Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2069/2015

Urteil vom 11. August 2015

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiber Robert Lauko.

A._______,
Parteien vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,

Vorinstanz.

Gegenstand Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis / Auflösung des
Arbeitsverhältnisses.

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ stand seit dem 1. November 2011 in einem Arbeitsverhältnis mit den Schweizerischen Bundesbahnen SBB. Mit Schreiben vom 27. August 2014 kündigten die SBB das Vertragsverhältnis per 28. Februar 2015.

A.b Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 wandte sich A._______ an die SBB und beantragte, es sei ihm der Anspruch auf berufliche Neuorientierung gemäss Ziff. 170 des Gesamtarbeitsvertrags SBB vom 21. Dezember 2010 (nachfolgend: GAV SBB 2011) zu gewähren. Human Relations habe den Nachweis der gemäss Kündigungsschreiben zugesicherten aktiven und ernsthaften Bemühungen um eine angemessene alternative SBB-interne Stelle für ihn zu erbringen und gegebenenfalls zu begründen, weshalb er sich für eine vakante Stelle nicht eigne. Sollten die SBB diesen Rechtsbegehren nicht vollständig entsprechen, sei dies in Form einer beschwerdefähigen Verfügung festzuhalten.

A.c Mit Brief vom 10. Februar 2015 an die SBB bekräftigte A._______ seinen Standpunkt und erhob Einsprache wegen Missbräuchlichkeit der Kündigung für den Fall, dass rechtskräftig entschieden würde, sein Arbeitsverhältnis sei auch nach dem 1. Juli 2014 dem Obligationenrecht unterstellt.

A.d Am 18. Februar 2015 ersuchte A._______ die SBB um eine schnellstmögliche Verfügung in der Sache, andernfalls er sich zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gezwungen sähe.

A.e Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 teilte die SBB A._______ mit, dass seinem Anspruch auf berufliche Neuorientierung wie auch seinem Rechtsbegehren nach einer Verfügung, wegen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nicht stattgegeben werde. Seine Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung werde zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass die Kündigung vom 27. August 2014 nicht missbräuchlich sei und an dieser festgehalten werde.

B.
Mit Beschwerde vom 1. April 2015 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 26. Februar 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis seit dem 1. Dezember 2013 öffentlich-rechtlicher Natur sei und dem GAV SBB 2011 unterstehe. Die Kündigung vom 27. August 2014 sei als nichtig zu erklären. Die SBB (nachfolgend: Vorinstanz) seien anzuweisen, dem Beschwerdeführer die bisherige oder, wenn diese nicht möglich sei, eine zumutbare andere Arbeit anzubieten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Anspruch auf berufliche Neuorientierung zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten.

C.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 bestreitet die Vorinstanz die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, da der Beschwerdeführer zivilrechtlich angestellt sei. Das Verfahren sei wegen der fehlenden sachlichen Zuständigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei festzustellen, dass die Kündigung aus betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine angestammte Tätigkeit oder die Übernahme einer anderen zumutbaren Arbeit nicht möglich sei.

D.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

E.
Mit Stellungnahme vom 23. Juli 2015 reicht die Vorinstanz ihre Weisung
K 140.3 vom 1. Januar 2015 zu den Bezügen des Personals ein und bekräftigt im Übrigen ihr Vorbringen.

F.
Am 6. August 2015 reicht der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und weitere sich bei den Akten befindliche Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden grundsätzlich auch auf das Personal der SBB Anwendung (Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für das Personal:
1    Dieses Gesetz gilt für das Personal:
a  der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG);
b  der Parlamentsdienste nach dem Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025;
c  ...
d  der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 19987 über die Schweizerischen Bundesbahnen;
e  der dezentralisierten Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 3 RVOG, sofern die spezialgesetzlichen Bestimmungen nichts anderes vorsehen;
f  des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts und des Bundespatentgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 20059, das Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 201010 und das Patentgerichtsgesetz vom 20. März 200911 nichts anderes vorsehen;
g  des Bundesgerichts nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200513;
h  des Sekretariats der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
i  der Bundesanwaltschaft nach Artikel 22 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010;
j  der eidgenössischen Schätzungskommissionen, das hauptamtlich tätig ist (Kommissionsmitglieder und Personal der ständigen Sekretariate).
2    Es gilt nicht:
a  für die von der Bundesversammlung nach Artikel 168 der Bundesverfassung gewählten Personen;
b  für die Lehrlinge, die dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200218 unterstehen;
c  für das im Ausland rekrutierte und eingesetzte Personal;
d  für das Personal der Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, mit Ausnahme der Schweizerischen Bundesbahnen.
BPG).

