Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 356/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,

gegen

1. Y.________,
Beschwerdegegnerin 1,

2. Z.________,
Beschwerdegegnerin 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Damiano Brusa,

3. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin 3.

Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, üble Nachrede, Willkür,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2013.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ und sein Sohn B.X.________ führten am 23. Mai 2012 am Sitz der S.________ Bank AG (nachfolgend: S.________ Bank) Gespräche zur Eröffnung von Kontobeziehungen. Am Gespräch nahmen unter anderem der Direktor und der stellvertretende Direktor der Bank teil. Nach Einreichung der Kontoeröffnungsformulare erhielt B.X.________ Kenntnis einer E-Mail vom 2. Juli 2012 mit der Stellungnahme von Z.________, "Head Group Compliance" der S.________ Bank, die Y.________, von der Abteilung Compliance, zuhanden der bankinternen Entscheidungsträger weitergeleitet hatte. Die E-Mail weist folgenden Inhalt auf:
"Liebe Kollegen
Bezugnehmend auf Eure Dokumente und Neueröffnungen im Zusammenhang mit den Herren X.________ teile ich Euch mit, dass ich Rücksprache mit unserem CEO Hr. W.________ genommen habe.
Die Bank sieht davon ab, Kontobeziehungen zu unterhalten, in denen die genannten Herren eine Rolle erfüllen (im konkreten Falle Direktorenstellung, resp. Stiftungsrat). Wie aus öffentlichen Quellen zu ersehen ist, sind die Herren X.________ in den USA im Zusammenhang mit UBS- und anderen Kunden u.a. angeklagt, aktiv gegen das US-Steuergesetz verstossen zu haben.
Weiter verweise ich auf das FINMA Positionspapier 2010/24 sowie die Präzisierungen vom 19.6.2012.
Ich bitte um Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüssen Z.________"

Am 19. März 2009 war in der T.________ Zeitung ein Zeitungsartikel mit dem Titel "U.S. Extends Its Inquiry of Offshore Tax Fraud" erschienen, in dem unter anderem erwähnt wird:

"The Swiss individuals under investigation by the Justice Department, according to persons briefed on the matter, are (...) B.X.________ and A.X.________ who are lawyers at the X.________ & Partner law firm in A.________ and B.________.

The Justice Department is building criminal cases against these individuals, whom it suspects of having traveled with Swiss UBS bankers to the United States to work with American clients to evade taxes."

B.
A.X.________ stellte am 1. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafantrag wegen übler Nachrede gegen Y.________ und Z.________. Am 12. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft, keine Untersuchung anhand zu nehmen.
Die von A.X.________ gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Februar 2013 ab.

C.
A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der üblen Nachrede gegen Y.________ und Z.________ zu eröffnen sowie die geeigneten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Ein Beschwerderecht steht dem Privatkläger zu, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Dabei wird grundsätzlich verlangt, dass der Beschwerdeführer bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Ausnahmsweise, bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens, ist auf diese Voraussetzung zu verzichten. Erforderlich ist jedoch, dass im Verfahren vor Bundesgericht dargelegt wird, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

