Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3027/2011

Urteil vom 11. August 2011

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am _______,

Türkei,
Parteien
c/o Schweizerische Vertretung in Ankara,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 4. April 2011 / N _______.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______ (Diyarbakir), stellte am 28. Oktober 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein (telefonisches; vgl. die Aktennotiz vom 12. Juli 2011) Asylgesuch und wurde dazu am 19. Januar 2011 auf der Botschaft angehört.

A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er dabei im Wesentlichen vor, er sei ungefähr vom Jahr 2006 bis 2007 beim Jugendrat der Demokratik Toplum Partisi (DTP; heute Bari ve Demokrasi Partisi [BDP]) aktiv gewesen, allerdings ohne Mitglied zu sein. Später habe er sich im Studentenverein der (...)-Universität (...) engagiert, welcher der DTP nahestehe. Um keine Probleme zu bekommen, sei er jedoch nicht offiziell Mitglied dieses Vereins geworden. Er sei bisher insgesamt in fünf Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, wovon zwei (mit Freispruch respektive Einstellung des Verfahrens) abgeschlossen worden und drei noch hängig seien. Im ersten noch hängigen Verfahren sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 4. November 2008 wegen "Propaganda für die PKK" zu zehn Monaten Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2006 an einer Presseerklärung der DTP betreffend Morde an Zivilisten in Diyarbakir teilgenommen habe; das Verfahren sei zurzeit beim Kassationshof hängig. Im zweiten Verfahren sei er mit erstinstanzlichem Urteil vom 20. April 2010 wegen "Propaganda für die PKK" zu insgesamt 20 Monaten Haft verurteilt, hingegen vom Vorwurf der "Verübung von Straftaten im Namen der PKK" freigesprochen worden. Die Verurteilung wegen "Propaganda für die PKK" sei ergangen, weil er an zwei weiteren Presseerklärungen der DTP zum Thema Weiterführung des Waffenstillstandes und Tod zweier PKK-Guerillas teilgenommen habe. Bei diesen Veranstaltungen sei es zu Zusammenstössen zwischen Kundgebungsteilnehmer und der Polizei gekommen, wobei einige Personen Steine geworfen hätten. Im Rahmen dieses zweiten Strafverfahrens habe er vier Tage in Polizeigewahrsam sowie über ein Jahr in Untersuchungshaft verbringen müssen. Während des Gewahrsams seien er und seine Mithäftlinge beschimpft und beleidigt worden. Ausserdem habe man sie hungern und frieren lassen, und der Zugang zum WC sei ihnen erschwert worden. Körperlich seien sie jedoch nicht misshandelt worden. Die Untersuchungshaft ihrerseits sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Dieses zweite Verfahren sei zurzeit ebenfalls beim Kassationshof hängig. Schliesslich sei er mit Anklageschrift vom 7. Juli 2010 wegen "Widerstands gegen die Polizei" angeklagt worden, weil er im Frühling 2010 an einem Sitzstreik auf dem Universitätsgelände teilgenommen habe. Die Polizei habe den Sitzstreik aufgelöst, worauf einige Studenten Steine geworfen hätten, er selber jedoch nicht. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren habe er vier Tage in Polizeigewahrsam verbracht. Dort hätten äusserst beengte Platzverhältnisse geherrscht, und man habe ihm und seinen Mitinhaftierten wiederum nur selten den Gang aufs WC ermöglicht. Dieses Strafverfahren sei vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig. Der
Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Verlaufe der Jahre 2009/2010 sei er zweimal von Polizisten in Zivil aufgefordert worden, für die Polizei als Informant zu arbeiten. Er habe dies abgelehnt, worauf sie ihm gedroht hätten, sie würden ihn nicht weiterstudieren lassen. Nun habe er Angst, alleine draussen unterwegs zu sein.

A.c. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Kopie des Nüfus Cüzdani, Passkopie, Anklageschrift vom 27. April 2007 (beglaubigte Kopie), Urteil vom 4. November 2008 (beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 16. Dezember 2008 (beglaubigte Kopie), Urteil vom 20. April 2010 (beglaubigte Kopie), Anklageschrift vom 7. Juli 2010 (beglaubigte Kopie), Kopie eines Körperdurchsuchsuchungs- und Übergabeprotokolls vom 26. April 2010, gerichtsmedizinisches Attest vom 28. April 2010, Kopie des Freilassungsprotokoll vom 30. April 2010 sowie Stellungnahme des Beschwerdeführers zuhanden einer Lehrerkommission.

A.d. Die schweizerische Vertretung in Ankara übermittelte die Asylunterlagen des Beschwerdeführers am 23. März 2011 ans BFM.

B.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 (dem Beschwerdeführer gemäss Vermerk auf der Website der türkischen Post am 27. April 2011 zugestellt) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.

C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Mai 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Ankara) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4.
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
, Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 52 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 52 - 1 ...153
1    ...153
2    ...154
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 20
AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.

Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung werden grundsätzlich restriktiv gehandhabt, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

5.

5.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützungstätigkeiten für die PKK sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu erachten, zumal es sich bei der PKK um eine gewaltbereite Organisation handle. Die türkischen Justizbehörden seien aufgrund der in den Strafverfahren getätigten Ermittlungen zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei ins organisatorische Netz der PKK eingegliedert gewesen und habe Propaganda für eine terroristische Organisation geleistet. Der Beschwerdeführer habe sich zudem an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt. Aufgrund der Aktenlage sei im Weiteren davon auszugehen, dass die türkischen Justizbehörden in den fraglichen Strafverfahren differenziert und korrekt vorgegangen seien. Zwar habe sich der Beschwerdeführer im Verlauf der Verfahren zweimal in polizeilichem Gewahrsam sowie einmal über ein Jahr in Untersuchungshaft befunden, doch dieser Umstand lasse die Strafverfahren nicht als illegitim erscheinen. Der Beschwerdeführer könne immerhin den Ausgang der Verfahren auf freiem Fuss abwarten. Auch aus der Höhe der (erstinstanzlich) ausgesprochenen Strafen lasse sich kein Politmalus ableiten. Zudem müsse er in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei keine menschenrechtswidrige Behandlung während eines allfälligen Strafvollzugs befürchten. Dem Beschwerdeführer stehe es im Übrigen offen, nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs eine Individualbeschwerde gegen die Türkei beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig zu machen. Der Beschwerdeführer könne schliesslich auch aus den angeblichen Belästigungen durch Zivilpolizisten keine begründete Furcht ableiten. Nach dem Gesagten sei er nicht schutzbedürftig. Im Übrigen wäre es ihm zuzumuten, allenfalls in Deutschland (wo sein Onkel lebe) oder in Kroatien (wo er visumsfrei einreisen könne) um Asyl nachzusuchen. Es liege ohnehin nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.

5.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde zunächst seine Asylgründe und führt anschliessend aus, es habe bei den Aktionen, an welchen er teilgenommen habe, keine Gewalt (seitens der Teilnehmer) gegeben. Es habe sich dabei um demokratische Aktionen gehandelt. Die Polizei ihrerseits habe jedoch Gewalt gegen ihn angewendet und ihn zudem beleidigt. Er sei zweimal in Gewahrsam genommen und verhaftet worden. Ausserdem sei er von Polizisten in Zivil bedroht worden. Dies seien rechts- und menschenrechtswidrige Praktiken. Er habe Angst, alleine in die Schule zu gehen, er bewege sich nur noch in Begleitung seiner Freunde. Seine Freiheit - vielleicht auch mehr - sei bedroht. Bei einer Bestätigung der gegen ihn ausgesprochenen Haftstrafen durch das Kassationsgericht müsste er ins Gefängnis. Er habe die Menschenrechtsorganisation in Diyarbakir um Hilfe gebeten, und diese habe ihn an die Schweiz verwiesen.

6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zur Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert hat.

6.1. Die Vorinstanz erwog unter anderem, es liege nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass gemäss der nach wie vor gültigen, in EMARK 2002 Nr. 9 begründeten Praxis die PKK nicht als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt:
a1  Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder
a2  Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder
b  eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt.
2    Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden.
3    Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern.
5    Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar.
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gilt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 in Sachen D-3417/2009, E. 4.6.2, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der Frage der Einreisebewilligung ist demnach nicht auf die Zugehörigkeit oder Sympathie zur PKK, sondern allein auf die individuellen Handlungen der asylsuchenden Person abzustellen. Allenfalls ist zu prüfen, ob eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegt. Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gewaltbereiten Sympathisanten der PKK handelt, welcher selber verwerfliche Handlungen begangen oder sich an solchen beteiligt hat, womit Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG von vornherein ausser Betracht fällt. Somit ist sein Asylgesuch aus dem Ausland in Anwendung der einschlägigen Normen des Auslandverfahrens (vgl. vorstehend E. 4) zu beurteilen.

