Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2013.164

Entscheid vom 11. Februar 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Felix Fischer sowie Rechtsanwalt Reto Picenoni, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru

Kontosperre (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Perus führt eine Strafuntersuchung gegen den ehemaligen peruanischen Staatspräsidenten Alberto Kenya Fujimori Fujimori (nachfolgend "Fujimori") und weitere Angeschuldigte wegen Korruption, krimineller Vereinigung und anderen Delikten. Fujimori soll während seiner Regierungszeit (1990-2000) mit Hilfe seines damaligen Beraters und Geheimdienstchefs Vladimiro Montesinos Torres (nachfolgend "Montesinos") die Lieferung von Rüstungsmaterial, Flugzeugen und anderen Gütern in Auftrag gegeben und dafür illegale Provisionen (Schmiergelder) entgegengenommen haben. Die Aufträge seien jeweils mittels Dringlichkeitsdekreten bzw. geheimen Präsidialbeschlüssen erfolgt. In einem Fall seien drei Flugzeuge des Typs "MIG 29 SE" über ein russisches Unternehmen bestellt worden. Dabei habe A. den Vertrag für das russische Unternehmen unterzeichnet. Die russische Verkäuferin der Flugzeuge habe "Provisionen" von mehr als USD 16 Mio. auf zwei Bankkonten in Z. (Schweiz) überwiesen. Davon seien unter anderem USD 780'429.-- auf das Konto Nr. 1 bei der Bank B., heute Bank C., lautend auf A., transferiert worden. Die peruanischen Strafverfolgungsbehörden vermuten, dass u.a. auf diesem Konto "Gelder aus der Korruption" überwiesen worden seien (s. act. 6.7 bis 6.10).

B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltsschaft von Peru mit Rechtshilfeersuchen vom 25. Juli 2002 und Ergänzung vom 18. September 2002 um Herausgabe der Bankunterlagen u.a. betreffend das vorgenannte Konto von A. (act. 6.7, 6.8, 6.9). Mit dem ergänzenden Ersuchen vom 18. September 2002 ersuchten sie zudem um Sperre dieses Kontos (act. 6.10).

Bereits vor Eingang des peruanischen Rechtshilfeersuchens war das Konto von A. aufgrund des in der Schweiz geführten Verfahrens wegen Geldwäscherei von der damaligen Bezirksanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend "Bezirksanwaltschaft") am 17. November 2000 gesperrt worden (act. 6.3). Nach Eintreffen des Ersuchens wurde im Rahmen der (nationalen) Strafuntersuchung gegen Montesinos mittels Sistierungsverfügung vom 8. Oktober 2002 u.a. angeordnet, dass das Konto von A. noch bis zum 8. November 2002 gesperrt gehalten werde (s. act. 6.11 S. 3).

C. A. stimmte der vereinfachten Ausführung des Rechtshilfeersuchens in Bezug auf die Übermittlung der Kontounterlagen zu. In der Folge stellte die Bezirksanwaltschaft als ausführende Behörde am 7. November 2002 diese Unterlagen dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") zuhanden der ersuchenden Behörde zu.

D. In ihrer Schlussverfügung vom 7. November 2002 nahm die Bezirksanwaltschaft zunächst davon Vormerk, dass die strafrechtliche Sperre u.a. des Kontos von A. am 8. November 2002 ablaufe und durch die anzuordnende rechtshilfeweise Sperre ersetzt werde (s.o.), und ordnete sodann u.a. die Aufrechterhaltung der Sperre des Kontos von A. an (act. 6.11). Der von A. bzw. seinem Rechtsvertreter Felix Fischer (nachfolgend "Rechtsanwalt Fischer") dagegen erhobene Rekurs wurde mit Beschluss vom 19. Februar 2003 von der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als damaligen zuständigen Rekursinstanz abgewiesen (act. 6.12).

E. Zwischen 2009 und 2013 suchte A. durch seine Rechtsvertreter bei der ausführenden Behörde, nunmehr Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft"), mehrmals um Aufhebung der Sperre seines Kontos nach (act. 6.14/1 bis 6.17). Diese Anfragen wurden zum Teil erst nach diversen Verzögerungen und Schriftwechsel bearbeitet. Im Ergebnis wurde ihnen jeweils keine Folge geleistet (s. act. 6.14/1 bis 6.17). Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 erneuerte Rechtsanwalt Fischer zum vierten Mal seinen Antrag um Aufhebung der Kontosperre (act. 6.14/33). Mit Schreiben vom 22. April 2013 erklärte Rechtsanwalt Fischer, dass er letztmals die Freigabe der gesperrten Gelder (allenfalls eine teilweise Freigabe der Gelder) oder eine anfechtbare Verfügung beantrage (act. 6.14/35).

F. Mit Schreiben vom 15. Mai 2013 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Aufhebung der Sperre des Kontos von A. formell ab (act. 6.18).

G. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 6. Juni 2013 seiner Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. Mai 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei vollumfänglich aufzuheben.

eventualiter

3. Die Kontosperre über das Konto Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) sei nur bis zu einem Betrag von CHF 35'000.00 aufrechtzuerhalten und im darüber hinausgehenden Mehrbetrag seien die gesperrten Gelder demnach freizugeben (teilweise Aufhebung der Kontosperre).

subeventualiter

4. Die ersuchenden peruanischen Behörden seien mittels einer Depesche unter Ansetzung einer Frist von maximal drei Monaten anzuweisen, konkret und mittels Depesche gehörig und nachweisbar Aufschluss über Folgendes zu geben:

- Ob und in welcher Weise das Verfahren Nr. 2 betreffend den Beschwerdeführer vorangetrieben wird;

- Welches die Gründe für die lange Verfahrensdauer im vorgenannten Verfahren sind;

- Wann spätestens mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid gerechnet werden kann;

- Warum die Anklageschrift A. bis zu diesem Tag nicht rechtshilfeweise zugestellt worden sei;

- Warum dem Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag die Anklageschrift der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle nicht rechtshilfeweise zugestellt wurde;

- Warum der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag vom Oberen Gerichtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, nicht rechtshilfeweise über das gegen ihn laufende Verfahren informiert wurde;

- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung von hunderttauschen Nuevo Soles noch eine weitere geldwerte Sanktion gegenüber dem Oberen Gerichtshof von Lima, Vierte Sonderstrafkammer, geltend gemacht worden ist;

- Ob nebst der von der Vierten Oberstaatsanwaltschaft für Korruptionsfälle beantragten Geldzahlung eine allfällige Einziehung der Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. (heute: Bank C.) beantragt worden ist."

H. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 6). Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2013 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).

Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 liessen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Replik einreichen (act. 9), welche der Gegenseite zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 10).

I. Mit Schreiben vom 19. September 2013 liess das BJ eine auf Spanisch verfasste und auf Französisch übersetzte Eingabe des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ("exhibits") zukommen, welche nicht übersetzt waren. Das BJ führte in seinem Schreiben dazu aus, dass die Eingabe des peruanischen Justizministeriums einlässlich Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers nehme und des Weiteren das peruanische Verfahren "perdida de dominio" (selbständiges Einziehungsverfahren) näher erläutere (act. 11; act. 11.1 bis ). Das BJ kündigte sodann an, dass die Übersetzung der "exhibits" nachgereicht werde (act. 11 S. 2). Diese traf nach längerem Zuwarten nicht ein, weshalb mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme bis 4. November 2013 zum Schreiben des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen und Begleitschreiben des BJ vom 19. September 2013 gegeben wurde (act. 12).

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 stellten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende prozessualen Anträge (act. 13):

"1. Die Beschwerdegenerin sei zu verpflichten, ihre Eingabe vom 19. September 2013 - das Schreiben des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen - ins Deutsche zu übersetzen, eventualiter sei eine amtliche Übersetzung unter Kostenfolge der Beschwerdegegnerin anzuordnen.

2. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 angesetzte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bis zum 4. November 2013 einstweilig abzunehmen, unter neuer Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen."

Zur Begründung führten sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ eingereichte Eingabe samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 13 S. 2). Bis die entsprechende Übersetzung vorliege, sei es ihm nicht möglich, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme zu verfassen und einzureichen (act. 13 S. 2).

Dazu wurde das BJ mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 zur Stellungnahme aufgefordert und mit einem separaten Schreiben vom selben Tage wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers die Frist zur Stellungnahme abgenommen (act. 15 und 14). Das BJ beantragte in seinem Antwortschreiben vom 4. November 2013 (act. 16) die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, eventualiter deren Teilgutheissung (d.h. Übersetzung des Schreibens des peruanischen Justizministeriums durch Peru in die deutsche Sprache, ohne Übersetzung der Beilagen). Zur Begründung führte das BJ im Kern aus, dass es sich beim Schreiben der peruanischen Zentralbehörde nicht um ein Ersuchen, sondern um den Verkehr zwischen Zentralbehörden handle (act. 16 S. 2). Das ursprünglich auf Spanisch abgefasste Schreiben müsse daher neben seiner Übersetzung in die schweizerische Amtssprache Französisch nicht noch zusätzlich in die deutsche Sprache übersetzt werden. Das BJ reichte zusätzlich die zwischenzeitlich erfolgte Übersetzung aller "exhibits" in die französische Sprache ein. Es hielt hierzu fest, dass diese "exhibits" für das laufende Verfahren nicht relevant seien und daher aus Gründen der Verfahrensökonomie aus dem Verfahren zu nehmen seien; auf jeden Fall könne keine zweite Übersetzung der "exhibits" in die deutsche Sprache verlangt werden. Abschliessend hielt es unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, dass von einem in der Schweiz tätigen Rechtsanwalt erwartet werden könne, dass er die nationalen Sprachen wenigstens passiv verstehe (act. 16 S. 2).

Mit Schreiben vom 7. November 2013 wurde den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers Frist zur Stellungnahme zu dem Schreiben des BJ vom 4. November samt Beilagen sowie (zum zweiten Mal) zu den bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 zugestellten Eingaben angesetzt (act. 17). Mit Schreiben vom 14. November 2013 hielten die Rechtsvertreter an ihrem prozessualen Antrag vom 22. Oktober 2013 fest (act. 18). Sie stellten sich auf den Standpunkt, die fraglichen Dokumente samt Beilagen seien in die anwendbare deutsche Verfahrenssprache übersetzen zu lassen, damit der Beschwerdeführer seine elementarsten prozessualen Verfahrensrechte im Verfahren wahren könne. Die in der falschen Verfahrenssprache erfolgte (indirekte) Eingabe des peruanischen Staates unterstreiche die bereits wiederholt erhobenen Vorwürfe und Unzulänglichkeiten des gesamten Rechtshilfeverfahrens betreffend die gegen den Beschwerdeführer verfügte Kontosperre (act. 18 S. 1).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Republik Peru und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Staatsvertrages vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.964.1; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) massgeblich, den die beiden Staaten abgeschlossen haben und der am 2. Dezember 1998 in Kraft getreten ist. Soweit der Rechtshilfevertrag mit Peru bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Das innerstaatliche Recht gilt (nach dem "Günstigkeitsprinzip") namentlich dann, wenn sich daraus eine weitergehende Rechtshilfe ergibt (Rechtshilfevertrag mit Peru, Art. 28; s. auch BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.27
2    ...28
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO29 bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
des Organisationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]). Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 80e Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG).

Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 137 IV 134 E.5.2.1; 130 II 162 E. 1.3; 128 II 211 E. 2.4; TPF 2007 79 E. 1.6).

2.2 Auf die Beschwerden gegen die Abweisung von Gesuchen um Freigabe von Vermögenswerten, welche nach Rechtskraft der Schlussverfügung betreffend die Beschlagnahme der Gegenstände oder Vermögenswerte gestellt werden, ist auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG einzutreten, wenn seit der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung relativ lange Zeit vergangen ist (TPF 2007 124 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 2.2). Auch bedeutende Veränderungen im Stand des ausländischen Verfahrens, namentlich neue Urteile oder wichtige Verfahrenshandlungen aber auch mangelnde Entwicklungen im Verfahren, können eine erneute richterliche Überprüfung der Vermögenssperre rechtfertigen (TPF 2011 174 E. 2.2.2).

2.3 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend die Verfügung vom 15. Mai 2013 an, mit welcher der Antrag auf Aufhebung der Kontosperre abgewiesen wurde. Die streitige Kontosperre wurde rechtshilfeweise mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 angeordnet (act. 6.11, s. supra lit. D). Seit der Rechtskraft dieser Schlussverfügung sind über elf Jahre vergangen. Unter diesen Umständen ist nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung eine Anfechtung auch ohne Vorliegen eines unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 80e Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
IRSG möglich. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des gesperrten Kontos gemäss Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG i.V.m. Art. 9a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf seine im Übrigen innert Frist erhobene Beschwerde einzutreten ist.

3.

3.1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde gemäss Art. 74a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG in der Regel erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben werden. Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann – insbesondere weil die Verjährung eingetreten ist – bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV).

3.2 Eine gestützt auf Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV andauernde Beschlagnahme von Gegen-ständen und Vermögenswerten kann auch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden. Massgeblich nach Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV ist nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. Das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates ermöglicht in aller Regel eine sinnvolle Befristung der Kontensperren. In Fällen, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt, kann allerdings die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bestehen, weshalb die Rechtshilfebehörde Kontensperren nicht unbeschränkt aufrechterhalten darf, sondern dafür sorgen muss, dass das Verfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar muss einerseits dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, übermittelte Beweismittel auszuwerten, in das hängige Verfahren einzubeziehen und dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits müssen aber auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die ausführende Behörde und das Bundesamt sind daher verpflichtet, den Fortgang des Straf- und Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen. Sollte dieses Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen ist, müssen die Kontensperren aufgehoben werden (vgl. zum Ganzen BGE 126 II 462 E. 5 S. 467 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 und 1A.335/2005 vom 18. August 2006, E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdekammer vorliegend einzig zu prüfen, ob der Einziehungsanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates bereits verjährt ist bzw. ob mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist noch gerechnet werden kann und ob die Massnahme im Lichte der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) sowie des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch verhältnismässig ist. Nicht zu prüfen sind hingegen die übrigen Rechtshilfeerfordernisse, soweit diese Gegenstand der ursprünglichen Beschlagnahmeverfügung bildeten und mit Beschwerde angefochten werden konnten (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, E. 3.2 und 3.3).

4.

4.1 In formeller Hinsicht bringen die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, ihr Mandant sei zur gehörigen Wahrung seines rechtlichen Gehörs und seiner Verteidigungsrechte zwingend darauf angewiesen, dass die durch das BJ unaufgefordert eingereichte Eingabe des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 samt Beilagen ins Deutsche übersetzt werde (act. 18 S. 4).

Sie beantragen die Übersetzung durch das BJ oder von Amtes wegen und die Abnahme der Frist zur Stellungnahme bzw. eine neue Fristansetzung nach Erhalt der deutschen Übersetzung (act. 13, 18).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag werden Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in der Amtssprache der Behörde abgefasst, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist. Die Übersetzung der Schrift-stücke, die bei der Ausführung des Ersuchens erstellt oder erhoben worden sind, obliegt dem ersuchenden Staat (Art. 26 Ziff. 2 Rechtshilfevertrag). Für ergänzende Ausführungen der ersuchenden Behörde zum Rechtshilfeersuchen und die dazu eingereichten Beilagen haben ebenfalls die Vorgaben von Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag zu gelten.

4.2.2 Ausgehend vom Inhalt des Antwortschreibens des peruanischen Justizministeriums, Abteilung Internationale Rechtshilfe und Auslieferung, vom 22. August 2013 und der beigelegten "exhibits" sind diese Unterlagen ohne weiteres als ergänzende Ausführungen inkl. Beilagen zum Rechtshilfeersuchen zu qualifizieren, weshalb in erster Linie Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag massgeblich ist. Vorliegend ist Deutsch die Amtssprache der Behörde, welche für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist, weshalb die verfahrensgegenständlichen Unterlagen nach dem Rechtshilfevertrag grundsätzlich in deutscher Übersetzung vorzuliegen haben (s. aber hierzu im Einzelnen nachfolgend Ziff. 4.2.3 bis 4.2.4).

Soweit die ersuchende Behörde ihre Eingabe ausserhalb des formellen Rechtshilfeverkehrs verstanden haben wissen wollte und der Rechtsvertrag somit nicht einschlägig wäre, würde dies am Prüfungsergebnis vorliegend nichts ändern (s. nachfolgend Ziff. 4.3).

4.2.3 Mit Bezug auf die "exhibits" ist zunächst zu fragen, ob sich die Notwendigkeit einer Übersetzung rechtshilferechtlich begründen lässt, wenn die zum Rechtshilfeersuchen oder dessen Ergänzung eingereichten Beilagen keine Rechtshilfevoraussetzung beschlagen.

In formeller Hinsicht hat das Rechtshilfeersuchen die in Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag aufgeführten Angaben, namentlich den Gegenstand und den Grund des Ersuchens sowie die Darstellung des untersuchten Sachverhalts (lit. b und d), zu enthalten, wobei diese Angaben durchaus auch in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen enthalten sein können. Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Von der ersuchenden Behörde wird aber nicht verlangt, dass sie ihre Angaben mit Beweisen belegt. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfeersuchen ebenso wenig dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 und weitere vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4). Im Allgemeinen hat die ersuchende Behörde lediglich im Falle des Abgabebetrugs hinreichende Verdachtsmomente darzulegen, damit ihrem Gesuch entsprochen werden kann (vgl. BGE 115 Ib 68 ff., BGE 114 Ib 56 ff., BGE 111 Ib 242 ff.). Braucht die ersuchende Behörde die Beweismittel, welche die gemäss Art. 22 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag gemachten Angaben belegen sollen, ihrem Ersuchen gar nicht beizufügen, folgt daraus, dass die ersuchte Behörde grundsätzlich und besondere Umstände vorbehalten darauf verzichten kann, eine Übersetzung dieser Beilagen gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag einzuholen. Dies gilt erst recht, wenn die Beilagen bereits in einer anderen schweizerischen Amtssprache übersetzt wurden.

Bei den auf Spanisch und in französischer Übersetzung vorliegenden "exhibits" handelt es sich ausschliesslich um Unterlagen, welche im Antwortschreiben der ersuchenden Behörde zitiert werden. Sie stellen im Wesentlichen Beweismittel dar, welche die Darstellung der ersuchenden Behörde in deren Antwortschreiben belegen sollen. Die ersuchte Behörde hat, wie vorstehend erläutert, grundsätzlich keine Beweiswürdigung vorzunehmen und ist an die Sachdarstellung der ersuchenden Behörde gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird. Solche Mängel wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (s. auch nachfolgend Ziff. 5 ff.). Insbesondere wurde nicht dargelegt, inwiefern bereits das Antwortschreiben der ersuchenden Behörde ernsthafte Zweifel an der Darstellung der ersuchenden Behörde begründen und genauere Auskünfte rechtfertigen würde. Nach dem Gesagten steht fest, dass die ersuchende Behörde die "exhibits" nicht einzureichen brauchte und demnach rechtshilferechtlich keine Notwendigkeit für eine Übersetzung dieser Unterlagen auf Deutsch gemäss Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag besteht.

4.2.4 Näher zu untersuchen ist sodann die Frage, ob gestützt auf Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag eine weitere Übersetzung auf Deutsch des bereits in französischer Sprache übersetzten Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 vorzuliegen hat.

Nach der Botschaft orientiert sich der Rechtshilfevertrag mit Peru weitgehend am Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie am IRSG. Gewisse Bestimmungen seien bilateralen Verträgen entnommen, welche die Schweiz mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Staatsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 mit Briefwechseln [RVUS; SR 0.351.933.6]) und Kanada (Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Kanada [SR 0.351.923.2]) abgeschlossen habe (Botschaft betreffend die Verträge über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und Peru sowie zwischen der Schweiz und Ecuador vom 8. April 1998 [BBl 1998 2977, S. 2980]).

Mit Bezug auf die Frage, in welche Amtssprache die Übersetzung zu erfolgen habe, entspricht Art. 26 Ziff. 1 Rechtshilfevertrag mit Peru dem gleichlautenden Art. 27 des Rechtshilfevertrages mit Kanada, wonach Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke in der Amtssprache der für die Erledigung des Ersuchens verantwortlichen Behörde abgefasst werden. Die anderen in der Botschaft genannten Rechtsquellen überlassen es dem ersuchenden Staat (mit Besonderheiten im Falle der USA), in welcher der drei Amtssprachen er die Übersetzung abfasst. So sind nach Art. 28 Abs. 5
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
Satz 1 IRSG ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Das EUeR sieht die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke zwar nicht vor (s. Art. 16 Ziff. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR), erlaubt aber jeder Vertragspartei, sich durch entsprechende Erklärung das Recht vorzubehalten, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung übermittelt werden (Art. 16 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR). Nach der von der Schweiz abgegebenen Erklärung zu Art. 16 Abs. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 16 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 2 wird die Übersetzung der Ersuchen und der beigefügten Schriftstücke nicht verlangt.
2    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten zu verlangen, dass ihr die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung entweder in ihre eigene Sprache oder in eine der offiziellen Sprachen oder die von ihr bezeichnete Sprache des Europarates übermittelt werden. Die anderen Vertragsparteien können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
3    Dieser Artikel lässt die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken betreffende Bestimmungen unberührt, die in Abkommen oder Vereinbarungen enthalten sind, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien in Kraft stehen oder in Zukunft abgeschlossen werden.
EUeR müssen an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Gemäss Art. 30 Ziff. 1
IR 0.351.933.6 Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (mit Briefwechseln)
RVUS Art. 30 Sprache - 1. Ersuchen und alle angefügten Unterlagen sollen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen, und im Fall eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten mit einer englischen Übersetzung versehen sein. Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen.
1    Ersuchen und alle angefügten Unterlagen sollen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen, und im Fall eines Ersuchens an die Vereinigten Staaten mit einer englischen Übersetzung versehen sein. Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen.
2    Die Übersetzung aller bei der Ausführung des Ersuchens angefertigten oder erhobenen Protokolle, Erklärungen, Schriftstücke oder Akten ist Sache des ersuchenden Staats.
RVUS sollen Ersuchen und alle angefügten Unterlagen im Fall eines Ersuchens an die Schweiz mit einer französischen Übersetzung versehen sein (Satz 1). Wenn nötig, kann die schweizerische Zentralstelle anstelle der französischen Übersetzung eine deutsche oder italienische Übersetzung verlangen (Satz 2).

Das innerstaatliche Recht stellt mit Bezug auf die Übersetzung demnach geringere Anforderungen an die Rechtshilfe als Art. 26
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 26 - 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
1    Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 15 Ziffer 7 und des Artikels 16 Ziffer 3 hebt dieses Übereinkommen hinsichtlich der Gebiete, auf die es Anwendung findet, diejenigen Bestimmungen zweiseitiger Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen auf, die die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei Vertragsparteien regeln.
2    Dieses Übereinkommen berührt jedoch nicht die Verpflichtungen aus denjenigen Bestimmungen anderer zwei- oder mehrseitiger internationaler Übereinkommen, die auf einem bestimmten Sachgebiet besondere Fragen der Rechtshilfe regeln oder regeln werden.
3    Die Vertragsparteien können untereinander zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen nur zur Ergänzung dieses Übereinkommens oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schliessen.
4    Wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geleistet, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemassnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht, so sind diese Parteien berechtigt, ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschliesslich nach diesen Systemen zu regeln. Die Vertragsparteien, die auf Grund dieses Absatzes in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens jetzt oder künftig ausschliessen, haben dies dem Generalsekretär des Europarates zu notifizieren.
Rechtshilfevertrag. Dasselbe gilt im Rechtshilfeverkehr mit den Vertragsstaaten des EUeR. Im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeverfahren mit der Slowakischen Republik hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001, E. 3b fest, dass weder das Rechtshilferecht noch die Bundesverfassung vorschreiben, dass die ersuchende Behörde das Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen in der Amtssprache der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hätte. Danach genüge die Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache. In Anwendung des Günstigkeitsprinzips kann daher die ersuchte Behörde nach dem Gesagten darauf verzichten, von ihrem in Art. 26 Rechtshilfevertrag staatsvertraglich vereinbarten Recht Gebrauch zu machen, von der ersuchenden Behörde die Übersetzung in der Amtssprache der Behörde zu verlangen, die für die Ausführung des Ersuchens zuständig ist. Nach dem Gesagten lässt sich somit rechtshilferechtlich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersetzung auf Deutsch des Antwortschreibens des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 begründen, welches bereits auf Französisch übersetzt vorliegt.

4.3

4.3.1 Von der Frage, in welcher Sprache die ersuchende Behörde ihr Rechtshilfeersuchen samt Ergänzungen bzw. die entsprechende Übersetzung einzureichen hat, ist die Frage nach der massgeblichen Verfahrenssprache (für Parteieingaben samt Urkunden) im Beschwerdeverfahren zu unterscheiden. Hiefür ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Dieser ist in deutscher Sprache ergangen und es ist unter den Parteien unbestritten, dass im Beschwerdeverfahren die Verfahrenssprache Deutsch ist. Bei dem vom BJ weitergeleiteten Antwortschreiben der peruanischen Behörden handelt es sich entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 18 S. 4) weder um eine direkte oder indirekte Verfahrenseingabe des peruanischen Staates als Partei. Ebenso wenig handelt es sich bei dem eingereichten Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums um eine Verfahrenseingabe des BJ. Dessen Verfahrenseingabe ist das Begleitschreiben vom 19. September 2013, welches auf Deutsch verfasst ist.

4.3.2 Werden im Beschwerdeverfahren Urkunden eingereicht, gilt die Sprachenfreiheit (Thomas Pfisterer, in VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 33a N. 15
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
). Das VwVG erlaubt den Parteien, Urkunden in einer Amtssprache eigener Wahl einzureichen, auch wenn diese Sprache nicht mit der Verfahrenssprache oder dem Sprachgebrauch der betreffenden Partei übereinstimmt (Art. 33a Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG; Pfisterer, a.a.O., Art. 33a N. 15; selbst Urkunden in einer fremden Sprache und ohne eine Übersetzung dürfen rechtsgültig eingereicht werden s. Pfisterer, a.a.O.). Gemäss Art. 33a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist. Wenn ein genügendes Verständnis der Privaten nicht sichergestellt und der Verfahrenszweck anders nicht erreichbar ist, erweist sich eine Übersetzung als nötig, wobei sie bloss für entscheidrelevante Urkunden zutrifft (Pfisterer, a.a.O., Art. 33a N. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
). Der Behörde steht dabei ein (weiter) Ermessensspielraum zu (Bernard Maitre/Vanessa Thalmann (Said Huber), in VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenber-ger [Hrsg.]; Pfisterer, a.a.O., Art. 33a N. 17).

4.3.3 Da den "exhibits" vorliegend keine Entscheidrelevanz zukommt (s. supra Ziff. 4.2.3), fällt eine Übersetzung von Amtes wegen bereits aus diesem Grund ausser Betracht. Es ist allerdings weder notwendig noch gerechtfertigt, die eingereichten "exhibits" wieder aus dem Verfahren zu nehmen. Sie stellen als Beilagen zum Antwortschreiben der ersuchenden Behörden Rechtshilfeakten dar, welche schon aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit vollständig bei den Akten zu bleiben haben.

4.3.4 Was ihr sprachliches Verständnis des Antwortschreibens der ersuchenden Behörde vom 22. August 2013 anbelangt, geben die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Felix Fischer und Rechtsanwalt Reto Picenoni, an, dass sie Grundkenntnisse der französischen Sprache besitzen und damit auch einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Landesprache passiv verstehen würden (act. 18 S. 4). Die Eingabe des peruanischen Justizministeriums sei jedoch auf einem sehr hohen französischen Niveau verfasst und beziehe auf mehreren Seiten zu komplexen rechtlichen Fragen eingehend Stellung, mit Verweis auf spanische Beilagen, weshalb eine Übersetzung aller Dokumente mehr als angebracht sei. Auch hinsichtlich der anwaltlichen Sorgfaltspflichten sei es für eine gehörige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in diesem von allem Anfang an ausnahmslos auf Deutsch geführten Verfahren zu ermöglichen, derartige Eingabe sprachlich so zu analysieren, damit sie in genauer Kenntnis des Inhalts dieser Schriftstücke substantiiert zu den relevanten Textpassagen und Beilagen entsprechend Stellung beziehen könnten. Hätten sie gewusst oder vermutet, dass im laufenden Verfahren plötzlich ein Sprachenwechsel oder -mix stattfinde oder stattfinden könnte, dann hätten sie das vorliegende Mandat gerade auch angesichts der standesrechtlichen Pflichten gar nicht erst angenommen (act. 18 S. 4 f.). Die Rechtsvertreter bringen weiter vor, dass mit der Anwendung der vom BJ zitierten Rechtsprechung (s. nachfolgend) im konkreten Fall mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV vorliegend dürfte.

4.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Bereich der internationalen Rechtshilfe zu erwarten, dass Schweizer Anwältinnen und Anwälte die Amtssprachen des Bundes zumindest passiv verstehen (Urteile des Bundesgerichts 1A.186/2006 vom 5. September 2007, E. 3.2.3; 1A.275/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.2; 1A.37/2001 vom 12. Juli 2001, E. 3b). Das Bundesgericht in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 hält ausdrücklich fest, dass einem in der Schweiz praktizierenden Rechtsanwalt erwartet werden könne sollte, dass er Französisch verstehe. Andernfalls läge es an ihm selbst, für die notwendige Übersetzung von französischsprachigen Akten besorgt zu sein (E. 3b). Es kam zum Schluss, dass sich im konkreten Zusammenhang weder aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch aus Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ein Anspruch auf amtliche Übersetzung von Aktenstücken aus einer schweizerischen Amtssprache in eine andere ergebe. Es besteht vorliegend kein Anlass, von dieser konstanten Rechtsprechung abzuweichen, und der Antrag auf Übersetzung (s. supra lit. I) ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Im Übrigen gibt Rechtsanwalt Felix Fischer auf der Homepage der betreffenden Anwaltskanzlei, deren Klientschaft nationale und internationale Gesellschaften und Unternehmungen sowie Privatpersonen umfasse, selber ohne jegliche Einschränkungen oder Differenzierungen die Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch an (act. 19, 20). Rechtsanwalt Reto Picenoni führt auf die gleiche Weise neben den vorgenannten Sprachen zusätzlich Italienisch an (act. 21). Gemäss Art. 12 lit. d
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Soweit die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ihren Antrag auf Übersetzung ins Deutsche damit begründen, dass sie (lediglich) über Grundkenntnisse der französischen Sprache verfügen und somit einfach verfasste juristische Schriftstücke in dieser Landesprache passiv verstehen würden, stimmt ihre Darstellung im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht mit ihrem Werbeauftritt überein. Abgesehen davon ist der 10 Seiten umfassende Text, deren Übersetzung die beiden Rechtsvertreter verlangen, in einwandfreiem Französisch verfasst, ist logisch strukturiert und mit übersichtlichen Überschriften versehen, nimmt inhaltlich im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände Bezug und besteht aus klaren, mehrheitlich kurzen Sätzen. Mit anderen Worten ist nicht ersichtlich, inwiefern selbst die im vorliegenden Verfahren von beiden Rechtsvertretern eingestandenen "Grundkenntnisse" für ein genügendes Verständnis des französischen Textes nicht bereits ausreichen sollten. Daraus folgt, dass in sprachlicher Hinsicht eine Stellungnahme der Rechtsvertreter zum Antwortschreiben auch ohne Übersetzung ins Deutsche ohne weiteres möglich gewesen wäre. Schliesslich erachteten es beide Rechtsvertreter als mit ihren anwaltlichen Sorgfaltspflichten vereinbar, einen "Blick" in die peruanische Strafprozessordnung zu werfen und daraus in der Beschwerdeschrift mehrere Gesetzesartikel wortwörtlich auf Spanisch zu zitieren (s. act. 1 S. 7, 11), obwohl sie gemäss ihren darauffolgenden Eingaben über keine Kenntnisse der spanischen Sprache verfügen würden (act. 13 S. 2). Nach dem Gesagten besteht auch für eine Übersetzung von Amtes wegen im Sinne von Art. 33a Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG keine Notwendigkeit.

4.3.6 Den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers wurde zweimal Gelegenheit gegeben, auf das von Anfang an in französischer Übersetzung vorliegende Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums vom 22. August 2013 Stellung zu nehmen. Sie wurden darauf hingewiesen, dass verspätete Eingaben nicht berücksichtigt würden (act. 12 und 17). In ihren darauf folgenden Eingaben reichten sie selbst nach dem durch das BJ erfolgten Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung keine Stellungnahme ein mit der Begründung, ihre Stellungnahme könne erst nach erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache erfolgen. Machen die Rechtsvertreter ihre Stellungnahme von der Übersetzung abhängig, obwohl sie beide öffentlich Französisch als eine ihrer Arbeitssprachen angeben und für eine Stellungnahme ohne weiteres über ausreichende "Grundkenntnisse" verfügen, wobei es ihnen überdies nicht verwehrt war, sich das Antwortschreiben nichtsdestotrotz übersetzen zu lassen, widerspricht ein solches Vorgehen dem Grundsatz von Treu und Glauben. Da die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers umfassend Kenntnis vom Antwortschreiben des peruanischen Justizministeriums nehmen konnten und ausreichend Gelegenheit für eine Stellungnahme hatten, wurde damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Von einer separaten Eröffnung der Abweisung des Antrags auf Übersetzung in Verbindung mit einer dritten Fristansetzung zur Stellungnahme ist vorliegend abzusehen.

5.

5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Kontosperre sei infolge Verletzung elementarster rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze im Strafverfahren und angesichts des Verzichtes auf gehörige Rechtshilfehandlungen aufzuheben (act. 1 S. 8; act. 9 S. 2 f.).

Er sei von den peruanischen Behörden nie in irgendeiner Form auf dem Rechtshilfeweg oder dergleichen über Ermittlungs- bzw. Untersuchungshandlungen sowie eine angebliche Anklageerhebung orientiert worden. Diese seien ihm nie zugestellt worden. Er sei noch nie in irgendeiner Form betreffend die ihm vorgeworfenen Delikte befragt bzw. angehört worden und auch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert worden (act. 1 S. 7). Aufgrund der eklatanten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers - nach schweizerischem und peruanischem Recht - könne und dürfe nicht von einem Versehen der peruanischen Behörden ausgegangen werden. Dies verdiene keinen Rechtsschutz. Insbesondere wegen der wiederholten, systematischen bzw. bis heute andauernden Verletzung des rechtlichen Gehörs müssten die bisherigen Verfahrenshandlungen der peruanischen Untersuchungs- und Gerichtsbehörde als nichtig qualifiziert werden. Insbesondere sei es auch nicht akzeptabel, dass die peruanischen Behörden offensichtlich keinerlei Anstalten zu Rechtshilfemassnahmen in Russland am bekannten Wohnort getroffen hätten (act. 1 S. 8). Gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre wendet der Beschwerdeführer ein, die Kontosperre sei unverhältnismässig (act. 1 S. 4).

5.2 Mit diesen Vorbringen macht der Beschwerdeführer sinngemäss einen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
(und d) IRSG geltend. Ob eine solche Rüge im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechterhaltung der Kontosperre überhaupt zu prüfen ist, nachdem mit Schlussverfügung vom 7. November 2002 die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtshilfe an Peru bejaht wurden und dieser Entscheid rechtskräftig ist, erscheint im Lichte der Rechtsprechung (s.o.) demnach als fraglich. Abgesehen davon würde sie dem Beschwerdeführer aus verschiedenen Gründen ohnehin nichts nützen:

5.3

5.3.1 Gemäss Art. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG wird einem Ersuchen in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG). Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 123 II 161 E. 6a S. 166/167, 511 E. 5a S. 517, 595 E. 7c S. 617; 122 II 140 E. 5a S. 142; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b).

Dabei können sich gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur Personen auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, deren Auslieferung an einen anderen Staat oder deren Überweisung an einen internationalen Gerichtshof beantragt wurde. Geht es um die Herausgabe von Beweismitteln, kann sich nur der Beschuldigte auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen, der sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, sofern er geltend machen kann, konkret der Gefahr einer Verletzung seiner Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 1C_103/2009 vom 6. April 2009, E. 2; 1C_70/2009 vom 17. April 2009, E. 2). Die Landesabwesenheit (mit Bezug auf den ersuchenden Staat) schützt vor einer Verletzung der in der EMRK und den UNO-Pakt II garantierten Rechte im Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1A.43/2007 vom 24. Juli 2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 1A.212/2000 vom 19. September 2000 allerdings erkannt, dass ein ersuchender Staat die Verfahrensrechte gemäss Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK eines Angeschuldigten unter Umständen auch dann verletzen kann, wenn sich dieser im Ausland aufhält. Eine von einem Rechtshilfeersuchen betroffene Person, die im ersuchenden Staat angeschuldigt ist, muss sich gemäss dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung daher grundsätzlich trotz ihrer Landesabwesenheit auf eine objektive und ernsthafte Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung ihrer individuellen Verfahrensrechte im Abwesenheitsverfahren berufen können (Urteil des Bundesgerichts 1A.212/2000 vom 19. September 2000, E. 3a/cc; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.161 vom 14. Februar 2008, E. 5.3).

5.3.2 Vorliegend geht es nicht um die Herausgabe von Beweismitteln, welcher der Beschwerdeführer bereits selber zugestimmt hat, sondern um die Aufrechterhaltung der Kontosperre. Der Beschwerdeführer hält sich zudem nicht im ersuchenden Staat auf; er wohnt in Russland. Ob im Lichte der zitierten Rechtsprechung sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen überhaupt auf Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG berufen könnte, wäre demnach fraglich.

5.3.3 Was der Beschwerdeführer sodann in der Sache vorbringt, würde ausserdem keinen Ausschluss der Rechtshilfe im Sinne von Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG rechtfertigen.

In seinem Antwortschreiben vom 22. August 2013 führen die peruanischen Behörden im Einzelnen die Gründe an, weshalb der Beschwerdeführer bisher nicht habe ordentlich vorgeladen werden können (act. 11.2 S. 6): Im Zeitpunkt der Anklageerhebung habe er sich nicht auf peruanischem Boden aufgehalten und sein Aufenthaltsort im Ausland sei nicht bekannt gewesen. Die Vorladungen seien in der Folge jeweils durch Publikation im peruanischen Amtsblatt erfolgt. Weiter erklärten sie, dass der zuständige Untersuchungsrichter in Lima am 13. September 2004 Interpol zwar um Lokalisierung, Fahndung, Festnahme und Verhaftung des Beschwerdeführers zwecks Auslieferung ersucht hätte. Interpol Russland habe daraufhin informiert, dass sie betreffend den Beschwerdeführer über keine Informationen verfügen würden. Der Nachrichtenaustausch zwischen Interpol Peru und den peruanischen Strafverfolgungsbehörden habe zum Schluss geführt, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht habe ausfindig gemacht werden können (act. 11.2 S. 6). In ihrem Antwortschreiben weisen die peruanischen Behörden sodann auf den Umstand hin, dass kurz nach der Anklageerhebung der Beschwerdeführer am 5. September 2003 für die russischen Behörden einen neuen Zusammenarbeitsvertrag mit dem peruanischen Verteidigungsministerium betreffend den Kauf von neuem Kriegsmaterial abgeschlossen habe, wobei in der Folge der damalige peruanische Verteidigungsminister seinem russischen Kollegen mitgeteilt habe, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Vertragsverhandlungen angesichts der Vorwürfe und des hängigen Verfahrens in Peru nicht akzeptabel sei (act. 11.2 S. 7). Davon ausgehend erklären die peruanischen Behörden, dass sich der Beschwerdeführer bewusst dem Strafverfahren in Peru entziehe und in diesem Sinne flüchtig sei. Diesen Angaben der peruanischen Behörden ist ohne weiteres Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer wendet auch nicht ein, er habe den peruanischen Strafverfolgungsbehörden seinen Aufenthaltsort oder eine Zustelladresse bekannt gegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie die Vorladung an den Beschwerdeführer rechtshilfeweise nicht würden zustellen und seine Auslieferung nicht würden verlangen wollen, wenn dies - wie der Beschwerdeführer vorbringt - möglich wäre. Schliesslich legen die peruanischen Behörden dar,
dass der Beschwerdeführer nach dem peruanischen Strafverfahren solange nicht verurteilt werden könne, bis er nicht vor dem zuständigen Gericht in Peru erscheine (act. 11.2 S. 5). Erlaubt sei nach dem alten peruanischen Strafprozessrecht immerhin ein besonderes Untersuchungsverfahren in der Zwischenzeit, wobei es genüge, dass der Untersuchungsrichter zur Wahrung der Verfahrensrechte des betreffenden Beschuldigten gewisse Handlungen vornehme (act. 11.2 S. 5). Entzieht sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren in Peru, kann er im Rechtshilfeverfahren nicht gleichzeitig geltend machen, er sei bisher nicht gehörig vorgeladen worden.

Dass er Gefahr laufe, zu keinem Zeitpunkt im Verlaufe des Strafverfahrens zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen zu können, hat er mit seinen Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. Peru hat den UNO-Pakt II über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert, weshalb im Grundsatz die Beachtung der darin statuierten Garantien zu vermuten ist. Dem Beschwerdeführer ist sodann die Bestätigung der peruanischen Behörden entgegen zu halten, wonach eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, solange er nicht vor dem zuständigen Gericht erscheine (act. 11.2 S. 5). Sollte es im Strafverfahren allenfalls zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gekommen sein oder kommen, kann er dies in Peru vor den übergeordneten Instanzen rügen. Die Überwachung des Strafprozesses im ersuchenden Staat ist Aufgabe der peruanischen Justiz. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass insoweit kein wirksamer Rechtsschutz gegeben ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung der Verteidigungsrechte im peruanischen Straf- und Rechtsmittelverfahren behoben bzw. allenfalls geheilt werden könnte.

5.3.4 Nach dem Gesagten wäre dem ersuchenden Staat die Rechtshilfe demnach auch nicht im Nachhinein nach Art. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
IRSG zu versagen. Unter diesem Titel liesse sich demzufolge eine Aufhebung der Kontosperre ohnehin nicht rechtfertigen.

6.

6.1 In einem nächsten Punkt macht der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Anklageschrift geltend, es sei unverhältnismässig, den die Geldzahlung von Nuevo Soles 100'000.-- (ca. CHF 35'000.--) übersteigenden Mehrbetrag weiterhin gesperrt zu halten, zumal bei dieser Konstellation die Anwendung von Art. 74a Abs. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG kaum in Betracht fallen dürfte. Eine weitere Beschlagnahmung des Mehrbetrags würde damit im Ergebnis einen nicht erlaubten Eingriff in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit darstellen. Die peruanische Anklägerin verlange, dass der Beschwerdeführer nebst Freiheitsstrafe und Amtsunfähigkeit mit einer Zahlung von Nuevo Soles 100'000.-- zu bestrafen sei. Auf eine Einziehung weiterer Vermögenswerte, insbesondere der Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf dem gesperrten Konto, werde – zumindest sei in der Anklageschrift nichts Gegenteiliges bzw. eine andere Massnahme zu entnehmen – ausdrücklich verzichtet. Nach der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei einer Verurteilung in der causa Fujimori eingezogen oder rückerstattet würden (act. 1 S. 11).

6.2 Wie einleitend ausgeführt, werden Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid herausgegeben (Art. 74a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
IRSG). Bis dieser Entscheid vorliegt oder die ersuchende Behörde mitteilt, dass ein solcher nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht mehr erfolgen kann, bleiben die Gegenstände oder Vermögenswerte beschlagnahmt (Art. 33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
IRSV).

6.3 Gemäss dem Ersuchen handelt es sich bei dem auf dem Konto des Beschwerdeführers gesperrten Guthaben um Vermögenswerte deliktischer Herkunft. Deren allfällige Einziehung wäre grundsätzlich auch dann möglich, wenn dem Beschwerdeführer nicht selbst ein strafbares Verhalten vorzuwerfen und er nicht mit einer Geldzahlung zu bestrafen wäre. Die von der peruanischen Anklägerin beantragte Geldstrafe berührt demnach den allfälligen Einziehungsanspruch weder in quantitativer Hinsicht noch auf andere Weise. Die peruanischen Behörden haben vorsorglich auch das selbständige Einziehungsverfahren erläutert, welches dem schweizerischen Verfahren entsprechen würde (act. 11.2 S. 9 f.). Abgesehen davon ist der Anklageschrift ein rechtskräftiger Entscheid auf Verzicht der Einziehung nicht zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit offensichtlich verfehlt. Da weder ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid über die gesperrten Vermögenswerte (auch nicht einen Teil betreffend) noch der Rückzug des diesbezüglichen Rechtshilfeersuchens vorliegen, vermögen die vorstehenden Einwände des Beschwerdeführers nicht, eine (Teil-)Aufhebung der Kontosperre zu begründen.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge einer offensichtlichen Verletzung des Beschleunigungsverbots sei die Kontosperre aufzuheben oder eventualiter den peruanischen Behörden sei eine kurze, verbindliche und nicht erstreckbare Frist zur Information über den Verfahrensstand anzusetzen (act. 1 S. 11).

Er bringt im Einzelnen vor, dass das Verfahren nunmehr über 10 Jahre dauere. Der letzte Stand im Verfahren stamme vom 16. November 2010, als der Oberste Gerichtshof von Lima eine Aufrechterhaltung der Kontosperre beantragt habe. Bis dato sei es absolut unklar, ob und was für allfällige Verfahrensfortschritte im Verfahren gegen Fujimori u.v.w. bzw. speziell im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erzielt worden seien. Viel spreche dafür, dass bisher keine weitere Entwicklung stattgefunden habe (act. 1 S. 9). Die Vorinstanz habe zumindest ab dem Jahr 2009 jeweils nur noch auf Ersuchen bzw. Antrag des Beschwerdeführers in diesem Verfahren reagiert. Von einer aktiven und aufmerksamen Verfolgung des Prozesses könne mitnichten die Rede sein (act. 1 S. 10). Es könne daher nicht angehen, dass die Vorinstanz unter plumper Berufung auf BGE 1A.335/2005 weitere 10 Jahre passiv zuwarten wolle. Dieser Entscheid um die Potentatengelder im Fall Marcos habe einen völlig anderen Sachverhalt als der hier zu beurteilende betroffen. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer nicht etwas verschleiert. Im Unterschied zum Marcos Fall sei er zudem über viele Jahre hinweg überhaupt nicht und seit 2009 nur informell und ohne jegliche Nachprüfbarkeit über angebliche Strafverfahren und deren Hintergründe gegen ihn orientiert worden. Bis zum heutigen Tag würden überhaupt keine offiziellen Anhaltspunkte vorliegen, welche für eine baldige Verurteilung betreffend ein relativ simples Delikt sprechen würden. Ein rechtsstaatlich inakzeptables "ewiges Verfahren" ohne einen absehbaren Zeithorizont und über viele Jahre hinweg ohne jegliche Bemühungen, den Betroffenen über den Gegenstand und den Status eines solchen Verfahrens zu orientieren, dürfe nicht zum Standard für die Schweizer Rechtshilfe werden (act. 1 S. 10). Die jüngere Rechtsprechung, so im Entscheid des Bundesstrafgericht RR.2007.7-11 vom 27. Juni 2007, spreche sich bei Verfahren, welche offensichtlich nicht vorangetrieben würden, für eine Ansetzung einer Frist an den ersuchenden Staat betreffend Auskünfte zum betreffenden Verfahren aus (act. 1 S. 10). Die blosse "Sensibilisierung" der ersuchenden Behörde sei damit in casu zum Vornherein nicht ausreichend gewesen (act. 1 S. 11).

In der Replik hält er wiederum fest, dass die peruanische Behörde bis dato nicht die notwendigen Schritte unternommen habe, um ein beschleunigtes Verfahren zu garantieren. Es erscheine denn auch als eine Tatsache, dass die Verfahrensfortschritte in der Montesinos Angelegenheit wohl von der politischen Wetterlage in Peru und weniger von der Justiz abhängig seien (act. 9 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin und auch das BJ würden in diesem Verfahren unter enormen politischen Druck stehen. Es könne jedoch nicht angehen, dass politische Gegebenheiten einen Rechtshilfefall mit Kontosperren derart zu beeinflussen vermöchten, dass dabei über Jahre hinweg jegliche rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze übergangen würden (act. 9 S. 4).

7.2 Den von der Beschwerdegegnerin auszugsweise eingereichten Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin sich jedenfalls nach Eingang der diversen Anträge auf Aufhebung der seit 2002 rechtshilfeweise angeordneten Kontosperre (das heisst ab 2009/2010) über den Stand des Verfahrens erkundigt hat (s. act. 6.14 ff.). Insofern ist sie ihren diesbezüglichen Abklärungsobliegenheiten nachgekommen. Die peruanischen Behörden erklärten in ihrem Schreiben vom 22. August 2013, dass sich das Strafverfahren in der Endphase der Beratungen befinde. Das Beweisverfahren sei abgeschlossen und es sei in Kürze ein Entscheid in der Sache und zur Aufteilung der Verantwortlichkeiten zu erwarten. Nichtsdestotrotz müsse der Richter das Verfahren unterbrechen, da der flüchtige Beschwerdeführer nicht verurteilt werden könne, solange er nicht vor dem Richter erscheine (act. 11.2 S. 5: "A présent, le cas des "Mig 29" se trouve dans la phase finale des délibérations. La phase relative à la soumission des preuves a été close et on doit s'attendre au prononcé et partage des responsabilités dans les plus brefs délais. Nonobstant, le juge devra prononcer une suspension de la procédure car, comme nous l'avons signalé, A. ne pourra pas être condamné aussi longtemps qu'il ne se présent pas devant le juge.").

7.3 Diesen Ausführungen ist eindeutig zu entnehmen, dass das peruanische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer immer noch vorangetrieben wird (und die Verjährung noch nicht eingetreten ist). Die peruanischen Behörden machen konkrete Angaben zu den bisherigen Verfahrensschritten. Sie erläutern auch die Umstände, weshalb kein Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer, der sich bewusst dem Strafverfahren entziehe, ergehen könne, was ein Grund für die Einleitung des selbständigen Einziehungsverfahren darstelle. Vorausschauend erläutern sie Inhalt und Voraussetzungen dieses Einziehungsverfahrens (act. 11.2 S. 9 f.). Der im Einzelnen nachvollziehbaren Darstellung der peruanischen Behörden ist Glauben zu schenken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in diesem Zusammenhang die Aufhebung der Beschlagnahme einzig erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist bzw. wenn das Verfahren nicht mehr vorangetrieben wird, so dass mit der Herausgabe der sichergestellten Vermögenswerte innert vernünftiger Frist nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. supra Ziff. 3.1 und 3.2). Der Umstand, dass die ersuchende Behörde keine Erklärung dazu abgab bzw. abgeben konnte, wann mit einem allfälligen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid bezüglich der Einziehung oder Rückerstattung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu rechnen ist, rechtfertigt daher keine Freigabe der Vermögenswerte, nachdem vorliegend erstellt ist, dass das Verfahren im Hinblick auf die Einziehung dieser Vermögenswerte vorangetrieben wird und die Verjährung noch nicht eingetreten ist.

7.4 Was schliesslich die Dauer der Vermögenssperre von mehr als 11 Jahren anbelangt, ist in Rechnung zu stellen, dass die Verfahrensverzögerung nach Darstellung der ersuchenden Behörden auch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, welcher sich dem Strafverfahren durch Flucht entzogen habe. Zu beachten ist ausserdem, dass eine solche Beschlagnahme in zeitlicher Hinsicht in komplexen Fällen mit der verfassungsmässig geschützten Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV) und dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch als vereinbar erklärt wurde. Die peruanische Strafuntersuchung ist im Hinblick auf die Komplexität, Schwierigkeit und Dimension der Ermittlungen ohne weiteres mit den “politischen“ Fällen Marcos und Salinas direkt vergleichbar. Das Bundesgericht hat etwa im Zusammenhang mit der Rückführung an die Philippinen von Vermögenswerten, welche sich Ferdinand Marcos, seine Angehörigen und ihm nahe stehende Personen mutmasslich unrechtmässig angeeignet hatten, bezüglich einer Vermögenssperre von mehr als 15 Jahren eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Beschleunigungsgebots verneint (BGE 126 II 462 E. 5e S. 470; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1A.335/2005 vom 18. August 2006 und 22. März 2007 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1A.27/2006 vom 18. August 2006 und 21. Februar 2007). Auch eine gestützt auf ein belgisches Rechtshilfeersuchen seit mehr als zehn Jahren andauernde Beschlagnahme wurde geschützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.302/2004 vom 8. März 2005). Das Bundesstrafgericht seinerseits hat in einem Entscheid TPF 2007 124 vom 29. Oktober 2007 betreffend die Rechtshilfe an Mexiko im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Clan Salinas entschieden, dass eine vor zwölf Jahren angeordnete Vermögenssperre aufrecht zu erhalten sei (vgl. auch Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.123 vom 31. Ja-nuar 2012, E. 5.4 und RR.2007.131 vom 27. November 2007, E. 3.2.2, worin eine bald sieben Jahre bzw. seit mehr als acht Jahren andauernde Vermögenssperre als verhältnismässig bezeichnet wurde). Die ausführende Behörde und das BJ als Aufsichtsbehörde bleiben aber nach wie vor verpflichtet, den Fortgang des Straf- bzw. allenfalls Einziehungsverfahrens im ersuchenden Staat aufmerksam zu verfolgen und sich entsprechend bei der ersuchenden Behörde zu erkundigen (s. supra Ziff. 3.2).

Die Kontosperre erweist sich daher noch als verhältnismässig und ist entsprechend aufrecht zu erhalten. Das Antwortschreiben der peruanischen Behörden vom 22. August 2013 beantwortet sodann die Fragen gemäss Subeventualantrag Nr. 4, weshalb die Beschwerde nach dem Gesagten im Haupt-, Eventual- und Subeventualpunkt als unbegründet abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) vom 31. August 2010 zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 6'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 11. Februar 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Felix Fischer und Reto Picenoni

- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : RR.2013.164
Datum : 11. Februar 2014
Publiziert : 07. April 2014
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Gegenstand : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru. Kontosperre (Art. 33a IRSV).


Gesetzesregister
BGFA: 12
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGG: 84 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStGerOR: 19
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.27
2    ...28
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist (Art. 395 StPO29 bzw. Art. 38 StBOG). Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
IRSG: 1 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
2 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 2 - Einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland:
a  den in der Europäischen Konvention vom 4. November 195013 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 196614 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
b  durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Rasse, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen;
c  dazu führen könnte, die Lage des Verfolgten aus einem unter Buchstabe b angeführten Grunde zu erschweren; oder
d  andere schwere Mängel aufweist.
21 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
28 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
74a 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74a Herausgabe zur Einziehung oder Rückerstattung - 1 Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
1    Gegenstände oder Vermögenswerte, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, können der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80 d) zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten herausgegeben werden.
2    Gegenstände oder Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen:
a  Gegenstände, mit denen eine strafbare Handlung begangen wurde;
b  das Erzeugnis oder den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil;
c  Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert.
3    Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates.
4    Gegenstände oder Vermögenswerte können indessen in der Schweiz zurückbehalten werden, wenn:
a  der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und sie ihm zurückzugeben sind;
b  eine Behörde Rechte daran geltend macht;
c  eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person, deren Ansprüche durch den ersuchenden Staat nicht sichergestellt sind, glaubhaft macht, sie habe an diesen Gegenständen oder Vermögenswerten in der Schweiz oder, sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, im Ausland gutgläubig Rechte erworben; oder
d  die Gegenstände oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden oder für die Einziehung in der Schweiz geeignet sind.
5    Macht ein Berechtigter an den Gegenständen oder Vermögenswerten Ansprüche nach Absatz 4 geltend, so wird deren Freigabe an den ersuchenden Staat bis zur Klärung der Rechtslage aufgeschoben. Die streitigen Gegenstände oder Vermögenswerte dürfen dem Berechtigten nur herausgegeben werden, wenn:
a  der ersuchende Staat zustimmt;
b  im Falle von Absatz 4 Buchstabe b die Behörde zustimmt; oder
c  die Berechtigung des Anspruchs von einer schweizerischen Gerichtsbehörde anerkannt wurde.
6    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
7    Nicht nach Absatz 1 ausgehändigt werden Gegenstände und Vermögenswerte, die der Schweiz auf Grund einer Teilungsvereinbarung gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. März 2004123 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte zustehen.124
80b 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
80e 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSV: 9a 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
10 
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
33a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 33a Dauer der Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten - Gegenstände oder Vermögenswerte, die erst gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG) herausgegeben werden, bleiben beschlagnahmt, bis dieser Entscheid vorliegt oder der ersuchende Staat der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat.
SR 0.351.1: 16  26
SR 0.351.933.6: 30
StBOG: 37 
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
39
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
VwVG: 33a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
111-IB-242 • 114-IB-56 • 115-IB-68 • 122-II-140 • 123-II-161 • 123-II-595 • 126-II-462 • 128-II-211 • 129-II-462 • 130-II-162 • 130-II-217 • 132-II-81 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-134 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.186/2006 • 1A.212/2000 • 1A.226/2000 • 1A.27/2006 • 1A.275/2003 • 1A.302/2004 • 1A.335/2005 • 1A.37/2001 • 1A.43/2007 • 1A.90/2006 • 1C_103/2009 • 1C_70/2009
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sprache • ersuchender staat • peru • beilage • bundesgericht • frist • amtssprache • bundesstrafgericht • rechtsanwalt • rechtshilfe in strafsachen • frage • spanisch • tag • anklageschrift • uno-pakt ii • geld • verfahrenssprache • stelle • beschwerdekammer • strafuntersuchung
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BstGer Leitentscheide
TPF 2007 124 • TPF 2007 150 • TPF 2007 79 • TPF 2011 174
Entscheide BstGer
RR.2007.131 • RR.2011.123 • RR.2013.164 • RR.2007.161 • RR.2007.7
BBl
1998/2977