Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 156/2007

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, Postfach, 1951 Sitten,
2. Gemeinde X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom
30. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene F.________ lebt seit April 2005 in Y.________, Gemeinde X.________, welche ihn seither finanziell unterstützt. Am 28. September 2006 forderte ihn das Centre Médico-Social du Coteau auf, einen sechsmonatigen sozialen Eingliederungsvertrag für manuelle Hilfsarbeiten bei der Télé Y.________, zu unterzeichnen. Nachdem er dies abgelehnt hatte, teilte ihm die Gemeinde am 21. November 2006 mit, falls er die angebotene Stelle nicht akzeptiere, werde die Unterstützung im Umfang des entgangenen Nettoverdienstes gekürzt. Aufgrund der erneuten Weigerung rechnete sie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1650.-, entsprechend einer Teilzeitbeschäftigung von 60% bei der Télé Y.________, und Fr. 1220.- als mutmassliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als psychologischer Paar- und Familienberater an. Da somit der Bedarf von Fr. 1860.- auch unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 500.- gedeckt sei, verfügte sie am 14. Dezember 2006 die Einstellung der Unterstützungsleistungen mit Wirkung ab 1. Januar 2007. Der Staatsrat des Kantons Wallis vereinigte verschiedene Beschwerden des F.________ und bestätigte mit Entscheid vom 7. Februar 2007 unter anderem die Einstellung der Sozialhilfe.

B.
F.________ reichte beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein. Dieses teilte das Verfahren auf und befand mit Entscheid vom 30. März 2007 zunächst über die streitige Einstellung der Sozialhilfebeiträge ab Januar 2007. Dabei hiess es die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Gemeinde verpflichtete, rückwirkend ab 1. Januar 2007 jeweils zu Monatsbeginn einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 210.- auszurichten. Das Gesuch um provisorische Massnahmen wies es als gegenstandslos geworden ab. Die übrigen mit der Beschwerde angefochtenen Punkte bildeten Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts vom 20. April 2007.

C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt F.________, der Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 30. März 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Gemeinde X.________ zu verpflichten sei, rückwirkend ab 1. Januar 2007 über den monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 210.- hinaus die für ein menschenwürdiges Dasein unterlässlichen Leistungen zu erbringen. Zudem ersucht er um vorsorgliche Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Entscheid vom 16. Juli 2007 wies die I. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ab. Auf das Gesuch um Revision dieses Entscheids trat das Bundesgericht mit Beschluss vom 10. August 2007 nicht ein.

Der Staatsrat und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X.________ stellt keinen Antrag, verweist in ihrer Eingabe an das Bundesgericht indessen darauf, dass sie sich an den Entscheid des Kantonsgerichts halte.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer bezeichnet seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde. Hiebei handelt es sich um ein Rechtsmittel nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG), welches durch das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) aufgehoben worden ist. Da der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts nach dem 31. Dezember 2006 ergangen ist, richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz (vgl. Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV und die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (GES) erwogen, die Sozialhilfe folge dem Grundsatz der Subsidiarität, weshalb die hilfesuchende Person dazu verpflichtet sei, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag über die soziale Eingliederung einzugehen (Art. 11 GES). Als zumutbar gelte eine Arbeit, welche den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entspreche, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehme und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sei. Die angebotene, auf sechs Monate begrenzte Teilzeitstelle bei der Luftseilbahn könne die intellektuellen Fähigkeiten des über eine akademische Ausbildung verfügenden Beschwerdeführers zwar unterfordern, doch sei sie mit Blick auf die lange andauernde erfolglose Arbeitsuche zumutbar, zumal ihm daneben noch genügend Zeit verbleibe, um den Aufbau einer eigenen Praxis im angestammten Beruf fortzusetzen. Die Beschäftigungsmassnahme sei überdies mit den Instanzen der
beruflichen Integration und der Hilfe an Arbeitslose koordiniert worden. Die Anrechnung eines daraus fliessenden Nettoeinkommens von monatlich Fr. 1650.- sei angemessen. Da der Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit für einen vor zwei Jahren zugewanderten, deutschsprachigen psychologischen Paar- und Familientherapeuten in einer französischsprachigen Berg- und Tourismusgemeinde schwierig sei, erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer daraus bisher kein Einkommen erzielt habe, weshalb ein solches auch nicht angerechnet werden dürfe. Ein allfälliger Verdienst aus der eigenen Praxis im Kanton Bern habe unbestrittenermassen als Freibetrag zu gelten. Weil der Bedarf gemäss den massgebenden Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) Fr. 1860.- (einschliesslich Wohnungsmiete) ausmache, habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer bis auf weiteres und rückwirkend für die Monate Januar bis März 2007 monatlich Fr. 210.- auszurichten (Fr. 1860.- ./. Fr. 1650.-).

