Tribunale federale
Tribunal federal

{T 7}
C 21/07

Urteil vom 11. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
I.________, 1965, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen,

gegen

Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2006.

Sachverhalt:

A.
I.________ war als Teilzeitangestellte in den Firmen T.________ AG, (Reinigungsdienst), Die L.________ AG, (Hauswart im Nebenamt), und V.________ AG, (Reinigungsdienst), tätig. Als sie die Stelle in den beiden erstgenannten Betrieben verloren hatte, meldete sie sich am 19. Februar 2003 bei der Arbeitslosenversicherung und erhielt in der Folge von der Arbeitslosenkasse UNIA ab Februar 2003 Taggelder ausbezahlt. Im September 2004 bemerkte die Arbeitslosenkasse, dass I.________ weiterhin ihrer Arbeit in der V.________ AG nachging, die dabei erzielten Einkünfte jedoch weder im Anmeldeformular vom 19. Februar 2003 noch in den monatlich auszufüllenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat ..." deklariert hatte. Diese hatten dementsprechend bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes und auch bei der monatlichen Ermittlung des Taggeldanspruches keine Berücksichtigung gefunden. Im Rahmen der darauf vorgenommenen neuen Berechnung bezog die Kasse daher den von der V.________ AG ausgerichteten Lohn in den versicherten Verdienst mit ein und brachte das dort realisierte Einkommen als Zwischenverdienst in Abzug.

Am 25. Februar 2005 erliess die Kasse eine Verfügung folgenden Inhalts: " Rückforderung von zuviel ausbezahlten Leistungen der Versicherung im Betrag von Fr. 3777.30, wovon Fr. 3170.95 direkt verrechnet wurden." Diese Rückforderungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein am 28. Februar 2005 gestelltes Erlassgesuch lehnte das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 7. Juli 2005 mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 4. November 2005 fest.

B.
Auf Beschwerde hin stellte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen fest, angesichts der von der Arbeitslosenkasse vorgenommenen Verrechnungen könne ein grosser Teil der Rückerstattungsschuld als getilgt gelten, sodass es im Rechtsmittelverfahren nur noch um den Erlass einer verbleibenden Restforderung über Fr. 168.05 gehe. Diesbezüglich bejahte es mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das Vorliegen einer grossen Härte der Rückerstattung prüfe.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I.________ beantragen, "das Erlassgesuch ... sei vollumfänglich, jedenfalls zumindest aber im Umfang von Fr. 1878.85 gutzuheissen, bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin sei auf eine Rückforderung in entsprechendem Umfang zu verzichten, und die bereits von der UNIA Arbeitslosenkasse verrechnete Rückforderungssumme sei an die Beschwerdeführerin auszurichten"; eventuell sei die "Prozedur" zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die Verwaltung zurückzuweisen.

Das kantonale Amt für Arbeit stellt den Antrag, es sei festzustellen, "dass Erlassgegenstand der Rückforderungsbetrag von Fr. 3777.30 ist" und "dass auf die Rückforderung infolge des fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet werden kann". Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Das auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene (AS 2006 S. 1205, 1243) Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG]; SR 173.110) ist auf auf ein Beschwerdeverfahren nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG). Da der vorinstanzliche Gerichtsentscheid am 21. Dezember 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Die Frage nach dem Erlass der Rückerstattung zu viel ausbezahlter Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat rechtsprechungsgemäss nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG zum Gegenstand (vgl. BGE 122 V 134 E. 1 S. 136). Das Gericht prüft daher nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
in Verbindung mit Art. 104 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
und b sowie Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG).

1.3 Die gesetzlichen Grundlagen für den Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Arbeitslosenentschädigung (Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG und Art. 4 f
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
. ATSV) sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der - noch nach früherem Recht ergangenen, unter der Herrschaft des hier anwendbaren ATSG indessen weiterhin Geltung beanspruchenden (vgl. BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319f.) - Rechtsprechung zu den beiden kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzungen der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und der grossen Härte der Rückerstattung andererseits.

2.
Gemäss Verfügung vom 25. Februar 2005 hat die Arbeitslosenkasse Fr. 3777.30 als unrechtmässig bezogen zurückgefordert. Diesen Betrag hat die Kasse ermittelt, indem sie ab Februar 2003 den Taggeldanspruch - nach Erhöhung des versicherten Verdienstes von Fr. 662.- auf Fr. 1370.- und unter Anrechnung des in der V.________ AG erzielten Lohnes als Zwischenverdienst - Monat für Monat neu berechnet hat, womit sie eine Rückforderungssumme von Fr. 3777.30 ausweist. Kein Verfügungscharakter kommt der lediglich den Vollzug der verfügten Rückerstattungsforderung betreffenden und in der Verfügung vom 25. Februar 2005 selbst nicht begründeten Feststellung zu, dass bereits Fr. 3170.95 (recte gemäss Verfügungsbegründung: Fr. 3370.95) verrechnet wurden. Die Rückforderungsverfügung als solche ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und konnte dementsprechend nicht mehr Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Soweit das kantonale Gericht angesichts der von der Kasse vorgenommenen Verrechnungen dennoch von einer geringeren noch streitigen Rückforderungssumme, nämlich zunächst von Fr. 1878.85 und schliesslich sogar von nur noch Fr. 168.05 ausgehen will, kann seinen Überlegungen nicht gefolgt werden. Dasselbe gilt hinsichtlich
des Eventualantrages der Beschwerdeführerin, wonach "das Erlassgesuch ... jedenfalls zumindest aber im Umfang von Fr. 1878.85 gutzuheissen" sei.

2.1 Beschwerdeführerin und kantonales Arbeitsamt sind sich darin einig, dass Gegenstand des beantragten Erlasses die gesamte Rückerstattungsforderung über Fr. 3777.30 bildet. Das kantonale Gericht ist demgegenüber davon ausgegangen, dass nur noch der Erlass desjenigen Teils der Forderung streitig ist, welcher nicht bereits durch Verrechnung getilgt werden konnte, mithin der Erlass der Rückerstattung von Fr. 168.05. Diese vorinstanzliche Betrachtungsweise hat im Dispositiv des angefochtenen Entscheids insofern ihren Niederschlag gefunden, als in dessen Ziffer 2 die Rückweisung der Sache an die Verwaltung "zur Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte betreffend den Betrag von Fr. 168.05" angeordnet wird. Die Formulierung von Dispositiv-Ziffer 1 ("In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2005 aufgehoben und das Vorliegen des guten Glaubens bejaht") hätte demgegenüber von ihrem Wortlaut her auch die Annahme zugelassen, dass der Beschwerdeführerin die Gutgläubigkeit für den gesamten Leistungsbezug zuzubilligen ist, welcher zur Rückerstattungsforderung führte. Weil grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheides, nicht aber dessen Begründung anfechtbar ist
(BGE 113 V 159), wäre eine allein wegen Dispositiv-Ziffer 1 erhobene Beschwerde wohl kaum zulässig gewesen. Eine solche hätte erst nach einer allfälligen auf die Rückerstattung bloss eines Restbetrages von Fr. 168.05 beschränkten Beurteilung der grossen Härte erhoben werden müssen. Erst in Verbindung mit Dispositiv-Ziffer 2 wird auch aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids klar, dass die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 1 die Gutgläubigkeit einzig bezüglich eines Rückerstattungsbetrages von noch Fr. 168.05 bejahen wollte.

2.2 Die Verrechnung einander gegenüberstehender Forderungen setzt voraus, dass der Bestand der beiden zur Verrechnung gebrachten Forderungen gesichert ist. Der Vollzug der - rechtskräftig gewordenen - Rückerstattungsverfügung vom 25. Februar 2005 hing jedoch vorerst noch von der Beurteilung des unmittelbar nach deren Zustellung am 28. Februar 2005 eingereichten Erlassgesuchs ab. Auch wenn die Arbeitslosenkasse dessen ungeachtet - sogar schon vor Eröffnung ihrer Rückerstattungsverfügung - ihrer Forderung durch die Vornahme von Verrechnungen mit der Beschwerdeführerin geschuldeten Leistungen Nachachtung zu verschaffen versuchte und diese damit faktisch schon durchsetzte, war deren Bestand nicht definitiv geklärt. Es geht nicht an, dass die Verwaltung ihren Versicherten die gesetzlich vorgesehene Erlassmöglichkeit ( Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 2 ATSG und Art. 4 f
SR 830.11 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV)
ATSV Art. 4 Erlass - 1 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
1    Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen.
2    Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3    Behörden, welchen die Leistungen nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausgerichtet wurden, können sich nicht auf das Vorliegen einer grossen Härte berufen.
4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen.
5    Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen.
. ATSV) vorenthält, indem sie Verrechnungen vornimmt, bevor über die geltend gemachte Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Behandlung eines Erlassgesuchs. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bildete daher Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens nicht nur der Erlass des noch
offenen Betrages von Fr. 168.05, sondern derjenige der gesamten Rückforderungssumme von Fr. 3777.30.

3.
Weil die Vorinstanz die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich des von der Arbeitslosenkasse zurückgeforderten Teilbetrages von noch Fr. 168.05 geprüft - und bejaht - hat, liesse sich eine Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht rechtfertigen, damit dieses nunmehr auch hinsichtlich der unbeurteilt gebliebenen Rückerstattungssumme über die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug befinde. Von diesem formell an sich korrekten Vorgehen kann indessen zwecks Vermeidung unnötigen prozessualen Aufwandes abgesehen werden. Die vorinstanzliche Beurteilung der Gutgläubigkeit hinsichtlich des für die gesamte Rückerstattungsforderung ursächlichen Leistungsbezugs kann nämlich kaum anders ausfallen als die Qualifikation nur bezüglich eines Teilbetrages von Fr. 168.05.

3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung der Gutgläubigkeit als solche nicht, was sie in ihrer Rechtsschrift auch ausdrücklich hervorhebt. Einzig das kantonale Arbeitsamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 die Feststellung, "dass auf die Rückforderung infolge des fehlenden guten Glaubens nicht verzichtet werden kann". Das beschwerdegegnerische Amt hat indessen seinerseits nicht selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und kann daher grundsätzlich auch keine eigenständigen neuen Anträge stellen.

3.2 Bejaht hat das kantonale Gericht die Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Arbeitslosenkasse schon vier Tage nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung der Arbeitsvertrag mit der V.________ AG und sämtliche Lohnabrechnungen dieses Betriebes ab August 2002 eingereicht wurden; zudem habe die Bescherdeführerin in einem separaten Schreiben vom 20. März 2003 auf dieses Arbeitsverhältnis aufmerksam gemacht; damit habe sie davon ausgehen können, dass die Arbeitslosenkasse von dem noch bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund qualifizierte es die - angeblich irrtümlich - fehlerhaft oder unvollständig erfolgte Ausfüllung der Formulare für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ("Antrag auf Arbeitslosenentschädigung") und für die monatlichen Angaben der versicherten Person als "nicht grobfahrlässiges oder gar arglistiges Verhalten". Sie ging demnach von einer bloss leichten Nachlässigkeit aus, welche der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug nicht entgegensteht. Genau die gleichen Aspekte müssen auch bei einer Beurteilung der Gutgläubigkeit während des gesamten zur geltend gemachten Rückforderung Anlass gebenden unrechtmässigen Leistungsbezuges zum Tragen
kommen, weshalb voraussehbar ist, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum zur Bejahung der Gutgläubigkeit führen würde. Die vom kantonalen Gericht angeführten Umstände vermögen die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Rückerstattungsforderung als solche zwar nicht in Frage zu stellen, können aber durchaus bei der Prüfung der Gutgläubigkeit als Erlassvoraussetzung berücksichtigt werden. Hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeit darf von versicherten Personen nicht mehr verlangt werden als von den mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung betrauten und somit in ihrem eigentlichen Aufgabenbereich tätigen Verwaltungsstellen. Mit der Bejahung der Gutgläubigkeit hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen und auch von einer im Sinne von Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
OG qualifiziert mangelhaften Sachverhaltsfeststellung kann nicht gesprochen werden. Im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 1.2 hievor) ist daher die Beurteilung des kantonalen Gerichts in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Sie kann für den gesamten eine Rückforderung rechtfertigenden unrechtmässigen Leistungsbezug Geltung beanspruchen.

4.
Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids bedarf demnach einer Korrektur, indem die dort enthaltene Beschränkung auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 168.05 aufzuheben ist. Dass Teile der Rückerstattungsforderung bereits mit Ansprüchen, welche der Beschwerdeführerin ihrerseits gegenüber der Arbeitslosenversicherung zustehen, verrechnet wurden, hat zur Folge, dass, sollte dem Erlassgesuch letztlich stattgegeben werden, die zur Verrechnung gebrachten Leistungen noch geschuldet und daher - wie beantragt - nachzuzahlen wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2006 wird insoweit aufgehoben, als sie die angeordnete Prüfung der Erlassvoraussetzung der grossen Härte auf den Betrag von Fr. 168.05 beschränkt.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdegegner Fr. 500.- und der Beschwerdeführerin Fr. 200.- auferlegt; der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil ist durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 500.- wird zurückerstattet.

3.
Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Krähenbühl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C_21/07
Date : 11. Februar 2008
Published : 29. Februar 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (AlV)


Legislation register
ATSG: 25
ATSV: 4
AVIG: 95
BGG: 132
OG: 104  105  132
BGE-register
113-V-159 • 122-V-134 • 130-V-318 • 132-V-393
Weitere Urteile ab 2000
C_21/07
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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