Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_588/2007/ bri

Urteil vom 11. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen.

Parteien
M.L._________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,

gegen

F.L._________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Béatrice Abegglen,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Ehepaar M.L._________ und F.L._________ hat zwei gemeinsame Kinder, S._________ (geb. 17. Oktober 2002) und T._________ (geb. 30. Juni 2004). Nach der Trennung wurden die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt. Über das Sorgerecht wurde noch nicht entschieden. M.L._________ verdächtigt seine Ehefrau, die gemeinsamen Kinder mit einem Schlafmittel sowie einem ihr verschriebenen Antidepressivum ruhig gestellt zu haben. Er liess deshalb eine Haarsträhne seiner Tochter beim 'Forensisch Toxikologischen Centrum, München' untersuchen. Aufgrund der toxikologischen Untersuchungsresultate reichte M.L._________ am 21. September 2006 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen seine Ehefrau ein. Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin am 26. September 2006 eine Strafuntersuchung wegen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB).

B.
Mit Verfügung vom 21. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Strafverfahren ein. Eine von M.L._________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 17. August 2007 ab.

C.
M.L._________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zur weiteren Strafuntersuchung. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

D.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin und die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG).

1.1 Nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 133 IV 121 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, "quasi als gesetzlicher Vertreter" seiner beiden Kinder oder "allenfalls gestützt auf die Generalklausel" zur Beschwerde legitimiert zu sein. Er stützt seine Beschwerdeberechtigung auf BGE 129 IV 216.
1.2.1 Die Legitimation der gesetzlichen Vertreter ist in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG geregelt. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung geht indes klar hervor, dass diese Bestimmung nur den gesetzlichen Vertreter der beschuldigten Person erfasst ("ihr gesetzlicher Vertreter"; "le représentant légal de l'accusé"; "il rappresentante legale dell'accusato"). Die Legitimation lässt sich im vorliegenden Fall somit nicht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG abstützen.
1.2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist das Opfer beschwerdebefugt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG). Die beiden Kinder haben Opferstellung im Sinne des Opferhilfegesetzes. Fraglich ist, ob der Vater mit seinem Vorbringen ("quasi als gesetzlicher Vertreter") im Namen seiner Kinder Beschwerde führen will. Dies kann offen bleiben, zumal die Vertretung der Kinder aufgrund der eigenen Sorgerechtsinteressen des Beschwerdeführers in der vorliegenden Angelegenheit ohnehin nur durch einen Beistand wahrgenommen werden könnte (Art. 392 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in eigenen Zivilansprüchen betroffen ist.
1.2.3 Bei der Geltendmachung von Verfahrensrechten (Art. 8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OHG) werden die Eltern des Opfers dem Opfer gleichgestellt, soweit ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen (Art. 2 Abs. 2 lit. b
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
OHG). Nach der Rechtsprechung zum Opferhilfegesetz sind Eltern eines Kindes nur insoweit beschwerdelegitimiert, als sie eigene Zivilansprüche geltend machen können (BGE 126 IV 42 E. 3b). Für die Beschwerdeberechtigung kann nicht ein exakter Nachweis der Zivilforderungen verlangt werden, da über deren Bestand erst im Sachurteil entschieden wird. Der Bestand von Zivilforderungen ist daher lediglich glaubhaft zu machen (Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 48).
1.2.4 Dass Eltern (mutmasslich) misshandelter Kinder in eigenen Genugtuungsansprüchen betroffen sein können, erscheint zwar nicht a priori ausgeschlossen, doch haben die Angehörigen nach der Rechtsprechung zu Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR nur bei ausserordentlich gravierenden Übergriffen auf ihre Nächsten eigene Genugtuungsansprüche (BGE 125 III 412 E. 2a; Urteil 6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3). Wie es sich damit in casu verhält, kann offen bleiben, da der Beschwerdeführer keine Betroffenheit in eigenen Genugtuungsansprüchen behauptet. Er beruft sich vielmehr auf die Rechtsprechung, nach der als Zivilansprüche nicht nur Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen in Frage kommen, sondern auch Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung einer widerrechtlichen Verletzung (BGE 129 IV 216 E. 1.2.2; 122 IV 139 E. 3b; 121 IV 76 E. 1c; 120 IV 154 E. 3c/aa). Betroffen seien seine zivilrechtlichen Ansprüche auf Verbot widerrechtlichen Verhaltens gemäss Art. 28 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
. ZGB. In diesem Sinne hat das Bundesgericht in einem neueren Grundsatzentscheid einen Vater zur Beschwerde zugelassen gegen das letztinstanzlich bestätigte Nichteintreten auf seine Strafanzeige wegen Tätlichkeiten gegen seine beiden Kinder. Hinsichtlich der Zivilansprüche wurde auf die
vom Vater zur Unterbindung weiterer tätlicher Übergriffe auf seine Kinder anrufbaren persönlichkeitsrechtlichen 'Abwehransprüche' abgestellt ("actions défensives découlant du droit de la personnalité"; BGE 129 IV 216 E. 1.2.2). Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auf dieses in zentralen Belangen identische Präjudiz. Das Bundesgericht liess in jenem Entscheid jedoch offen, ob der Vater die Abwehransprüche als Vertreter seiner Kinder oder aus eigenem Recht vorbringen kann. Eine vertretungsweise Geltendmachung von Abwehransprüchen scheidet vorliegend wegen der erwähnten Interessenkonflikte aus. In Frage kommen nur Ansprüche des Beschwerdeführers aus eigenem Recht.
1.2.5 Zu der von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
ZGB geschützten Persönlichkeit gehört auch das Gefühlsleben der natürlichen Person, welches die Beziehung zu den eigenen Kindern einschliesst (Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Aufl., Basel 1999, Rz. 470 ff.). Jüngst entschied das Bundesgericht, dass ein Vater in seinen emotionalen Persönlichkeitsinteressen betroffen sein könne, wenn seine unter der elterlichen Sorge der Mutter lebenden Kinder nicht mit dem gesetzlichen Familiennamen bezeichnet werden (Urteil 5A_190/2007 vom 10. August 2007, E. 4.1). Wenn das Persönlichkeitsrecht des Vaters durch die Benennung seiner Kinder beeinträchtigt werden kann, scheint auch nicht ausgeschlossen, dass ein Vater mutmasslich misshandelter Kinder in eigenen (emotionalen) Persönlichkeitsinteressen betroffen ist (vgl. BGE 112 II 220 E. 2d m.H. auf ein Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Mai 1967, SJZ 65/1969 S. 97 f.). Eigene Zivilansprüche des Beschwerdeführers erscheinen damit genügend wahrscheinlich, um die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die von der Vorinstanz geschützte Einstellung der Strafuntersuchung auf einer willkürlichen Interpretation der toxikologischen Berichte basiert.

2.1 Gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2; 127 I 54 E. 2b; 124 IV 86 E. 2a).

Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 249
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BStP), d.h. der Richter kann ihnen folgen oder davon ganz oder teilweise abweichen. Der Richter darf aber nicht ohne triftige Gründe das Fachwissen des Gutachters durch seine eigene Meinung ersetzen; weicht er von der Expertenmeinung ab, muss er dies begründen (BGE 129 I 49 E. 4). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Experten, darf der Richter von dessen Folgerungen nur abweichen, wenn gewichtige Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Andernfalls würde er gegen Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verstossen (BGE 102 IV 225 E. 7b, 101 IV 129 E. 3a).

2.2 Am 11. September 2006 erstellte das 'Forensisch Toxikologische Centrum' einen ersten Bericht zur untersuchten Haarprobe:
"Bei diesen Untersuchungen wurden 1,0 pg/mg Diphenhydramin aufgefunden sowie 15 pg/mg Venlafaxin... [Diphenhydramin ist] ein Wirkstoff, der in einer Reihe von rezeptfreien Schlafmitteln enthalten ist. Es gehen aus der Literatur keine Daten hervor, die der Konzentration eine genaue Aufnahmemenge zuordnen lassen. Nach unserer Erfahrung mit Diphenhydramin und ähnlichen Stoffen ist bei dieser Konzentration nicht von einem regelmässigen, intensiven Gebrauch des Schlafmittels auszugehen. Es kommt eher eine gelegentliche oder gar einmalige Aufnahme bzw. Gabe in Frage. Venlafaxin wird zur Behandlung von Depressionen eingesetzt."
Am 16. März 2007 erstattete das 'Forensisch Toxikologische Centrum' einen ergänzenden Bericht zum Nachweis von Venlafaxin:
"Die Haarkonzentrationen betrugen: 51.5 ng/mg Venlafaxin (Segment a) und 47.5 ng/mg Venlafaxin (Segment b)... Verlässliche Referenzkonzentrationen des Wirkstoffs in Haarproben sind nicht verfügbar; in Analogie zur therapeutischen Anwendung ähnlicher Medikamente beim Erwachsenen sind die gefundenen Konzentrationen als moderat einzustufen und könnten durch eine gelegentliche Substanzaufnahme erklärt werden. Zwischen den beiden untersuchten Segmenten wurde keine signifikante Konzentrationsdifferenz beobachtet, was auf eine (in dem durch Segment a repräsentierten Zeitraum) fortdauernde Substanzeinnahme hinweist... Venlafaxin wird zur Behandlung depressiver Erkrankungen einschliesslich Depressionen mit Angstzuständen eingesetzt. Als häufige Nebenwirkungen gelten sowohl bei Kindern als auch bei erwachsenen Patienten z.B. Müdigkeit, allgemeine Sedierung, Schwitzen, Übelkeit, Schwindelgefühl und Schlafstörungen."

2.3 Die Vorinstanz stellt ohne weitere Begründung auf die Werte im ersten Gutachten ab. Nach ihrer Feststellung sind demnach in der fraglichen Haarprobe 1,0 pg/mg Diphenhydramin sowie 15 pg/mg Venlafaxin gefunden worden. In Bezug auf das Diphenhydramin übernimmt die Vorinstanz die Einschätzung der Toxikologen, wonach bei der nachgewiesenen Konzentration von einer gelegentlichen oder gar einmaligen Abgabe des Schlafmittels auszugehen sei. Durch eine nur einmalige Abgabe dieser Substanz könne nicht von einer Gesundheitsgefährdung gesprochen werden. Das diesbezügliche Strafverfahren sei daher zu Recht eingestellt worden. Das gleiche gelte für das Strafverfahren wegen Abgabe des Antidepressivums. Hierzu führt die Vorinstanz wörtlich aus: "Gemäss Patienteninformation darf das Medikament Efexor zwar nicht an Kinder abgegeben werden, nach Auffassung der Toxikologen des FTC war die gefundene Konzentration indessen moderat (bezogen auf ein Kind, was aus dem Satz "in Analogie zur therapeutischen Anwendung ähnlicher Medikamente beim Erwachsenen sind die gefundenen Konzentrationen als moderat einzustufen" hervorgeht)". Dass durch die gelegentliche, moderate Abgabe dieses Wirkstoffes die Gesundheit eines Kindes im Ausmass einer einfachen
Körperverletzung gefährdet werden konnte, lasse sich aufgrund der Akten nicht nachweisen. Auch die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Vernehmlassung davon aus, dass sich die Abgabe einer gesundheitsgefährdenden Menge nicht nachweisen lasse.

2.4 Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Interpretation der Gutachten. Die von der Vorinstanz implizit getroffene Annahme, wonach die im untersuchten Haar vorgefundene Wirkstoffmenge auf eine erwachsene Person hochgerechnet und als moderat eingestuft worden sei, finde im Gutachten keine Grundlage. Zur fortdauernden Verabreichung des Wirkstoffs würden keine Ausführungen gemacht. Ob die in "ng/mg" angegebene Konzentration hoch sei oder nicht, könne nicht durch Juristen beurteilt werden. Der Bericht äussere sich nicht zur Frage, ob die vorgefundene Konzentration gesundheitsgefährdend sei. Indem sich die Vorinstanz dieses Fachwissen anmasse, verfalle sie in Willkür.