6.2. Den Akten zufolge wird der Beschwerdeführer in der Türkei strafrechtlich verfolgt. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt eine strafrechtliche Verfolgung respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar; dies ist nur ausnahmsweise der Fall, und zwar wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie aus einem asylrelevanten Motiv zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem asylrelevanten Motiv erheblich erschwert wird. In diesen Fällen spricht man von einem sogenannten Politmalus. Ein solcher liegt in der Regel insbesondere dann vor, wenn im konkreten Fall eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag (beispielsweise weil dem Angeklagten elementare Verfahrensrechte vorenthalten werden) oder der asylsuchenden Person in der Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, namentlich Folter, droht (vgl. zum Ganzen EMARK 1996 Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5).

6.3. Der Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall bisher in zwei Strafverfahren gestützt auf § 7/2 des türkischen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 (ATG) verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, er habe an drei Presseerklärungen der DTP (teilweise anlässlich von Beerdigungen getöteter PKK-Mitglieder) teilgenommen und dabei Slogans zugunsten der PKK und deren Führer Öcalan skandiert. Deswegen wurde er erstinstanzlich in zwei Urteilen zu 30 Monaten Haft (10 Monate je Ereignis) wegen Propagandatätigkeit für die PKK (§ 7/2 ATG) verurteilt. Diese Strafe von insgesamt 30 Monaten erscheint zwar angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen auf den ersten Blick als relativ hoch; aus nachfolgenden Gründen kann daraus aber im vorliegenden Fall nicht auf einen Politmalus geschlossen werden. Zunächst ist zu bedenken, dass die im ATG kodifizierten Strafnormen dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz im Bereich der Terrorismusbekämpfung dienen. Diese rechtliche Regelung ist zwar nicht unproblematisch, da damit elementare Grundrechte (namentlich die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit) teilweise massiv eingeschränkt werden. Gleichzeitig muss jedoch anerkannt werden, dass - bezogen auf den vorliegenden Fall - das Skandieren von Slogans zugunsten der PKK und Öcalan, namentlich im Rahmen von Beerdigungen von gefallenen PKK-Mitgliedern, wo in der Regel eine emotional aufgeladene Stimmung herrscht, durchaus als Propagandatätigkeit zugunsten der PKK und ihrer Ziele aufgefasst werden kann und derartige Veranstaltungen im türkischen Kontext häufig mit einem zumindest latenten Aufruf zu gewalttätigen Handlungen gegen Institutionen des türkischen Staates einhergehen. Unter diesem Blickwinkel erscheint es daher zulässig, derartige Propagandatätigkeiten unter Strafe zu stellen. Ausschlaggebend ist letztlich, wie die türkischen Gerichte diese Strafnormen konkret auslegen und anwenden. Der Strafrahmen von § 7/2 ATG beträgt 1-5 Jahre. Eine Mindeststrafe von einem Jahr ist im türkischen Strafrecht nicht unüblich; zahlreiche Bestimmungen - auch ausserhalb des ATGs - sehen diese Mindeststrafe vor (s. beispielsweise Art. 114 des türkischen Strafgesetzbuches [TStGB] [Verhinderung der Ausübung politischer Rechte], Art. 157 TStGB [Betrug], Art. 274 TSTGB [falsches Zeugnis vor Gericht]). Andere Strafbestimmungen sehen noch höhere Mindeststrafen vor, obwohl es sich dabei ebenfalls nicht um Gewaltdelikte, d.h. Straftaten gegen Leib und Leben, handelt, so beispielsweise Art. 197 TStGB (Geldfälscherei: 2-12 Jahre) und Art. 252 TStGB (Bestechung: 4-12 Jahre). Das Gericht hat sich im Falle des Beschwerdeführers darauf beschränkt, ihn jeweils zur Mindeststrafe von einem Jahr Haft zu verurteilen. Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen erscheint diese Strafe nicht als offensichtlich unverhältnismässig. Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer zudem jeweils eine Strafminderung von je zwei Monaten, was nicht Rückschlüsse auf eine unverhältnismässig hohe, politisch motivierte Bestrafung zulässt. Nach dem Gesagten können die gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteile nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, und aus der Höhe der Haftstrafe allein kann nicht auf eine asylrelevante Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden.

