Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1382/2015
Urteil vom 11. August 2015
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Beat König.
Stiftung A._______,
Parteien vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Steuerpflicht, Vorsteuerabzug und Einlageentsteuerung.
Sachverhalt:
A.
Die Stiftung A._______ war ab dem 1. Januar 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Die Stiftung bezweckt die Förderung der Gegenwartskunst und ist gemeinnützig. Sie errichtete und betreibt das B._______ in C._______.
Im 1. Quartal 2010 (Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010) machte die Stiftung A._______ unter anderem eine Einlageentsteuerung im Betrag von Fr. 2'251'623.- im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2005 getätigten Gebäudeinvestitionen geltend. Daneben beanspruchte sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 Vorsteuerabzüge im Betrag von insgesamt Fr. 1'402'175.-.
B.
Anlässlich einer am 21. Januar 2013 abgeschlossenen Mehrwertsteuerkontrolle kam die ESTV zum Schluss, dass die Stiftung A._______ im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 mangels unternehmerischer Tätigkeit mit Bezug auf die Inlandsteuer nicht steuerpflichtig sei. Gestützt auf dieses Kontrollergebnis erhob die ESTV mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 11. März 2013 für die Steuerperioden 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2012 (Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012) eine Steuernachforderung von Fr. 3'937'505.- zuzüglich Verzugszins. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus der Rückbelastung geltend gemachter Vorsteuern im Betrag von Fr. 3'653'798.- und einer Vorsteuerabzugskorrektur infolge Eigenverbrauchs von Fr. 316'988.- abzüglich (nach Auffassung der ESTV) nicht geschuldeter Inlandsteuern von insgesamt Fr. 33'281.-.
Am 26. März 2013 ging bei der ESTV ein Betrag in der Höhe von Fr. 3'937'505.- ein. Diese Überweisung der Stiftung A._______ erfolgte ausdrücklich unter Vorbehalt der "Einsprache".
C.
Die Stiftung A._______ liess am 24. April 2013 "Einsprache" gegen die "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 11. März 2013 erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und der Stiftung A._______ sei der Betrag von Fr. 3'937'505.- zuzüglich Vergütungszins gutzuschreiben. Eventualiter stellte sie den Antrag, es sei festzustellen, dass eine allfällige Löschung der Stiftung A._______ im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen frühestens per 1. Juli 2013 erfolgen könne.
D.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 11. Februar 2015 wies die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die "Einsprache" ab (Dispositiv-Ziff. 1 des "Einspracheentscheids"). Zugleich stellte sie fest, dass die Stiftung A._______ "zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht" worden sei (Dispositiv-Ziff. 2 des "Einspracheentscheids"). Ferner bestätigte sie die mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 11. März 2013 erhobene Nachforderung und ordnete sie an, dass die Zahlung der Stiftung A._______ vom 26. März 2013 daran angerechnet werde (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 des "Einspracheentscheids").
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Stiftung A._______ habe ihre Investitionen (inkl. Abschreibungen), Aufwendungen sowie Defizite in den Jahren 2010 bis und mit 2012 faktisch vollumfänglich aus "Nicht-Entgelten bzw. Zuwendungen der Stifterin" decken müssen (vgl. E. 2 des "Einspracheentscheids"). Eine Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen sei deshalb nicht gegeben, so dass es an einer unternehmerischen Tätigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne fehle. Dementsprechend habe die ESTV die Stiftung A._______ "rückwirkend per 1. Januar 2010 aus dem Register der Mehrwertsteuer gelöscht, die geltend gemachten Vorsteuern zurückbelastet wie auch die abgerechneten Umsatzsteuern wieder gutgeschrieben [und] [...] die vorgenommene Entsteuerung der Baukosten des B._______s [berichtigt]" (E. 2 des "Einspracheentscheids").
E.
Die Stiftung A._______(nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 11. März 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, der "Einspracheentscheid" der ESTV vom 11. Februar 2015 sei aufzuheben und der Stiftung A._______ sei der Betrag von Fr. 3'937'505.- zuzüglich Vergütungszins seit dem 29. März 2013 gutzuschreiben. Eventualiter ersucht sie um die Feststellung, "dass eine allfällige Löschung der Stiftung A._______ frühestens per 1. Juli 2013 erfolgen kann". Schliesslich fordert sie Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. April 2015 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen und der "Einspracheentscheid" vom 11. Februar 2015 sei zu bestätigen.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 7. Mai 2015 erklärt die ESTV, mit Blick auf das am 19. April 2015 ergangene Bundesgerichtsurteil 2C_781/2014 dränge sich eine neue Beurteilung des vorliegenden Falles auf. Da aufgrund dieses Urteils davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne ein Unternehmen im mehrwertsteuerlichen Sinne betrieben habe, sei sie zu Unrecht rückwirkend per 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht worden. Die ESTV erklärt ferner sinngemäss, vor diesem Hintergrund sei die Gutschrift der deklarierten Inlandsteuer zugunsten der Beschwerdeführerin rückabzuwickeln, die geltend gemachten Vorsteuerabzüge seien (wieder) zu gewähren und die erwähnte Vorsteuerabzugskorrektur wegen Eigenverbrauchs sei rückgängig zu machen.
Die ESTV beantragt mit dieser Begründung neu die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 1'685'882.-. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin für das 1. Quartal 2010 geltend gemachten Einlageentsteuerung von Fr. 2'251'623.- betreffend Gebäudeinvestitionen in den Jahren 2002 bis und 2005 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
H.
Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2015 erklärt die Beschwerdeführerin, weiterhin an ihren "Hauptanträgen" festzuhalten, dass der "Einspracheentscheid" vom 11. Februar 2015 aufzuheben und ihr "die Vorsteuern im Umfang von [recte: der Betrag von] CHF 3'937'505.- (zuzüglich Vergütungszins seit 29. März 2013) vollumfänglich gutzuschreiben seien [bzw. sei]" (vgl. S. 1 der Stellungnahme).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine Verfügung nach Art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
1bis | Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56 |
2 | Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt. |
3 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57 |
1.1.2 Mit Blick auf ihre Stellungnahme vom 7. Mai 2015 (vorn Bst. H) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Eventualantrag betreffend Feststellung, dass sie frühestens per 1. Juli 2013 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen gelöscht werden kann, vorbehaltlos zurückgezogen hat. Es erübrigen sich hier deshalb weitere Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines entsprechenden Begehrens.
1.1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gutheissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst (Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
1.3 Verwaltungsverordnungen sind verallgemeinernde Dienstbefehle, also generell-abstrakte Handlungsanweisungen der vorgesetzten Behörde an die unterstellten Behörden und Personen über die Besorgung ihrer Verwaltungsangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere Dienstreglemente, Zirkulare, Kreisschreiben, Wegleitungen, Richtlinien, Merkblätter etc. (vgl. dazu: Pierre Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 14 N. 11 und 13). Verwaltungsverordnungen sollen eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen (Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2005 S. 613 ff.). Sie sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER et al., a.a.O., N. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6072/2013 vom 4. Juni 2015 E. 2.2, A-883/2014 vom 23. September 2014 E. 1.5, A5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1).
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 110 Aufhebung bisherigen Rechts - Das Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999219 wird aufgehoben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
Der vorliegend zu beurteilende Fall betrifft die subjektive und objektive Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010. Für die Beurteilung dieses Falles ist deshalb in materieller Hinsicht das MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]) massgebend.
Auf das Regime des früheren Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 und die zu diesem Gesetz ergangene Rechtsprechung wird im Folgenden einzig dort Bezug genommen, wo dies für die Anwendung des neuen Rechts relevant ist oder wo unter dem neuen Recht an die altrechtliche Ordnung angeknüpft werden kann.
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
3.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein modernes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss (zum eigentlichen Grundsatz der Steuerneutralität s. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 50 ff., 94 ff.). Das heisst, es darf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfassend sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig erfassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produktion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug (vgl. dazu im Einzelnen hinten E. 5). Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, das heisst, es wird sichergestellt, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.1.2; Felix Geiger, in: ders./Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 N. 21; Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 105 ff.).
3.3
3.3.1 Steuerobjekt der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) sind die durch die steuerpflichtige Person gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
Als Entgelt gilt der Vermögenswert, welchen die Empfängerin oder der Empfänger oder seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis»). Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein solches Austauschverhältnis, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 3.2.1).
Die für eine steuerbare Leistung notwendige innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Entgelt fehlt namentlich bei Spenden (vgl. Geiger, in: MWSTG Kommentar, Art. 3 N. 48), die in Art. 3 Bst. i

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
3.3.2 Ausgangspunkt einer Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sog. Steuergut (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 154; Riedo, a.a.O., S. 13). Bei der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist das Steuergut der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. |
3.3.3 Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 22 Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen - 1 Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 jede von der Steuer ausgenommene Leistung durch offenen Ausweis der Steuer oder durch Deklaration in der Abrechnung versteuern (Option).68 |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |
4.
4.1 Nach Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 11 Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht - 1 Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. |
4.2 Diese subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer" ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
Zum Element der Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss auch das Erzielen von Einnahmen aus sog. Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: |
4.3 Das Bundesgericht befand in seinem Urteil 2C_781/2014 vom 19. April 2015 (in E. 5.4 ff.), dass die in der Verwaltungspraxis aufgestellte sog. 25/75-Prozent-Regel nicht dem gesetzlichen Begriff des Unternehmens im Sinne von Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
5.
5.1 Die Frage, in welchem Umfang ein steuerpflichtiger Unternehmensträger die Vorsteuern abziehen kann, darf nicht mit der vorab zu klärenden Frage nach der subjektiven Steuerpflicht vermischt werden (vgl. Camenzind et al., a.a.O., N. 441). Gemäss Art. 28 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |
5.2 Alle unternehmerischen Tätigkeiten eines steuerpflichtigen Unternehmensträgers sind gemäss konstanter Rechtsprechung für mehrwertsteuerliche Belange als Einheit zu betrachten ([nach bisheriger Terminologie] "Grundsatz der Einheit des Unternehmens"; [statt vieler] Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.3; vgl. Baumgartner et al., a.a.O., § 7 N. 45; Béatrice Blum/Diego Clavadetscher, Neubeginn in der Mehrwertsteuer, in: zsis) 2009 Monatsflash 8/2009, Ziff. 3.2; Diego Clavadetscher, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: ST 2010, S. 241 f.; neu wird in der Lehre der Ausdruck "Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers" verwendet). Diese Tätigkeiten stellen zusammen den unternehmerischen Bereich (oder die "unternehmerische Sphäre") des Unternehmensträgers dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.5.2.1; Fischer, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 N. 71 ff.).
In Fällen, in welchen ein Unternehmensträger ausschliesslich einen unternehmerischen Bereich besitzt, gelten dementsprechend alle Vorsteuern als im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallen, weshalb sie gemäss Art. 28 ff

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
5.3 Nach dem Urteil des Bundesgerichts 2C_781/2014 vom 19. April 2015 kann eine juristische Person grundsätzlich nebst einer unternehmerischen Tätigkeit eine nicht-unternehmerische Tätigkeit ausüben, bei der sie als Endverbraucherin auftritt und weder steuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt ist (E. 6.2 des Urteils). Ist dies der Fall, liegt eine gemischte Verwendung vor und ist eine entsprechende Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen; eben, weil die Eingangsleistungen nicht für zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsleistungen verwendet werden (Art. 30 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
Voraussetzung für eine zu einer Vorsteuerabzugskorrektur nach Art. 30 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
6.
Es fragt sich, wann sich im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung (E. 5.3) der unternehmerische Bereich und der nicht-unternehmerische Bereich klar sowie eindeutig voneinander trennen lassen.
6.1 Art. 28 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
Zu fragen ist stattdessen danach, ob die Aktivitäten der steuerpflichtigen Person bzw. des Unternehmensträgers als solche in klar sowie eindeutig unterscheidbare Teile mit unternehmerischen und solche ohne unternehmerischen Charakter aufgetrennt werden können. Klar und eindeutig voneinander trennbare Unternehmens- und Nichtunternehmensbereiche sind vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Begriff des Unternehmens von Art. 10 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: |
Bei der fraglichen Beurteilung zu berücksichtigen ist, dass sich eine Aufteilung in einen unternehmerischen und einen (allfälligen) nicht unternehmerischen Bereich bei sämtlichen Unternehmensträgern schon aufgrund des Zieles der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs (vgl. E. 3.3.2) aufdrängt: Könnten Unternehmensträger, sobald sie die Schwelle zur Steuerpflicht überschritten haben, für sämtliche Eingangsleistungen Vorsteuern geltend machen, auch wenn die entsprechende Aufwendung in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit und den dabei zur Einnahmeerzielung angebotenen Leistungen steht, würde es zwangsläufig zu einem unerwünschten Resultat kommen, da diese Aufwendungen bzw. die entsprechenden Leistungen aus der unternehmerischen Sphäre des Vorleistenden nie einer Besteuerung zugeführt würden. Es hat ein (End-)Konsum beim Unternehmensträger stattgefunden, welcher nach dem System des MWSTG besteuert werden muss (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.5.2.4). Deshalb muss die Frage, ob ein eigenständiger Tätigkeitsbereich eines Unternehmensträgers ohne Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen besteht, mit Blick auf das erwähnte Besteuerungsziel anhand wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Kriterien beurteilt werden.
Nichts anderes ergibt sich bei Berücksichtigung der für die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen massgebenden sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise: Danach ist nicht in erster Linie eine zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht entscheidend, sondern sind ebenfalls wirtschaftliche, tatsächliche Kriterien ausschlaggebend (vgl. zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1009/2014 vom 3. September 2014 E. 3.3.1, A 6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.4; Michael Beusch, in: Zweifel et al. [Hrsg.], a.a.O., Auslegung, N. 24 ff.).
6.2 Die vorstehend gemachten Ausführungen (E. 6.1) stehen in Einklang mit der neurechtlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, soweit diese nicht aufgrund des erwähnten Urteils des Bundesgerichts 2C_781/2014 vom 19. April 2015 überholt ist:
6.2.1
6.2.1.1 Ziff. 1.4 der MWST-Info 09 "Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen" (nachfolgend: MI 09) der ESTV legt fest, dass der Vorsteuerabzug auf Lieferungen und Dienstleistungen, "die für einen nicht unternehmerischen Bereich verwendet werden", ausgeschlossen ist. Würden hingegen solche Aufwendungen dem Erreichen der "Ziele des Unternehmens dienen" und damit "im unternehmerischen Bereich" anfallen, seien sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für die näheren Erläuterungen zu den Voraussetzungen der unternehmerischen Tätigkeit verweist die MI 09 auf die MI 02.
6.2.1.2 Gemäss Ziff. 7 der MI 02 kann ein Rechtsträger verschiedene Tätigkeitsbereiche haben, welche jeweils in einem ersten Schritt bestimmt werden müssten. Ein eigenständiger Tätigkeitsbereich sei eine "nach aussen auftretende, in sich geschlossene wirtschaftliche Einheit", wobei eine solche vorliege, "wenn eine bestimmte Tätigkeit sachlich, räumlich und zeitlich autonom existieren könnte beziehungsweise sinnvoll wäre". In einem zweiten Schritt sei hinsichtlich jedes Tätigkeitsbereichs eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliege. Die für die unternehmerische Tätigkeit erforderliche Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen könne grundsätzlich als gegeben erachtet werden, "wenn Leistungen erbracht werden und hier ein Entgelt verlangt wird". Dabei genüge bereits die Absicht, dereinst Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Nicht auf die Ausrichtung auf nachhaltige Erzielung von Einnahmen komme es an, wenn ein unternehmerischer Grund für die Aufwendungen bestünde. Ein solcher liege vor, "wenn mittels der nicht auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit eine auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit gefördert werden soll" (Ziff. 7.2 der MI 02).
6.2.1.3 Demnach geht die ESTV gemäss ihrer Verwaltungspraxis zur Beurteilung des Vorsteuerabzugsrechts folgendermassen vor: Können die zu beurteilenden Eingangsleistungen direkt dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden, besteht dem Grundsatze nach ein Recht des Steuerpflichtigen, die Vorsteuer auf diesen Eingangsleistungen abzuziehen. Werden die Eingangsleistungen dagegen nicht unternehmerisch verwendet, besteht in der Regel kein Vorsteuerabzugsrecht. Hiervon weicht die ESTV nur ab, falls die eigentlich nicht direkt unternehmerisch verwendete Eingangsleistung dem Unternehmensträger dient, unternehmerische Zwecke zu verfolgen. In solchen Fällen sind die dafür verwendeten Eingangsleistungen (indirekt) ebenfalls dem Unternehmensbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und die auf den Eingangsleistungen lastenden Vorsteuern dem Grundsatze nach ebenfalls abziehbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.7.4).
6.2.2
6.2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 5. November 2014 festgehalten, dass den Materialien zum MWSTG ausdrücklich der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sei, durch das MWSTG das Vorsteuerabzugsrecht des Steuerpflichtigen zu erweitern (Urteil A 5534/2013 E. 2.7.5 [auch zum Folgenden], mit Hinweis auf die Botschaft zum MWSTG, BBl 2008, 6974 f.). Deshalb sei unter dem MWSTG für das Vorsteuerabzugsrecht einzig die Zuordnung der vorbesteuerbelasteten Beschaffung zur unternehmerischen Tätigkeit entscheidend. Unter Bezugnahme auf die hiervor (in E. 6.2.1) erwähnte Verwaltungspraxis führte das Gericht ferner aus, die ESTV habe die vom Gesetzgeber gewollte "Lockerung" des Vorsteuerabzugsrechts umgesetzt, indem sie eine Ausrichtung auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen stets dann nicht verneine, wenn für die Tätigkeit ein konkreter unternehmerischer Grund bestehe. Ein solcher liege gemäss der ESTV vor, wenn mittels der nicht auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit eine auf Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit gefördert werden solle.
6.2.2.2 Im erwähnten Urteil A 5534/2013 vom 5. November 2014 klärte das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung bzw. der Einlageentsteuerung im konkreten Fall in zwei Schritten, ob bei der betreffenden Unternehmensträgerin, einer Aktiengesellschaft mit einer Kunstsammlung, eine nicht unternehmerische Tätigkeit mit einer genügenden Eigenständigkeit vorlag:
In einem ersten Schritt untersuchte es, ob es sich bei den streitbetroffenen Tätigkeiten im Kulturbereich (Ausleihe und Ausstellung von Kunstgegenständen aus der Kunstsammlung) um einen eigenständigen Tätigkeitsbereich der in den Fall involvierten Unternehmensträgerin handelte (vgl. E. 3.1 f. des Urteils). Dabei knüpfte das Gericht an die in Ziff. 7 der MI 02 festgehaltene Verwaltungspraxis an, wonach ein Tätigkeitsbereich eine "nach aussen auftretende, in sich geschlossene Einheit" bilde und eine solche vorliege, wenn eine bestimmte Tätigkeit "sachlich, räumlich und zeitlich autonom existieren könnte beziehungsweise sinnvoll wäre". Das Gericht führte zu dieser Verwaltungspraxis insbesondere aus, "diese Aufteilung der Tätigkeiten eines Unternehmensträgers in verschiedene Tätigkeitsbereiche [sei] [...] im Hinblick auf deren Qualifikation als 'unternehmerisch' bzw. 'nicht unternehmerisch' grundsätzlich nicht zu beanstanden" (E. 3.2.1 des Urteils).
Weil das Gericht das Vorliegen eines eigenständigen Tätigkeitsbereiches im Kulturbereich im konkreten Fall bejaht hatte, untersuchte es in einem zweiten Schritt, ob die entsprechenden (Kultur-)Tätigkeiten im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit vorgenommen wurden (vgl. E. 3.1 des Urteils). Dabei stellte es fest, dass die in Frage stehenden Tätigkeiten im Kunstbereich weder der unmittelbaren Erzielung von Einnahmen aus Leistungen dienten (E. 3.3.4 des Urteils) noch die unternehmerische Tätigkeit der Unternehmensträgerin (indirekt) förderten (E. 3.3.5 des Urteils). Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass die Tätigkeiten im Kunstbereich nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen seien und deshalb entsprechend weder ein Anspruch auf einen Vorsteuerabzug noch ein Recht zur Einlageentsteuerung bestehe (vgl. E. 3.4 des Urteils).
6.3 Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2014 gibt also auch im Lichte der hier interessierenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, dass sich der Unternehmens- und der Nicht-Unternehmensbereich jedenfalls dann klar sowie eindeutig voneinander trennen lassen und damit eine gemischte Verwendung gemäss Art. 30

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |
a) ein Tätigkeitsbereich des Unternehmensträgers besteht, welcher sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom existieren könnte, und
b) dieser Tätigkeitsbereich nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist und er auch nicht indirekt einer unternehmerischen bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dient.
7.
Art. 30 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 65 Methoden zur Berechnung der Korrektur - (Art. 30 MWSTG) |
|
a | nach dem effektiven Verwendungszweck; |
b | anhand von Pauschalmethoden mit von der ESTV festgelegten Pauschalen; |
c | gestützt auf eigene Berechnungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 68 Wahl der Methode - (Art. 30 MWSTG) |
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1 | Die steuerpflichtige Person kann zur Berechnung der Korrektur des Vorsteuerabzugs eine oder mehrere Methoden anwenden, sofern dies zu einem sachgerechten Ergebnis führt. |
2 | Als sachgerecht gilt jede Anwendung einer oder mehrerer Methoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt. |
Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung beispielsweise vorzunehmen, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugskürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.4).
8.
8.1
8.1.1 Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges zum Zeitpunkt des Leistungsempfangs nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |
8.1.2 Nach Art. 113 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |
Nach der MWSTV sind die Vorschriften über die Einlageentsteuerung indessen unter anderem nicht anwendbar bei nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen im Sinne von Art. 18 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
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a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |
8.2 Wenn nachträglich die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges wegfallen (sog. Eigenverbrauch), ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 31 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 31 Eigenverbrauch - 1 Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 31 Eigenverbrauch - 1 Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden. |
9.
9.1 Vorliegend betreibt die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Stiftung in C._______ seit 2003 das B._______. In diesem Zusammenhang tätigte sie in den Jahren 2002 bis 2005 Gebäudeinvestitionen in der Höhe von insgesamt über Fr. [...] (vgl. Akten Vorinstanz, act. 1 S. 3). Das B._______ besteht aus einem Kunstlager, Ausstellungsräumen, einem Café und einem Bookshop (Beschwerde, S. 13). Es wird dafür genutzt, einzelne Werke der Stiftung E._______ unter optimalen klimatischen Bedingungen und in einer für Forschung sowie Lehre bzw. für Fachleute zugänglichen Weise aufzubewahren. Daneben steht das B._______ mit gelegentlichen Ausstellungen, Sonderveranstaltungen sowie zwei monumentalen Dauerinstallationen auch einem breiteren Publikum offen (vgl. dazu die insoweit nicht substantiiert bestrittene Darstellung in E. 2 des angefochtenen "Einspracheentscheids").
Die Einnahmen der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 setzten sich zum einen aus Entgelten für Leistungen (optierte Eintrittsgelder sowie Einnahmen aus dem Café sowie dem Shop) und zum grössten Teil aus Spenden bzw. unentgeltlichen Zuwendungen der Stifterin zusammen (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 2, Beilage 1 zum Beiblatt; E. 2 des angefochtenen "Einspracheentscheids").
9.2
9.2.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen "Einspracheentscheid" sowie in der "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 11. März 2013 noch unter Anwendung ihrer sog. 25/75-Prozent-Regel an, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeitspanne keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sei. Dementsprechend verneinte die Vorinstanz seinerzeit die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 und sprach sie ihr das Recht zum Vorsteuerabzug und zur Einlageentsteuerung ab. Da die Vorinstanz entsprechend von einem Wegfall der subjektiven Steuerpflicht der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2010 und damit von einem Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung ausging, nahm sie zugleich im Zusammenhang mit einer "Entsteuerung der Baukosten des B._______s per 01.01.2005" eine Vorsteuerabzugskorrektur wegen Eigenverbrauchs von Fr. 316'988.- vor (vgl. S. 2 der Beiblätter zur "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 11. März 2013; zum entsprechenden Eigenverbrauchstatbestand im Allgemeinen vorn E. 8.2).
9.2.2 Da das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_781/2014 vom 19. April 2015 die 25/75-Prozent-Regel im konkreten Anwendungsfall als gesetzwidrig qualifiziert hat (vgl. E. 4.3), kann auch vorliegend der Beschwerdeführerin indessen - anders als nach dem angefochtenen "Einspracheentscheid" - die unternehmerische Tätigkeit per 1. Januar 2010 nicht mit der Begründung abgesprochen werden, sie habe ihre Investitionen, Abschreibungen, Aufwendungen und Defizite "faktisch zu 100% aus Nicht-Entgelten bzw. Zuwendungen der Stifterin" decken müssen (vgl. E. 2 des angefochtenen "Einspracheentscheids"). Dies hat die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 inzwischen zutreffend erkannt. Ohne Weiteres als unternehmerisch zu qualifizieren sind die Cafeteria und der Bookshop des B._______s sowie die von der Beschwerdeführerin entgeltlich angebotenen kulturellen Dienstleistungen. Es ist vor diesem Hintergrund nunmehr zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während der hier in Frage stehenden Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 unternehmerisch tätig und damit subjektiv steuerpflichtig war.
Insoweit als die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Januar 2010 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen sei, ist somit die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene "Einspracheentscheid" aufzuheben.
9.3 Weil die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2012 subjektiv steuerpflichtig war (vgl. E. 9.2.2), beantragt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015 zu Recht, dass die von ihr zugunsten der Beschwerdeführerin vorgenommene Gutschrift der deklarierten Inlandsteuern rückabgewickelt werde. Demgemäss ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 deklarierten Inlandsteuern von insgesamt Fr. 33'281.- geschuldet sind.
9.4 Die Verfahrensbeteiligten halten sodann mit Blick auf die subjektive Steuerpflicht während den vorliegend streitbetroffenen Steuerperioden (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2012) nunmehr übereinstimmend sowie zutreffend dafür, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebenso richtig nehmen die Verfahrensbeteiligten inzwischen an, dass mangels Wegfalls der Steuerpflicht keine Grundlage für die im "Einspracheentscheid" bestätigte Vorsteuerabzugskorrektur infolge Eigenverbrauchs im Betrag von Fr. 316'988.- besteht.
Fraglich ist indessen, ob die von der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 geltend gemachten Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 1'402'175.- in vollem Umfang zuzulassen sind oder ob sie wegen gemischter Verwendung zu korrigieren sind. Eine Vorsteuerabzugskorrektur ist entsprechend der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten, wenn sich Unternehmens- und (allfälliger) Nicht-Unternehmensbereich bei der Beschwerdeführerin (in der erwähnten Zeitspanne) klar und eindeutig voneinander trennen lassen (vgl. E. 5.3).
9.4.1 In einem ersten Schritt ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin über eigenständige Tätigkeitsbereiche verfügt, die sachlich, räumlich und zeitlich bzw. aus wirtschaftlicher, tatsächlicher oder funktionaler Sicht sinnvollerweise autonom existieren könnten (vgl. E. 6, insbesondere E. 6.3 Bst. a).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie verfüge über keine voneinander trennbaren Tätigkeitsbereiche, weil sie nur einen einzigen Betrieb, nämlich das B._______ in C._______ führe und alle zugehörigen Einrichtungen (Ausstellungsräume, Café sowie Bookshop) in einem einzigen Gebäude untergebracht seien (Beschwerde, S. 13). Indessen verkennt sie damit, dass für die Notwendigkeit einer Vorsteuerabzugskorrektur wegen gemischter Verwendung keine räumliche oder anderweitig existierendeTrennung der Tätigkeitsbereiche erforderlich ist. Stattdessen ist einzig massgebend, ob ein Tätigkeitsbereich gegeben ist, der sachlich, räumlich und zeitlich bzw. wirtschaftlich, tatsächlich oder funktional gesehen sinnvollerweise autonom existieren könnte. Diesbezüglich ist der vorliegende Sachverhalt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 13) nicht rechtswesentlich anders gelagert als die mit dem (vorstehend mehrfach genannten) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 beurteile Fallkonstellation.
Ohne Weiteres als (je für sich allein) räumlich, aber auch sachlich und zeitlich abtrennbar erscheinen vorliegend die Cafeteria sowie der Bookshop. Diese Teile des B._______s könnten zudem aus wirtschaftlicher Sicht sinnvollerweise je für sich allein existieren, weshalb insoweit von eigenständigen Tätigkeitsbereichen der Beschwerdeführerin auszugehen ist.
Beim vorliegend in Frage stehenden B._______ handelt es sich im Übrigen unbestrittenermassen weder um ein blosses Lager noch um ein Museum im herkömmlichen Sinne. Bezeichnenderweise wird es aber von der Beschwerdeführerin in Hinblick auf zwei verschiedene Nutzerkreise verwendet (tatsächliche und funktionale Sicht) und bestehen je nach Nutzerkreis unterschiedliche Zugangsordnungen: Während Fachleute (wie namentlich Restauratorinnen und Restauratoren sowie Forschende) als primäre Adressaten des Angebots der Beschwerdeführerin anscheinend grundsätzlich zu allen Teilen des B._______s Zugang haben, kann diese Einrichtung abgesehen von zwei monumentalen Dauerinstallationen - wie ausgeführt (vgl. E. 9.1) - von einem breiteren Publikum nur anlässlich von gelegentlichen Ausstellungen sowie bei Sonderveranstaltungen besucht werden. Aufgrund dieser von der Beschwerdeführerin selbst getroffenen Unterscheidung ist nicht ernstlich in Abrede zu stellen, dass sich ihre nebst dem Betrieb der Cafeteria und des Bookshops ausgeübten Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem B._______ je nach Adressatenkreis sowie Art der Nutzung jedenfalls in sachlicher und funktionaler Hinsicht in zwei Bereiche aufteilen liessen, welche für sich allein existieren könnten:
Zum einen übt die Beschwerdeführerin mit ihrem B._______ Tätigkeiten aus, welche ihrer Funktion nach für die Adressaten als Betrieb eines Museums erscheinen. Dazu gehören die (mit Blick auf die Eintrittsgelder) entgeltlichen, nicht die Cafeteria sowie den Bookshop betreffenden Tätigkeiten zugunsten des breiteren Publikums, aber auch die (allfällige) Ermöglichung einer entgeltlichen Besichtigung von Kunstwerken durch Fachleute. Dieser Bereich wird im Folgenden als "Museumsbereich" der Beschwerdeführerin bezeichnet.
Zum anderen verfolgt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem B._______ auch Aktivitäten, welche sich in funktionaler Hinsicht nicht unter dem Begriff des Betriebes eines Museums im herkömmlichen Sinne zusammenfassen lassen. Das B._______ ermöglicht es nämlich kunstwissenschaftlichen Fachleuten (d.h. Museumsleuten, Restauratorinnen und Restauratoren, Kuratorinnen und Kuratoren, Forschenden, Lehrenden sowie Studierenden), zeitgenössische Kunst zu erforschen, indem es Werke der Gegenwartskunst unter Einsatz der nötigen Klima- und Sicherungsanlagen fachgerecht lagert und diesen Fachleuten zugänglich macht (vgl. dazu die insoweit nicht substantiiert bestrittene Darstellung in E. 2 des angefochtenen "Einspracheentscheids", Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin [= Beschwerdebeilage 3] sowie die im Kontrollbericht der ESTV [= Akten Vorinstanz, act. 2 Beiblatt Nr. 1] angegebene Website [...] [zuletzt eingesehen am 10. August 2015], wo unter anderem davon die Rede ist, dass das B._______ die Vorräume von Ausstellungssälen "in autonome, von Museen unabhängige Einrichtungen mit spezifischen Qualitäten und Funktionen" verwandle und es sich "zuerst an ein Fachpublikum" richte]). Soweit die entsprechenden, über den Betrieb eines Museums im herkömmlichen Sinne hinausgehenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unentgeltlich erfolgen, werden diese im Folgenden unter dem Terminus "Nicht-Museumsbereich" zusammengefasst.
Es ist weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der erwähnte "Nicht-Museumsbereich" räumlich und zeitlich nicht autonom neben dem "Museumsbereich" der Beschwerdeführerin existieren könnte. Schon der Umstand, dass sie im B._______ nach der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Darstellung der Vorinstanz über die Räume mit den der Allgemeinheit offen stehenden Dauerinstallationen hinaus über Räumlichkeiten verfügt, die grundsätzlich nur Fachleuten zugänglich sind (vgl. E. 2 des angefochtenen "Einspracheentscheids"), spricht dafür, dass der "Nicht-Museumsbereich" räumlich und auch in zeitlicher Hinsicht verselbständigt werden könnte.
Schliesslich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der "Nicht-Museumsbereich" der Beschwerdeführerin wirtschaftlich gesehen auch bei einer sachlichen, räumlichen und zeitlichen Trennung von den übrigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als wirtschaftlich sinnvolle Einheit betrieben werden könnte.
Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass die Cafeteria, der Bookshop, der "Museumsbereich" und der "Nicht-Museumsbereich" der Beschwerdeführerin als eigenständige Tätigkeitsbereiche im Sinne von E. 6.3 Bst. a hiervor zu qualifizieren sind.
9.4.2 Zu klären ist in einem zweiten Schritt, ob unter den festgestellten eigenständigen Tätigkeitsbereichen ein Bereich existiert, der weder auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist noch indirekt einer unternehmerischen (bzw. einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten) Tätigkeit dient (vgl. E. 6.3 Bst. b). Ein solcher Tätigkeitsbereich könnte vorliegend einzig der "Nicht-Museumsbereich" der Beschwerdeführerin bilden, da ihre übrigen Bereiche, wenn auch nicht zwingend auf Gewinnerwirtschaftung, so doch auf nachhaltiges Erzielen von Einnahmen mittels Leistungen ausgerichtet sind.
Der "Nicht-Museumsbereich" dient nicht unmittelbar der Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Bezeichnenderweise wird dieser Bereich der Beschwerdeführerin nur durch Spenden der Stifterin, das heisst durch Nicht-Entgelte (vgl. E. 3.3.1) finanziert. Zwar kann das Erzielen von Nicht-Entgelten Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit sein (vgl. E. 4.2 und E. 5.2). Da aber im hier interessierenden, als eigenständiges Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin zu qualifizierenden "Nicht-Museumsbereich" ausschliesslich Nicht-Entgelte erzielt werden, fehlt es in diesem Bereich an der erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht (vgl. E. 4.2).
Nach dem Gesagten wäre nur dann keine Vorsteuerabzugskorrektur wegen gemischter Verwendung vorzunehmen, wenn der "Nicht-Museumsbereich" der Beschwerdeführerin indirekt einer unternehmerischen, also einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dienen würde (vgl. E. 6.3 Bst. b). Letzteres ist aber nicht der Fall. Denn der "Nicht-Museumsbereich" ist offenkundig nicht dazu bestimmt, die Cafeteria, den Bookshop, den als unternehmerisch zu betrachtenden "Museumsbereich" und/oder allfällige weitere unternehmerische Tätigkeitsbereiche der Beschwerdeführerin zu fördern (vgl. zum Abstellen auf die Zwecksetzung der Tätigkeit bei der Frage, ob diese einer auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichteten Tätigkeit dient, Ziff. 7.2 der MI 02 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 3.3.5.3). Dies gilt schon deshalb, weil sich das B._______ der Beschwerdeführerin gemäss der insoweit nicht substantiiert bestrittenen Darstellung im angefochtenen "Einspracheentscheid" in erster Linie an die mit dem "Nicht-Museumsbereich" angesprochenen Kunstfachleute richtet (vgl. E. 2 des "Einspracheentscheids"), es nur sekundär für das breite, den "Museumsbereich" beanspruchende Publikum bestimmt ist und weder (ausdrücklich oder sinngemäss) geltend gemacht wird noch den Akten zu entnehmen ist, dass der "Nicht-Museumsbereich" einer unternehmerischen Tätigkeit neben dem "Museumsbereich" dient.
Da der "Nicht-Museumsbereich" seiner Zwecksetzung nach - wie aufgezeigt - nicht der unternehmerischen Tätigkeit im "Museumsbereich" dient, liesse sich der erstere Bereich im Übrigen selbst dann nicht als unternehmerisch qualifizieren, wenn er beispielsweise aufgrund der Anerkennung seiner Bedeutung in Kunstfachkreisen günstige Auswirkungen auf das Image des "Museumsbereichs" hätte. Dies gilt umso mehr, als - nicht zuletzt mit Blick auf die im Verhältnis zu den Spenden nur äusserst geringfügigen Einnahmen aus mehrwertsteuerlichen Leistungen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 Beilage zum Beiblatt) - davon auszugehen ist, dass der "Nicht-Museumsbereich" bei der Beschwerdeführerin absolut im Zentrum und somit jedenfalls nicht in einem den auf Einnahmeerzielung ausgerichteten anderen Tätigkeitsfeldern untergeordneten, letzteren Bereichen dienenden Verhältnis steht.
9.4.3 Es ergibt sich nach dem Gesagten, dass die dem "Nicht-Museumsbereich" zuzuordnenden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht als unternehmerische Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Demgemäss sind die diesbezüglichen Vorsteuerabzüge zu verweigern bzw. ist eine entsprechende Vorsteuerabzugskorrektur im Sinne von Art. 30 Abs. 1

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 30 Gemischte Verwendung - 1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen auch ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit oder innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, so hat sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. |
9.5 Die geltend gemachten Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 1'402'175.- sind nach dem Gesagten wegen gemischter Verwendung zu korrigieren. Da bei der Wahl der anzuwendenden Korrekturmethode vorliegend ein weiter behördlicher Ermessensspielraum besteht (vgl. E. 7), rechtfertigt es sich, bezüglich dieser Vorsteuerabzüge den angefochtenen "Einspracheentscheid" aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 1.2). Die Vorinstanz wird eine zu einem sachgerechten Ergebnis führende Methode anzuwenden haben, mit welcher die Aufwendungen nach Massgabe der Verwendung für den "Nicht-Museumsbereich" und die unternehmerischen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aufgeteilt werden können (vgl. E. 7). In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auch die erforderlichen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen zu treffen haben, um den (nicht unternehmerischen) "Nicht-Museumsbereich" nach den vorgenannten Vorgaben genauer zu bestimmen. Insbesondere wird zu klären sein, inwieweit die Kunstfachleute unentgeltlichen Zugang zum B._______ und den dort vorhandenen Kunstwerken haben. Die Vorinstanz wird ferner untersuchen müssen, ob bei der Beschwerdeführerin neben der Cafeteria, dem Bookshop und dem "Museumsbereich" allfällige weitere unternehmerische Tätigkeitsbereiche bestehen. Letzteres gilt mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nebst dem Betrieb des B._______s noch weitere Aktivitäten verfolgt (namentlich eine Zusammenarbeit mit weiteren kulturellen Institutionen, welche sich der Pflege und Vermittlung von Gegenwartskunst widmen, sowie eine Kooperation mit der D._______ [vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 3 Bst. b-e der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin, wonach die Stiftung unter anderem Werke der Gegenwartskunst veräussern und verschiedene Beiträge ausrichten kann]).
9.6 Es bleibt zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin im 1. Quartal 2010 geltend gemachte Einlageentsteuerung im Zusammenhang mit in den Jahren 2002 bis 2005 angefallenen Gebäudeinvestitionen anzuerkennen ist. Mit Blick auf das vorstehend zu den Vorsteuerabzügen Ausgeführte steht diesbezüglich vorab fest, dass selbst bei grundsätzlicher Bejahung eines Einlageentsteuerungstatbestandes nur eine wegen gemischter Verwendung korrigierte Einlageentsteuerung gewährt werden könnte. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, fehlt es aber vorliegend von vornherein an den Voraussetzungen für die geltend gemachte Einlageentsteuerung.
