Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK.2004.14

Entscheid vom 11. Januar 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Miriam Forni und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Gesuchstellerin

vertreten durch Fürsprecher Hans E. Rüegsegger,

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Entschädigung (Art. 122 BStP)

Sachverhalt:

A. Am 5. März 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) unter der Verfahrensnummer BA/EAI/3/01/0008 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.______ wegen Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
, Art. 322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Art. 315
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ein (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens stützte sich auf die entsprechende Verdachtsmeldung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend „EDA“) vom 25. September 2001 an die Bundesanwaltschaft, wonach die Schweizerische Vertretung in Kinshasa Unregelmässigkeiten in der Visaerteilung festgestellt habe. Namentlich hätten die bis dahin durch das EDA veranlassten administrativen Untersuchungen den Verdacht erhärtet, dass die Botschaftsangestellte A.______ gegen Bezahlung eine grössere Anzahl Visa erteilt habe, welche auf legalem Weg nicht hätten erteilt werden dürfen (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 1 und 2).

Die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei brachten tatsächlich mehrere Unregelmässigkeiten bei der Visaerteilung zu Tage (z.B. entsprachen die Visa-Nummern, Fotos, Namen oder weitere Angaben der Gesuchstellter nicht den Tatsachen). Der Verdacht, dass ein kriminelles Netz – im Zusammenhang mit der Bestechung von Beamten – rechtswidrige Auswanderungen aus der Demokratischen Republik Kongo fördere, wurde keineswegs ausgeräumt. Indessen erwies sich die Beweisführung in Bezug auf eine mutmassliche Straftat, die in der Demokratischen Republik Kongo verübt worden sein soll, als ausserordentlich schwierig. Die Erhebung geeigneter, den Schweizerischen Normen entsprechender Beweise durch ein internationales Rechtshilfegesuch an die Kongolesischen Behörden schien sodann illusorisch. Die durch die Schweizerischen Strafbehörden untersuchten Unterlagen und die getätigten Einvernahmen vermochten jedenfalls nicht rechtsgenügend zu beweisen, dass A.______ (und nicht z.B. andere Angestellte der Botschaft oder kongolesische Beamte) absichtliche Manipulationen vorgenommen hatte (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 5, 12 und 13).

Angesichts dieser Umstände, stellte die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 9. März 2004 gemäss Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A.______ ein, unter Übernahme der Kosten auf die Bundeskasse (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 22).

B. Mit Eingabe vom 1. Juli 2004 stellte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger namens seiner Mandantin bei der Bundesanwaltschaft den Antrag, A.______ seien gestützt auf Art. 122 BStP die Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 3'245.30 zu entschädigen (BK act. 1.2).

C. Am 7. September 2004 überwies die Bundesanwaltschaft das Entschädigungsbegehren zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und nahm gleichzeitig dazu Stellung. Sie beantragte, die Gutheissung des Gesuches (BK act. 1).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Anklagekammer des Bundesgerichts ist per 31. März 2004 aufgelöst worden. Gemäss Art. 33 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SGG ergibt sich neu die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das hängige Entschädigungsgesuch. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP ist dem Beschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil, welcher vom Ansprecher zu substantiieren und zu beweisen ist (BGE 107 IV 155, 157 E. 5 m.w.H.; vgl. auch BGE 117 IV 209, 218 E. 4b). Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten dabei insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war – was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist – und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156, 159 E. 2c).

2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Gesuchsgegnerin gegen die Gesuchstellerin am 5. März 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bestechung im Sinne von Art. 322quater
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
, Art. 322sexies
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und Art. 315
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ein, welches mit der Prüfung von Unterlagen der Schweizerischen Vertretung in Kinshasa und mehreren Einvernahmen der Gesuchstellerin, von Bundesangestellten sowie von Auskunftspersonen, die in Kinshasa ein Visum für die Schweiz beantragt hatten, verbunden war (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 12 und 13).