1.2. Der Beschwerdeführer erklärt, er beabsichtige, im Rahmen des Strafverfahrens wegen übler Nachrede gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Mit der Nichtanhandnahme werde ihm nicht nur die Möglichkeit genommen, seine Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, sondern auch deren Durchsetzung auf dem Zivilweg beträchtlich erschwert.
Diese Begründung ist für die Bejahung der Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG hinreichend. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz unterstelle in willkürlicher Weise, dass die Beschwerdegegnerin 2 lediglich Informationen aus Zeitungsartikeln, insbesondere eine Meldung vom 19. März 2009 in der renommierten "T.________ Zeitung", weiterverbreitet habe. Sie habe aktenwidrig und ohne Begründung angenommen, die Beschwerdegegnerinnen hätten Kenntnis dieses Zeitungsartikels. Die Beschwerdegegnerin 3 habe ausserdem als Quelle einen Artikel vom 18. Mai 2009 in der "T.________ Zeitung" erwähnt, was jedoch nicht zutreffe, da im Mai keine Artikel mit seinem Namen erschienen seien. Es wäre von der Beschwerdegegnerin 3 zu untersuchen gewesen, welchen öffentlich zugänglichen Quellen die Beschwerdegegnerin 2 ihre Behauptung entnommen habe. (Beschwerde, S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verfalle in Willkür, weil sie die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als juristische Laiinnen einstufe, da er nicht das Gegenteil behauptet habe. Diesen Sachverhalt hätte die Beschwerdegegnerin 3 abklären müssen. Es erscheine im Übrigen unwahrscheinlich, dass die Leitung des regulatorischen Bereichs der S.________ Bank einer Person ohne juristische Kenntnis übertragen werde (Beschwerde, S. 8 f.).
Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterstelle die Vorinstanz zudem willkürlich, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Begriffe "anklagen" und "beschuldigen" umgangssprachlich benutzt, obwohl die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 diese Behauptung nicht erhoben hätten und zumindest Letzterer der Unterschied zwischen einer Strafuntersuchung und einer Anklage bewusst sein sollte. Aus den Untersuchungsakten gehe auch nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine Informationspflicht getroffen hätte, weil es einer Bank erlaubt sei, Geschäftsbeziehungen ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten kein rechtlich geschütztes Interesse gehabt, die wahrheitswidrige und ehrverletzende Informationen gemäss E-Mail vom 2. Juli 2012 zu verbreiten. Sie hätten zudem nicht nur die in der Presse kolportierten Informationen weiterverbreitet (sofern sie davon überhaupt gewusst hätten), sondern Verschärfungen vorgenommen, so etwa, dass er "u.a." wegen "aktiven" Verstosses gegen US-Steuergesetze im Fokus der Behörden stehe (Beschwerde, S. 9 f.).

2.2. Die Vorinstanz erwägt, zum Aufgabenbereich eines "Head Group Compliance" gehörten insbesondere Abklärungen darüber, ob Geschäfte mit potentiellen Neukunden nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, Richtlinien der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder bankinterne Vorschriften verstossen könnten. Aus dem Inhalt der E-Mail vom 2. Juli 2012 könne abgeleitet werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 Abklärungen über die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und seines Sohnes vorgenommen habe. Bei diesen Nachforschungen sei sie auf Pressemeldungen gestossen, in denen sein Sohn als eine in den USA angeklagte Person bezeichnet und die Untersuchung wegen Steuerbetrugs auf ihn selber ausgedehnt worden sei. Diese Informationen habe die Beschwerdegegnerin 2 in verkürzter Form wiedergegeben, indem sie geschrieben habe, die Herren X.________ seien angeklagt, aktiv gegen das US-Steuergesetz verstossen zu haben. Der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 Juristinnen seien. Das Verb "anklagen" könne durchaus als Synonym für "beschuldigen" bzw. "den Vorwurf erheben" stehen. Das Schreiben habe bezweckt, den Informationspflichten als "Head Group Compliance" nachzukommen. Der entscheidende
Informationsgehalt habe darin bestanden, dass B.X.________ und der Beschwerdeführer gemäss Pressemeldungen in den USA in ein Strafverfahren betreffend "Offshore Tax Fraud" involviert seien. Für die S.________ Bank habe die Stellung der Herren X.________ als Beschuldigte im Vordergrund gestanden und nicht das konkrete Stadium des Strafverfahrens. Aus der Verwendung einer juristisch nicht präzisen Formulierung könne nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei nicht nur Beschuldigter in einem amerikanischen Strafverfahren, sondern gegen ihn sei vor einem amerikanischen Gericht bereits Anklage erhoben worden (Urteil, S. 9 f.).

2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf blosse appellatorische Kritik ist nicht einzutreten (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

2.4. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe willkürlich angenommen, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Artikel der T.________ Zeitung verbreitet, ist nicht einzutreten. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Behebung des behaupteten Mangels gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Welches die von der Beschwerdegegnerin 2 erwähnten "öffentlich zugänglichen Quellen" in den USA sind, kann offenbleiben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter eines Strafverfahrens und nicht als Angeklagter bezeichnet wurde. Gegenstand der Ehrverletzungsklage bildet denn auch diese begriffliche Unterscheidung.
Ob und inwiefern die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 juristische Laiinnen waren, ist unerheblich, da sich insbesondere Letztere als "Head Group Compliance" der S.________ Bank nicht darauf berufen könnte, den Unterschied zwischen "Beschuldigter" und "Angeklagter" nicht gekannt zu haben. Auf die übrigen appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 die Begriffe "anklagen" und "beschuldigen" nicht umgangssprachlich benutzt und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 keine Informationspflicht gehabt haben sollten, ist nicht einzutreten.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Abweisung seiner Beschwerde damit begründet, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Gutglaubensbeweis zu erbringen vermöchten. Zum einen sei strittig, ob ein Entlastungsbeweis im Untersuchungsverfahren überhaupt zulässig sei, zum anderen habe der jeweils Beschuldigte allein zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis führen möchte. Weder die Beschwerdegegnerin 3 noch die Vorinstanz seien daher befugt, einen Nichteintretensentscheid auf einen nicht nicht geltend gemachten Gutglaubensbeweis zu stützen, zumal die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 nicht zum Sachverhalt befragt worden seien (Beschwerde, S. 11).
Die Vorinstanz verletze auch Art. 310
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO über die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, die nur zulässig sei, wenn ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliege. Der Sachverhalt sei nicht liquide genug, um eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen. Auch in rechtlicher Sicht liege kein klarer Fall vor. Die Vorinstanz stelle denn auch nicht in Abrede, dass der Vorwurf einer strafrechtlichen Anklage oder einer Strafuntersuchung grundsätzlich geeignet ist, jemanden in seiner rechtlich geschützten Ehre zu beeinträchtigen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" hätte sie eine Strafuntersuchung anhand nehmen müssen (Beschwerde, S. 11 f.).

3.2. Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten ernsthafte Gründe im Sinne von Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB gehabt, den wissentlich und willentlich weiterverbreiteten Inhalt ihrer Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten. Sie hätten die E-Mail vom 2. Juli 2012 an die internen Entscheidungsträger der Bank nicht ohne begründete Veranlassung weitergeleitet, sondern die geschäftlichen Interessen der S.________ Bank gewahrt. Sie seien damit dem Vorwurf zuvorgekommen, sie lehnten ohne Grund Geschäftsbeziehungen ab. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien zum Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB zuzulassen (Urteil, S. 11).

3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird im Sinne des Grundsatzes "in dubio pro duriore" verlangt, dass im Zweifel Anklage zu erheben respektive zu überweisen ist. Anklage muss erhoben werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist die Beweis- oder Rechtslage nicht eindeutig, sollen nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte entscheiden. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Vielmehr ist nach der Maxime "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; 137 IV 219 E. 7.1 und 7.2). Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; 138 IV 186 E. 4.1). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Er legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall eine Verurteilung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wahrscheinlicher wäre als ein Freispruch. Dass die Vorinstanz einen Freispruch mit einem möglicherweise erfolgreichen Gutglaubensbeweis, der erst im Rahmen einer materiellen Prüfung des Tatbestandes der üblen Nachrede zum Zuge kommt, begründet, vermag daran nichts zu ändern. Die vorinstanzliche Feststellung ist nicht zu beanstanden, wonach keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Ruf des Beschwerdeführers als ehrenwerte Person hätten schädigen wollen. Dasselbe gilt für die Begründung der Beschwerdegegnerin 3, wonach die Behauptung, jemand sei angeklagt, nicht per se ehrenrührig ist und die Feststellung, dass keine Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die geeignet wären, den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ein strafbares Verhalten nachzuweisen (Vorakten, act. 8, S. 1). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Nichtanhandnahmeverfügung der Vorinstanz bestätigt.

3.5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_356/2013
Date : 11. Juni 2013
Published : 29. Juni 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, üble Nachrede, Willkür


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BGG: 42  66  81  95  97  105  106
StGB: 173
StPO: 310
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