«AZA»
U 228/99 Vr

II. Kammer
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger

Urteil vom 11. April 2000

in Sachen
F.________, 1933, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt R.________,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1933 geborene F.________ arbeitet seit 19. Januar 1987 in der Verpackungsabteilung der Firma T.________ AG und ist in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 2. Mai 1996 wollte sie einen schweren Wäschekorb mit dem linken Fuss verschieben und verdrehte dabei ihr rechtes Knie, was einen starken Schmerz im rechten Knie auslöste. Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine mediale Meniskusläsion am rechten Kniegelenk und attestierte eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab 3. bis voraussichtlich 28. Mai 1996 (Arztzeugnis vom 22. Mai 1996). Während eines vom 14. bis 17. Mai 1996 dauernden Aufenthaltes im Spital X.________ wurde eine Kniegelenksarthroskopie rechts in Spinalanästhesie durchgeführt (Operationsbericht des Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, Spital X.________, vom 15. Mai 1996). Am 17. Juni 1996 nahm F.________ ihre Erwerbstätigkeit wieder auf.
Die SUVA klärte ihre Leistungspflicht ab und holte die Stellungnahmen der Dres. med. H.________ (vom 7. und 22. Mai 1996) und L.________ (vom 15. und 28. Mai 1996) sowie das von F.________ ausgefüllte Formular (vom 24. Mai 1996) über den Ablauf des Ereignisses vom 2. Mai 1996 ein. Gestützt auf diese Unterlagen lehnte sie einen Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Verfügung vom 8. Juli 1996). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 1996 fest.

B.- Beschwerdeweise liess F.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 5. Dezember 1996 sei die SUVA zu verpflichten, die Heilungskosten aus dem Ereignis vom 2. Mai 1996 zu übernehmen. Die im Laufe des Verfahrens von der SUVA mit ihrer Beschwerdeantwort eingereichten Unterlagen enthielten unter anderem ein Schreiben des Dr. med. L.________ vom 10. Januar 1997, in welchem ausgeführt wird, F.________ habe nach der Terminologie der SUVA nicht eine Meniskusläsion, sondern einen Meniskusriss erlitten. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Entscheid vom 2. Juni 1999).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialver- sicherung nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Ordnung betreffend die Körperschädigungen, welche gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt sind, und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 116 V 139 f. Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Während auf Grund der vorhandenen Akten feststeht und im Übrigen nicht mehr streitig ist, dass das Ereignis vom 2. Mai 1996 keinen Unfall gemäss Art. 6 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG darstellt, ist fraglich, ob es sich beim dabei erlittenen Gesundheitsschaden um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV handelt. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen zu Recht zum Schluss, dass die Versicherte am 2. Mai 1996 einen Meniskusriss erlitten hat, was im letztinstanzlichen Verfahren unbestritten bleibt. Zu prüfen ist somit, ob der erlittene Gesundheitsschaden durch eine plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung verursacht wurde und demzufolge unter Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV fällt.

3.- a) Das kantonale Gericht vertritt die Auffassung, eine unfallähnliche Körperschädigung liege nicht vor. Die Versicherte habe beabsichtigt, Druck auf den Wäschekorb auszuüben. Die Möglichkeit, dass sich dieser nicht verschieben lassen würde, sei voraussehbar gewesen. Die Krafteinwirkung auf das rechte Kniegelenk sei deshalb nicht plötzlich und unerwartet erfolgt.

b) aa) Von einer absichtlichen Gesundheitsschädigung ist auszugehen, wenn diese mit Absicht, einfachem Vorsatz oder Eventualvorsatz verursacht wird (zu den verschiedenen Formen des Vorsatzes vgl. RKUV 1996 Nr. U 247 S. 170 f. Erw. 1b). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz muss sich die Absicht bzw. Unfreiwilligkeit somit auf die Herbeiführung eines Gesundheitsschadens selbst und nicht auf die zur gesundheitlichen Schädigung führende Handlung beziehen (BGE 115 V 152). Vorliegend kann in Anbetracht des offensichtlichen Geschehensablaufs nicht daran gezweifelt werden, dass die Gesundheitsschädigung unbeabsichtigt erfolgte.

bb) Dem kantonalen Gericht kann insoweit beigepflichtet werden, als der Versuch, einen Gegenstand mit dem Fuss zu verschieben, für sich allein betrachtet das Kriterium der Plötzlichkeit nicht erfüllt. Indessen sind der von der Versicherten als Knacks wahrgenommene Meniskusriss und der unvermittelte heftige Schmerz erst aufgetreten, als sie eine ruckartige Bewegung ausführte und dabei das rechte Knie verdrehte. Damit liegt ein unmittelbares Geschehen im Sinne der Rechtsprechung vor, welches das Merkmal der Plötzlichkeit aufweist, vergleichbar mit dem in BGE 116 V 148 Erw. 3b angeführten Beispiel des plötzlichen Aufstehens aus der Hocke. In beiden Fällen wurde das Knie bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet und alsdann durch eine weitere, unvermittelt einsetzende Bewegung zusätzlich erheblich in Anspruch genommen.

c) Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. c
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
UVV erfüllt, weshalb die Leistungspflicht der SUVA für die Gesundheitsschädigung aus dem Ereignis vom 2. Mai 1996 im Grundsatz zu bejahen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-
den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 2. Juni 1999 und der Einsprache-
entscheid der SUVA vom 5. Dezember 1996 aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen aus dem Er-
eignis vom 2. Mai 1996 hat.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-
fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. April 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_228/99
Date : 11. April 2000
Published : 29. April 2000
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : -


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UVV: 9
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