Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 1056/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bolzern,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl usw.; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. August 2014.

Sachverhalt:

A.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 20. August 2014 im Berufungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Gehilfenschaft zur Sachbeschädigung und Gehilfenschaft zum Hausfriedensbruch zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.- sowie zu einer Busse von Fr. 600.-.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Nacht vom 10. auf den 11. Juni 2012 zwischen ca. 0.00 Uhr und 0.40 Uhr wuchtete eine unbekannte Täterschaft mit einem Flachwerkzeug die Tür zum Kunden-WC einer Tankstelle mit Supermarkt in Oberentfelden auf und versuchte mittels Äxten und Vorschlaghammer die Innenwand zu durchbrechen, um in die Ladenräumlichkeiten zu gelangen. X.________ wurde von einer Polizeipatrouille auf dem Flachdach eines Autocenters entdeckt, das 50 m von der Tankstelle entfernt liegt. X.________ versuchte zu fliehen und habe ein eingeschaltetes Funkgerät weggeworfen, bevor er sich auf den Boden legte und festnehmen liess. Er trug unter anderem eine schwarze Wollmütze und grobe Handschuhe.

B.

X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und er sei von allen Vorwürfen freizusprechen. Für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft von 16 Tagen sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Geldstrafe auf 70 Tagessätze zu reduzieren. (Sub-) Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerderührer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und damit verbundene Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Sämtliche Ausführungen der Vorinstanz würden bestritten, sofern sie nicht ausdrücklich als richtig anerkannt würden. Willkürlich und völlig unhaltbar sei, er habe seine Kollegen tatsächlich vor der Polizei gewarnt, denn er habe die Polizeibeamten erst bemerkt, als diese auf dem Flachdach gestanden hätten, andernfalls er ja selber rechtzeitig geflüchtet wäre. Zudem hätten die Haupttäter nicht ermittelt werden können. Es sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass er das über eine Rampe leicht zugängliche Flachdach des Autocenters unrechtmässig betrete. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro reo", wenn sie ihm vorwerfe, "einen unbewiesenen Sachverhalt" zu bestreiten und seine Schutzbehauptungen und Hypothesen nicht beweisen zu können. Es gebe zwar Indizien, die für seine Beteiligung am versuchten Einbruchdiebstahl sprechen könnten, jedoch gäbe es genauso gut Indizien, die darauf hinwiesen, dass er mit dem Delikt nichts zu tun habe. Daher sei es durchaus denkbar - und auch der Fall -, dass er sich auf das Dach des Autocenters begeben habe, um nachzuschauen, ob es sich bei den Männern,
die um sein Auto geschlichen seien, um Freunde des Ex-Freundes seiner Begleitung A.________ gehandelt habe.

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; zur Willkür bei Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.). Der Beschwerdeführer muss substanziiert begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz
"in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (vgl. BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen).

1.3. Die Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den nachvollziehbar begründeten Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf zu schildern, wie sich der Sachverhalt nach seiner Auffassung abgespielt haben soll. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Zudem zeigt der Beschwerdeführer (wohl unbewusst) selbst auf, dass die Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht willkürlich sind. Er räumt ein, es gäbe Indizien, die sowohl für als auch gegen ein Mitwirken am versuchten Einbruchdiebstahl sprächen, weshalb "es daher genauso gut denkbar sei", er habe sich nicht zur Deliktsbegehung, sondern wegen der Freunde des Ex-Freundes seiner nicht (mehr) vor Ort angetroffenen Begleitung A.________ auf das Dach des Autocenters begeben. Eine lediglich mögliche andere (und vorliegend nicht einmal naheliegende) Sachverhaltsalternative ist von vornherein ungeeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer mit
dieser Sachverhaltsschilderung in Widerspruch zu seinen Rügen in der Beschwerdeschrift, wonach er die unbekannte Täterschaft nicht habe warnen können, da er die Polizeibeamten zu spät bemerkt und nicht mehr habe flüchten können.

Unzutreffend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel. Sie erachtet den Sachverhalt nicht deshalb als erwiesen, weil der Beschwerdeführer seine Schutzbehauptungen nicht beweisen konnte, sondern weil sie die von ihm vorgebrachten Eventualvarianten zum Geschehensablauf aufgrund entgegenstehender Beweise und Indizien für nicht glaubwürdig bzw. widerlegt erachtet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz wende Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB falsch an. Es sei nicht erkennbar, dass das Flachdach des Autocenters nicht betreten werden dürfe, da es über eine frei zugängliche Rampe für jedermann erreichbar sei. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit des Betretens nicht erfüllt, da der Berechtigte seinen Willen, das Dach dürfe nicht betreten werden, nicht kundgetan habe. Weder der objektive noch der subjektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs seien erfüllt.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Einwand des Beschwerdeführers, das Flachdach sei nicht Bestandteil des Gebäudes, sondern ein nicht umfriedeter Parkplatz, könne nicht gefolgt werden. Hierauf käme es im Übrigen auch nicht an, da der Beschwerdeführer das Flachdach nicht wegen der (auf dem Firmengelände) abgestellten Gebrauchtfahrzeuge betreten habe, sondern um "Schmiere" zu stehen. Dass der Wille des Berechtigten verletzt sei, wenn jemand ein fremdes Flachdach zur Unterstützung eines Einbruchdiebstahls betrete, sei offensichtlich.