1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 7
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG sind zum Entscheid über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals die zivilen Gerichte zuständig. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sei. Ob das Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist, kann offenbleiben, da auf die Beschwerde aus anderem Grund nicht einzutreten ist.

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der Vorinstanz kommt in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011). Fraglich ist, ob ihr Schreiben vom 26. Februar 2015 eine Verfügung und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt.

2.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28 Rz. 17, Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 29 Rz. 3).

2.1.1 Verfügungscharakter weisen grundsätzlich nur Vorgänge auf, mit denen die Behörde Rechtswirkungen anstrebt (Bickel/Oeschger/Stöckli, Die verfahrensfreie Verfügung. Ein Beitrag zu einem übersehenen Konzept des VwVG, ZBl 110/2009 S. 593 ff., S. 596, auch zum Folgenden; vgl. auch Susanne Genner, Zur Abgrenzung von Rechtsakt und Realakt im öffentlichen Recht, AJP 2011 S. 1153 ff. Ziff. 2.1). Fehlt einer Anordnung die Regelungsabsicht, d.h. der immanente Wille, ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis zu regeln, liegt keine Verfügung vor. Ob der Inhalt einer Erklärung als verbindlich gewollt geäussert ist, beurteilt sich dabei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Rolf Heinrich Haltner, Begriff und Arten der Verfügung im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes [Artikel 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG], Zürich 1979, S. 30; vgl. auch Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 888).

2.1.2 Das angefochtene Schreiben vom 26. Februar 2015 ist nicht als Verfügung bezeichnet und trägt auch keine Rechtsmittelbelehrung. Es lässt sich auch anhand seiner inhaltlichen Strukturelemente nicht als Verfügung erachten. Der Beschwerdeführer ersuchte am 27. Januar 2015 die Vorinstanz, ihm gegenüber eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, sollte sie seinem Rechtsbegehren nicht vollständig entsprechen. Die Vorinstanz hat ihm diesbezüglich mit Schreiben vom 26. Februar 2015 geantwortet, dem Rechtsbegehren nach einer Verfügung könne, wegen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, nicht stattgegeben werden. Auch wenn das Schreiben ausführlich begründet ist und gewisse Merkmale einer Verfügung aufweist, indem etwa über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Neuorientierung gemäss Ziffer 170 GAV SBB 2011 befunden wurde, stellt es keine Verfügung im Rechtssinne dar. Einer solchen Annahme steht die klare Willensäusserung der Vorinstanz entgegen, die sich trotz Aufforderung des Beschwerdeführers explizit geweigert hat, in der Sache zu verfügen (vgl. Urteile des BVGer A-4862/2014 vom 3. Juni 2015 E. 1.2, A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_245/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 3.1). Angesichts dieser deutlichen Ausdrucksweise musste der gewerkschaftlich vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass es sich beim Schreiben um keine Verfügung handelt.

Daran ändert auch nichts, dass eine um Erlass einer Verfügung angegangene Behörde nach der Rechtsprechung verpflichtet ist, einen Nichteintretensentscheid zu treffen, wenn sie dem Begehren mangels Zuständigkeit in der Sache nicht stattgibt (vgl. BVGer A-4862/2014 E. 2.1 m.w.H.; BVGE 2009/1 E. 3). Aus dem angefochtenen Schreiben geht nicht hervor, dass die Vorinstanz - wenigstens - dem formellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Nichteintretensverfügung entsprochen hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung und der allgemein gehaltenen Formulierung, wonach dem Rechtsbegehren nach einer Verfügung nicht stattgegeben werden könne, dass sie ihr Schreiben nicht als (Nichteintretens-)Verfügung verstanden wissen wollte. Damit fehlt es der Beschwerde an einem gültigen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG.

2.2 Zu prüfen bleibt, ob das Rechtsmittel als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46a - Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden.
VwVG entgegenzunehmen ist.

2.2.1 Als Folge der Dispositionsmaxime (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1620; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 30 Rz. 19) wird der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies geschieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung (BGE 136 V 268 E. 4.5). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Urteil des BGer 1C_751/2013 vom 4. April 2014 E. 1.1). Falls der Wortlaut des Rechtsbegehrens keine abschliessende Gewissheit zum Umfang der strittigen Punkte vermittelt, folgt der mutmassliche Wille der beschwerdeführenden Partei aus der Beschwerdebegründung (Urteil des BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3; BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 45). Ausschlaggebend zur Bestimmung des Streitgegenstands bleibt aber - auch wenn zum Verständnis der Anträge auf die Begründung zurückgegriffen werden muss - das Rechtsbegehren, zumal sich die Begründung regelmässig aus verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Aspekten zusammensetzt (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2; vgl. auch BGE 131 II 200 E. 3.3 S. 203 f.).

Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, muss der Wille des Beschwerdeführers nicht unter Beachtung der übrigen Umstände eruiert werden. Dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Interessen den Antrag besser anders gestellt hätte, kann keine Rolle spielen; es kommt nur darauf an, was sich aus dem Rechtsbegehren selber nach Treu und Glauben herauslesen lässt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015 E. 2.1 mit Hinweis). Bei rechtskundig vertretenen Parteien sind überdies höhere Anforderungen an die Formulierung des Beschwerdeantrags zu stellen als bei Laien (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.211).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht weder in seinem Rechtsbegehren noch in der Begründung seiner Beschwerdeschrift eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend (vgl. e contrario Urteil des BVGer
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 1.3). Im Gegensatz dazu hatte er noch in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 18. Februar 2015 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht in Aussicht gestellt. Obwohl die Vorinstanz die Verfügungsqualität ihres Schreibens in Abrede stellt, beruft sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr auf eine Rechtsverweigerung, sondern betrachtet das Schreiben als Verfügung. Seine Eingabe kann deshalb nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen werden.

2.3 Mangels Anfechtungsobjekt ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.

3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, hätte diese in der Sache wenig Aussicht auf Erfolg. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sein Arbeitsverhältnis nach dem 1. Dezember 2013 öffentlich-rechtlicher Natur und die Kündigung folglich nichtig sei, vermag nicht zu überzeugen.

3.1 Die SBB können gemäss Art. 5 Abs. 3bis der Rahmenverordnung zum Bundespersonalgesetz vom 20. Dezember 2000 (SR 172.220.11) i.V.m. Art. 6 Abs. 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG insbesondere das folgende Personal dem Obligationenrecht unterstellen: a. oberstes Kader; b. oberes Kader; c. mittleres Kader, soweit dies vom Einfluss auf den finanziellen Erfolg sowie von der Führungs- und Fachverantwortung her gerechtfertigt ist; d. Personen, an die spezielle Anforderungen gestellt werden, namentlich in der Informatik und in Schlüsselbereichen. Art. 3 Abs. 4 GAV SBB 2011 wiederholt diese Gründe und ergänzt, dass auch andere Personen in begründeten Einzelfällen privatrechtlich angestellt werden dürfen (vgl. Art. 6 Abs. 6
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG).

Bei der Frage, ob die Voraussetzungen einer privatrechtlichen Anstellung eines Arbeitnehmers erfüllt sind, kommt dem Arbeitgeber ein grosses Ermessen zu. Trotz voller Kognition weicht das Bundesverwaltungsgericht im Zweifel nicht von dessen Einschätzung ab und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. zur entsprechenden Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung von Funktionseinreihungen statt vieler Urteil des BVGer A-7150/2014vom 29. Juli 2015 E. 2 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.160).

3.2 Wie aus der zuletzt aktualisierten Stellenbeschreibung hervorgeht, war der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 als "Senior-Experte Portfolio & Projekt Management" bei der Vorinstanz tätig, während seine Funktion zuvor noch als "Change Verantwortlicher" für die Organisationseinheit Infrastruktur Finanzen (Stellenbeschreibung gültig ab 1. Juli 2013) bzw. "Senior Demand & Project Manager" bezeichnet wurde (Arbeitsvertrag vom 2. September 2011). Im Gegensatz zu seinem früheren Aufgabenbereich hatte der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2013 zwar keine personelle Führungsfunktion mehr inne. Hingegen übte er laut Stellenbeschreibung nach wie vor eine fachliche Führung aus, wobei sich diese auf die Bereiche "Portfolio, Projekt und Ressourcen Management Infrastruktur Finanzen" erstreckte. Entsprechend der ihm zugewiesenen Aufgaben oblag ihm auch die fachliche Führung der Ansprechpartner bei Infrastruktur Finanzen sowie die Vertretung dieses Geschäftsbereichs im Change Management.