9.6.1 Vorliegend ging die (teilweise) Spendenfinanzierung der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin nach dem Regime des aMWSTG mit einer Vorsteuerabzugskürzung einher und ist dies gemäss dem MWSTG nicht mehr der Fall (vgl. E. 5.2 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund und weil nach Art. 165 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
|
a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |
9.6.2 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, Art. 165 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
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a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |
9.6.2.1 Wie erwähnt greift die Einlageentsteuerung nach Art. 32

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 32 Einlageentsteuerung - 1 Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich ein (Einlageentsteuerung), so kann der Vorsteuerabzug in der Abrechnungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür eingetreten sind. Die früher nicht in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Eigenverbrauch korrigierten Anteile, kann abgezogen werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
9.6.2.2 Aufgrund von Art. 113 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
Zwar war einem steuerpflichtigen Unternehmen nach Art. 38 Abs. 8 aMWSTG, wenn es Spenden erhielt, der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen (vgl. dazu BGE 132 II 353 E. 7.1; BVGE 2007/39 E. 3.4.1), und wurde mitunter ausgeführt, diese Vorschrift betreffe "die Frage der Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges" (vgl. Diego Clavadetscher, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, Rz. 5 zu Art. 38 Abs. 8). Indessen kann, da nach Art. 38 Abs. 8 aMWSTG nur eine Kürzung eines dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zustehenden Vorsteuerabzuges vorzunehmen war, nicht die Rede davon sein, dass in entsprechenden Fällen vor dem Inkrafttreten des MWSTG "kein Anspruch auf Vorsteuerabzug" bestand.
Nichts anderes ergibt sich auch bei Berücksichtigung der neurechtlichen Regelung der Vorsteuerabzugskürzung: Zum einen ist auch die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne von Art. 33 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen: |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 33 Kürzung des Vorsteuerabzugs - 1 Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
Für die Annahme, dass im Sinne von Art. 113 Abs. 2

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
|
a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |
Richtigerweise wird denn auch in den Erläuterungen der ESTV zum Entwurf der Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz (E-MWSTV) zur übergangsrechtlichen Ordnung der Einlageentsteuerung ausgeführt, altrechtliche Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Spenden könnten nicht mit der neurechtlichen Einlageentsteuerung rückgängig gemacht werden, weil die bisherige Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Spenden vollkommen unabhängig von der Steuerbarkeit der damit finanzierten Leistungen erfolgt sei und somit kein Wechsel vorsteuerbelasteter Leistungen von einem nicht steuerbaren in einen steuerbaren Bereich stattfinde (ESTV, Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2009, S. 68). Zum gleichen, zutreffenden Ergebnis gelangen im Übrigen auch Camenzind et al. (a.a.O., N. 2752), wonach Art. 165 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
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a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
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a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |
9.6.2.3 Es erweist sich somit, dass Art. 165 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
|
a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |

SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden. |
9.6.3 Nach dem Ausgeführten hat die Vorinstanz mit Blick auf Art. 165 Bst. a

SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV) MWSTV Art. 165 Einlageentsteuerung - (Art. 32 MWSTG) |
|
a | nicht als Entgelt geltenden Mittelflüssen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), die mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach Artikel 33 Absatz 1 MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen; |
b | im Rahmen des Baueigenverbrauchs nach Artikel 9 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999185 besteuerten Eigenleistungen. |
10.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist. Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen "Einspracheentscheids" sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neuermittlung des von der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2012 über ihre Selbstdeklarationen hinaus geschuldeten Betrages an Mehrwertsteuern (zuzüglich Verzugszins) bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird klären müssen, in welchem Umfang die geltend gemachten Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 1'402'175.- wegen gemischter Verwendung zu korrigieren sind (vgl. E. 9.4). Ferner ist sie gehalten, auf die ursprünglich vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektur infolge Eigenverbrauchs im Betrag von Fr. 316'988.- zu verzichten (vgl. E. 9.4 Abs. 1) und die Einlageentsteuerung im Zusammenhang mit den Gebäudeinvestitionen in den Jahren 2002 bis 2005 (nach wie vor) nicht anzuerkennen (vgl. E. 9.6).
11.
11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der vorliegende Verfahrensausgang erscheint letztlich nur noch in Bezug auf die Frage offen, in welchem Umfang die geltend gemachten Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 1'402'175.- zuzulassen sind (vgl. E. 10). Mit Blick auf die beschwerdeweise beantragte Gutschrift von Fr. 3'937'505.- erscheint die Beschwerdeführerin damit zu rund 35 % als infolge Rückweisung sowie offenen Verfahrensausganges obsiegend. Daneben obsiegt die Beschwerdeführerin einzig hinsichtlich des Rückgängigmachens der Vorsteuerabzugskorrektur infolge Eigenverbrauchs im Betrag von Fr. 316'988.-, also im Umfang von weiteren rund 10 %. Die Beschwerdeführerin obsiegt somit zu etwa 45 %. Entsprechend hat sie die auf Fr. 25'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
Der Vorinstanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
11.2 Die teilweise obsiegende, rechtsvertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1-3 des angefochtenen "Einspracheentscheids" der ESTV werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen sowie zur Neuermittlung des von der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2012 über ihre Selbstdeklarationen hinaus geschuldeten Betrages an Mehrwertsteuern (zuzüglich Verzugszins) bzw. der Vorsteuerabzugsberechtigung zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 25'000.- festgesetzt und im Umfang von Fr. 11'250.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 13'750.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 16'875.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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