 Punkten im Jahr 2012 und von 102.4 Punkten im Jahr 2013. Daraus ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'650.-. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 68'596.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 59,69 % bzw. gerundet 60 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121). Gegen diese Berechnung des Beschwerdeführers ist nichts einzuwenden. Sie wird auch von der IV-Stelle nicht beanstandet.
Das gleiche Ergebnis zeigt sich, wenn beim Invalideneinkommen gestützt auf die BfS-Tabelle T1.1.10, 2011-2017, der Nominallohnindex bei Männern im Wirtschaftszweig 05-96, "Total", von 101.7 Punkten im Jahr 2012 und 102.5 Punkten im Jahr 2013 oder im Wirtschaftszweig 45-96, "Dienstleistungen", von 101.8 Punkten im Jahr 2012 und 102.7 Punkten im Jahr 2013 herangezogen wird. Denn diesfalls resultieren Invaliditätsgrade von 59.57 % und 59.53 % bzw. von gerundet 60 %.
Daraus folgt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. März 2013 (vgl. Art. 28 Abs. 2

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
5.
Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, vom 5. Dezember 2018 und die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 9. Januar 2018 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. März 2013 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Jancar