Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 419/2007

Urteil vom 11. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,

gegen

Winterthur-Columna Sammelstiftung 2. Säule, Paulstrasse 9, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ war vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2003 bei der Firma P.________ angestellt, welche sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer mit Anschlussvertrag vom 22. Dezember 1992 der Winterthur Columna Sammelstiftung 2. Säule (vormals VOSKA Schweizerische Kreditanstalt, Vorsorgestiftung 2. Säule; nachfolgend: Winterthur Columna) angeschlossen hatte. Nachdem die Winterthur Columna am 25. März 2003 eine Freizügigkeitsleistung per 28. Februar 2003 von Fr. 179'761.60 (zuzüglich Zins) an die neue Vorsorgeeinrichtung von A.________ überwiesen hatte teilte sie ihm mit Schreiben vom 21. Mai 2003 im Wesentlichen Folgendes mit:
- Die Personalvorsorge-Kommission des Vorsorgewerks der Arbeitgeberfirma P.________ habe am 5. Mai 2003 festgestellt, dass der Tatbestand der Teilliquidation gemäss Art. 23
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 23 Eingetragene Partnerschaft - Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.
FZG vermutungsweise erfüllt sei.
- Gleichzeitig habe die PVK festgestellt, dass beim Vorsorgewerk eine Unterdeckung vorliege. Der Fehlbetrag belaufe sich auf Fr. 168'241.70 und der Deckungsgrad noch auf 96,01%.
- Nach Massgabe des ausgearbeiteten Verteilplanes entfalle vom Fehlbetrag ein Anteil von Fr. 36'661.95 auf die ausgetretenen Versicherten, was zu einer Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung um Fr. 7'152.50 auf Fr. 172'589.10 führe. Dieser Betrag (inkl. zuviel bezahlter Verzugszins) werde nach Ablauf der Einsprachefrist zurückgefordert.
- Die Kürzung der Freizügigkeitsleistung stehe unter Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen.
- Eine Einsprache sei innert 30 Tagen einzureichen.
- Nach Ablauf der Einsprachefrist würden alle eingegangenen Einsprachen an das Bundesamt für Sozialversicherungen weitergeleitet.
A.________ liess am 23. Mai 2003 Einsprache mit dem Antrag erheben, auf die Kürzung seiner Freizügigkeitsleistung sowie deren teilweise Rückforderung sei zu verzichten. Ausserdem ersuchte er um Zustellung aller Akten, welche die Winterthur Columna der Aufsichtsbehörde einreichen werde.
A.b Am 31. August 2004 erliess das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Verfügung, deren Dispositiv im Wesentlichen wie folgt lautete:
1. Der Tatbestand der Teilliquidation ist infolge erheblichen Personalabgangs per 13. Dezember 2002 erfüllt, wobei all jene Versicherte zu berücksichtigen sind, die im Zeitraum vom 13. Dezember 2002 bis 31. März 2003 aus dem Vorsorgewerk austraten.
2. Der Deckungsgrad des Vorsorgewerks liegt per 31. Dezember 2002 bei 96.01%.
3. Der Verteilplan gestützt auf den Beschluss der PVK vom 23. August 2004 wird genehmigt.
.. .......
5. Die Akten, welche der Verfügung zugrunde liegen, können auf Verlangen beim Bundesamt für Sozialversicherung eingesehen werden.
6. Die Stiftung wird angewiesen, den Verteilplan nach Eintritt der Rechtskraft im Sinne der Erwägungen zu vollziehen. Die Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung.
.. .......
.. .......
.. .......
... .......
... ......."
Entsprechend Dispositiv Ziffer 5 dieser Verfügung gewährte das BSV dem Rechtsvertreter von A.________ am 27. September 2004 Akteneinsicht.

B.
A.________ liess gegen diese Verfügung Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, das BSV sei anzuweisen, nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden. Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge führte einen doppelten Schriftenwechsel durch. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der Streitsache. Mit Urteil vom 4. Mai 2007 wies es die Beschwerde ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die Verfügung des BSV vom 31. August 2004 seien aufzuheben und das BSV anzuweisen, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden; eventuell sei das BSV anzuweisen, nach erfolgten weiteren Abklärungen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend in der Sache neu zu entscheiden.

Die Winterthur Columna hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BSV schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gilt dabei auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C 595/2007 vom 17. Oktober 2007 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die zulässigen Sachverhaltsrügen sind strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gerechtfertigt (BGE 132 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unter Verletzung einer Rechtsnorm im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zustande gekommen sind und die Behebung des gerügten Sachverhaltsmangels entscheidrelevant ist. Diese strengen Begründungsanforderungen gelten namentlich
auch dann, wenn die Beweiswürdigung gerügt wird, auf welcher die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beruhen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend, weil ihn das BSV vor Erlass der Verfügung vom 31. August 2004 nicht angehört habe und ihm erst nach Zustellung jener Verfügung während laufender Rechtsmittelfrist Akteneinsicht gewährt habe. Die Vorinstanz habe diese Gehörsverletzungen zu Unrecht als nicht besonders schwerwiegend und daher als durch das dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gewährte Äusserungs- und Akteneinsichtsrecht geheilt erachtet.
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist unbekümmert um die Schwere der dem BSV vorgeworfenen Gehörsverletzung in keiner Weise ersichtlich, dass und inwiefern die Verwaltungsbehörde zu einem anderen als dem mit Verfügung vom 31. August 2004 gefällten, materiellen Entscheid gelangen würde, wenn dem Beschwerdeführer zuvor das Äusserungs- und Akteneinsichtsrecht nochmals zugestanden würde. Eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck an das BSV würde zu einer sinn- und zwecklosen Verfahrensverzögerung verbunden mit unnötigen Gerichts- und Anwaltskosten führen, weil klar abzusehen ist, dass sowohl BSV als auch Vorinstanz nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers wieder gleich entscheiden würden wie mit Verfügung vom 31. August 2004 und im angefochtenen Urteil. Dass eine Heilung der geltend gemachten Gehörsverletzungen durch die Verwaltungsbehörde diese veranlassen könnte, materiell anders zu entscheiden, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die Vorinstanz hat daher eine Aufhebung der Verfügung vom 31. August 2004 und Rückweisung der Sache an das BSV zu Recht als formalistischen Leerlauf erachtet und abgelehnt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, weil seinem Beweisantrag nicht stattgegeben wurde, die Winterthur Columna sei zur Edition jener Belege zu verpflichten, anhand derer überprüft werden könne, "welche konkreten Anlagen getätigt worden waren und ob darauf die behaupteten Verluste eingetreten seien".
3.2
3.2.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst unter anderem das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Verwaltung und Gericht dürfen aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. In einer solchen vorweggenommenen (antizipierten) Würdigung eines beantragten Beweismittels als unerheblich liegt kein Verstoss gegen den verfassungsmässigen Gehörsanspruch, es sei denn, sie erfolge willkürlich (BGE 131 I 153 E 3 S. 157, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
3.2.2 Der von der Winterthur Columna beauftragte Experte hat in seinem Bericht vom 25. August 2004 festgehalten, dass in der Liquidationsbilanz des Vorsorgewerks per 31. Dezember 2002 das Stiftungskapital zu Veräusserungswerten (Kurswerte resp. Geldforderungen zu Nominalwerten) eingesetzt und die Altersguthaben der aktiven Versicherten aus der kaufmännischen Bilanz übernommen worden seien. Aus dem so erstellten Teilliquidationsstatus resultiere (ohne Rückstellung für die Teilliquidationskosten) ein Fehlbetrag von Fr. 168'241.70 bzw. ein Deckungsgrad von 96,01%. Die KPMG Fides Peat, Zürich, hat als Revisionsstelle der Winterthur Columna diese Zahlen in ihrem Bericht vom 12. August 2005 über die Prüfung der Teilliquidationsbilanz per 31. Dezember 2002 grundsätzlich als richtig bestätigt und einzig darauf hingewiesen, dass für die Kosten der Teilliquidation "mit heutigem Informationsstand" eine zusätzliche Rückstellung von Fr. 11'000.-- einzusetzen sei, sodass die Unterdeckung per 31. Dezember 2002 Fr. 179'241.70 betrage. Gestützt darauf hat die Vorinstanz eine Unterdeckung des Vorsorgewerks per 31. Dezember 2002 in der Höhe von Fr. 168'241.70 bzw. Fr. 179'241.70 (inklusive Rückstellung von Fr. 11'000.-- für Teilliquidationskosten)
als nachgewiesen erachtet.
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der sachverständig festgestellten Unterdeckung und deren Höhe begründen könnten. Ebenso wenig hat er substantiiert, dass die Vorinstanz eine Rechtsverletzung begangen habe, indem sie seinen Beweisergänzungsantrag - im Ergebnis - antizipiert als unerheblich und ungeeignet erachtet hat, am Beweis einer Unterdeckung des Vorsorgewerks in Höhe von Fr. 168'241.70 bzw. Fr. 179'241.70 per 31. Dezember 2002 etwas zu ändern. Die Nichtabnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweisergänzung stellt demgemäss keine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruches dar.

