Tribunal federal
{T 0/2}
2A.655/2004 /leb
Urteil vom 11. April 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Wurzburger und Müller,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES), heute: Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Spescha,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 9, Postfach, 5001 Aarau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 15. Oktober 2004.
Sachverhalt:
A.
X.________, mazedonischer Staatsangehöriger, geb. 1957, erhielt im Jahre 1996 eine Jahresaufenthaltsbewilligung und verfügt seit Oktober 2002 über eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Aargau. Zusammen mit seiner Ehefrau adoptierte er am 11. Januar 2001 im Zentrum für Soziale Tätigkeiten von Tetovo (Mazedonien) seinen Neffen, Y.________, geb. 1990. Am 9. Februar 2001 reisten seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Töchter (geb. 1983 bzw. 1986) im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz ein. Die Ehefrau verfügt heute über eine Jahresaufenthaltsbewilligung, die beiden Töchter sind im Besitze der Niederlassungsbewilligung.
Am 27. Juni 2001 beantragte X.________ den Familiennachzug für seinen Adoptivsohn Y.________. Darauf trat das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 11. Dezember 2001 nicht ein, weil X.________ trotz Aufforderung nicht rechtsgenüglich belegt habe, dass es sich um eine vollständige Adoption handle.
Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 21. Dezember 2001 Einsprache und reichte auf Verlangen der Behörden in mehreren Verfahrensphasen verschiedene zusätzliche Unterlagen ein. Am 17. März 2004 wies das Migrationsamt die Einsprache ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau am 15. Oktober 2004 gut und bewilligte das Familiennachzugsgesuch betreffend Y.________.
B.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 hat das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute Bundesamt für Migration, nachfolgend: Bundesamt) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Es stellt den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
X.________ und das Rekursgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Migrationsamt beantragt deren Gutheissung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 103 lit. b OG ist das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
|
1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
Das Beschwerderecht der Bundesbehörden soll den richtigen und rechtsgleichen Vollzug des Bundesverwaltungsrechts sicherstellen. Dabei muss grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es der beschwerdeführenden Verwaltungseinheit nicht um die Behandlung abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f., 11 E. 1.1 S. 13, je mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Das Bundesamt ist daher zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert.
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
2.
Gemäss Art. 17 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
2.1 Zweck des so genannten Familiennachzugs ist es, das Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Der Gesetzeswortlaut (Art. 17 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
2.2 Grundsätzlich ist es auch möglich, sich auf Art. 17 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
|
1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 267 - 1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
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1 | Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Personen. |
2 | Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. |
3 | Das Kindesverhältnis erlischt nicht zum Elternteil, der mit der adoptierenden Person: |
1 | verheiratet ist; |
2 | in eingetragener Partnerschaft lebt; |
3 | eine faktische Lebensgemeinschaft führt. |
Die Adoption ist aber ein Rechtsinstitut des Zivilrechts. Entsprechend entfaltet sie in erster Linie zivilrechtliche Wirkungen. Sie muss ausländerrechtlich nicht zwingend zur Folge haben, dass das adoptierte Kind in die Niederlassungsbewilligung einzubeziehen ist. Kein Anspruch auf Familiennachzug besteht namentlich dann, wenn Ausländer ein Kind erst kurz vor dessen 18. Lebensjahr adoptieren, nachdem sie diesem zuvor nie selber Pflege und Erziehung gewährt haben. Das muss erst recht dann gelten, wenn von der persönlichen Ausgangslage her sowohl die Adoption als auch die Obhut bereits früher möglich gewesen wären, die Betreuungsverhältnisse aber erst im Hinblick auf das Erreichen des erwerbsfähigen Alters geändert wurden (vgl. Urteil 2A.162/1994 E. 2d).
2.3 Der Beschwerdegegner besitzt die Niederlassungsbewilligung. Das Kind, welches er nachziehen will, ist ledig und war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, auf den es im Rahmen von Art. 17 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
2.3.1 Ausländische Adoptionsentscheide mit ausländischen Adoptionseltern und -kindern werden nicht in schweizerische Register eingetragen. In der Schweiz findet somit auch kein förmliches Anerkennungsverfahren statt. Im fremdenpolizeilichen Verfahren obliegt es derjenigen Behörde, die über die Bewilligung des Familiennachzuges eines adoptierten Kindes entscheidet (hier kantonal letztinstanzlich das Rekursgericht), vorfrageweise über die Anerkennung des ausländischen Adoptionsentscheides zu befinden, ohne dass eine andere Behörde zur Frage der Anerkennung Stellung nehmen müsste (vgl. Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht; IPRG; SR 291).