2.5 Die Einwände des Beschwerdeführers sind berechtigt. Im Gutachten vom 11. September 2006 wurde aufgrund der nachgewiesenen Diphenhydramin-Konzentration eine Schätzung der Häufigkeit der Wirkstoffeinnahme angestellt. Es äussert sich jedoch nicht zur Frage der Auswirkungen der festgestellten Diphenhydramin-Werte auf die Gesundheit der getesteten Person. Die Vorinstanz schliesst von der gemäss Gutachten nur vereinzelten Wirkstoffabgabe auf deren Harmlosigkeit. Damit trifft sie über das Gutachten hinaus und ohne weitere Begründung ein medizinisches Fachurteil über die Ungefährlichkeit von Diphenhydramin für Kleinkinder. Das gleiche gilt für die vorinstanzlichen Folgerungen zu den gesundheitlichen Risiken von Venlafaxin. Den Gutachten lässt sich lediglich entnehmen, dass in den untersuchten Haarsegmenten Venlafaxinkonzentrationen von 15 pg/mg resp. 47.5 und 51.5 ng/mg nachgewiesen wurden, und dass mangels einer signifikanten Konzentrationsdifferenz zwischen den beiden Segmenten von einer fortdauernden Wirkstoffeinnahme auszugehen sei. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich aus dem zweiten Gutachten nicht, dass die gefundene Konzentration bezogen auf ein Kind moderat war. Wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt, beschreibt das Wort
'Analogie' in der zitierten Gutachtenspassage nicht das Umrechnungsverhältnis von einer für Erwachsene verträglichen Konzentration auf Kinder, sondern auf Referenzkonzentrationen ähnlicher Medikamente. Die Vergleichswerte stammen gemäss dem Gutachten aus Behandlungserfahrungen mit ähnlichen Medikamenten bei Erwachsenen. Hinzu kommt, dass es sich um Vergleichswerte aus der therapeutischen Anwendung handelt. Vorliegend geht es jedoch in Bezug auf die Kinder unbestrittenermassen nicht um einen therapeutischen Einsatz des Wirkstoffs. Dieser Umstand wurde nicht berücksichtigt. Zusammenfassend stand somit weder fest, ob die nachgewiesene Venlafaxinkonzentration auch für Kinder als moderat gelten kann, noch welche gesundheitlichen Auswirkungen die fortdauernde, nicht therapeutisch indizierte Abgabe des Wirkstoffs auf Kleinkinder haben kann. Die Vorinstanz stützt ihre Einschätzung einzig auf die unrichtige Interpretation der Gutachten und bringt für die angebliche Ungefährlichkeit der nachgewiesenen Venlafaxin-Konzentration keine weiteren Gründe vor. Vor diesem Hintergrund erscheint ihre Schlussfolgerung, wonach die Gesundheit eines Kindes durch die Abgabe von Venlafaxin nicht im Ausmass einer einfachen Körperverletzung gefährdet werden
konnte, willkürlich. Auch die Einwände der Staatsanwaltschaft führen zu keiner abweichenden Einschätzung. Unzutreffend ist insbesondere, dass Nebenwirkungen schon per se nicht gesundheitsgefährdend sein dürfen, da sonst die Zulassung verweigert würde. Die Einnahme zahlreicher zugelassener Medikamente ist mit unter Umständen erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen verbunden. Solche Nebenwirkungen sind zulässig, wenn und soweit sie zur Heilung unvermeidlich sind und zum angestrebten Therapieziel in einem verantwortbaren Verhältnis stehen (vgl. Peter Mosimann/Markus Schott, Basler Kommentar zum Heilmittelgesetz, Art. 10 N 15 und Art. 11 N 28). Mangels einer Abgabenotwendigkeit können die negativen Nebenwirkungen vorliegend nicht zu einer positiven Heilwirkung in Beziehung gesetzt werden. Die Auswirkungen der Medikamentenabgabe sind vielmehr für sich zu betrachten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verneinung der Täterschaft der Beschwerdegegnerin sei willkürlich, und die entsprechende Annahme unter Verletzung seines rechtlichen Gehörs zustande gekommen (Beschwerde S. 7 ff.). Die Vorinstanz habe die Beweise im "Zweifel für den Angeklagten" gewürdigt, obwohl vorliegend der Grundsatz "im Zweifel für die Anklage" gelte.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV umfasst das Recht, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 I 15 E. 2a/aa).
3.2
3.2.1 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf und wann Anklage zu erheben ist, ergibt sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht (vgl. Bundesgerichtsurteil 6P.64/2002 vom 9. Dezember 2002, E. 4). Einstellungen aus Opportunitätserwägungen wegen geringfügiger Schuld und Tatfolgen richten sich nach Art. 52
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB (vgl. Franz Riklin, Basler Kommentar StGB, 2. Aufl., VorArt. 52 ff. N 5 ff. und Art. 52 N 12 ff.).
3.2.2 Die Vorinstanz stützt ihre Bestätigung des staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheids nicht auf bundesrechtliche Opportunitätserwägungen, sondern auf kantonales Recht. Gemäss § 97 Abs. 1 StPO/SO sei einzustellen, wenn kein Anlass zu einer weiteren Strafverfolgung bestehe. Es folgt eine Aufzählung der möglichen Einstellungsgründe. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte hier nicht (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
3.2.3 Bei den verschiedenen von der Vorinstanz unter Berufung auf die Literatur aufgeführten Einstellungsmotiven geht es abgesehen von der Einstellung aus Opportunitätserwägungen um Gründe, die 'mit Sicherheit oder doch grösster Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch oder einer in den Wirkungen gleichen Erledigung vor Gericht führen müssten' (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1272 f.; Art. 319 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Referendumsvorlage], BBl 2007 S. 7074; s.a. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 78 N 4-11). Aus dem Umstand, dass eingestellt werden muss, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, folgt nicht, dass erst bei derart hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden darf. Ein solcher Massstab wäre zu streng und würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Verlangt wird lediglich, im Zweifel Anklage zu erheben resp. zu überweisen. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch.
Dahinter steckt die Überlegung, dass bei nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen Vorwurf entscheiden sollen. Bei der Anklageerhebung gilt daher der auf die gerichtliche Beweiswürdigung zugeschnittene Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht. Vielmehr ist nach der Maxime 'in dubio pro duriore' im Zweifelsfall (wegen des schwereren Delikts) Anklage zu erheben (Bundesgerichtsurteile 6B_615/2007 vom 8. Januar 2008, E. 2.3; 1P.65/2001 vom 20. April 2001, E. 3c sowie 1P.440/1996 vom 12. November 1996, Erw. 4b.; in: Praxis 4/1997, Nr. 59, S. 313 ff.; Botschaft StPO, BBl 2006 S. 1273; aus der kantonalen Praxis vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2004, in: AGVE 2004 S. 87 f.; Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2001, in: GVP 2001 Nr. 76; Jürg Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, N 1406; Bernard Cloëtta, Nichtanhandnahme und Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 64; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N 1375; Gérard Piquerez, Procédure pénale suisse, Zürich 2000, N 2969; Niklaus Schmid,
Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 797; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 137 N 2). Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

