Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-846/2014

Urteil vom 11. August 2014

Richter Markus König (Vorsitz),

Richter Bendicht Tellenbach,
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis,

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______,

Türkei,

Parteien handelnd durch ihre Mutter B._______,

vertreten durch lic. iur. Pia Dennler-Hager,
Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Familienzusammenführung
(Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl
Gegenstand von C._______);

Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Vater der Beschwerdeführerin, C._______, suchte am 29. September 2003 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. November 2004 stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG (SR 142.31) erfülle, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl.

Am (...) 2005 heiratete C._______ seine Landsfrau B._______, die Mutter der Beschwerdeführerin. In der Folge wurde B._______ eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz erteilt.

A.b
Die Beschwerdeführerin wurde am (...) als Tochter von C._______ und B._______ in der Schweiz geboren.

A.c
Mit Urteil des Bezirksgerichts E._______ vom (...) 2010 wurde die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin C._______ und B._______ rechtskräftig geschieden und die Beschwerdeführerin unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt.

B.
Auf eine entsprechende Anfrage des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 11. Oktober 2010 hin stellte das BFM mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 fest, es sei betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter kein eigener Asylentscheid ergangen und sie seien nicht in das Asyl von C._______ einbezogen worden.

C.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2013 an das BFM legte die von der Mutter der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreterin dar, es stelle sich die Frage, ob der vor der Geburt der Beschwerdeführerin erfolgte ausdrückliche Verzicht von B._______ auf einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes auch eine rechtliche Wirkung für die Beschwerdeführerin entfalte, oder ob diese von Gesetzes wegen in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen worden sei. Treffe Letzteres zu, hätte ein Verzicht auf den Einbezug von beiden Elternteilen ausgesprochen werden müssen. Da das Schreiben des BFM vom 12. Oktober 2010 keine Begründung enthalte, sei nicht klar, ob dieses vom Vorliegen besonderer Umstände im Sinn von "altArt. 3 Abs. 3" [Asylgesetz vom 5. Oktober 1979] ausgegangen sei und ob je eine Verfügung zur Frage des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ergangen sei. Das Bundesamt wurde um eine Stellungnahme zu dieser Frage ersucht.

D.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 stellte das BFM fest, gemäss Art. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG (SR 142.31) könne ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl eines Elternteils nur auf Antrag hin gewährt werden und ein automatischer Einbezug sei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei nie ein entsprechender Antrag gestellt worden. Die Chancen auf Gutheissung eines nachträglichen Antrags seien wegen des Getrenntlebens der Beschwerdeführerin und ihres Vaters praxisgemäss eher gering.

E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. April 2013 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters.

E.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter hätten bis anhin keinen Anlass gehabt, um den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters beziehungsweise Ehegatten zu ersuchen, da die Mutter nicht auf Reisen in ihren Heimatstaat habe verzichten wollen und die Beschwerdeführerin von ihren Eltern als "der Mutter zugehörig" eingestuft worden sei. Anlass für das vorliegende Gesuch sei, dass das Migrationsamt des Kantons D._______ nach der Ehescheidung der Eltern der Beschwerdeführerin ihr und ihrer Mutter mit Verfügung vom 27. November 2012 eine Verlängerung der fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung verweigert habe und sie im Rahmen des gegen diese Verfügung eingeleiteten Beschwerdeverfahrens aufgefordert worden sei, nachzuweisen, dass ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters anhängig gemacht sei. Es bestehe für die Beschwerdeführerin das Risiko, wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters Reflexverfolgungsmassnahmen zu erleiden. Dies werde dadurch dokumentiert, dass es anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im Jahre 2011 zu Problemen mit dem Rückreisevisum gekommen sei, welche einen Zusammenhang damit gehabt hätten, dass sie als Tochter von C._______ identifiziert worden sei. Im Weiteren sei ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch möglich im Falle von Kindern, welche im Rahmen einer in der Schweiz geschlossenen Ehe geboren würden. Für den Einbezug sei ein Zusammenleben mit dem über die originäre Flüchtlingseigenschaft besitzenden Elternteil nicht zwingend erforderlich, da eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie sie Art. 85 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 85 Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme - 1 Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
1    Der Ausweis für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 41 Abs. 2) wird vom Aufenthaltskanton zur Kontrolle für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Artikel 84 verlängert.
2    Für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen ist Artikel 27 AsylG259 sinngemäss anwendbar.
3    und 4 ...260
5    Die vorläufig aufgenommenen Personen können ihren Wohnort im Gebiet des bisherigen oder des zugewiesenen Kantons frei wählen. Die kantonalen Behörden können vorläufig aufgenommene Personen, die nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden und Sozialhilfe beziehen, innerhalb des Kantons einem Wohnort oder einer Unterkunft zuweisen.261
6    ...262
7    ...263
7bis    und 7ter ...264
8    ...265
AuG (SR 142.20) für den Familiennachzug im Fall vorläufig aufgenommener Flüchtlinge vorsehe, nicht bestehe. Trotz der Scheidung der Ehe ihrer Eltern und der dadurch erfolgten Trennung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Vater sowie der vorgefallenen gewalttätigen Übergriffe des Vaters auf die Mutter pflege die Beschwerdeführerin weiterhin eine gute Beziehung zu ihrem Vater und es bestehe ein wöchentlicher Kontakt im Rahmen des Besuchsrechts. Es sei für die Beschwerdeführerin wichtig, eine Beziehung zu beiden Elternteilen pflegen zu können. Dass der Vater seiner Unterhaltsverpflichtung wegen fehlender Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könne, sei zumindest teilweise in seinem Flüchtlingsschicksal begründet. Von Flüchtlingen werde nicht a priori erwartet, den Lebensunterhalt von ihnen und ihren Angehörigen bestreiten zu können, und es wäre somit nicht einsichtig, weshalb es dem Vater der Beschwerdeführerin gegebenenfalls zum Vorwurf gereichen sollte, dass er seine Tochter nicht
finanziell unterstützen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass im Falle der erzwungenen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat dem Vater eine Wahrnehmung des Besuchsrechts durch Reisen an ihren Wohnort aufgrund seines Flüchtlingsstatus nicht möglich wäre und Treffen in einem Drittstaat aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beteiligten unrealistisch wären.

E.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel zu den Akten:

Akten betreffend das Eheschliessungs- und das Familiennachzugsverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin

auszugsweise Kopie des türkischen Reisepasses sowie eines Reisepapiers für Ausländer der Beschwerdeführerin

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2008 gegen die Mutter der Beschwerdeführerin

Akten betreffend zwei Ersuchen der Mutter der Beschwerdeführerin um Schutzmassnahmen gegen den Vater sowie um Verlängerung der Schutzmassnahmen aus den Jahren 2007 und 2011

Kopie des Scheidungsurteils vom (...) 2010

Kopie einer Eingabe von C._______ an das Migrationsamt des Kantons D._______ vom 7. April 2011 betreffend Besuchsrecht und Unterhaltszahlungen bezüglich der Beschwerdeführerin mit Beilagen

Akten betreffend die Erteilung eines Rückreisevisums für die Beschwerdeführerin

Arztbericht von Dr. med. F._______, E._______ vom 8. Dezember 2011 betreffend B._______

Akten des Jugendsekretariats G._______ und H._______ betreffend Auszahlung einer IV-Kinderrente beziehungsweise Alimenteninkasso

Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ vom 21. November 2011 betreffend C._______

Akten des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von B._______ und A._______

F.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2013 reichte die Rechtsvertreterin eine Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin zu den Akten.

G.
Mit Schreiben vom 27. November 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine entsprechende Aufforderung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ im Rahmen des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens, um Auskunft betreffend den aktuellen Verfahrensstand und die mutmasslich verbleibende Verfahrensdauer. Zudem machte sie ergänzende Ausführungen zu ihren Vorbringen im Gesuch vom 29. April 2013. In der Beilage wurden ein Schreiben der Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ vom 14. November 2013 in Kopie sowie ein Arztzeugnis und mehrere ärztliche Bescheinigungen vom Februar / März 2013 betreffend B._______ zu den Akten gereicht.

H.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 ersuchte die Rechtsvertreterin um Zustellung der Verfahrensakten.

I.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 stellte die Rechtsvertreterin dem BFM ein an die Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ gerichtetes Schreiben gleichen Datums betreffend die mutmassliche Dauer des Asylverfahrens in Kopie zu.

J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 - eröffnet am 17. Januar 2014 - wies das BFM das Familienzusammenführungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.

K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das BFM nochmals um Zustellung der Verfahrensakten. In der Folge wurden ihr Kopien des Aktenverzeichnisses und der Beweismittelumschläge zugestellt.

L.

L.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 17. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter ihr und ihrer Mutter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, der Kindsvater C._______ sei in das vorliegende Verfahren beizuladen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

L.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
mit ihrem Rechtsmittel namentlich folgende Dokumente zu den Akten:

zwei Schreiben der Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2014 und 1. Februar 2014 an C._______ in Kopie

Erklärung von C._______ vom 13. Februar 2014 betreffend die Einwilligung zum Einbezug der Beschwerdeführerin in die ihm zuerkannte Flüchtlingseigenschaft

Besprechungsnotizen der Rechtsvertreterin

Verfahrensakten des fremdenpolizeilichen Verfahrens betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter

Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit, ausgestellt durch die Stadt E._______ vom 29. April 2013

weitere Akten betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter

Kopie des Gesuchs an das BFM vom 29. April 2014

Mehrere Arztberichte und ärztliche Bescheinigungen betreffend B._______

M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Ferner wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die fehlende Seite 4 der Beschwerdebeilage 4 (Verfügung des Migrationsamts des Kantons D._______ vom 27. November 2012) nachzuliefern. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.

N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die einverlangte Seite 4 der Beschwerdebeilage 4 nach.

O.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 17. März 2014 zur Kenntnis gebracht.

P.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. März 2014 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen und reichte Lohnabrechnungen von B._______ für die Periode Oktober 2013 - Februar 2014 sowie Auszüge des Klientinnenkontos der Sozialberatung E._______ für die Periode 1. August 2012 - 11. März 2014 zu den Akten. Zudem wurde die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt.

Q.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 ersuchte die Sicherheitsdirektion des Kantons D._______ um Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer. Diese Anfrage wurde vom Instruktionsrichter mit E-Mail vom 11. Juni 2014 beantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG trägt den Randtitel "Familienasyl". Gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.

3.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG dient weder der Aufnahme von neuen - respektive von zuvor noch gar nicht gelebten - familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).

4.

4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG habe in erster Linie den Zweck, anerkannten Flüchtlingen mit Asyl das gemeinsame Zusammenleben mit ihren in der Schweiz geborenen Kindern zu ermöglichen. Die Mutter der Beschwerdeführerin sei jedoch inzwischen von dem als Flüchtling anerkannten Kindesvater geschieden und habe das alleinige Sorgerecht für die Beschwerdeführerin. Sie und ihre Mutter würden seit längerer Zeit nicht mehr mit dem Kindesvater zusammenleben. Ferner habe die Beschwerdeführerin selber keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung wegen der Anerkennung ihres Vaters als Flüchtling in der Schweiz. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass während der bestehenden Ehe mit dem Kindesvater kein Gesuch um Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft gestellt worden sei. Anlass für das Gesuch scheine die drohende Ausweisung aus der Schweiz zu sein. Die in Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG genannten besonderen Umstände zielten aber gerade darauf hin, solche Missbrauchsfälle zu verhindern.

4.2

4.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht zunächst gerügt, dass das Bundesamt es unterlassen habe, den Kindesvater ins vorinstanzliche Verfahren einzubeziehen oder zumindest anzuhören, wie dies durch Art. 31
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 31 - In einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien hört die Behörde jede Partei zu Vorbringen einer Gegenpartei an, die erheblich erscheinen und nicht ausschliesslich zugunsten der anderen lauten.
VwVG geboten gewesen wäre. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs sei durch die Beiladung des Kindsvaters zum Verfahren gemäss Art. 6
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 6 - Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG zu heilen. Der Kindesvater sei durch die angefochtene Verfügung direkt mitbetroffen und es sei bei der Gesuchseinreichung ausdrücklich um seine Anhörung ersucht worden. Er sei bisher nicht bereit gewesen, Auskunft über seine Vorgeschichte zu geben, weshalb sich die Umstände, die zur Asylgewährung geführt hätten, sowie allfällige sich daraus ergebende Folgen für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Wegweisung nur schwer einschätzen liessen.

4.2.2 Hinsichtlich der Frage der begründeten Furcht vor Reflexverfolgung habe in der angefochtenen Verfügung keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls stattgefunden. Es werde daran festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Profils ihres Vaters im Heimatland Repressalien ausgesetzt sein könnte, insbesondere im Falle eines allfälligen eigenen politischen Engagements in der Zukunft. Die angefochtene Verfügung hätte aufzeigen sollen, aus welchen Gründen dem Kindesvater Asyl gewährt worden sei und inwieweit von einer Verbesserung der Situation in der Türkei ausgegangen werden könne. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, eine Reflexverfolgung existiere in der Türkei nicht, sei nicht zutreffend. Es müsse unter anderem berücksichtigt werden, aus welcher Region die betroffenen Personen stammten. Genauere Angaben zur Vorgeschichte des Kindesvaters könnten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jedoch nicht machen. Überdies sei ein allfälliger Verzicht der Kindesmutter auf einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht relevant.

4.2.3 Nunmehr liege eine Zustimmungserklärung des Kindesvaters zum Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft vor. Die Interessen der Kindeseltern würden in Bezug auf den weiteren Verbleib der Kindesmutter in der Schweiz kollidieren. Während für die Kindesmutter eine Trennung von ihrem Kind nicht in Frage komme, schwebe dem Kindesvater vor, dass die Beschwerdeführerin, nicht aber ihre Mutter in der Schweiz bleiben solle. Der Aspekt des Kindeswohls würde gegen eine Trennung von Mutter und Kind sprechen. Es könne aber auch nicht der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verwehrt werden, mit dem Argument, es bestehe keine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater. Bei intakten familiären Beziehungen könne die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mit abweichenden fremdenpolizeilichen Interessen begründet werden. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden trotz der gescheiterten Ehe kooperieren, um ihr den lebendigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu erhalten. Finanzielle Interessen dürften nicht höher gewichtet werden als das Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater. Im Scheidungsurteil vom (...) 2010 sei dem Kindesvater ein übliches Besuchsrecht eingeräumt worden und dieses werde von ihm in geregeltem Rahmen wöchentlich ausgeübt. Der persönliche Verkehr zwischen Vater und Tochter habe sich gut eingespielt. Das BFM habe demnach zu Unrecht aus der Ehescheidung der Eltern auf ein Scheitern aller familiären Beziehungen geschlossen und damit Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG unrichtig angewendet. Im Weiteren habe es das BFM unterlassen, die Beschwerdeführerin und die Kindeseltern vor Erlass seines Entscheids anzuhören.

4.2.4 Der Kindesvater habe bisher wegen seiner Fürsorgeabhängigkeit keine Unterhaltszahlungen geleistet; es werde aber seitens der Vertretung des Kindes und der Mutter beabsichtigt, darauf hinzuwirken, dass er seiner Unterhaltspflicht inskünftig nachkomme. Allerdings sei die Fürsorgeabhängigkeit im Verfahren betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft kein relevantes Kriterium. Falls die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen werde, müsse auch ihrer Mutter unter der Bedingung einer Verbesserung der Integration ein Aufenthaltsrecht zugestanden werden. Sollte der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter als nicht zumutbar erachtet werden, sei ihnen eine vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) zu gewähren. Ein derartiger Entscheid wäre gerechtfertigt, weil sich die Integration aus nachvollziehbaren Gründen verzögert habe und daher ein Härtefall vorliege. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Wegweisung aus der Schweiz nicht nur den Kontakt zu ihrem Vater, welcher für sie eine wichtige Bezugsperson sei, sondern auch ihr übriges soziales Netz verlöre. In der Türkei hätten sie und ihre Mutter kein soziales Netz, welches sie bei der Reintegration unterstützen könne. Zudem habe die Beschwerdeführerin, die sich abgesehen von einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt noch nie in der Türkei aufgehalten habe, keinen Bezug zu ihrer Heimat. Der Verlust einer so wichtigen Bezugsperson könne sehr nachteilige Folgen für ihre weitere Entwicklung haben. Dass der Kindsvater Treffen in einem Drittstaat arrangieren würde, sei unrealistisch. Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweise sich die erzwungene Rückkehr in die Türkei als nicht adäquat. Das BFM habe seine Argumentation sinngemäss auf ein publiziertes Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) abgestützt obwohl der vorliegende Sachverhalt mit dem jenes Entscheids - Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2002 Nr. 20 - nicht zu vergleichen sei.

4.2.5 In der Praxis der ARK zu Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG sowie dem früheren Art. 3 Abs. 3 aAsylG sei der Schutz der Kernfamilie als massgeblich erachtet worden. EMARK 2002 Nr. 20 könne nicht als allgemeine Regel für den Fall von Scheidungskindern herangezogen werden. Das Bundesgericht habe seine Praxis dahingehend gelockert, dass eine tatsächliche Wahrnehmung des Besuchsrechts durch den Kindesvater ins Gewicht falle, wenn die Aufhebung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts aus finanziellen Gründen in Erwägung gezogen werde. Das Interesse an der nachhaltig guten Entwicklung eines Kindes mit Unterstützung beider Eltern könne für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz sprechen. Auch im Asylrecht werde die schulische und berufliche Integration mit zunehmendem Alter von Kindern stärker gewichtet. Ein entsprechendes relevantes Interesse sei - angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der hier erfolgten Einschulung - auch der Beschwerdeführerin zuzusprechen. Im Weiteren sei der Anspruch des Kindesvaters auf Gewährleistung eines Familienlebens mit seiner Tochter gemäss Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK schützenswert. Betreffend die Frage der Pflege des Familienlebens in einem Drittstaat habe die asylrechtliche Betrachtungsweise Vorrang.

4.2.6 Die Erwägungen in Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung seien zu formal und schematisch und es stelle sich die Frage, ob die Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. April 2013 berücksichtigt worden seien. Zudem seien keine weitergehenden Abklärungen veranlasst worden. Damit habe das BFM sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

4.2.7 Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens müsse zurückgewiesen werden. Es sei nicht angemessen, der Mutter der Beschwerdeführerin anzulasten, das Gesuch um Familienzusammenführung nur zwecks Verhinderung der drohenden Ausweisung gestellt zu haben. Sie sei vom Migrationsamt des Kantons D._______ im Rahmen des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens dazu angehalten worden, dieses Gesuch beim BFM einzureichen. Das Gesuch sei nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden, weil beide Elternteile der Auffassung gewesen seien, das dem Kindesvater gewährte Asyl sei durch die ihm in der Folge erteilte Aufenthaltsbewilligung abgelöst worden.

4.2.8 Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid im vorliegenden Verfahren präjudizielle Wirkung auf das hängige Rekursverfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und damit zur Konsequenz haben werde, dass die familiären Bande zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindesvater zerrissen oder zumindest stark eingeschränkt würden.

4.3 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 20. März 2014 stellte die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt, die Auffassung des BFM, der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters setze ein familiäres Zusammenleben voraus, entspreche nicht den gewandelten gesellschaftlichen Gegebenheiten, denen übrigens auch in der Praxis des Bundesgerichts Rechnung getragen werde. Der Schutzbereich von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK beschränke sich nicht auf Familiensituationen mit intakten ehelichen Beziehungen. Der Vorhalt, die Belange der Beschwerdeführerin würden von der Kindsmutter nur vorgeschoben, sei nicht gerechtfertigt, denke sie doch in erster Linie an das Wohl ihres Kindes. Es müsse auch die praktische Tragweite und Relevanz eines Einbezugs der Beschwerdeführerin in die ihrem Vater gewährte Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt werden. Eine erzwungene Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat würde voraussichtlich zu einer Dekompensation des Kindesvaters führen, wohingegen die Bewilligung des Einbezugs der Tochter für seine Integration und mit auch für seine finanzielle Situation förderlich wäre. Im Weiteren sei die Tatsachenvermutung des BFM, jüngeren Kindern in einem anpassungsfähigen Alter könne die Rückkehr in den Heimatstaat mit den Eltern zugemutet werden, nur für den Fall einer Rückkehr mit beiden Elternteilen gerechtfertigt. Im Falle einer Ehescheidung der Eltern führe dies zur Inkaufnahme des Risikos einer erheblichen Beeinträchtigung der emotionalen Bindung des Kindes zu dem in der Schweiz verbleibenden Elternteil. Zudem finde auch bei jüngeren Kindern bereits eine Assimilation im hiesigen Umfeld statt. Der Vater der Beschwerdeführerin, welcher nun im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei, habe gemäss Praxis des Bundesgerichts gestützt auf Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK Anspruch auf Schutz seines Besuchsrechts gegenüber der Beschwerdeführerin als eine affektive Beziehung.

5.

5.1 Vorab ist der Antrag auf Beiladung des Vaters der Beschwerdeführerin in das Verfahren zu behandeln und angesichts der konkreten Umstände abzuweisen: Nachdem dieser bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme zur Frage des Einbezugs der Beschwerdeführerin in das ihm gewährte Asyl zu den Akten gereicht hat, besteht kein schützenswertes Interesse an einem Einbezug in den Schriftenwechsel mehr. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Beschwerdeeingabe vorgebracht wurde, angesichts der "nun doch noch" abgegebenen Zustimmungserklärung des Vaters könne nun auf die formelle Beiladung verzichtet werden (vgl. Beschwerde S. 4 unter Hinweis auf die Beschwerdebeilage 2 und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts).

5.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das BFM habe es unterlassen, eine Anhörung von ihr und ihrer Mutter zur Frage des Einbezugs durchzuführen, ist festzustellen, dass in einem Verfahren betreffend Familienzusammenführung ein Anspruch auf eine Anhörung wie sie im Rahmen eines Asylgesuchs gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 29
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG), nicht besteht. Mit dem Stellen des Gesuchs um Familiennachzug nehmen die Gesuchsteller in der Regel das ihnen zukommende Recht auf Gehör genügend wahr. Dies war vorliegend in Anbetracht der sehr ausführlichen Gesuchseingabe vom 29. April 2013 sowie der ergänzenden Eingabe vom 27. November 2013, aufgrund welcher keine Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen bestand, offenkundig der Fall.

5.3 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist eine Begründung grundsätzlich so abzufassen, dass der Betroffene diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 122 II 363). Sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz müssen sich von der Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Es müssen deshalb wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 122 IV 14 f.; EMARK 1995 Nr. 12 E. 12c S. 114 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung, jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (EMARK 1993 Nr. 3 E. 4b S. 16 ff., mit Hinweisen; BGE 117 Ib 492). Soweit weitergehend, richten sich die Anforderungen an die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen. Bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche kann es insbesondere bei der Frage der Gewährung des Asyls gehen - verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sorgfältige Begründung (BGE 112 Ia 110).