Unbestrittenermassen ist hier die Adoptionsentscheidung von der innerstaatlich zuständigen Behörde gefällt worden, beglaubigt und rechtskräftig (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 78 - 1 Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
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1 | Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind. |
2 | Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von einem Kindesverhältnis im Sinne des schweizerischen Rechts wesentlich abweichende Wirkungen haben, werden in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihnen im Staat der Begründung zukommen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 29 - 1 Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: |
|
1 | Das Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckung ist an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, in dem die ausländische Entscheidung geltend gemacht wird. Dem Begehren sind beizulegen: |
a | eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung der Entscheidung; |
b | eine Bestätigung, dass gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder dass sie endgültig ist, und |
c | im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass die unterlegene Partei gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass sie die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu verteidigen. |
2 | Im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist die Partei, die sich dem Begehren widersetzt, anzuhören; sie kann ihre Beweismittel geltend machen. |
3 | Wird eine Entscheidung vorfrageweise geltend gemacht, so kann die angerufene Behörde selber über die Anerkennung entscheiden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
|
1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
2.3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, im mazedonischen Recht setze eine gültige Adoption grundsätzlich die Zustimmung beider leiblichen Elternteile voraus (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Familiengesetzes vom 15. Dezember 1992; nachfolgend: FamG; deutsche Übersetzung in Alexander Bergmann/Murad Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Frankfurt a.M. 1952 ff., Loseblattsammlung, Mazedonien, S. 34 ff.). Im vorliegenden Fall bestünden keine Anzeichen für eine unkorrekte Durchführung des Adoptionsverfahrens. Unter diesen Umständen sei es der schweizerischen Anerkennungsbehörde verwehrt nachzuprüfen, ob die ausländische Adoptionsbehörde das ausländische Recht zutreffend angewendet habe (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 27 - 1 Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
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1 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. |
2 | Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist: |
a | dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; |
b | dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist; |
c | dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. |
3 | Im Übrigen darf die Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. |
Dagegen macht das Bundesamt geltend, aus dem Adoptionsentscheid sei nicht ersichtlich, ob die Zustimmung der leiblichen Eltern tatsächlich eingeholt worden sei. Dann dürfe aber nicht einfach unter Berufung auf das Verbot der sachlichen Nachprüfung von weiteren Abklärungen abgesehen werden. Vielmehr könne die Adoption nur dann anerkannt werden, wenn die ausdrückliche Zustimmung beider Elternteile noch nachträglich beigebracht werde oder zumindest eine behördliche Erklärung, weshalb dies nicht möglich sei. Hier habe nur der leibliche Vater eine solche Zustimmungserklärung abgegeben. Diejenige der biologischen Mutter fehle und müsse zwingend noch eingeholt werden. Dies rechtfertige eine Zurückweisung an das Rekursgericht zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen.
2.3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die vom leiblichen Vater in einer eidesstattlichen Erklärung vom 7. April 2004 wiederholte Zustimmung zur Adoption den Anforderungen eines rechtsgenüglichen Nachweises auf jeden Fall genügt.
2.3.4 In Bezug auf die biologische Mutter ist davon auszugehen, dass ihr Einverständnis im Rahmen des Adoptionsverfahrens eingeholt worden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verlangt das mazedonische Recht grundsätzlich die Zustimmung beider Elternteile zur Adoption. Dass hier von diesem Erfordernis abgewichen worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Für das Einverständnis der leiblichen Mutter spricht zudem, dass sie im Nachhinein noch eine Vollmacht erteilt hat, um den schweizerischen Behörden (bzw. deren Verbindungspersonen) Einsicht in die Adoptionsunterlagen zu ermöglichen. Aus der Adoptionsurkunde geht hervor, dass die Adoption gemäss Art. 110 und 111 FamG erfolgte. Diese Bestimmungen verlangen, dass über die Adoption ein Protokoll verfasst wird, das unter anderem von den leiblichen Eltern zu unterzeichnen ist. Unter diesen Umständen kann nicht verlangt werden, dass nachträglich der Nachweis der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption erbracht wird, liefe dies doch auf eine unzulässige materielle Nachprüfung des Adoptionsentscheids heraus. Etwas anderes lässt sich auch aus BGE 120 II 87 nicht ableiten.
