Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 874/2008
{T 0/2}

Urteil vom 11. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn G.________ (geb. 1954) mit, die ihr mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochene Viertelsrente (Verfügung vom 25. November 2004) werde infolge seither eingetretener Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise aufgehoben (Invaliditätsgrad: 30 %).

B.
G.________ liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Dieses wies das Gericht mit Verfügung vom 18. September 2008 mangels Bedürftigkeit ab; gleichzeitig setzte sie der Versicherten eine Frist bis 10. Oktober 2008 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ beantragen, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2008 sei ihr für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die "unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand" zu bewilligen. Des Weitern ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

D.
Am 18. November 2008 hat das Bundesgericht die Vorinstanz schriftlich aufgefordert, eine begründete Stellungnahme zu den einzelnen, in der Beschwerde erhobenen Einwänden einzureichen, und die Praxis des kantonalen Versicherungsgerichts betreffend Höhe des im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigen Vermögensfreibetrags (sog. "Notgroschen") darzulegen. Die daraufhin eingereichte Stellungnahme des Versicherungsgerichts vom 25. November 2008 ist der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 hält diese an ihrem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Bei der vorinstanzlichen Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert wurde, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteil 8C 530/2008 vom 25. September 2008, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2; Urteil 9C 234/2008 vom 4. August 2008, E. 4.1). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 103 Ia 99 E. 4 S. 101; Urteil U 545/06 vom 9. Januar 2008, E. 8).
2.2.2 Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sog. "Notgroschen", übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Das Bundesgericht und frühere Eidgenössische Versicherungsgericht haben in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.- und mehr zuerkannt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, mit Hinweisen). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444, E. 3.1 [5A 336/ 2007]; Urteil 4A 87/2007 vom 11. September 2007 [E. 2.1], mit
Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 770/05 vom 2. November 2006 [E. 5.8]; vgl. auch BGE 118 Ia 5 E. 3a S. 8 f.).
2.2.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die rechtsprechungsgemässen Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit (gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz insbesondere zur Einkommens- und Vermögenssituation überprüft es nur darauf hin, ob sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. auch Pra 2008 Nr. 67 S. 444, E. 3.1 [5A 336/2007]).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels prozessualer Bedürftigkeit - insbesondere unter Verweis auf einen den "Notgroschen" ("Sparbatzen"; vgl. E. 2.2.2 hievor) übersteigenden Vermögensbetrag - verneint hat.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig und wird von der Vorinstanz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann lediglich über ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'900.- monatlich verfügt (ohne die verfügungsweise eingestellte Invalidenrente und Ergänzungsleistungen) und die Ehegatten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (anrechenbare monatliche Belastungen plus - gemäss Ziff. 6 des URP-Erhebungsbogens - zivilprozessualer Zuschlag von 20 % ) auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen. Dieses betrug im Zeitpunkt der Einreichung des vorinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft getroffenen - und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen - Feststellungen der Vorinstanz Fr. 25'226.-.
3.1.2 Ausgehend von dieser Sachlage hat die Vorinstanz sowohl im URP-Erhebungsbogen vom 25. Juni 2008 (lit. c) als auch in ihrer Verfügung vom 18. September 2008 und ihrer letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom 25. November 2008 darauf verzichtet, den für die Bedürftigkeitsprüfung massgebenden zivilprozessualen Notbedarf zu ermitteln, diesen dem massgebenden Einkommen gegenüberzustellen und einen allfälligen Einkommensüberschuss respektive eine Unterdeckung exakt zu beziffern. Vielmehr hat sie die Bedürftigkeit in der Verfügung vom 18. September 2008 einzig mit der - so bezeichneten - "Kurzbegründung" verneint, aufgrund des ausgewiesenen Vermögensstandes sei es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar, für die voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten selber aufzukommen; jedenfalls übersteige das Vermögen jenen (in der Verfügung nicht näher bezifferten) "Sparbatzen", welcher Vermögenslosigkeit nicht ausschliesse. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 präzisierte die Vorinstanz alsdann auf entsprechende Nachfrage des Bundesgerichts, gemäss Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn sei der im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag (Notgroschen) umso höher
und grosszügiger anzusetzen, je prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So solle "einem Gesuchsteller (...) nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.- für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist, seine künftigen Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten". Im vorliegenden Fall mit einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 25'226.- erscheine ein Notgroschen von Fr. 20'000.- "angesichts der Einkommensverhältnisse der Ehegatten gemäss URP-Zeugnis" als "angemessen" und reiche der verbleibende Vermögensbetrag von Fr. 5'226.- erfahrungsgemäss aus, um den vorliegenden Prozess zu finanzieren; dies umso mehr, als die allenfalls zu vergütenden Verfahrenskosten von Fr. 600.- nicht überschritten würden. Im Übrigen sei zu beachten, dass der von der Versicherten geforderte Kostenvorschuss mit Datum vom 7. Oktober 2008 bei der Gerichtskasse eingegangen sei.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, mit den aktuellen Einkünften von monatlich durchschnittlich Fr. 2'900.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes sei das von ihr in der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde errechnete und belegte (gemeinsame) Existenzminimum in der Höhe von Fr. 4'540.80 (einschliesslich persönliche AHV-Beiträge, freiwillige Krankentaggeldversicherung, Beiträge an die Säule 3a und Risiko Lebensversicherung des Ehegatten) bei weitem nicht gedeckt, mithin der monatliche Vermögensverzehr beträchtlich; ein Vermögen von Fr. 20'000.- bis Fr. 25'000.- - im Zeitpunkt der Einreichung der letztinstanzlichen Beschwerde ausgewiesen nurmehr Fr. 18'243.61.- - erscheine unter diesen Umständen als verhältnismässig gering und stehe der Bejahung der Bedürftigkeit nicht entgegen.

3.2 Die Vorinstanz geht bei notwendigem Vermögensverzehr zur Bestreitung der Lebenskosten offenbar von einem allgemein gültigen (pauschalen) Notgroschen von Fr. 20'000.- aus. Jedenfalls hat sie den "Sparbatzen" ohne konkrete Bezugnahme auf die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (wie Alter der Eheleute [Beschwerdeführerin: Jahrgang 1954; Ehegatte: Jahrgang 1955], Gesundheit der Versicherten, Selbständigerwerbenden-Status des einzig verdienenden Ehegatten), insbesondere ungeachtet der Höhe des laufenden Vermögensverzehrs (Differenz zwischen prozessualem Zwangsbedarf und massgebenden Einnahmen) festgesetzt. Namentlich dann, wenn das verfügbare Vermögen den praxisüblichen Notgroschen - wie hier - nur um wenige tausend Franken übersteigt, darf aber das Ausmass des laufenden Vermögensverzehrs bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Eigenfinanzierung der Prozess- und Anwaltskosten nicht völlig ausgeblendet werden. Mit Blick auf die geforderte Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. E. 2.2 hievor; vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 362/05 vom 9. August 2005, E. 5.3, und B 52/02 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 154 ff.; vgl. ferner auch lit. B des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 1990 betreffend Anwendung des Zeugnisses über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss den §§ 160 ff. ZPO (http://www.so.ch/gerichte/obergericht/weisungen-und-kreis-schreiben. html) hat die Vorinstanz, indem sie hinsichtlich des zugebilligten Vermögensbeitrags ungeachtet der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalls auf eine als allgemein gültig erachtete Pauschale abgestellt hat, den für die Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt; insoweit entfällt eine letztinstanzliche Bindungswirkung (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der blosse Verweis in der Verfügung vom 18. September 2008 auf einen nicht näher bezifferten "Sparbatzen" kommt zudem im Ergebnis einer - rechtsfehlerhaften - Unterschreitung des einzelfallbezogen zu handhabenden Ermessens gleich, woran die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 25. November 2008 (vgl. E. 3.1.2 hievor) nichts zu ändern vermögen.

3.3 Bei einem Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 2'900.- (E. 3.1.1 hievor) liegt der Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten nach Lage der Akten bei monatlich mindestens Fr. 800.- bis 1000.- ; er ist damit vergleichsweise hoch, und zwar bereits dann, wenn der Zwangsbedarf (gemäss lit. C des kantonalen URP-Formulars [mit zivilprozessualem Zuschlag von 20 %]) ohne Berücksichtigung der vom selbständigerwerbenden, im massgebenden Zeitpunkt bereits 53-jährigen Ehegatten aktenkundig geleisteten Beiträge an die 3. Säule in der Höhe von monatlich Fr. 500.- sowie dessen ausgewiesenen Kosten für die (beim selbständigerwerbenden Alleinverdiener im fortgeschrittenen Alter grundsätzlich nachvollziehbare) freiwillige Krankentaggeldversicherung gemäss VVG von monatlich Fr. 388.80 ermittelt wird ([monatlicher Grundbetrag: Fr. 1'550.-; Miete: Fr. 805.-; obligatorische Krankenpflegeversicherung: 2 x 281.60, abzüglich - bisher nicht beanspruchter - Prämienverbilligung; Persönliche AHV-Beiträge Ehemann: Fr. 180.-; Steuern: Fr. 170.-; U-Abo Ehegatten: Fr. 138.-; Risiko Lebensversicherung: Fr. 15.-; Mobiliarversicherung: Fr. 35.-] plus 20 %). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war daher von einer seit
Gesuchseinreichung (Ende Juli 2008) bereits erfolgten Vermögensschmälerung und mit einer innert Kürze eintretenden Unterschreitung des nach kantonalen Praxis in der Regel gewährten Notgroschens von Fr. 20'000.- zu rechnen; dies ist denn auch tatsächlich geschehen (ausgewiesenes Vermögen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor Bundesgericht im Oktober 2008: Fr. 18'243.- gemäss Kontoauszug vom 16. Oktober 2008). Unter diesen Umständen ist die Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten aus dem bescheidenen Vermögen innert angemessener Frist als unzumutbar einzustufen und die Bedürftigkeit zu bejahen. Die Sache geht daher an die Vorinstanz zurück, damit sie die weiteren Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde; gerechtfertigte anwaltliche Vertretung im kantonalen Prozess; Art. 61 lit. f
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) prüfe.

4.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Diese geht zu Lasten des Kantons Solothurn, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV Nr. U 184 S. 78 E. 5 [U 24/93]; vgl. auch Urteil 8C 148/2008 vom 7. August 2008, E. 5.2) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Kantons Solothurn vom 18. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 9C_874/2008
Datum : 11. Februar 2009
Publiziert : 01. März 2009
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung


Gesetzesregister
ATSG: 61
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BGE Register
103-IA-99 • 108-IA-9 • 115-IA-193 • 118-IA-1 • 120-IA-179 • 124-I-1 • 125-V-201 • 127-I-202 • 128-I-225 • 129-I-129 • 133-IV-335
Weitere Urteile ab 2000
4A_87/2007 • 5A_336/2007 • 8C_148/2008 • 8C_530/2008 • 9C_234/2008 • 9C_874/2008 • B_52/02 • I_362/05 • I_770/05 • U_24/93 • U_545/06
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angemessene frist • ausgabe • aussichtslosigkeit • berechnung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdegegner • betrug • beurteilung • bundesamt für sozialversicherungen • bundesgericht • deckung • ehegatte • eidgenössisches versicherungsgericht • einkommen • entscheid • ermessen • ertrag • existenzminimum • familie • frist • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtskosten • gesuchsteller • gesundheitsschaden • invalidenrente • iv-stelle • kenntnis • kostenvorschuss • krankenpflegeversicherung • krankheitskosten • kreis • leben • lebenskosten • lebensversicherung • monat • parteientschädigung • prozessvertretung • raub • rechtsanwalt • rechtsverletzung • sachverhalt • selbständige erwerbstätigkeit • solothurn • stichtag • unentgeltliche rechtspflege • verfahrenskosten • verfahrenspartei • versicherungsgericht • viertelsrente • vorinstanz • weisung • wiese • zwischenentscheid
Pra
97 Nr. 67