3.3 In der Sache kommt die Vorinstanz in einer Eventualbegründung zum Schluss, dass sich selbst bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung nicht beweisen liesse, wer T._________ das Medikament mit dem Wirkstoff Venlafaxin abgegeben habe. Zwar nehme die Beschwerdegegnerin das Antidepressivum Efexor, doch belege dies nicht, dass auch sie es gewesen sei, die T._________ dieses Medikament gegeben habe. Angesichts des erbitterten Streits unter den Ehegatten sei eine Dritttäterschaft nicht auszuschliessen. Schliesslich sei auch nicht bewiesen, ob die Haarprobe tatsächlich am 2. Juni 2006 entnommen wurde, weshalb der Zeitpunkt der Medikamenteneinnahme nur schwierig nachweisbar sei. Zusammenfassend fehle es an genügendem Beweismaterial für eine gerichtliche Verurteilung. Es könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse. Die Einstellung sei deshalb zu Recht erfolgt.

3.4 Auch die Eventualbegründung erweist sich als unhaltbar. Vorliegend ging es um die kantonalrechtlich geregelte Frage, ob die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgte. Obwohl die Vorinstanz davon ausgeht, dass in Zweifelsfällen Anklage zu erheben sei, setzt sie sich in der Sache zu dieser Maxime in Widerspruch. Nach ihrer Feststellung nimmt die Beschwerdegegnerin das Antidepressivum Efexor, welches den Wirkstoff Venlafaxin enthält, mit Unterbrüchen ein. Derselbe Wirkstoff wurde in der Haarprobe von T._________ nachgewiesen. Gleichwohl hält sie es für ausgeschlossen, dass sich der Tatverdacht anhand weiterer Beweismassnahmen erhärten lasse, zumal auch eine Dritttäterschaft möglich bleibe. Mit diesem Hinweis auf eine mögliche Dritttäterschaft, für die sich in den Akten keinerlei konkreten Anhaltspunkte finden lassen, erklärt die Vorinstanz einen bloss theoretischen Zweifel für erheblich und wertet diesen unzulässigerweise zugunsten der Beschwerdegegnerin. Der Umstand, dass der der Beschwerdegegnerin verschriebene Wirkstoff in der Haarprobe ihrer Tochter gefunden wurde, ist jedoch - wie der Beschwerdeführer zu Recht hervorhebt - ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschwerdegegnerin.
Angesichts dieser belastenden Beweislage war es willkürlich, einen ausreichenden Tatverdacht zu verneinen. Über den angeblich ungewissen Zeitpunkt der Haarentnahme hätten die vom Beschwerdeführer bezeichneten Zeugen befragt werden können. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafuntersuchung. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, die Angelegenheit unter Übergehung der Vorinstanz direkt an die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.
5.1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
). Dem Bund und den Kantonen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse, wozu grundsätzlich auch die strafrechtlichen Verfahren zu zählen sind, 200-5'000 Franken (Art. 65 Abs. 3 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG, vgl. auch Ziff. 2 des Tarifs für die
Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.1). Aus besonderen Gründen können diese Kosten bis auf das Doppelte angehoben werden (Art. 65 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

5.2 Gemäss Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG ('Parteientschädigung') bestimmt das Bundesgericht im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Abs. 1). Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Abs. 2). Bund und Kantonen wird in strafrechtlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen (Abs. 3). Wenn nichts anderes bestimmt ist, haften mehrere Personen für ihnen auferlegte Entschädigungspflichten zu gleichen Teilen und solidarisch (Abs. 4). Am 31. März 2006 hat das Bundesgericht ein Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) erlassen. Nach dessen Art. 6 beträgt das Honorar für Streitsachen ohne Vermögensinteresse, je nach Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand, 600-18'000 Franken. Das Bundesgericht legt die Entschädigung auf Grund der Akten als Gesamtbetrag fest (Art. 12 Abs. 1). Es kann eine Kostennote eingereicht werden (Art. 12 Abs. 2). In Streitsachen, die aussergewöhnlich viel Arbeit
beanspruchen, kann das Bundesgericht bei der Bemessung des Honorars über diese Ansätze hinausgehen (Art. 8 Abs. 1). Besteht zwischen dem anwendbaren Ansatz und der vom Anwalt oder von der Anwältin tatsächlich geleisteten Arbeit ein offenbares Missverhältnis, kann das Bundesgericht das Honorar unter den Minimalansatz herabsetzen (Art. 8 Abs. 2).

5.3 Bei der Auferlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen hat das Bundesgericht einen grossen Ermessensspielraum. Grundsätzlich werden die Kosten und Entschädigungen der unterliegenden Partei auferlegt. In strafrechtlichen Verfahren stehen sich in der Regel die den Kanton vertretende Staatsanwaltschaft und ein Privater als Parteien gegenüber, welche je nach Ausgang kosten- und entschädigungspflichtig werden. Als Partei gilt auch die sich in der Vernehmlassung durch Anträge beteiligende Beschwerdegegnerin. Auch sie wird bei Unterliegen kosten- und entschädigungspflichtig.

Auch die Bemessung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen liegt im weiten Ermessen des Bundesgerichts. Sie erfolgt indes nicht beliebig. Die Entschädigung bemisst sich nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach Arbeitsaufwand (Art. 6 Entschädigungsreglement). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Für unnötige Kosten gilt das Verursacherprinzip (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die unnötige Weitschweifigkeit von Beschwerdeschriften kann daher zu höheren Gebühren führen.

