Tribunal federal
5C.225/2001 /min
{T 0/2}
Urteil vom 11. Juni 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.
X.________,
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Ineichen, Bärengasse 1, 6210 Sursee,
gegen
Versicherung Z.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Pirmin Frei, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug.
Versicherungsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2001.
Sachverhalt:
A.
X.________ betreibt ein Teppichgeschäft, mit Hauptgeschäft in A.________ und einer Filiale in B.________.
Am 12. November 1996 wurde X.________ - gemäss seiner Darstellung - sein Auto gestohlen, in welchem sich zehn Orientteppiche befunden haben sollen. Gestützt auf den Sachversicherungsvertrag vom 25. März 1996 mit der Versicherung Z.________ verlangte X.________ von dieser den Ersatz der Teppiche im Wert von Fr. 33'975.10 (abzüglich Fr. 500.-- Selbstbehalt). Die Versicherung Z.________ lehnte das Begehren ab.
B.
Am 6. Januar 1998 klagte X.________ beim Bezirksgericht Zürich auf Zahlung des genannten Betrages abzüglich Selbstbehalt nebst Zins zu 5% seit 12. November 1996. Mit Verfügung vom 12. Januar 1998 wurde der Prozess zuständigkeitshalber dem Handelsgericht überwiesen. Dieses führte vorerst ein Beweisverfahren (u.a.) betreffend Herkunft von Kopierspuren auf einem der Autoschlüssel durch. Gestützt auf dessen Ergebnis erging am 25. Januar 2001 ein weiterer Beweisauflagebeschluss, der den Diebstahl selbst zum Gegenstand hatte. Mit Urteil vom 11. Juni 2001 wies das Handelsgericht die Klage ab.
C.
Der Kläger ist mit Berufung vom 30. August 2001 ans Bundesgericht gelangt und begehrt die Aufhebung des Urteils des Handelsgerichts sowie die Rückweisung an dieses zur Neubeurteilung. Ferner sei die Beklagte zur Bezahlung des Betrages von Fr. 33'475.10 nebst Zins zu verpflichten.
Es wurden keine Berufungsantwort und keine Vernehmlassung eingeholt.
D.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Handelsgerichts beim Kassationsgericht des Kantons Zürich eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 16. März 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Berufung richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und überschreitet den erforderlichen Streitwert von Fr. 8'000.-- nach Art. 46 OG bei weitem. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Kläger ersucht um Einräumung eines Replikrechts. Da von der Beklagten keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, entfällt auch ein weiterer Schriftenwechsel.
3.
Das Handelsgericht führt aus, im Prinzip müsste der Kläger nach Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Diebstahl aufzuerlegen. Ebenfalls müsse er beweisen, und das müsste er auch dann, wenn am Diebstahl des Fahrzeuges nicht zu zweifeln wäre, dass sich im Zeitpunkt des Diebstahls die fraglichen zehn Teppiche im Auto befunden hätten. Da der Kläger die ihm auferlegten Beweise nicht habe erbringen können, müsse seine Klage vollumfänglich abgewiesen werden.
4.
Der Kläger bringt vor, im Parallelprozess vor Amtsgericht Luzern-Stadt sei ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich erstellt worden. Darnach könne spurenkundlich nicht belegt werden, dass die vier vorgelegten Schlüssel bei einem mechanischen Kopieren als Vorlage gedient hätten. Damit sei erstellt, dass keine rechtsgenüglichen Beweise und Indizien gegen den Diebstahl des Autos und der Teppiche vorlägen. Die Vorinstanz habe dem
Kläger deshalb zu Unrecht den strikten Beweis auferlegt. Er müsse den Diebstahl nur glaubhaft machen, was er denn auch getan habe. Das Handelsgericht habe somit Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.1 Im Bereich des Versicherungsvertrages ist die Person, die gegenüber dem Versicherer einen Versicherungsanspruch erhebt, dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist; ferner hat sie den Umfang des Anspruchs darzutun (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 381 f.; Willy Koenig, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1967, S. 99).
Soweit der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweispflichtige Versicherungsnehmer nach der Rechtsprechung insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruches darzutun hat (BGE 107 II 269 E. 1b S. 273 mit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts vom 22. November 1990, in: SVA XVIII [1990/1991], Nr. 7, S. 30 ff.; Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 1984, in: SVA XV [1982-1985], Nr. 27, S. 163; zum Beweismass im Sinne von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Anforderungen gestellt, zu Unrecht den vollen Beweis verlangt oder sich mit einer blossen Parteibehauptung ohne unterstützende Indizien begnügt hat (H. Dressler, in ZSR 94/1975 II S. 64; A. Wurzburger, ebenda S. 104).
4.2 Weil die Beklagte den Beweis hat erbringen können, dass bei der Mercedes-Benz in Deutschland nie ein Schlüssel nachbestellt und auch nicht kopiert worden ist, wurde dem Kläger der Hauptbeweis dafür auferlegt, dass sein Mercedes am 12. November 1996 in C.________ behändigt wurde. In seiner Beweiseingabe vom 3. März 2001 habe er dargelegt, er könne den Hauptbeweis dazu nicht führen; er befinde sich in einem Beweisnotstand.
Diese Beweislage kann der Kläger auch nicht mit dem von ihm eingereichten Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadt Zürich zu seinen Gunsten verändern. Denn die Sachvorbringen des Klägers gelten als neu und damit als unzulässig (BGE 123 III 385 E. 4b S. 389 mit Hinweis).
4.3 Weil dieses Gutachten nicht zum Beweisfundament des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren gehörte, hat das Handelsgericht auch nicht gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Gestützt auf diese für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (Art. 63 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
4.4 In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, seine Ehefrau sei nie angehört worden, obwohl sie gemäss Klageschrift beim Einladen der Teppiche geholfen habe. Auf diesen sinngemässen Vorwurf der Missachtung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2001 wird bestätigt.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: