Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer:SK.2012.39
Beschluss vom 11. April 2013 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitzender, Miriam Forni und Joséphine Contu Albrizio Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Maria Schnebli, Staatsanwältin des Bundes
gegen
1.
A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger
2.
B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni
Gegenstand
Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Fälschung von Urkunden des Auslandes sowie Versuch dazu, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, Rassendiskriminierung, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung (aArt. 36

SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
Ergänzung des Vorverfahrens, Sistierung
Die Strafkammer erwägt:
1. Die Bundesanwaltschaft erhob am 27. September 2012 bei der Strafkammer Anklage gegen die Beschuldigten. Im Hauptpunkt warf sie A. die Beteiligung an einer kriminellen Organisation vor, B. die Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventuell die Unterstützung einer solchen. Der Kammerpräsident bestimmte einen Spruchkörper mit drei Richtern, da die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf Art. 19 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |
Am 31. Oktober 2012 beschloss die Kammer, die Anklageschrift in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 260ter

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Am 8. Februar 2013 ging eine geringfügig modifizierte Anklageschrift ein. Die wesentlichen Änderungen betrafen in formaler Hinsicht eine strikte Trennung zwischen Tatumständen einerseits, als welche insbesondere die Charakteristika und Entstehung der involvierten Organisationen erscheinen (S. 4–31), und Tatvorwürfen andererseits (S. 32–90 bzw. 90–115). In materieller Hinsicht wurde die Anklage in Bezug auf den Anklagepunkt der Beteiligung an, eventuell der Unterstützung einer kriminellen Organisation insoweit präzisiert, als sie den Beschuldigten die Beteiligung an den Organisationen C. und D. sowie die Unterstützung der Organisation E., eventualiter die Unterstützung der Organisation D. (A.) respektive die Unterstützung der Organisationen C., D. sowie E. (B.) vorwirft. Die Tatumschreibung blieb im Wesentlichen unverändert.
In ihrer revidierten Fassung hat die Anklageschrift einen Umfang von 117 Seiten. Die Hauptkapitel betreffen die Tatumstände, umfassend 27 Seiten (S. 4–31), die A. vorgeworfenen Handlungen, umfassend 58 Seiten (Ziff. I), respektive die B. vorgeworfenen, umfassend 26 Seiten (Ziff. II).
2. Der Verfahrensleiter prüfte die Anklageschrift am 28. Februar 2013 und erachtete sie als gesetzeskonform. Er lud die Bundesanwaltschaft am 1. März 2013 ein, dem Gericht eine Beweisliste einzureichen, aus welcher hervorgehe, welche Akten den einzelnen Tatvorwürfen jeweils zugrunde liegen würden. Die Bundesanwaltschaft lehnte dies mit Eingabe vom 18. März 2013 ab. Die Besprechung vom 5. April 2013 zwischen dem Verfahrensleiter und dem Bundesanwalt führte zu keinem anderen Ergebnis.
3. Die Anklageschrift muss die den Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen "möglichst kurz, aber genau" umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
3.1 Diesem Erfordernis genügen die Kapitel I und II der Anklageschrift (überschrieben als "Tathandlungen") stricto sensu nicht. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass Art. 260ter Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949345 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 65 Anfechtbarkeit verfahrensleitender Anordnungen der Gerichte - 1 Verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte können nur mit dem Endentscheid angefochten werden. |
3.2 Die Bundesanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass die Anklagebehörde mit der Anklageerhebung nicht die Aufgabe habe, sich über den Beweis der in der Anklageschrift vorgetragenen Behauptungen auszusprechen. Sie stützt sich dabei auf einen entsprechenden Passus in der Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (nachfolgend "Botschaft"; BBl 2006 1085, 1276). Dieser entspricht allerdings weder dem Wortlaut des Gesetzes noch seinem Werdegang: Der Vorentwurf besagte in Art. 358 Abs. 4 ausdrücklich: Die Anklageschrift nennt keine Beweise und enthält keine Erörterungen zu Tat-, Schuld- und Rechtsfragen. Im Entwurf zur StPO wie im geltenden Gesetz findet sich dieser Passus freilich nicht. Darin liegt kein Versehen; denn im Vernehmlassungsverfahren haben einige Kantone explizit die Streichung von Abs. 4 angeregt, während andere vorschlugen, dass Beweise zu nennen seien; die Schweizerische Kriminalistische Gesellschaft – der in erster Linie in der Strafverfolgung Tätige angehören – wiederum befürwortete die Möglichkeit, auf Akten zu verweisen (Vernehmlassungsbericht, S. 66 f.). In diesem Lichte ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass eine "Beweisliste" gesetzlich nicht ausgeschlossen wurde und die Frage der Rechtsprechung überlassen sein sollte. Die Botschaft steht in diesem Punkt dazu im Widerspruch. In der Literatur wird das Gesetz denn auch so verstanden, dass es nur die Würdigung der Beweislage durch die Anklageschrift verbiete (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rn. 1413; a.M. Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 228; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rn. 1269 [nachfolgend zitiert "Handbuch"], einschränkend immerhin Ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 325 N. 7 ["Form eines das Vorverfahren zusammenfassenden Schlussberichts mit Hinweisen zur Beweis- und Rechtslage"]; unklar Moreillon/Parein-Reymond, Code de procédure pénal – Petit Commentaire, Basel 2013, Art. 325 N. 5 ["ne poursuit pas le but de … prouver le bien-fondé des allégations"]).
Es ergibt sich daher, dass gemäss Art. 325 f

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
4.
4.1 Die Rechtsprechung hat die Befugnisse des erstinstanzlichen Gerichts über den Wortlaut von Art. 329

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
Zum genannten, die Unabhängigkeit des Gerichts betonenden Gesichtspunkt kommen die Aspekte der Beschleunigung (Art. 5 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 331 Ansetzen der Hauptverhandlung - 1 Die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie teilt den Parteien mit, in welcher Zusammensetzung das Gericht tagen wird und welche Beweise erhoben werden sollen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 59 Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen - 1 Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
|
1 | Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme. |
2 | Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts. |
3 | Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt. |
Unter all diesen Gesichtspunkten muss das dem Gericht vorgelegte Dossier eine rasche, aber spezifische Kenntnis der Beweise ermöglichen, welche im Vorverfahren erhoben wurden und Grundlage für das Urteil im Schuld- und Strafpunkt bilden (Art. 308 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 1 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht durch die Strafbehörden des Bundes und der Kantone. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. |
dass in umfangreichen und komplizierten Fällen die Aussagen und anderen Beweisstücke "auf eine Vielzahl von Protokollen und Belegen verzettelt sein können" (Riklin, a.a.O., Art. 317

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 317 Schlusseinvernahme - In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen. |
4.2 Im vorliegenden Fall sind mit beiden Beschuldigten Schlusseinvernahmen durchgeführt worden (pag. 13.3.0.4122 ff. [A.], 13.4.0.2401 ff. [B.]). In diesen sind die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur eingeschränkt dargetan. So wird mit der Anklage A. angelastet, das Internetforum 1 verwaltet und darin eigene Beiträge publiziert zu haben (Ziff. I/A.4/1.3); dies wird durch die Umschreibung von 8 einzelnen Publikationen spezifiziert. In analoger Weise wird ihm der Betrieb des Internetforums 2 angelastet (Ziff. I/A.4/2.4) und durch die Umschreibung von 19 einzelnen Publikationen spezifiziert. In der Schlusseinvernahme vom 30. April 2012 nimmt der erste Sachverhaltskomplex zwei Zeilen ein, gefolgt von Verweisen auf den polizeilichen Schlussbericht und zwei frühere Einvernahmen (pag. 13.3.0.4122). Der zweite Komplex wird durch fünf Interneteinträge konkretisiert und ist mit ähnlichen Verweisen versehen (pag. 13.3.0.4122-4126). B. wird ebenfalls die Publikation eigener Beiträge im Internet vorgeworfen (Ziff. II/A/1.2), im einzelnen deren 10 mit Darstellung von zahlreichen Attentaten. Dies wird in der Schlusseinvernahme vom 26. April 2012 nur pauschal thematisiert (pag. 13.4.0.2401), mit einem Hinweis (pag. 13.4.0.2404) auf eine andere Befragung "im Sinne einer Schlusseinvernahme", jene vom 25. März 2009. In dieser wird der Beschuldigte zu einzelnen Publikationen befragt (pag. 13.4.0.1995 ff.), allerdings in anderer Reihenfolge und unter Hinweisen auf frühere Befragungen.
In dieser Weise erfüllen die Schlusseinvernahmen nicht den ihnen für das Hauptverfahren beizumessenden Zweck. Der Anklagesachverhalt beruht im Kern auf zahlreichen, 12 Ordner umfassenden Polizeiberichten, denen Beilagen in 20 Ordnern angefügt sind. Dazu kommen Rechtshilfeakten, umfassend 14 Ordner, denen Beilagen in 31 Ordnern angefügt sind. Die Befragungen von A. erstrecken sich über mehr als 4'000 Seiten, diejenigen von B. über mehr als 2'300 Seiten. Es fehlt die Synthese in Schlusseinvernahmen, welche sich in der späteren Anklageschrift widerspiegeln, und in denen die einzelnen Vorwürfe mit dem Vorhalt der jeweiligen Beweisstücke dokumentiert sind. Hinweise in der Schlusseinvernahme auf frühere Befragungen, in welchen teilweise wiederum auf frühere Befragungen verwiesen wird (Kettenverweise), genügen nicht. Hinsichtlich der Eigenschaft in erster Linie der Organisation C. als kriminelle Organisation sind den Schlusseinvernahmen keine Belege bzw. Hinweise auf solche zu entnehmen. Bei der hier vorliegenden Aktenmenge und angesichts des weit umfassenden Sachverhalts ist ohne spezifische Hinweise auf die jeweiligen Aktenstellen in der Schlusseinvernahme (oder in einem anderen aktenkundigen Dokument; vgl. E. 3.2) die genügende Verteidigung erschwert und die Vorbereitung sowie die Durchführung der Hauptverhandlung nach den in E. 4.1 genannten Grundsätzen nicht möglich. Als Konsequenz dessen steht fest, dass das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen wurde. Es ist deshalb zur Zeit nicht möglich, ein Urteil über die Anklage zu fällen. Aus diesem Grund ist das Verfahren nach Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 340 Fortgang der Verhandlung - 1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass: |
4.3 Die Bundesanwaltschaft erhält hiermit gleichzeitig Gelegenheit, die gemäss ihrer Eingabe vom 18. März 2013 als notwendig erachteten weiteren Beweiserhebungen in Vervollständigung des Vorverfahrens vorzunehmen (Art. 308 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 308 Begriff und Zweck der Untersuchung - 1 In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. |
4.4 Hinsichtlich der rechtshilfeweise beigezogenen Verfahrensakten (Akten Rubrik 18) fehlt ein Aktenverzeichnis, welches diese Akten erschliesst (Art. 100 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 100 Aktenführung - 1 Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält: |
Auch die weiteren von der Anklagebehörde als wesentlich erachteten Aktenstücke, auf welche in der Schlusseinvernahme bei den Elementen, welche die kriminelle Organisation umschreiben (Tatumstände), sowie den einzelnen Vorwürfen unter präziser Angabe der jeweiligen Fundstelle hinzuweisen ist, sind in einem separaten Beweisdossier (sinnvollerweise in Form von Aktenkopien) zusammenzutragen.
5. Die Rechtshängigkeit ist nicht beim Gericht zu belassen (Art. 329 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
Zwecks Vornahme der notwendigen Aktenergänzung im Vorverfahren sowie zur Erstellung der Beweisdossiers und fehlenden Verzeichnisse sind die Akten an die Bundesanwaltschaft zurückzugeben.
6. Die Kosten für diesen Beschluss können vorweg verlegt werden (Art. 421 Abs. 2 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 421 Kostenentscheid - 1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 423 Grundsätze - 1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
Als angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von 2'000 Franken (Art. 7 lit. b

SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG) |
|
a | 200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht; |
b | 1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. |
7. Der Beschluss über die Sistierung des Strafverfahrens nach Art. 329 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob: |
Die Strafkammer beschliesst:
1. Das Verfahren SK.2012.39 wird sistiert zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft.
2. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht bei der Strafkammer.
3. Die Kosten dieses Beschlusses, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, trägt der Bund.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Bellinzona, 16. April 2013
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, eingelegt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |

SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
Versand: 16. April 2013