3.
3.1 Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 130 V 501 E. 1.1 S. 502; 125 V 413 E. 2 S. 415 mit Hinweisen).

3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 30. März 2007 beurteilte, vom Staatsrat am 7. Februar 2007 bestätigte Verfügung der Gemeinde X.________ vom 14. Dezember 2006, mit welcher diese ein Einkommen aus dem angebotenen Arbeitsvertrag mit der Télé Y.________ sowie ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Kanton Wallis angerechnet und, da die beiden Beträge den Anspruch auf finanzielle Unterstützungsleistungen überstiegen, die Sozialhilfe auf Ende Dezember 2006 eingestellt hat.

3.3 Letztinstanzlich nicht mehr streitig ist die Berücksichtigung eines Verdienstes aus eigener Praxis in X.________. Das kantonale Gericht hat die Anrechnung eines mutmasslichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1220.- im Entscheid vom 30. März 2007 als unrechtmässig bezeichnet und die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen. Diese Schlussfolgerungen wurden von keiner Seite in Frage gestellt. Ob die Eröffnung einer eigenen Praxis für psychologische Paar- und Familienberatung im Kanton Wallis eine Berufsausübungsbewilligung voraussetzt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens daher unerheblich, weshalb sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen.

3.4 Nicht Anfechtungsgegenstand und damit nicht Prozessthema sind weitere, vom Staatsrat am 7. Februar 2007 ebenfalls beurteilte Beschwerdebegehren, welche das Kantonsgericht in ein separates Verfahren verwiesen und im Entscheid vom 20. April 2007 geprüft hat. Es betrifft dies inbesondere die gerügte Verknüpfung der Mitwirkung im Verfahren um Erhalt der Berufsausübungsbewilligung mit dem Anspruch auf Sozialhilfe und deren sanktionsweise Kürzung durch die Gemeinde wegen mangelhafter Kooperation des Beschwerdeführers in jenem Verfahren. Das kantonale Gericht hat die beanstandete Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in jenem Entscheid als unzulässig erklärt und die Gemeinde verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend für die Monate September bis Dezember 2006 jeweils Fr. 144.- auszurichten. Gleiches gilt für die rückwirkende Kürzung der Sozialhilfe um Fr. 16.- für die Monate Januar bis April 2006, welche das kantonale Gericht ebenfalls aufgehoben hat. Zur Frage, ob die Mahnung vom 21. November 2006 eine anfechtbare Verfügung darstelle, als solche rechtsgenügend begründet sei und mit einer Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, hat das kantonale Gericht in jenem Entscheid ebenfalls Stellung genommen. Mit
Entscheid vom 27. Januar 2006 hat es die Sozialhilfebeiträge für einen unbestimmten Zeitraum auf monatlich Fr. 1876.- festgesetzt, was vom Bundesgericht im Urteil 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006 bestätigt wurde (vgl. auch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 31. August 2006). Die Anpassung der Höhe der Sozialhilfebeiträge an die geänderten SKOS-Richtlinien mit Wirkung ab 1. Mai 2006 auf insgesamt Fr. 1860.- hat das kantonale Gericht im Entscheid vom 20. April 2007 für rechtmässig erklärt. Auf die entsprechenden Rügen ist daher in diesem Verfahren nicht einzutreten.

4.
Das Bundesgericht prüft die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Der im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte, vom Beschwerdeführer unterzeichnete Arbeitsvertrag mit der Télé Y.________ vom 1. Mai 2007 und die offenbar am gleichen Tag erfolgte Arbeitsaufnahme sind daher unbeachtlich.

5.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ohne indessen substanziiert darzulegen, welche Ungenauigkeiten und Unstimmigkeiten in den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts mit Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens in welchem Sinn zu korrigieren wären (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auch das angerufene Verbot der Zwangsarbeit, das Recht auf ein faires Verfahren, das Prinzip keine Strafe ohne Gesetz, das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, auf wirksame Beschwerde sowie auf das Diskriminierungsverbot werden mit Blick auf die Rügepflicht nur ungenügend substanziiert vorgebracht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Vorbringen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nur teilweise.

6.
6.1 In der Sache selbst bringt der Beschwerdeführer vor, die Kürzung der Unterstützungsleistungen durch Anrechnung eines monatlichen Einkommens von Fr. 1650.- aus der angeordneten Tätigkeit bei der Télé Y.________ mit einem Teilpensum von 60% verletze sein Grundrecht auf Hilfe in der Not gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV. Nach dieser Bestimmung hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172, mit Hinweisen).

6.2 Im Kanton Wallis ist die Hilfe in Notlagen im GES und im gestützt auf dessen Art. 36 Abs. 2 ergangenen Ausführungsreglement des Staatsrates vom 9. Oktober 1996 geregelt. Nach Art. 1 Abs. 2 GES wird jenen Personen Hilfe gewährt, die sich in einer schwierigen sozialen Lage befinden oder denen die notwendigen Mittel für ihren Lebensunterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehlen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 GES werden materielle Leistungen gewährt, wenn die Massnahmen zum Erhalt der finanziellen Selbstständigkeit, namentlich durch berufliche Eingliederung, nicht möglich oder in Anbetracht der besonderen Situation der betroffenen Person nicht durchführbar sind. Das Ausführungsreglement verweist auf die Empfehlungen der SKOS-Richtlinien, was vom Bundesgericht als rechtmässig bezeichnet worden ist (Urteil 2P.156/2005 vom 17. Oktober 2005).

6.3 Bundesrecht und kantonales Recht knüpfen somit den grundsätzlichen Anspruch auf Existenzsicherung an bestimmte Voraussetzungen an, indem sie klarstellen, dass der in Not Geratene nur Anspruch auf entsprechende Leistungen des Staates hat, wenn er nicht in der Lage ist - d.h. wenn es ihm rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist -, für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich - insbesondere durch die Annahme einer zumutbaren Arbeit - aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen. Solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sich in solchen Fällen die Prüfung erübrigt, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich, ob ein Eingriff in dessen Kerngehalt vorliegt (vgl. Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV). Denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wenig ist in dieser Konstellation zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Unterstützungsbedürftigen vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der
Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Verlangt das fürsorgepflichtige Gemeinwesen vom Fürsorgeempfänger, soweit zumutbar eine Erwerbstätigkeit auszuüben, handelt es sich dabei nicht um eine hoheitliche Arbeitsverpflichtung, sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die vom Staat erbrachte Leistung (BGE 133 V 353 E. 4.2 S. 357).

6.4 Aus den die Sozialhilfe prägenden Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität folgt, dass hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Für den Begriff der zumutbaren Arbeit kann die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung (Art. 16 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 16 Zumutbare Arbeit - 1 Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
1    Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen.
2    Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:
a  den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
b  nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
c  dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
d  die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
e  in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
f  einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
g  eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
h  in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder
i  dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Artikel 24 (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
3    Ist der Versicherte vermindert leistungsfähig, so ist Absatz 2 Buchstabe a nicht anwendbar. Von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Tätigkeit, bei welcher die Entlöhnung geringer ist, als sie aufgrund der verminderten Leistungsfähigkeit sein müsste.
3bis    Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Personen bis zum zurückgelegten 30. Altersjahr.69
AVIG) hilfsweise herangezogen werden. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann dabei das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten. Diese darf bloss nicht überfordert werden. Lehnt eine Person zumutbare Arbeit ab, so weigert sie sich, für sich zu sorgen und ihre Notlage abzuwenden. Sie hat damit weder Anspruch auf Sozialhilfe noch auf finanzielle Nothilfe gemäss Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 77). Von diesen Zumutbarkeitskriterien hat sich auch die Vorinstanz leiten lassen. Ob im Bereich der Sozialhilfe nicht sogar strengere Massstäbe
zu gelten haben (vgl. dazu Gabriela Riemer-Kafka, Das Verhältnis zwischen Grundrecht auf Hilfe in Notlagen und Eigenverantwortung, in: Carlo Tschudi [Hrsg.], Das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen, Bern 2005, S. 149 f.) kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer daraus ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.

6.5 Mit seinen Vorbringen, die sich weitgehend auf eine Schilderung der eigenen Auffassung beschränken, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die in Frage stehende Beschäftigung bei der Luftseilbahn, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, für ihn unzumutbar wäre. Dass er sich angesichts seiner akademischen Ausbildung und psychologischen und kaufmännischen Tätigkeit mit der angebotenen Arbeit unterfordert fühlt, ist zwar verständlich, ändert aber nichts daran, dass ihm im Wallis im gewünschten Beruf innert nützlicher Frist die Erzielung eines Einkommens nicht möglich war. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es, einem allgemeinen Grundsatz entsprechend, im Sozialhilferecht nicht an (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174). Das Arbeitsangebot bei der Luftseilbahn beinhaltet zudem nichts Menschenunwürdiges. Inwiefern der Beschwerdeführer bei der angebotenen Tätigkeit handwerklich und technisch überfordert und damit einer erhöhten Unfallgefahr und Gesundheitsschädigung ausgesetzt wäre, ist nicht erstellt. Im Übrigen würde ihm neben dem Teilpensum noch genügend Zeit verbleiben, um einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

7.
7.1 Die Anrechnung eines Einkommens aus angebotener zumutbarer Arbeit ist auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger die Annahme ablehnt. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ein bloss mögliches Einkommen im Bereich der Sozialhilfe bei der Anspruchsprüfung so lange unberücksichtigt zu bleiben hätte, als es nicht faktisch realisiert worden sei und direkt zur Sicherung der Existenz eingesetzt werden könne. Trotz der in der Doktrin vorgebrachten Kritik, Einnahmen müssten der unterstützten Person tatsächlich zur Verfügung stehen oder ohne weiteres erhältlich sein, hält das Bundesgericht am Grundsatz der Subsidiarität und dem Vorrang der Selbsthilfe im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung fest (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75). Das Argument, das angerechnete Einkommen von Fr. 1650.- habe ab Januar 2007 zur Sicherung der Existenz nicht effektiv zur Verfügung gestanden, verfängt daher nicht.

7.2 Was die Höhe der Kürzung betrifft, welche laut Beschwerdeführer mangels einer gesetzlichen Grundlage unzulässig sei, ist anerkannt, dass selbst ohne gesetzliche Grundlage ein vollständiger Leistungsentzug zulässig ist, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält. In diesem Sinne hat das Bundesgericht eine - in der Regel zeitlich zu beschränkende - Herabsetzung der Sozialhilfe als rechtmässig anerkannt, um damit eine Person, welche sich während längerer Zeit geweigert hatte, eine Arbeit zu suchen, zu einer Änderung ihres Verhaltens zu bewegen. Die rechtliche Grundlage sah es in den SKOS-Richtlinien, auf welche Art. 5 Abs. 3 des Walliser Ausführungsreglementes verweist (Urteil 2P.156/2005 vom 17. Oktober 2005 mit Verweis auf BGE 122 II 193 E. 2/ee S. 198).

7.3 Aus den dargelegten Gründen erweist sich die vorinstanzlich bestätigte Anrechnung eines Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 1650.- als rechtmässig.

8.
Mit dem Endentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen hinfällig.

9.
9.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 62 Sicherstellung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung - 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
1    Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2    Wenn die Partei in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder nachweislich zahlungsunfähig ist, kann sie auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung verpflichtet werden.
3    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin setzt zur Leistung des Kostenvorschusses oder der Sicherstellung eine angemessene Frist. Läuft diese unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin der Partei eine Nachfrist. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheit auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein.
BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen. Zufolge Unterliegens besteht auch kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde X.________, dem Staatsrat und dem Kantonsgericht, Öffentlichrechtliche Abteilung, des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_156/2007
Date : 11. April 2008
Published : 29. April 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Subject : Fürsorge


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AVIG: 16
BGG: 42  62  66  68  95  96  97  106  108  132
BV: 12  36
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121-V-362 • 122-II-193 • 125-V-413 • 130-I-71 • 130-III-136 • 130-V-501 • 131-I-166 • 131-V-242 • 133-V-353
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