6.4. Bezüglich des mit Anklageschrift vom 7. Juli 2010 eingeleiteten Strafverfahren, welches zurzeit vor dem erstinstanzlichen Gericht hängig ist, ist Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer wurde in diesem Fall wegen Widerstands mit Waffen oder ähnlichen Gegenständen (i.c. Steine) bei Auflösung einer Demonstration (konkret: eines Sitzstreiks) angeklagt. Der Beschwerdeführer gab zu, an dieser Aktion beteiligt gewesen zu sein, und erklärte, es hätten tatsächlich einige Studenten Steine geworfen. Er selber habe aber nie Gewalt ausgeübt (vgl. A2 S. 7). In diesem Fall erscheint eine strafrechtliche Verfolgung aller Beteiligten und eine damit einhergehende Ermittlung der Täter als verhältnismässig und rechtsstaatlich legitim, zumal es bei diesem Vorfall unbestrittenermassen zu Gewaltanwendungen seitens der Demonstranten kam und dabei mutmasslich Menschen verletzt wurden. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die bisher in diesem Zusammenhang gegen den Beschwerdeführer ergriffenen strafrechtlichen Massnahmen malusbehaftet sind.

6.5. In den Akten finden sich im Weiteren keine konkreten Indizien dafür, dass die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen würden oder nicht gesetzeskonform geführt wurden. Der Beschwerdeführer wurde respektive wird in den fraglichen Strafverfahren durch einen türkischen Rechtsvertreter vertreten (vgl. A2 S. 3), und es wurde ihm zu den Anschuldigungen mehrfach das rechtliche Gehör gewährt. Es gibt keine Hinweise auf rechtswidrig (beispielsweise unter Folter) erlangte Aussagen. Die beiden Strafurteile vom 4. November 2008 und 20. April 2010 sind offensichtlich gestützt auf eine vorgängige Sachverhaltsermittlung und nach Durchführung eines Beweisverfahrens (namentlich unter Würdigung der Aussagen des Angeklagten, von Zeugenaussagen, Fotoidentifizierungsprotokollen und Expertenberichten) ergangen. In dem mit Urteil vom 20. April 2010 erstinstanzlich abgeschlossenen Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer teilweise freigesprochen (bezüglich des Vorwurfs "Verübung von Straftaten im Namen der Organisation ohne dieser als Mitglied anzugehören"). Dies zeigt, dass sich das Gericht differenziert mit dem Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen auseinandergesetzt hat und ist ein weiteres Indiz für die Rechtsstaatlichkeit und Willkürfreiheit der fraglichen Strafverfahren, ebenso wie die bereits erwähnte Tatsache, dass jeweils nur die Mindeststrafe ausgesprochen und dem Beschwerdeführer Strafminderung zugestanden wurde. Der Beschwerdeführer wurde zwar einmal für ungefähr ein Jahr in Untersuchungshaft versetzt, was als relativ lang erscheint. Allerdings kann es dafür gute Gründe geben, beispielsweise Verdunkelungsgefahr; der Grund für die lange Untersuchungshaft geht aus den Akten indessen nicht hervor. Der Beschwerdeführer wurde aber eigenen Angaben zufolge während der Untersuchungshaft korrekt behandelt (vgl. A2 S. 4). Die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft lässt jedenfalls per se nicht auf einen Politmalus schliessen, zumal die erlittene Untersuchungshaft (sowie übrigens auch die in Gewahrsam verbrachte Zeit) gemäss türkischem Strafgesetz auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. dazu das Strafurteil vom 20. April 2010, Dispositivziffern B.6 und C.6). Nach dem Gesagten lässt somit auch die Ausgestaltung der in Frage stehenden Strafverfahren nicht darauf schliessen, dass die strafrechtliche Verfolgung der Handlungen des Beschwerdeführers (auch) dem sachfremden Zweck diente, ihn für seine politische Überzeugung zu bestrafen.

6.6. Sollte der Beschwerdeführer definitiv verurteilt werden, so drohen ihm gemäss den beiden bisherigen Verurteilungen insgesamt 30 Monate Haft, wobei allerdings die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen wäre. Effektiv müsste der Beschwerdeführer somit maximal ungefähr 1,5 Jahre im Gefängnis verbringen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass einschlägigen Berichten zufolge die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch ist. Namentlich tatsächliche oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen wie der PKK sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin stark verbreitet (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.). Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch nicht davon auszugehen, dass er künftig Folter oder anderweitige unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Seinen Angaben zufolge wurde er zwar während den in Gewahrsam verbrachten Tagen beschimpft und schikaniert; physische Misshandlungen sind indessen ausgeblieben. Die rund einjährige Untersuchungshaft ihrerseits ist offenbar korrekt verlaufen (vgl. A2 S. 4 und 5). Angesichts dessen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, müsste er die ihm auferlegte Strafe absitzen, unter menschenrechtswidrigen Bedingungen inhaftiert würde.

6.7. Bisher sind die beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers jedoch noch gar nicht rechtskräftig; die entsprechenden Berufungsverfahren sind zurzeit noch beim Kassationshof hängig. Das bisher letzte gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren (Anklageschrift vom 7. Juli 2010) ist erstinstanzlich hängig. Im heutigen Zeitpunkt steht somit noch nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztinstanzlich verurteilt werden wird. Weiter ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zurzeit trotz hängigem erstinstanzlichen und zwei hängigen Kassationsverfahren auf freiem Fuss befindet. Mit Blick auf die Akten ist davon auszugehen, dass er nicht gesucht wird, gegen ihn kein Ausreiseverbot verfügt wurde und er über einen gültigen Pass verfügt. Er hält sich nach wie vor in der Türkei auf und kann sich dort grundsätzlich ungehindert bewegen. Sein Vorbringen, er getraue sich aus Angst vor weiterer Verfolgung nicht mehr alleine aus dem Haus, vermag angesichts dessen nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, er sei seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zweimal von Zivilpolizisten zur Spitzeltätigkeit gedrängt worden, wobei ihm gedroht worden sei, man würde ihn sonst nicht weiterstudieren lassen. Den Akten zufolge handelte es sich dabei jedoch um die einzigen Vorkommnisse innerhalb von zwei Jahren, ausserdem wurden dabei keine Drohungen gegen Leib und Leben des Beschwerdeführers ausgesprochen, und auch die Drohung, er dürfe nicht mehr weiterstudieren, ist offensichtlich nicht wahr gemacht worden. Das Vorliegen einer aktuellen und konkreten Verfolgungsfurcht ist bei dieser Sachlage zu verneinen.

6.8. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs gegebenenfalls die Möglichkeit hätte, in Anwendung des Individualbeschwerderechts von Art. 34
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 34 Individualbeschwerden - Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch eine der Hohen Vertragsparteien in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu klagen, falls die Strafverfahren nicht nach den Grundsätzen der EMRK zu Ende geführt würden oder er in Zukunft konkreten Anlass hätte zu befürchten, dass ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverletzungen drohen könnten.

6.9. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht davon auszugehen ist, er sei im Heimatland im Zusammenhang mit den gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen, eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintretende asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist ausserdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland zuzumuten ist. Somit hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3027/2011
Date : 11. August 2011
Published : 22. August 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 4. April 2011


Legislation register
AsylG: 3  6  7  20  52  53  105  106  108  111a
BGG: 83
EMRK: 34
StGB: 260ter
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 6
VwVG: 5  48  52  63
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remand • federal administrational court • copy • month • lower instance • indictment • convicted person • entry allowance • sentencing • minimum penalty • entry • statement of affairs • stone • hamlet • penal code • day • court of cassation • question • duration • asylum law • imprisonment • costs of the proceedings • [noenglish] • slogan • life • european court of human rights • host • student • decision • [noenglish] • judicial agency • [noenglish] • correctness • acquittal • standard • finding of facts by the court • fixed day • president • number • criminal act • physical wellbeeing • federal law on administrational proceedings • accused • violence • execution of a sentence • correspondence • legal representation • event • prisoner • statement of reasons for the adjudication • complaint to the federal administrative court • individual application • echr • voting suggestion of the authority • evaluation • end • planned goal • purpose • pipeline • drawn • croatia • political rights • telephone • within • person concerned • murder • term of imprisonment • press • outside • false evidence • addiction • cease-fire • criminal organization • third party country • residence • position • evidence • criminal offence against life and limb • time limit • germany • indication • condition • cessation of proceedings • fraud • ethnic • death • cantonal administration • uncle
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BVGer
D-3027/2011 • D-3417/2009 • E-4286/2008
EMARK
1996/29 • 1996/34 • 1997/15 • 2002/9 S.260