5.4 Im vorliegenden Fall obsiegt der Beschwerdeführer. Er hat keine Kosten zu tragen und keine Entschädigungen auszurichten. Für die durch den Rechtsstreit verursachten Aufwendungen ist er mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. Der Kanton unterliegt. Ebenso ist die private Beschwerdegegnerin aufgrund ihres in der Vernehmlassung gestellten Abweisungsantrags unterliegende Partei. Die anfallenden Kosten und Entschädigungen sind unter den unterliegenden Parteien aufzuteilen. Sie haften dafür je zur Hälfte. Es besteht jedoch kein Anlass, den Kanton und die private Beschwerdegegnerin für die Verpflichtungen der jeweils anderen Partei solidarisch mithaften zu lassen. Die Beschwerdegegnerin trägt somit die Hälfte der Gerichtskosten sowie die Hälfte der Entschädigung. Der Kanton trägt die andere Hälfte der Entschädigung. Für seine hälftige Kostenpflicht hat er indes nicht aufzukommen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.
Der Beschwerdeführer stellt ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

6.1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Das Honorar der vom Bundesgericht amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen richtet sich nach dem Entschädigungsreglement. Es kann bis zu einem Drittel gekürzt werden (Art. 10).

6.2 Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege ist somit formell von einem Antrag abhängig. Dieser ist im bundesgerichtlichen Verfahren explizit zu stellen, zu begründen und zu belegen. Sowohl bei der Beschwerdeführung als auch bei der Beschwerdeantwort (Vernehmlassung) kann die unentgeltliche Rechtspflege verlangt werden. Materiell ist die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege vom Nachweis der Bedürftigkeit abhängig. Das Bundesgericht bestimmt die Bedürftigkeit autonom. Im kantonalen Verfahren bejahte Prozessarmut bindet das Bundesgericht nicht. Nach der Rechtsprechung ist ein Gesuchsteller bedürftig, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, die er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Es obliegt dem Gesuchsteller, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und soweit wie möglich zu belegen. Kommt der Gesuchsteller diesen Obliegenheiten nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 124 I 1 E. 2a m.H.). Die unentgeltliche Rechtspflege wird schliesslich nur gewährt, soweit die gestellten Begehren nicht aussichtslos sind. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren aussichtslos, deren
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgeblich ist, ob sich eine vernünftige, nicht mittellose Partei ebenfalls zur Beschwerde entschlossen hätte. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3).

Bisher nicht erläutert wurde die Frage, worauf sich die Aussichtslosigkeit zu beziehen hat. Nach Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sofern ihr Rechtsbegehren ("ses conclusions"; "le sue conclusioni") nicht aussichtslos erscheint. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut soll somit bloss die Aussichtslosigkeit des Begehrens (d.h. des Antrags) und nicht der Begründung massgeblich sein. In der Praxis muss indes auch auf die Begründung abgestellt werden. Das Bundesgericht durchsucht angefochtene Entscheide nicht von sich aus auf mögliche Rechtsfehler (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 6B_347/2007 vom 29. November 2007 E. 1). Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich daher nicht schon aus den Begehren, sondern erst aus der Begründung. Es kann somit wie bisher darauf abgestellt werden, ob der Prozess vor Bundesgericht aussichtsreich war oder nicht. Weil aber das Gesetz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und nicht einzelner Rügen verlangt, sind Chancen der Beschwerde als ganzes zu beurteilen. Eine teilweise Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege fällt daher gemäss der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in Betracht (Urteil 5P.369/1996 vom 13. Januar 1997, E. 5
m.H.). Als Verteidiger im Sinne von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG werden in der Regel diejenigen Anwältinnen und Anwälte bestellt, welche für die Parteien vor Bundesgericht Beschwerde führen.

6.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers ist stattzugeben. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen (act. 8) und seine Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos. Da er keine Kosten trägt (E. 5.1), brauchen sie ihm nicht erlassen zu werden. Die Entschädigungen sind primär von den unterliegenden Parteien, bei Uneinbringlichkeit aus der Bundesgerichtskasse zu bezahlen. Sie sind an die als Anwältin im Sinne von Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG einzusetzende Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lisa Zaugg, auszurichten.