Obwohl die Stelle keine personellen Führungsaufgaben mehr beinhaltete, richtete sie sich weiterhin an eine Fachperson in einer Schnittstellenposition und erforderte eine ausgeprägte Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Mitarbeitern verschiedener Unternehmensbereiche und Hierarchiestufen. Offensichtlich bildete die breite und einschlägige Berufserfahrung des Beschwerdeführers bis zu seinem Austritt eine wichtige Grundlage seiner Funktion, wurde sie doch auch in der zuletzt angepassten Stellenbeschreibung vorausgesetzt (mindestens 5 Jahre Erfahrung im Bereich Change Management in einem komplexen und integrierten Umfeld). Auch die von der Vorinstanz nach der Hay-Bewertungsmethode durchgeführte Funktionseinreihung anhand der Gesichtspunkte Wissen, Denkleistung und Verantwortungswert spricht für eine Stelle mit speziellen Anforderungen an den Stelleninhaber.

3.3 Die in der Stellenbeschreibung per 1. Dezember 2013 festgelegte Funktion lässt sich somit durchaus als eine solche mit speziellen Anforderungen an den Stelleninhaber gemäss Art. 6 Abs. 5
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG bzw. als begründeter Einzelfall i.S.v. Art. 3 Abs. 4 Bst. e GAV SBB 2011 betrachten. Es besteht jedenfalls kein Grund, vom pflichtgemäss ausgeübten Ermessen der Vorinstanz abzuweichen, welche den Beschwerdeführer während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit privatrechtlich angestellt hat.

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er der Vorinstanz entgegenhält, nach dem 1. Dezember 2013 in Wirklichkeit nur eine unterstützende, seine privatrechtliche Anstellung nicht mehr rechtfertigende Funktion wahrgenommen hätte, wäre sein Arbeitsverhältnis aus den nachfolgenden Gründen nicht als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren.

3.4 Zwar erscheint es angesichts von Lehre und Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen, einen ausdrücklich dem OR unterstellten Arbeitsvertrag bei Missachtung der entsprechenden Voraussetzungen von Gesetzes wegen als öffentlich-rechtlich zu betrachten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Neuenburg vom 16. November 1998, publiziert in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 1999 I S. 202 ff.; Felix Hafner, Rechtsnatur der öffentlichen Dienstverhältnisse, in: Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 181, S. 201 ff.). Allerdings gilt es zu beachten, dass Art. 8 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
bzw. Art. 13
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 13 Formvorschriften - Die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie jede Änderung des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
BPG sowie Ziff. 19 Abs. 1 bzw. 193 Abs. 2 GAV SBB 2011 sowohl für den Abschluss wie auch für spätere Änderungen des (öffentlich-rechtlichen) Arbeitsvertrags Schriftlichkeit verlangen. Diese Formvorschrift dient der Rechtssicherheit (vgl. Urteil des BVGer A-3045/2008vom 25. November 2008E. 5.1 m.H.), welche bei einer automatischen Umwandlung der Vertragsart infolge geänderter Umstände gefährdet würde.

3.4.1 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz hatten am 2. September 2011 einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und diesen aufgrund der damaligen Führungs- und Fachverantwortung in expliziter Anwendung von Art. 15 Abs. 1
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
und 3
SR 742.31 Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG)
SBBG Art. 15 Anstellungsverhältnisse - 1 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
1    Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung.
2    Der Bundesrat kann die SBB ermächtigen, das Anstellungsverhältnis im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen abweichend oder ergänzend zu regeln.
3    In begründeten Einzelfällen können Verträge nach Obligationenrecht15 abgeschlossen werden.
SBBG zulässigerweise dem OR unterstellt. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer per 1. Februar 2012, 1. Juli 2013 und 1. Dezember 2013 Anpassungen seiner Stellenbeschreibung zur Kenntnisnahme unterbreitet. Auch wenn den Akten keine unterschriebenen Exemplare beiliegen, hat der Beschwerdeführer mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit diesen Funktionsänderungen jedenfalls stillschweigend zugestimmt. Seine E-Mail, mit welcher er die Vorinstanz um eine öffentlich-rechtliche Anstellung gemäss SBB GAV 2011 ersucht haben soll, verfasste er erst am 24. Juli 2014 als Antwort auf den ihm mit E-Mail vom 4. Juli 2014 mitgeteilten Vereinbarungsentwurf im Zuge der Reorganisation seiner Stelle. Entgegen seinem Einwand ist damit nicht belegt, dass er frühzeitig eine Unterstellung unter den GAV SBB 2011 beantragt hätte.