2.3.5 Selbst wenn die mazedonischen Behörden aber von der Zustimmung der Mutter abgesehen hätten, wäre der Adoptionsentscheid in der Schweiz anzuerkennen, da insoweit kein Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public vorliegt:
Aus den für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 105 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
Gemessen an den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 265c Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
2.4 Selbst eine in der Schweiz als gültig anzuerkennende ausländische Volladoption genügt nach der Rechtsprechung für sich allein noch nicht, um einen Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Adoptiveltern zu begründen (vgl. E. 2.2 hiervor). Das Rekursgericht hat aber erwogen, dass auch die anderen Voraussetzungen eines berechtigten Familiennachzugs hier erfüllt sind.
2.4.1 Überzeugend führt die Vorinstanz die Umstände an, die hier den Nachzug des Adoptivsohns als bundesrechtskonform erscheinen lassen (vgl. S. 5 u. 13 des angefochtenen Entscheids) und welche auch vom Bundesamt zu Recht nicht in Frage gestellt werden: Der biologische Vater (und Bruder des Beschwerdegegners) ist von Geburt an invalid und erwerbsunfähig. Die Grosseltern sind verstorben. Nach der Scheidung im Jahr 1991 hat der Beschwerdegegner seinen Bruder sowie dessen (damals erst wenige Monate alten) Sohn in seinem Haus aufgenommen und für sie gesorgt. Nach seinem Wegzug in die Schweiz im Jahr 1996 hat seine Ehefrau die Pflege und Erziehung des Neffen (nebst der ihrer beiden leiblichen Kinder) weitergeführt. Die Adoption ist im Hinblick auf die Übersiedlung der gesamten Familie in die Schweiz erfolgt. Der Nachzug des Adoptivsohns sollte nicht erst knapp vor Erreichen der Altersgrenze von 18 Jahren geschehen, sondern schon vor dem elften Altersjahr, nur wenige Monate nach der Einreise der Ehefrau und der beiden leiblichen Töchter sowie dem Umzug in eine grössere Wohnung. Unter diesen Umständen bestehen keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen. Es geht weder allein noch vorwiegend um die Beschaffung einer
Niederlassungsbewilligung bzw. um die Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens und der zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Adoptivkindes. Angestrebt wird ein echte und voraussichtlich noch mehrere Jahre dauernde, erneute Lebensgemeinschaft, nachdem der Beschwerdegegner und seine Ehefrau sozusagen von der Geburt an (und bis zum Wegzug der Familie in die Schweiz ununterbrochen) die Pflege und Erziehung ihres Adoptivsohnes wahrgenommen haben.
2.4.2 In seiner Vernehmlassung wirft das kantonale Migrationsamt die grundsätzliche Frage auf, ob in einem Fall wie dem vorliegenden (und allgemein bei einem Familiennachzug nach einer Adoption innerhalb der Grossfamilie bzw. Blutsverwandtschaft) nicht strengere Kriterien als diejenigen für zusammen lebende Familien zu gelten hätten. Dies ist indessen nicht näher zu prüfen. Es handelt sich hier um einen Einzelfall, in dem die Vorinstanz Art. 17 Abs. 2
SR 172.213.1 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) OV-EJPD Art. 14 Besondere Zuständigkeiten |
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1 | Das SEM ist zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt. |
2 | Es ist in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde zu führen.82 |
3 | Es ist zuständig für die Anerkennung von Staatenlosen. |
3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, der angefochtene Entscheid zu bestätigen und der Aufenthalt des Adoptivsohns durch das kantonale Migrationsamt zu regeln.
Bei diesem Ausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 265c - Von der Zustimmung eines Elternteils kann abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Bundesamt für Migration hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Rekursgericht im Ausländerrecht und dem Migrationsamt des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: