Tribunal federal
{T 0/2}
5D_28/2007 /blb
Verfügung vom 11. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse K.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Nichtbewilligung eines (wegen mangelnden neuen Vermögens erhobenen) Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 2'934.20,
Verfassungsbeschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Verfassungsbeschwerde entgegengenommene Eingabe gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 15. Februar 2007 des Obergerichts, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Nichtbewilligung des von ihm (wegen angeblich fehlenden neuen Vermögens) erhobenen Rechtsvorschlags (Art. 265a

in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b



dass auf die pauschalen, allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "BundesrichterIn et al." nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung von Bundesrichtern an früheren Urteilen ebenso wenig geeignet wäre, sie als befangen erscheinen zu lassen (BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301 E. 1c), wie die vom Beschwerdeführer gegen eine Vielzahl von Gerichtspersonen eingereichte Klage wegen Persönlichkeitsverletzung und die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhobenen Individualbeschwerden des Beschwerdeführers,
dass sodann die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer darin andere Entscheide (insbesondere die erstinstanzliche Verfügung) als den obergerichtlichen Beschluss anficht (Art. 113



dass ferner die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde voraussetzt (Art. 117






dass im vorliegenden Fall das Obergericht erwog, kantonale Rechtsmittel gegen die Nichtbewilligung von Rechtsvorschlägen seien grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1

dass zwar der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Verfassungs- und EMRK-Verletzungen behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der obergerichtliche Beschluss verfassungs- bzw. EMRK-widrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117


dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe abgewiesen wird (Art. 64 Abs. 1


dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1

dass in den Fällen des Art. 117


dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
verfügt:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: