Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SN.2014.2 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2014.2)
Beschluss vom 11. Februar 2014 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Miriam Forni und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava
Parteien
1. B., vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi,
gegen
1. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
Gegenstand
Freigabe Kaution
Sachverhalt:
A. Mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts wurde B. von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Im genannten Urteil wurde verfügt, dass die Kaution von Fr. 100'000.-- zur Deckung der Kosten und der Entschädigung verwendet werden solle. Gegen diesen Punkt (und andere) legte B. Beschwerde beim Bundesgericht ein.
B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_239/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des freigesprochenen Beschuldigten das Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts u.a. im Punkt Verwendung der Kaution auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
C. Die Bundesanwaltschaft hat sich innert Frist nicht zur sofortigen Freigabe vernehmen lassen.
Die Strafkammer erwägt:
1. Über die Freigabe der Kaution entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war (Art. 239 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
|
1 | Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
a | der Haftgrund weggefallen ist; |
b | das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; |
c | die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. |
2 | Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. |
3 | Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 239 Freigabe der Sicherheitsleistung - 1 Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
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1 | Die Sicherheitsleistung wird freigegeben, wenn: |
a | der Haftgrund weggefallen ist; |
b | das Strafverfahren durch Einstellung oder Freispruch rechtskräftig abgeschlossen wurde; |
c | die beschuldigte Person die freiheitsentziehende Sanktion angetreten hat. |
2 | Wird die von der beschuldigten Person geleistete Sicherheitsleistung freigegeben, so kann sie zur Deckung der Geldstrafen, Bussen, Kosten und Entschädigungen verwendet werden, die der beschuldigten Person auferlegt worden sind. |
3 | Über die Freigabe entscheidet die Behörde, bei der die Sache hängig ist oder zuletzt hängig war. |
3. Damit ist die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- sofort freizugeben und an den Einleger zurückzuzahlen.
4. Die Kosten des Verfahrens gehen zulasten der Eidgenossenschaft.
5. In analoger Anwendung von Art. 233
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 233 - Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Haftentlassungsgesuche innert 5 Tagen; dieser Entscheid ist nicht anfechtbar. |
Die Strafkammer beschliesst:
1. Die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- wird per sofort freigeben. Sie ist an den/die Einleger zurückzuzahlen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Herrn Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes
- Fürsprecher Dino Degiorgi, Vertreter von B.