Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BK.2004.14
Entscheid vom 11. Januar 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Miriam Forni und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______, Gesuchstellerin
vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Entschädigung (Art. 122 BStP)
Sachverhalt:
A. Am 5. März 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer BA/EAI/3/01/0008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei brachten tatsächlich mehrere Unregelmässigkeiten bei der Visaerteilung zu Tage (z.B. entsprachen die Visa-Nummern, Fotos, Namen oder weitere Angaben der Gesuchstellter nicht den Tatsachen). Der Verdacht, dass ein kriminelles Netz – im Zusammenhang mit der Bestechung von Beamten – rechtswidrige Auswanderungen aus der Demokratischen Republik Kongo fördere, wurde keineswegs ausgeräumt. Indessen erwies sich die Beweisführung in Bezug auf eine mutmassliche Straftat, die in der Demokratischen Republik Kongo verübt worden sein soll, als ausserordentlich schwierig. Die Erhebung geeigneter, den Schweizerischen Normen entsprechender Beweise durch ein internationales Rechtshilfegesuch an die Kongolesischen Behörden schien sodann illusorisch. Die durch die Schweizerischen Strafbehörden untersuchten Unterlagen und die getätigten Einvernahmen vermochten jedenfalls nicht rechtsgenügend zu beweisen, dass A.______ (und nicht z.B. andere Angestellte der Botschaft oder kongolesische Beamte) absichtliche Manipulationen vorgenommen hatte (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5, 12 und 13).
Angesichts dieser Umstände, stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2004 gemäss Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger namens seiner Mandantin bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'245.30 zu entschädigen (BK act. 1.2).
C. Am 7. September 2004 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragte, die Gutheissung des Gesuches (BK act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.
2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin am 5. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Am 28. August 2001, d.h. bereits im Verlaufe der administrativen Untersuchung des EDA, hatte die Gesuchstellerin Fürsprecher Hans E. Rüegsegger mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger der Gesuchsgegnerin die Übernahme der Verteidigung seiner Mandantin im Strafverfahren mit (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16)
Aufgrund des Verfahrens wegen Bestechung gegen die Gesuchstellerin und der folgenden Einstellungsverfügung sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.
3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.2 Vorliegend beantragt die Gesuchsgegnerin wie erwähnt, die Gutheissung des Gesuches.
Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genauen Abläufe in Bezug auf rechtswidrige Visaerteilungen in Kinshasa nicht zu klären. Zu Gunsten der Gesuchstellerin kann daher nicht von einem vorwerfbaren Verhalten in Bezug auf die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens ausgegangen werden, welches es rechtfertigen würde, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.
4.1 Aufgrund des Gesagten ist der Gesuchstellerin für Nachteile, die sie als Folge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Strafverfahren habe Verteidigungskosten im Gesamtumfang von Fr. 3'245.30 verursacht.
Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Bestechung und in Berücksichtigung der Schwere des Verfahrens sowie der damit verbundenen Einvernahmen der Gesuchstellerin und mehrerer Zeugen, war der Beizug eines rechtlichen Beistandes angebracht.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind Aufwendungen des Vertreters der Gesuchstellerin ersichtlich, welche im Wesentlichen mit Eingaben an die Gesuchsgegnerin und der Teilnahme an den Einvernahmen verbunden waren. Die Substantiierung der Verteidigungskosten (mit Schreiben vom 15. März und 1. Juli 2004; Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16) ist als ausgewiesen zu betrachten. Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung hingen somit mit dem fraglichen Strafverfahren adäquat zusammen und waren in Bezug auf die Wichtigkeit in ihrem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen. Daher sind der Gesuchstellerin diese Anwaltskosten, namentlich Fr. 3'245.30, vollumfänglich zu entschädigen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Erhebung der Kosten verzichtet werden (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'245.30 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurichten.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückbezahlt.
Bellinzona, 9. Februar 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Hans E. Rüegsegger
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.