Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 150/2021

Urteil vom 11. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung, versuchte Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. September 2020 (4M 19 82).

Sachverhalt:

A.
Am 27. Oktober 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ gegen A.________ Strafanzeige ein wegen Verleumdung, Erpressung, Nötigung und weiterer Delikte und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A.________ wegen Verleumdung und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Dem Strafbefehl lag der nachfolgend dargestellte Sachverhalt zugrunde:
Im September 2017 hatte A.________ auf der Internetseite D.________ zur Anwaltskanzlei "E.________" folgende Rezension verfasst: "Minus fünf Sternen. Sehr inkompetente Verhalten vom Chef persönlich. Hat Appellations-Termin verpasst und gibt die Schuld an Kunden zurück. Wann Er den Fehler bemerkte, schickt zuerst den Rechnung. Am Schluss hat man die Kosten im tausender Höhe und Betreubung auch in tausender Höhe... Ich werde alle davon warnen!!!"
Nebst dem teilte A.________ dem Rechtsvertreter von B.________, Rechtsanwalt C.________, in einer E-Mail vom 17. Oktober 2017 mit, dass sie bei einer Rückzahlung des Honorars bereit sei, über die Löschung der "unbequemen" Rezension zu reden.
Anlass für die Rezension und die E-Mail bildete der Umstand, dass A.________ in einem Zivilprozess von der Kanzlei "E.________", einer Kollektivgesellschaft, vertreten worden war und die verantwortlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt Dr. iur. G.________, die Rechtsmittelfrist verpasst hatten. Von B.________ wurde sie nie vertreten und sie führte auch keine Korrespondenz mit ihm.

B.
Nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht Luzern A.________ am 18. Juni 2019 von sämtlichen Vorwürfen frei.

C.
Auf Berufung von B.________ erklärte das Kantonsgericht Luzern A.________ der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

D.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht und B.________ beantragen (sinngemäss) eine Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Erwägungen:

1. Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede.

1.1. Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, sie habe mit ihrer Rezension in erster Linie die Anwaltskanzlei "E.________" als solche und in diesem Zug den verantwortlichen Chef, Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ sowie den behandelnden Angestellten, Rechtsanwalt F.________, bewerten wollen. Sie sei dabei in guten Treuen davon ausgegangen, ihre Vorwürfe an die richtige Institution resp. Person zu adressieren. Wen sie sicher nicht bewertet habe, sei B.________ (Beschwerdegegner 2) gewesen. Er habe ihr Mandat in keinster Weise bearbeitet, sie habe nie mit ihm Kontakt gehabt und sei ihm nie über den Weg gelaufen. Sie habe weder von seiner Rolle innerhalb der Kanzlei noch von seiner Existenz überhaupt gewusst. Darüber hinaus argumentiere die Vorinstanz willkürlich, wenn sie annehme, die erstgenannte Person eines Kanzleinamens sei stets der Chef der Kollektivgesellschaft resp. dass dies von der breiten Öffentlichkeit zumindest so wahrgenommen werde. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein im Singular verfasster Vorwurf an "den Chef" nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie, die Beschwerdeführerin, beide Namenspartner der Kanzlei angeblich in ihrer Ehre verletzt habe. Wer vorliegend mit "Chef" gemeint sei, sei für einen
unbefangenen Dritten, der zwei Namen (B.________ und G.________) lese und sehe, dass mehrere Personen Partner der Kanzlei seien, nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner 2 auf der Website der Anwaltskanzlei "E.________" nicht einmal im Team aufgeführt sei. Die streitige Rezension sei somit nicht gegen den Beschwerdegegner 2 gerichtet gewesen.

1.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 in seiner Ehre verletzt und den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Da sie um die Unwahrheit ihrer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 geäusserten Vorwürfe gewusst habe, sei sie weder zum Wahrheits- noch zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Weiter führt die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Rezension vorgenommen, obwohl sie um deren ehrverletzenden Charakter und Eignung zur Rufschädigung gewusst habe und ihr auch klar gewesen sei, dass die Rezension von einer unbestimmten Anzahl Dritter gelesen werden könne. Ebenso sei ihr bewusst gewesen, dass sie mit ihrer Kritik auch den Beschwerdegegner 2 erfassen würde, habe sie doch nach eigenen Angaben die Kanzlei als Ganze bewerten wollen. Zwar sei ihr Verhalten nicht darauf ausgerichtet gewesen, nur ihn zu treffen, doch sie habe in Kauf genommen, dass in der Wahrnehmung Dritter auch der Beschwerdegegner 2 als Chef gemeint sein könne.

1.3. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
StGB).
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 173 - 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
1    Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
2    Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
3    Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen.
4    Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5    Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat das Gericht dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteil 6B 1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B 1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen).
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B 365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; 6B 844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich den ehrverletzenden Charakter der Aussage sowie die Eignung zur Rufschädigung beziehen (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; Urteile 6B 844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; 6B 584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1 mit Hinweis).

1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.5. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rezension die Kanzlei als Ganze habe bewerten wollen. Sie schliesst dies aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst sowie aus dem Umstand, dass diese ihre Bewertung im Anschluss an eine D.________-Recherche mit den Suchwörtern "E.________" und unter der gleichnamigen Rubrik platzierte. Gleichzeitig erwägt sie, der an ein Kollektiv gerichtete Vorwurf könne auch ein Eingriff in die Ehre einer natürlichen Person als Teil dieses Kollektivs darstellen. Damit sei der Privatkläger in seiner Ehre betroffen, ungeachtet davon, ob sich die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegen ihn persönlich oder die Gesellschaft richten würden. Soweit sich der Hauptvorwurf in der Rezension ausserdem gegen den "Chef" richte, liege für einen unbefangenen Durchschnittsleser die Annahme nahe, dass damit der Beschwerdegegner 2 als namensgebender Partner der Kanzlei gemeint sei (resp. gemeint sein könne). Dadurch sei er als Einzelner von der streitigen Äusserung persönlich berührt.
Gemäss diesen Überlegungen hätte die Beschwerdeführerin, um überhaupt eventualvorsätzlich handeln zu können, wissen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 Mitglied der Kollektivgesellschaft ist und in Kauf nehmen müssen, dass er durch ihre D.________-Bewertung in seiner Ehre verletzt wird. Laut den - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner 2 jedoch zu keinem Zeitpunkt in die Betreuung der Beschwerdeführerin als Mandantin involviert und führte nie irgendwelche Korrespondenz mit ihr. Zwar musste die Beschwerdeführerin aufgrund des Namens der Kanzlei "E.________" davon ausgehen, dass bei dieser nebst dem ihr bereits bekannten Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ eine weitere Person mit dem Namen B.________ in irgendeiner Form beteiligt ist oder zumindest einmal beteiligt war. Als unhaltbar erweist sich dagegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in Kauf genommen, den Beschwerdegegner 2 als namensgebenden Partner persönlich in seiner Ehre zu treffen, indem sie mit ihrer Bewertung auf den "Chef" resp. auf die Kanzlei als Ganze abgezielt habe. Das Mandat der Beschwerdeführerin wurde von den Rechtsanwälten G.________ und F.________ betreut, wobei sie davon ausging, dass
Rechtsanwalt Dr. iur. G.________, dessen Name auch im Firmennamen auftaucht, der "Chef" ist. Ihre Rezension bezieht sich denn auch klar auf die Art und Weise, wie ihr Fall bearbeitet wurde. Aus dem Umstand allein, dass im Firmennamen noch ein weiterer Nachname enthalten ist, musste die Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass dieser Namensgeber, mit dem sie nie irgendwelchen Kontakt hatte und dessen Funktion ihr völlig unbekannt war, durch ihre an den "Chef" gerichteten Vorwürfe persönlich in seiner Ehre betroffen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ein Namensgeber im Allgemeinen nicht zwingend der "Chef" einer Anwaltskanzlei (oder eines sonstigen Unternehmens) sein muss. Demnach verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Vorsatz der Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 umfasst und sie habe den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede verletzt Bundesrecht.

1.6. Damit kann die umstrittene Frage, ob der Beschwerdegegner 2 überhaupt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt war, offengelassen werden. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags und damit beim Tatbestand der üblen Nachrede einer zwingenden Prozessvoraussetzung hätte die Einstellung des Verfahrens zur Folge (Art. 319 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
resp. Art. 329 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
und Abs. 4 StPO). Eine rechtskräftige Einstellung käme gemäss Art. 320 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 320 Einstellungsverfügung - 1 Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
1    Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2    Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3    In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4    Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Dieser wird von der Vorinstanz in der neuen Entscheidung zu fällen sein.
Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, ob der strafrechtliche Ehrbegriff, von dem namentlich das berufliche Ansehen ausgeschlossen ist (BGE 129 III 715 E. 4.1; Urteil 6B 844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1), durch die von der Beschwerdeführerin verfasste D.________-Rezension überhaupt tangiert ist.

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter ihre Verurteilung wegen versuchter Nötigung.

2.1. Die Vorinstanz sieht in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2017, in der sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 schreibt, man könne über die "unbequeme" Rezension reden, wenn die Kanzlei bereit sei, ihr das Honorar zurückzuzahlen, eine tatbestandsmässige Drohung. Sie begründet dies dahingehend, dass der Beschwerdegegner 2 damit habe rechnen müssen, dass die für ihn nachteilige und zu Unrecht geschaffene Situation bestehen bleibe, wenn er der Forderung der Beschwerdeführerin nicht nachkomme. Das Nötigungsmittel sei rechtswidrig, weil bereits fraglich sei, ob der ihr aus dem allfälligen Fehlverhalten der Anwälte entstandene Schaden grösser sei als das von ihr angeblich bezahlte Honorar. Weiter sei die Zweck-Mittel-Relation nicht gegeben, denn es sei nicht erlaubt, selbst eine berechtigte Forderung mit einer unzulässigen Rezension einzutreiben. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei, weshalb sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe.

2.2. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Drohung. Sie argumentiert, es fehle bereits an einem künftigen Übel, da die vermeintliche Ehrverletzung schon stattgefunden habe. Zudem erreiche die vermeintliche Drohung bei weitem nicht die erforderliche Intensität, zumal der Adressat und der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwälte seien und wüssten, dass man eine Rezension mit zivilrechtlichen Mitteln entfernen lassen könne. Eine Drohung scheide auch deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin lediglich angeboten habe, über die Rezension zu reden, wenn ihr das bezahlte Honorar zurückerstattet werde. Dass der Beschwerdegegner 2 zahlen solle, damit sie die Bewertung lösche, habe sie dagegen nie gesagt. Er sei darüber hinaus nicht Adressat der fraglichen Mitteilung und ihr Rückforderungsanspruch richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Kanzlei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie diesen Umstand gar nicht thematisiere. Schliesslich fehle es auch an der Rechtswidrigkeit der angeblichen Nötigung sowie an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands.

2.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Urteile 6B 415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B 852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweis[en]). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung
verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteile 6B 1257/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.2; 6B 1143/2013 vom 22. Mai 2014 E. 3.2.4; je mit Hinweis). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteile 6B 415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B 852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B 979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3; 6B 415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4; je mit Hinweisen).

2.4. Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, verfasste die Beschwerdeführerin die D.________-Bewertung, weil sie mit den Leistungen und mit der Art und Weise, wie sie von der Anwaltskanzlei behandelt worden war, nicht zufrieden war. Im Zeitpunkt, als sie die streitige Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 verfasste, existierte der "Nachteil", nämlich eine auf D.________ einsehbare negative Bewertung der Kanzlei, bereits. In ihrer E-Mail-Nachricht stellte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihr das bezahlte Honorar zurückerstattet wird, ihre Gesprächsbereitschaft betreffend diese negative Bewertung in Aussicht. Daraus darf geschlossen werden, dass sie beabsichtigte, die Rezension andernfalls unverändert zu lassen, womit ihre Androhung in einem Unterlassen bestand. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdegegners 2 durch diese Androhung weiter verschlechtern sollte, geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hervor. Letztlich handelt es sich bei der Nachricht der Beschwerdeführerin um ein Angebot, um den bestehenden Konflikt zwischen einer Kundin und einem Unternehmen zu lösen. Die Kanzlei oder allenfalls der Beschwerdegegner 2 als deren Vertreter waren frei, dieses Angebot anzunehmen
oder nicht, ohne im Falle einer Ablehnung eine Verschlechterung der bestehenden Lage befürchten zu müssen. Folglich fehlt es an einem ernstlichen Nachteil, wie ihn der Tatbestand von Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verlangt. Auf alle Fälle kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin - die nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz subjektiv von ihrem Forderungsanspruch gegenüber der Kanzlei überzeugt war - habe die E-Mail-Nachricht mit dem (Eventual-) Vorsatz verfasst, die Situation des Beschwerdegegners 2 weiter zu verschlechtern und ihm damit persönlich ein künftiges Übel anzudrohen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Damit ist auf ihre weiteren Rügen in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen.

3.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner 2 kostenpflichtig, während der Kanton Luzern keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Beschwerdegegner 2 wird die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten überbunden. Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Kanton Luzern und der Beschwerdegegner 2 werden demnach verpflichtet, die der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. September 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Luzern und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_150/2021
Date : 11. Januar 2022
Published : 29. Januar 2022
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Verleumdung, versuchte Nötigung


Legislation register
BGG: 66  68  97  105
BV: 9
StGB: 173  181
StPO: 319  320  329
BGE-register
129-III-715 • 132-IV-112 • 137-IV-1 • 137-IV-313 • 141-IV-369 • 141-IV-437 • 143-IV-500 • 145-IV-462 • 146-IV-23 • 146-IV-88 • 147-IV-73
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