4.
4.1 Als "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" rügt der Beschwerdeführer schliesslich, dass die Vorinstanz von einer zu engen Prüfungspflicht des BSV hinsichtlich des Teilliquidationsberichtes des Experten sowie der diesem zugrunde liegenden Unterlagen ausgegangen sei. Richtigerweise hätte der Experte zusammen mit seinem Bericht alle "vom Vorsorgewerk zur Verfügung gestellten Unterlagen der Aufsichtsbehörde" einreichen und das BSV hätte die "behauptete Unterdeckung" zumindest "anhand von Stichproben" überprüfen müssen.

4.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer keinerlei Rechtsverletzung, namentlich auch nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) geltend, sondern rügt einzig die Beweiswürdigung der Vorinstanz und der Aufsichtsbehörde, welche dem Teilliquidationsbericht des Experten volle Beweiskraft bezüglich der Unterdeckung des Vorsorgewerks per 31. Dezember 2002 beigemessen haben. Dabei geht es um eine vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, an welche das Bundesgericht nur dann nicht gebunden wäre, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. in bundesrechtsverletzender Weise zustande gekommen wäre. Weshalb die Würdigung des Teilliquidationsberichtes vom 25. August 2004 als beweiskräftiger Sachverständigenbeweis für die per 31. Dezember 2002 gegebene Unterdeckung des Vorsorgewerks offensichtlich unrichtig oder bundesrechtsverletzend ist, wird vom Beschwerdeführer aber in keiner Weise dargelegt. Er übt in seiner Beschwerde lediglich appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen und der Beweiswürdigung des BSV, womit die Anforderungen an eine gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG zulässige Sachverhaltsrüge nicht erfüllt sind. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass und inwiefern die Behebung der von ihm gerügten
Mängel der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - fehlende stichprobeweise Überprüfung der Liquidationsbilanz des Experten - für den Verfahrensausgang relevant sind. In der vorliegenden Form ist der Beschwerdeführer mit seinen Sachverhaltsrügen im Verfahren vor Bundesgericht nicht zu hören.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_419/2007
Date : 11. März 2008
Published : 29. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 42  65  66  95  96  97  105  106
BV: 29
FZG: 23
VwVG: 12
BGE-register
124-I-208 • 127-V-431 • 130-III-136 • 131-I-153 • 132-II-240 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-II-249
Weitere Urteile ab 2000
9C_419/2007 • 9C_595/2007
Keyword index
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[noenglish] • [noenglish] • access records • affiliation agreement • appeal concerning affairs under public law • auditor • balance sheet • clerk • correctness • correspondence • coverage • day • decision • default interest • document • doubt • drawee • employee • endowment • evaluation • evidence • ex officio • execution • federal administrational court • federal court • finding of facts by the court • foundation • hamlet • information desk • infringement of a right • interest • legal demand • legal representation • letter of complaint • litigation costs • loss • lower instance • market value • meadow • nominal value • number • old-age credit • pension plan • person concerned • precautionary institution • proof demand • prosecutional dividend • rejection decision • right to be heard • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • survivor