Am 28. August 2001, d.h. bereits im Verlaufe der administrativen Untersuchung des EDA, hatte die Gesuchstellerin Fürsprecher Hans E. Rüegsegger mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte Fürsprecher Hans E. Rüegsegger der Gesuchsgegnerin die Übernahme der Verteidigung seiner Mandantin im Strafverfahren mit (Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16)

Aufgrund des Verfahrens wegen Bestechung gegen die Gesuchstellerin und der folgenden Einstellungsverfügung sind die Voraussetzungen gemäss Art. 122 Abs. 1
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BStP für einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Verteidigungskosten grundsätzlich erfüllt.

3.

3.1 Die Entschädigung kann gemäss Art. 122 Abs. 1
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die gestellten Anträge gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8G.60/2003 vom 17. Juni 2003, E. 3). Immerhin wird die Beschwerdekammer, welche in diesem Sinne nur dem Recht verpflichtet ist (vgl. Art. 2
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
SGG), nicht ohne triftige Gründe von den Anträgen der Bundesanwaltschaft abweichen.

3.2 Vorliegend beantragt die Gesuchsgegnerin wie erwähnt, die Gutheissung des Gesuches.

Wie oben dargelegt, vermochte das Ermittlungsverfahren die genauen Abläufe in Bezug auf rechtswidrige Visaerteilungen in Kinshasa nicht zu klären. Zu Gunsten der Gesuchstellerin kann daher nicht von einem vorwerfbaren Verhalten in Bezug auf die Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens ausgegangen werden, welches es rechtfertigen würde, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4.

4.1 Aufgrund des Gesagten ist der Gesuchstellerin für Nachteile, die sie als Folge des eingestellten Ermittlungsverfahrens erlitten hat, grundsätzlich eine Entschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 1
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StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BStP auszurichten, wobei – wie bereits erwähnt – neben der Einstellung des Verfahrens und einer gewissen Schwere der Untersuchung auch ein durch diese bewirkter erheblicher Nachteil erforderlich ist, welcher durch die Gesuchstellerin zu substantiieren und zu beweisen ist. Zu ersetzen ist daher jener Schaden, der kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsbehörden verursacht wurde und erwiesen ist.

4.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Strafverfahren habe Verteidigungskosten im Gesamtumfang von Fr. 3'245.30 verursacht.

Aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens wegen Bestechung und in Berücksichtigung der Schwere des Verfahrens sowie der damit verbundenen Einvernahmen der Gesuchstellerin und mehrerer Zeugen, war der Beizug eines rechtlichen Beistandes angebracht.

Im Rahmen dieses Verfahrens sind Aufwendungen des Vertreters der Gesuchstellerin ersichtlich, welche im Wesentlichen mit Eingaben an die Gesuchsgegnerin und der Teilnahme an den Einvernahmen verbunden waren. Die Substantiierung der Verteidigungskosten (mit Schreiben vom 15. März und 1. Juli 2004; Akten Bundesanwaltschaft, Rubrik 16) ist als ausgewiesen zu betrachten. Die Bemühungen der rechtlichen Vertretung hingen somit mit dem fraglichen Strafverfahren adäquat zusammen und waren in Bezug auf die Wichtigkeit in ihrem Umfang verhältnismässig bzw. sachbezogen und angemessen. Daher sind der Gesuchstellerin diese Anwaltskosten, namentlich Fr. 3'245.30, vollumfänglich zu entschädigen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Erhebung der Kosten verzichtet werden (Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
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OG). Eine Entschädigung für das bundesstrafgerichtliche Verfahren verlangt die Gesuchstellerin nicht.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 3'245.30 als Entschädigung für Anwaltskosten auszurichten.

2. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin aus der Bundesstrafgerichtskasse zurückbezahlt.

Bellinzona, 9. Februar 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Hans E. Rüegsegger

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK.2004.14
Datum : 11. Januar 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Entschädigung (Art. 122 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 35  106  122
OG: 156
SGG: 2  28  33
StGB: 315  322quater 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322quater - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt,
322sexies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322sexies - Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter, als amtlich bestellter Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher oder als Schiedsrichter im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
BGE Register
107-IV-155 • 115-IV-156 • 117-IV-209
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8G.60/2003
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