3.4.2 Abgesehen davon ist fraglich, ob in der schriftlichen Bestätigung bzw. Kenntnisnahme einer vom Arbeitgeber vorgelegten Funktionsänderung überhaupt ein gültiger Vertragsschluss bzw. -änderung nach Ziff. 19 Abs. 1 bzw. 193 Abs. 2 GAV SBB 2011 erblickt werden könnte. Insofern dürfte es am gegenseitigen Einvernehmen der Parteien fehlen (vgl. Ziff. 193 Abs. 1 GAV SBB 2011), zumal die Arbeitgeberin einen Stellenbeschrieb zur näheren Umschreibung der Arbeitstätigkeit - im Rahmen von Gesetz und Arbeitsvertrag - auch aufgrund ihres allgemeinen Weisungsrechts einseitig erlassen kann (Art. 321d Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 321d - 1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
1    Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2    Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 6 Anwendbares Recht - 1 Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
1    Das Personal steht in den von der Bundesverfassung und von der Gesetzgebung geregelten Rechten und Pflichten.
2    Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts30 (OR).31
3    Das Arbeitsverhältnis wird im Rahmen der Bestimmungen nach Absatz 2 durch Ausführungsbestimmungen (Art. 37), insbesondere den Gesamtarbeitsvertrag (Art. 38), und den Arbeitsvertrag (Art. 8) näher geregelt.
4    Bei Widersprüchen zwischen den Ausführungsbestimmungen beziehungsweise dem Gesamtarbeitsvertrag und dem Arbeitsvertrag ist die für die angestellte Person günstigere Bestimmung anwendbar.
6    Die Arbeitgeber können in begründeten Einzelfällen Angestellte dem OR unterstellen.
7    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis des dem OR unterstellten Personals sind die zivilen Gerichte zuständig.
BPG; vgl. Urteil des BVGer A-7150/2014 E. 3.1.4 m.w.H.). Im Fall eines ungültigen Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geht die Literatur aber grundsätzlich von einem (faktischen) privatrechtlichen Arbeitsverhältnis aus (vgl. Peter Helbling, in: Wolfgang Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 8 N. 43 und 46), was sinngemäss für eine Weitergeltung des ursprünglichen Arbeitsvertrags gemäss OR sprechen würde.

3.4.3 Die nachträgliche Geltendmachung einer öffentlich-rechtlichen Anstellung untersteht ferner dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV; Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB) und kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich erscheinen (vgl. RDAF 1999 I S. 202 ff.). Der Beschwerdeführer müsste sich daher - selbst unter Annahme eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses - entgegenhalten lassen, dass er die Reduktion seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs zunächst hingenommen hatte, ohne eine Anpassung seines Arbeitsverhältnisses an die geänderte Situation bzw. die Vorgaben des GAV SBB 2011 zu verlangen. Damit behielt er etwa seinen Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 152'000.- (zuzüglich einer Leistungs- und Erfolgsprämie von 12 %), der mit Blick auf seine ursprüngliche Führungsfunktion und ausserhalb der Lohnsystematik des GAV SBB 2011 ausgehandelt worden war (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz vom 23. Juli 2015). Es ist anzunehmen, dass sein Lohn im Falle einer Neufestsetzung im Rahmen des GAV SBB 2011 in Anbetracht des reduzierten Verantwortungsbereichs tiefer ausgefallen wäre (vgl. auch die E-Mail vom 24. Juli 2014, worin der Beschwerdeführer als Diskussionsbasis für eine neue Vereinbarung ein Anforderungsniveau K oder J vorschlug, dessen Höchstwerte gemäss Lohnskala ab 1. Mai 2015 bei einem Jahreslohn von Fr. 122'966.- beziehungsweise Fr. 135'260.- liegen). Unter diesen Umständen ist zweifelhaft, ob sich der Beschwerdeführer, der finanziell vom privaten Arbeitsverhältnis profitiert hat, nachträglich auf die für ihn günstigeren Kündigungsvorschriften des GAV SBB 2011 berufen könnte.

4.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario) noch der Vorinstanz kommt eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Robert Lauko

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2069/2015
Date : 11. August 2015
Published : 20. August 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Subject : Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis / Auflösung des Arbeitsverhältnisses


Legislation register
BGG: 42  82  83  85
BPG: 2  6  8  13  34  36
BV: 5
OR: 321d
SBBG: 15
VGG: 31
VGKE: 7
VwVG: 5  34  35  46a  64
ZGB: 2
BGE-register
131-II-200 • 136-V-268 • 137-II-313
Weitere Urteile ab 2000
1C_751/2013 • 2C_124/2013 • 2C_245/2007 • 2C_446/2007
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AJP
2011 S.1153
RDAF
1999 I 202