2.3. Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich als bundesrechtskonform. Gegen den Willen des Berechtigten dringt im Sinne des Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ein, wer den geschützten Bereich ohne die erteilte Einwilligung des Trägers des Hausrechts betritt. Wo bestimmte Bereiche dem Publikum nur für bestimmte Zwecke offenstehen und ihre Zweckbestimmung für jedermann ohne jeden Zweifel klar zutage tritt, handelt gegen den Willen des Berechtigten, wer zu einem anderen Zweck in sie eindringt (vgl. BGE 108 IV 33 E. 5b; Urteil 6B 1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1; je mit Hinweisen). Selbst wenn das Betreten des Autocenters zur Besichtigung der Gebrauchtfahrzeuge keinen Hausfriedensbruch darstellt, durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung - insbesondere auch wegen des gestellten Strafantrags - davon ausgehen, dass das Betreten des Flachdaches, auf dem keine Gebrauchtfahrzeuge abgestellt waren, zur Begehung respektive Unterstützung einer Straftat nicht vom Willen des Berechtigten gedeckt ist.

Ohne Erfolg ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht vorsätzlich gehandelt, da er den entgegenstehenden Willen nicht erkannt habe. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage (vgl. BGE 137 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer weicht mit seiner Rüge von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), ohne darzutun, inwieweit diese willkürlich sein sollen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe seine Tatbeteiligung rechtlich zutreffend als Gehilfenschaft qualifiziert, würdige diese bei der Strafzumessung jedoch tatsächlich als Mittäterschaft. Die ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen sei nicht mehr verschuldensangemessen. Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil sei eine bedingte Geldstrafe von höchstens 70 Tagessätzen auszufällen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, mehrere Beteiligte hätten in unterschiedlicher Funktion bei dem komplexen und aufwendig organisierten Diebstahlversuch in professioneller Art zusammengewirkt, was von einer erheblichen kriminellen Energie zeuge. Der Beschwerdeführer habe einen nicht unwesentlichen Tatbeitrag geleistet, denn die Haupttäter hätten den (versuchten) Einbruchdiebstahl ohne ihn nicht in gleicher Weise planen können. Er habe eine durchaus als komplex zu bezeichnende Überwachungs- und Warnfunktion wahrgenommen, was von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten zeuge. Wenngleich der Beschwerdeführer nachweisbar nur als Gehilfe und damit in untergeordneter Stellung in Erscheinung getreten sei, sei der von ihm geleistete Tatbeitrag doch von einer gewissen Erheblichkeit und lasse auch mit einer Mittäterschaft vereinbare Elemente erkennen, weshalb die wegen Versuchs und Gehilfenschaft jeweils vorzunehmende Strafminderung nicht übermässig ausfalle. Für die Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl erscheine eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen angemessen, die angesichts des geschätzten Sachschadens von Fr. 10'000.-, der dem Beschwerdeführer jedoch nur teilweise zum Vorwurf gemacht werden könne, asperierend um 40
Tagessätze zu erhöhen sei. Auch der Beschwerdeführer selbst habe wesentliche kriminelle Energie gezeigt, indem er zur Erfüllung seines Tatbeitrags einen Hausfriedensbruch begangen und dazu beigetragen habe, dass die Haupttäter hätten fliehen können. Die Einsatzstrafe sei wegen des von ihm selbst begangenen Hausfriedensbruchs um 30 Tagessätze und wegen der Gehilfenschaft zu demjenigen der Haupttäter um 10 auf 140 Tagessätze zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der täterbezogenen Strafzumessungskriterien der fehlenden Einsicht und Reue sei insgesamt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 150.- auszusprechen. Die von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene Verbindungsbusse von Fr. 600.- sei zu bestätigen.

3.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass das Strafmass auffällig hoch ausfällt. Die Vorinstanz verhängt eine mehr als doppelt so hohe Geldstrafe wie das erstinstanzliche Gericht und geht deutlich über das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass hinaus. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschwerdeführer legt mit seinen allgemeinen Ausführungen und seiner pauschalen Kritik am Strafmass nicht dar, inwieweit die Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt oder aus anderen Gründen bundesrechtswidrig sein soll. Dass die Vorinstanz dem Tatbeitrag eine an der Grenze zur Mittäterschaft liegende Erheblichkeit zumisst und dies bei der Strafzumessung berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Auch angesichts des auffallend hohen Strafmasses kann daraus nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer
entgegen ihrer Begründung als Mittäter und nicht als Gehilfe bestraft. Weitere Rügen gegen die Strafzumessung erhebt der Beschwerdeführer nicht.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Mangels Freispruchs ist das unbegründete Entschädigungsbegehren nicht zu behandeln. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_1056/2014
Date : 11. Februar 2015
Published : 01. März 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl usw.; willkürliche Beweiswürdigung; Strafzumessung


Legislation register
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 186
BGE-register
108-IV-33 • 133-IV-9 • 134-IV-17 • 135-III-127 • 135-IV-130 • 136-II-489 • 136-IV-55 • 137-I-58 • 137-II-353 • 138-I-171 • 138-V-74 • 140-III-115
Weitere Urteile ab 2000
6B_1056/2013 • 6B_1056/2014
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
lower instance • federal court • accompliceship • statement of affairs • intention • [noenglish] • assessment of punishment • unlawful entering another person's rooms • in dubio pro reo • finding of facts by the court • aargau • roof • theft • litigation costs • clerk • function • discretion • witness • watch • hamlet • ramp • filling station • criminal court • correctness • participant of a proceeding • property damage • infringement of a right • criminal act • decision • objection • statement of reasons for the adjudication • appeal concerning criminal matters • authorization • doubt • lawyer • aarau • component • convicted person • acquittal • criminal complaint • parking lot • judge in charge • day • letter of complaint • remand • question of fact • night • forfeit • lausanne
... Don't show all