Mangels eines rechtsgenügenden Antrags kann der Beschwerdegegnerin trotz dokumentierter Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühren Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. August 2007 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Der Beschwerdegegnerin werden Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Solothurn und die Beschwerdegegnerin haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit ist die Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_588/2007
Datum : 11. April 2008
Publiziert : 24. April 2008
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafrecht (allgemein)
Gegenstand : Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung)


Gesetzesregister
BGG: 29 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
107
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BStP: 249
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OHG: 2 
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 2 Formen der Opferhilfe - Die Opferhilfe umfasst:
a  Beratung und Soforthilfe;
b  längerfristige Hilfe der Beratungsstellen;
c  Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter;
d  Entschädigung;
e  Genugtuung;
f  Befreiung von Verfahrenskosten;
g  ...3
8
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz
OHG Art. 8 Information über die Opferhilfe und Meldung - 1 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
1    Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter. Die entsprechenden Pflichten richten sich nach der einschlägigen Verfahrensordnung.
2    Eine in der Schweiz wohnhafte Person, die im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, kann sich an eine schweizerische Vertretung oder an die mit dem schweizerischen konsularischen Schutz betraute Stelle wenden. Diese Stellen informieren das Opfer über die Opferhilfe in der Schweiz. Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.
3    Die Absätze 1 und 2 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
StGB: 52 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
136
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 136 - Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
ZGB: 28 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen.
2    Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
BGE Register
101-IV-129 • 102-IV-225 • 112-II-220 • 120-IV-154 • 121-IV-76 • 122-IV-139 • 124-I-1 • 124-IV-86 • 125-III-412 • 125-IV-161 • 126-I-15 • 126-IV-42 • 127-I-54 • 128-I-225 • 129-I-129 • 129-I-49 • 129-IV-216 • 131-I-57 • 133-IV-121
Weitere Urteile ab 2000
1P.440/1996 • 1P.65/2001 • 5A_190/2007 • 5P.369/1996 • 6B_347/2007 • 6B_588/2007 • 6B_615/2007 • 6P.30/2005 • 6P.64/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • konzentration • unentgeltliche rechtspflege • gerichtskosten • anklage • frage • vater • erwachsener • strafuntersuchung • gesetzliche vertretung • honorar • zweifel • rechtsbegehren • opfer • verurteilung • analogie • beschwerdekammer • einfache körperverletzung • ersetzung • gesuchsteller • rechtlich geschütztes interesse • ehegatte • beschuldigter • schweizerische strafprozessordnung • beschwerde in strafsachen • aussichtslosigkeit • streitwert • mutter • schneider • unnötige kosten • weiler • natürliche person • freispruch • wert • bezogener • in dubio pro reo • gerichtsschreiber • literatur • gewicht • strafanzeige • depression • zeuge • legitimation • entscheid • finanzielle verhältnisse • bewilligung oder genehmigung • beweismittel • obhut • verdacht • kantonsgericht • ermessen • anspruch auf rechtliches gehör • bescheinigung • berechnung • beschwerdeantwort • kosten • solidarhaftung • haaranalyse • abweisung • verfahren • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • strafprozess • bundesgesetz über das bundesgericht • zahl • strafbare handlung • kind • wirkung • ware • beschwerdeschrift • ausgabe • solothurn • ertrag • beweis • erleichterter beweis • aufhebung • begründung des entscheids • richterliche behörde • sachverständiger • examinator • arbeitnehmer • prozessvertretung • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuch an eine behörde • umfang • ausmass der baute • einstellung der untersuchung • kopie • menge • indiz • aargau • kantonales recht • sachverhalt • buch • deckung • amtssprache • norm • patient • verhalten • rechtsgrundsatz • beschwerdelegitimation • stelle • verursacherprinzip • anklagekammer • lausanne • in dubio pro duriore • strafverfolgung • mass • betrug • familie • obliegenheit • wille • schadenersatz • familienname • tarif für die gerichtsgebühren im verfahren vor dem bundesgericht • interessenkonflikt • angemessene entschädigung • kantonales verfahren • erste instanz • wiese • von amtes wegen • thurgau
... Nicht alle anzeigen
AGVE
2004, S.87
BBl
2006/1272 • 2006/1273 • 2007/7074
Pra
4 Nr. 59
SJZ
65/1969 S.97