Die Begründung in der angefochtenen Verfügung ist zwar hinsichtlich der Frage einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin in der Tat knapp ausgefallen. Sie gibt aber insgesamt in rechtsgenüglicher und hinreichend ausführlicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung verneint hat. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus ersehen, dass es ihr möglich war, die Verfügung des BFM sachgerecht anzufechten und sich mit dessen Würdigung auseinanderzusetzen.

5.4 Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen vor, welche eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung rechtfertigen würde.

6.

6.1 In einem nächsten Schritt ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen originären Anspruch auf Asylgewährung geltend machen kann.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sein können. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinn zu werden, ist nach der von der ARK entwickelten und vom Gericht weitergeführten Praxis vor allem gegeben, wenn die Behörden Anlass zur Vermutung haben, jemand stehe mit einem gesuchten Familienmitglied in engem Kontakt oder bei Personen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Hinter der Reflexverfolgung kann aber auch die Absicht der Einschüchterung oder Bestrafung von Familienmitgliedern liegen, von welchen vermutet wird, dass sie die politische Ansichten und Ziele ihres gesuchten Angehörigen teilen (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8492/2010 vom 23. November 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

6.3 Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben:

6.3.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein (...)-jähriges Kind, und in Anbetracht ihres Alters kann ausgeschlossen werden, dass ihr die türkischen Behörden aktuell eine Unterstützung ihres Vaters oder ein eigenes politisches Engagement zum Vorwurf machen. Die geäusserte Befürchtung allfälliger zukünftiger Repressalien im Erwachsenenalter ist rein spekulativer Natur, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten werden. Im Weiteren wurde in der Gesuchseingabe vom 29. April 2013 ausdrücklich erklärt, die Mutter der Beschwerdeführerin habe während der Dauer der Ehe auf das Stellen eines Gesuchs um Einbezug in das ihrem damaligen Ehemann gewährte Asyl verzichtet, um weiterhin in ihren Heimatstaat reisen zu können. Daraus kann geschlossen werden, dass sie selber offenkundig keine Nachteile aufgrund des Profils ihres Ehemannes befürchtete, was auch die angebliche Furcht der Beschwerdeführerin vor einer solchen Anschlussverfolgung erheblich relativiert.

6.3.2 Soweit in der Gesuchseingabe vom 29. April 2013 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin sei anlässlich eines Aufenthalts in der Türkei im Jahre 2011 als Tochter ihres Vaters identifiziert worden, was zu Komplikationen bei der Rückreise geführt habe, ist Folgendes festzustellen: Die zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Dokumente (Beilage 13) datieren alle aus dem Dezember 2009. Zudem lässt sich diesen entnehmen, dass die Komplikationen im Zusammenhang mit der Ausstellung des Rückreisevisums durch die Schweizer Behörden ihre Ursache darin hatten, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin abgelaufen war und kein Gesuch für deren Verlängerung eingereicht worden war. Die vorgebrachten Schikanen durch die türkischen Behörden im Jahre 2011 sind demnach nicht belegt. Es ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Übrigen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese ein gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevantes Ausmass erreicht hätten. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Mutter selbst im damaligen Zeitpunkt offenkundig keinen Anlass sahen, nach ihrer Rückkehr in die Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.

6.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht erfüllt.

7.

7.1 Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG sieht vor, dass in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen unter Vorbehalt des Vorliegens besonderer Umstände als Flüchtlinge anerkannt werden. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind, in Analogie zu Art. 51 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG, gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

7.2 Grundgedanke des Familienasyls ist es, der gesamte Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 E. 4b S. 165). Dies setzt aber ein Zusammenleben des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, welchem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus (vgl. Urteile BVGer D 1219/2012 vom 19. März 2012 S. 3 und E-6309/2006 vom 3. September 2007 E. 3, EMARK 2000 Nr. 22, S. 202 ff.).

7.3 Dem Vater der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des BFM vom (...) 2004 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Demnach erfüllt die in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass ihre Eltern seit dem Jahre 2007 teilweise getrennt lebten und ihre Ehe mit Urteil vom (...) 2010 geschieden wurde. Das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin wurde ihrer Mutter zugesprochen.

Gemäss den Ausführungen in den Eingaben ihrer Rechtsvertreterin soll aber nach wie vor eine gelebte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater bestehen, verbringe sie doch im Rahmen des diesem gewährten Besuchsrechts regelmässig einen Tag pro Woche bei ihm (vgl. insbesondere Beschwerdeeingabe vom 17. Februar 2014, S. 9 f.). Es stellt sich demnach die Frage, ob in dieser familiären Situation ein besonderer Umstand im Sinn von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG zu erkennen ist, welcher es rechtfertigt, das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus abzuweisen.

7.4 In Anbetracht der in den Eingaben der Beschwerdeführerin beschriebenen heftigen Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern im Vorfeld der Ehescheidung und der gesundheitlichen (psychischen) Probleme ihres Vaters ist eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater nicht zu erwarten. Mit dem Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters wird offenkundig nicht das Ziel verfolgt, die Familiengemeinschaft wiederherzustellen oder zu sichern, sondern ein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu erwirken. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass die Zustimmung ihres Vaters zum Einbezug der Beschwerdeführerin in seine Flüchtlingseigenschaft erst nachträglich beigebracht werden konnte, und das Gesuch um Einbezug nicht bereits im Zeitpunkt des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihrem Vater, sondern erst nach der Verweigerung der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung durch die fremdenpolizeilichen Behörden gestellt wurde.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin im Fall des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters möglicherweise eine Trennung von ihrer Mutter drohen würde. Ein Einbezug der Mutter in eine derivativ erworbene Flüchtlingseigenschaft des Kindes kommt praxisgemäss nicht in Betracht. Bei negativem Ausgang des gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Mutter eingeleiteten Beschwerdeverfahrens wäre diese gehalten, die Schweiz zu verlassen. Die Beziehung zu ihrer Mutter, mit welcher sie zusammenlebt, ist für die Beschwerdeführerin indessen offensichtlich von vorrangiger Bedeutung. Das Risiko einer Trennung von der Mutter, weil diese über einen anderen Rechtsstatus verfügen würde, wäre mit der ratio legis von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG nicht vereinbar.

7.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass vorliegend besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
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3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG gegeben sind, welche es rechtfertigen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die ihrem Vater zuerkannte Flüchtlingseigenschaft abzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und der Stellungnahme näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

8.
Nachdem die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinn von Art. 51
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
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AsylG nicht erfüllt sind, kann die Bestimmungen von Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK im vorliegenden Verfahren nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage nach einem allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Regelung ihres Aufenthalts in der Schweiz gestützt auf diese Bestimmung wird von der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Rahmen des hängigen fremdenpolizeilichen Verfahrens zu beurteilen sein (vgl. Urteil BVGer E 8082/2010 vom 11. November 2011 E. 3.4.3, EMARK 2002 Nr. 6).

Auch die geltend gemachte fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz wird allenfalls in jenem Verfahren zu berücksichtigen sein, hat aber vorliegend keine Relevanz.

9.
Auf das Begehren, es sei der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, ist nicht einzutreten, da die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungvollzugs nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, weil das BFM in der angefochtenen Verfügung - ebenfalls unter Hinweis auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörde - keine entsprechenden Anordnungen getroffen hat (vgl. Verfügung S. 2). Im Übrigen wäre die Mutter der Beschwerdeführerin auch nicht Partei des vorliegenden Asylverfahrens und hat selber kein Asyl- respektive Einbezugsgesuch gestellt.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2014 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-846/2014
Date : 11. August 2014
Published : 20. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Familienzusammenführung (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  29  51  105  106  108
AuG: 83  85
BGG: 83
EMRK: 8
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  6  31  48  52  63  65
BGE-register
112-IA-107 • 117-IB-481 • 122-II-359 • 122-IV-8
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1993/3 S.16 • 1995/12 S.114 • 2000/22 S.202 • 2002/20 • 2002/20 S.165 • 2002/6