Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3358/2009

Urteil vom 11. August 2011

Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),

Richterin Franziska Schneider,
Besetzung
Richterin Elena Avenati-Carpani,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Gebrüder X._______ AG,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu, Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (Verfügung vom 24. April 2009).

Sachverhalt:

A.
Die Gebrüder X._______ AG mit Sitz in A._______ (nachfolgend X._______ AG oder Beschwerdeführerin) beschäftigt sich insbesondere mit der Fabrikation und dem Vertrieb von Waschmaschinen und verwandten Produkten (act. 4).

A.a Am 11. April 2008 wurde der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu (nachfolgend bfu) ein Unfall gemeldet, welcher sich in einem Sportzentrum mit einer von der X._______ AG hergestellten Wäscheschleuder (X._______ B._______, Typ _______ ) ereignet hatte. Ein Knabe habe den Deckel der Schleuder geöffnet, in die noch drehende Trommel gegriffen und dabei einen Armbruch erlitten (bfu-act. A/5 und C/16).

A.b Die bfu teilte der X._______ AG mit Schreiben vom 24. Juli 2008 die Eröffnung eines STEG-Kontrollverfahrens mit (vgl. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2573: aSTEG] i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten [AS 1995 2770, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583; aSTEV]) und forderte die Herstellerin auf, verschiedene Unterlagen (insbesondere eine Konformitätserklärung, allenfalls einen Prüfbericht) einzureichen (bfu-act. A/5). Am 26. August 2008 reichte die X._______ AG ein Zertifikat des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV [heute: Electrosuisse, SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik]) vom 24. Juli 1998 (gültig bis 30. Juni 2003) ein, wonach das Erzeugnis den Normen EN 60335-2-4:1995, EN 55014:93, EN 55014-2:97, EN 61000-3-2:95 und EN 61000-3-3:95 entspreche (bfu-act. B/13). Mit Eingabe vom 16. Oktober 2008 stellte sie der bfu den Prüfbericht des SEV vom 26. Juli 1998 zu (bfu-act. B/11). Am 18. November 2008 reichte die X._______ AG zudem die Bewilligung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates (ESTI) vom 7. November 2007 (gültig bis 6. November 2010) ein, wonach die Wäscheschleuder Typ _______ gemäss Verordnung vom 9. April 1997 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV, SR 734.26) mit dem Sicherheitszeichen gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden dürfe, sowie einen Auszug aus dem Prüfbericht, auf den sich die Bewilligung stützte (bfu-act. B/10).

A.c Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 stellte die bfu fest, die Wäscheschleuder _______ entspreche nicht dem Stand der Technik bzw. nicht der Norm EN 60335-2-4:2002 (Ziff. 20.103), wonach eine Wäscheschleuder so konstruiert sein müsse, dass ein Öffnen des Deckels vor dem Stillstand nicht möglich sei. Das Kontrollorgan stellte der X._______ AG in Aussicht, das Inverkehrbringen der Wäscheschleuder verfügungsweise zu verbieten und sie zu verpflichten, die Besitzer einer seit 1995 produzierten Wäscheschleuder über den Sicherheitsmangel und mögliche Vorkehrungen zu informieren (bfu-act. A/2).

A.d Die X._______ AG liess von Electrosuisse eine weitere Expertise sowie eine Stellungnahme (beide vom 19. Februar 2009) erarbeiten und reichte diese mit Schreiben vom 20. Februar 2009 der bfu ein (bfu-act. B/7). Demnach beruhten die früheren Prüfberichte (1998 und 2007) auf einer falschen Übersetzung der Ziff. 20.103 der Norm EN 60335-2-4, welche festlege, bei welcher Umfangsgeschwindigkeit bzw. bei welcher Bewegungsenergie der Trommel es nicht möglich sein dürfe, den Deckel zu öffnen, während die Trommel noch in Bewegung sei. Infolge des Übersetzungsfehlers sei Ziff. 20.103 fälschlicherweise als nicht anwendbar erachtet worden. Aufgrund der neu erstellten Expertise könne festgestellt werden, dass die aktuell vertriebene Wäscheschleuder Ziff. 20.103 der Norm EN 60335-2-4 zwar nicht entspreche, jedoch ein äquivalentes Schutzniveau erreiche, da der Deckel mit einem Schutzkragen versehen worden sei.

A.e Mit Datum vom 24. April 2009 erliess die bfu folgende Verfügung:

4.1 Das nachträgliche Kontrollverfahren STEG mit Registernummer 6860 wird mit unter 'Verfügung 4.2 und 4.3' angeordneter Massnahme abgeschlossen.

4.2 Die von der FA X._______ vorgenommene freiwillige technische Anpassung (Schutzkragen) soll dauerhaft umgesetzt werden. Die Wäscheschleuder _______ darf nur noch mit dieser Modifikation in Verkehr gebracht werden, zumindest so lange kein besseres Konzept entwickelt wird.

4.3 Die Besitzer von Wäscheschleudern vor der Konstruktion des Serienmodells Nr. 2064, d.h. hergestellt vor Anfang August 2008, sollen von der FA X._______ informiert werden, dass ihr Produkt dem Schutzziel der Norm EN 60335-2-4:2002, Ziff. 20.103, nicht entspricht. Dies soll mit einem Schreiben erfolgen. Bis am 15. Mai 2009 soll dieses Schreiben und ein Zeitplan zu dessen Versendung der bfu eingereicht werden. Zusätzlich soll dieses Schreiben auch über die Internetseite publik gemacht werden.

4.4 Die Gebühr für das Kontrollverfahren Nr. 6860 in der Höhe von CHF 1'600.- wird der Inverkehrbringerin - FA X._______ - zur Bezahlung auferlegt.

4.5 (Zahlungsmodalitäten).

B.
Gegen diese Verfügung erhob die X._______ AG mit Datum vom 20. Mai 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, Ziff. 4.3 und (sinngemäss) Ziff. 4.4 seien aufzuheben. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, ihre Zentrifugen seien erst nach bestandener sicherheitstechnischer Prüfung (insbesondere durch das ESTI) und Erteilung einer Bewilligung zum Inverkehrbringen hergestellt worden. Die vor 2008 hergestellten Zentrifugen verfügten alle über das gleiche mechanische Zwangsbremssystem, welches nach der Norm CEI 335-4 gebaut worden sei, weshalb kein Sicherheitsrisiko bestehe. Sinngemäss machte sie zudem geltend, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Kosten des Verfahrens seien zu erlassen, da dieses nicht von ihr verursacht worden sei (act. 1).

C.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2009 auf Fr. 2'500.- festgesetzte Kostenvorschuss (act. 3) ging am 2. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein (act. 7).

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2009 nahm die Vorinstanz zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung, ohne ausdrücklich die Abweisung der Beschwerde zu beantragen (act. 9). Sie führte insbesondere aus, die sicherheitstechnische Prüfung der Electrosuisse stelle nicht eine eigentliche Zulassung für das Inverkehrbringen, sondern lediglich eine freiwillige Zertifizierung des Produktes dar. Zudem sei bei der Prüfung ein Fehler eingetreten. Der beanstandete Sicherheitsmangel bestehe darin, dass der Deckel der Zentrifuge vor dem Stillstand geöffnet werden könne, weshalb aus dem Vorhandensein eines mechanischen Zwangsbremssystems nichts abgeleitet werden könne.

E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen (vgl. act. 10).

F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, zur Frage der Zuständigkeit der bfu als STEG-Kontrollorgan in Abgrenzung zu derjenigen des ESTI Stellung zu nehmen und anzugeben, seit wann die Norm EN 60335-2-4 als Norm im Sinne von Art. 4a aSTEG gelte (act. 11).

G.
In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2011 (act. 12) führte die Vorinstanz aus, es komme vorliegend sowohl die Maschinenrichtlinie (Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen [ABl. L 207 vom 23.7.98, S. 1] nachfolgend MRL 98/37) als auch die Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie 73/23/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen [ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29] nachfolgend NspRL 73/23) zur Anwendung. Da die eigentliche Gefahr von der Mechanik der Wäscheschleuder ausgehe, sei ein Kontrollverfahren nach aSTEV eröffnet worden. Die Norm EN 60335-2-4 sei zwar im Dezember 2002 im europäischen Amtsblatt (ABl.) veröffentlicht, in der Schweiz aber nie als Norm im Sinne von Art. 4a aSTEG bezeichnet worden. Die Norm sei deshalb lediglich als anerkannte Regel der Technik im Sinne von Art. 4b Abs. 4 aSTEG herangezogen worden.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugsorgane im Bereich des aSTEG bzw. der Produktesicherheit ergab sich bis Ende Juni 2010 aus Art. 12 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 12 Schweigepflicht - Die Vollzugsorgane unterstehen der Schweigepflicht, soweit ihre Wahrnehmungen nicht für die Sicherheit von Produkten oder für den Erfahrungsaustausch über sicherheitstechnische Massnahmen bedeutsam sind.
aSTEG, seit dem 1. Juli 2010 aus Art. 15
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11).

Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das aSTEG erlassen wurde. Die bfu ist ein STEG- bzw. Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 11 Amtssprachen - Die schweizerischen Amtssprachen im Sinne der Artikel 8-10 sind Deutsch, Französisch und Italienisch.
aSTEV, Art. 20 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111 Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit (PrSV)
PrSV Art. 20 Kontrollorgane - 1 Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
1    Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen obliegt:
a  der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva);
b  der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu);
c  den vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 bezeichneten Fachorganisationen.
2    Das WBF regelt die Zuständigkeit der Kontrollorgane und vereinbart mit ihnen Umfang und Finanzierung der Kontrolltätigkeiten.
der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit [PrSV, SR 930.111]) und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 12 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
STEG, Art. 15
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 15 Rechtspflege - 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
PrSG).

2.1. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, demnach einzutreten.

2.2. Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).

3.
Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das STEG abgelöst, weshalb zunächst zu prüfen ist, welches Recht anwendbar ist. Vorliegend erfolgte die Rechtsänderung erst bei Rechtshängigkeit der Beschwerde.

3.1. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Regel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat - soweit nicht Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 598 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts (Urteil BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010 E. 6 mit Hinweisen).

3.2. Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG weiter und das Schutzniveau höher (siehe Hans-Joachim Hess, Produktesicherheitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 Rz. 76 ff.). Gemäss Art. 21 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 21 Übergangsbestimmungen - 1 Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
1    Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden.
2    Jeder Hersteller, Importeur oder Händler muss bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Artikel 8 notwendig sind.
PrSG dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach bisherigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach dessen Abs. 2 müssen Hersteller, Importeure oder Händler bis zum 31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von Art. 8
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
PrSG (Pflichten nach dem Inverkehrbringen) notwendig sind. Aufgrund dieser Übergangsbestimmung sind keine (zwingenden) Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts ersichtlich, weshalb die vorliegende Beschwerde im Lichte der bis Ende Juni 2010 gültigen Rechtslage zu beurteilen ist.

4.
Im Folgenden werden - soweit nicht anders vermerkt - die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (April 2009) gültigen Normen zitiert.

4.1. Das aSTEG sah keine behördliche Zulassung von technischen Einrichtungen und Geräten (TEG) vor, sondern das System der nachträglichen Kontrolle bzw. der Marktkontrolle (vgl. Art. 6 aSTEG i.V.m. Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kommentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Januar 2004, S. 13 f. und 24 ff.).

4.1.1. TEG dürfen gemäss Art. 3 aSTEG nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und Dritter nicht gefährden. Sie müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 aSTEG entsprechen, oder, wenn keine solche Anforderungen festgelegt worden sind, nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sein.

4.1.2. Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 4 aSTEG). Für Maschinen (im Sinne von Art. 1 Abs. 1-3 MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1 aSTEV; zur Rechtslage ab 29. Dezember 2009 vgl. Maschinenverordnung vom 2. April 2008 [MaschV, SR 819.14]).

4.1.3. Nach Art. 4b aSTEG muss, wer ein TEG in Verkehr bringt, nachweisen können, dass dieses den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht (Abs. 1). Werden TEG nach den vom zuständigen Bundesamt bezeichneten technischen Normen (vgl. Art. 4a aSTEG) hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt sind (Abs. 2). Wer TEG, die den technischen Normen nach Art. 4a nicht entsprechen, in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass sie die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllen (Abs. 3). Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass die technische Einrichtung oder das Gerät nach den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden ist (Abs. 4).

4.1.4. Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Maschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV obliegt der bfu, sofern die Maschinen nicht in Betrieben, sondern namentlich im Bereich Sport und Haushalt eingesetzt werden (vgl. Art. 11
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
aSTEV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 8 - 1 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
1    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Produkte, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen auch von Konsumentinnen und Konsumenten benutzt werden könnten.
2    Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a  die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b  allfällige Gefahren abwenden zu können;
c  das Produkt rückverfolgen zu können.
3    Er muss Beanstandungen, welche sich auf die Sicherheit des Produkts beziehen, mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und nötigenfalls Stichproben durchführen.
4    Der Händler hat zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen beizutragen und an der Überwachung der Sicherheit der in Verkehr gebrachten Produkte mitzuwirken. Er hat Massnahmen zu ergreifen, die ihm eine wirksame Zusammenarbeit mit dem Hersteller oder Importeur sowie mit den zuständigen Vollzugsorganen ermöglichen.
5    Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a  alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b  eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c  alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und, ausgenommen bei der direkten Abgabe an Verwenderinnen und Verwender, an wen er es geliefert hat;
d  die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.
Anhang Bst. a Ziff. 2 der Zuständigkeitenverordnung-STEG vom 23. August 2005 [AS 2005 4257; aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583]). Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 13
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 13 Anerkannte Regeln der Technik - 1 Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-Niederspannungsrichtlinie25 fallen oder die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
1    Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-Niederspannungsrichtlinie25 fallen oder die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2    Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) und, wo solche fehlen, schweizerische Normen26.
3    Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.
aSTEV geregelt.

4.2. Gemäss Art. 4 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten - 1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
NEV dürfen Niederspannungserzeugnisse (zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung) nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I NspRL 73/23 entsprechen (Art. 4 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten - 1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
NEV in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung verweist auf die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen [kodifizierte Fassung], ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10, nachfolgend NspRL 2006/95).

4.2.1. Niederspannungserzeugnisse bedürfen - wie TEG - keiner Zulassung, sondern unterstehen der nachträglichen Kontrolle (Marktüberwachung). Gemäss Art. 19
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 19 Entzug der Bewilligung - Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEV kontrolliert die Kontrollstelle, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen (Abs. 1); sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht (Abs. 2).

4.2.2. Die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, werden vom Bundesamt für Energie im Einvernehmen mit dem Seco (und allenfalls weiteren Stellen) bezeichnet (Art. 5 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie19 entsprechen.
1    Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie19 entsprechen.
2    Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13.
NEV). Werden Niederspannungserzeugnisse nach diesen Normen hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 7 Technische Normen - 1 Die Bezeichnung der technischen Normen21, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.
1    Die Bezeichnung der technischen Normen21, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 PrSG.
2    Das Bundesamt für Energie (BFE) und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, die zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sind im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft zuständig für die Bezeichnung der Normen.
NEV). Das Bundesamt für Energie publiziert im Bundesblatt nicht die Liste der von ihm bezeichneten Normen, sondern mögliche Bezugsadressen, insbesondere auch auf seiner Internetseite (vgl. BBl 2011 3743, BBl 2009 2566). Der Link unter führt direkt auf die Internetseite der Europäischen Kommission und zu den von dieser bezeichneten Normen ( [besucht am 5.7.2011]).

4.2.3. Die NEV sieht weiter ein freiwilliges Sicherheitszeichen vor, welches der Inverkehrbringer aufgrund einer entsprechenden Bewilligung der Kontrollstelle an einem elektrischen Erzeugnis anbringen kann (Art. 11 ff
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 11 Dem Erzeugnis beizulegende Informationen - 1 Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird.
1    Die Wirtschaftsakteurinnen legen dem Erzeugnis die Betriebsanleitung und die nötigen Sicherheitsinformationen mindestens in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes bei, an dem es auf dem Markt bereitgestellt gebracht wird.
2    Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.
. NEV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Inverkehrbringer nachweist, dass das Erzeugnis den Anforderungen von Art. 4
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 4 Pflichten - 1 Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
1    Die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen richten sich nach den Artikeln 6-9 und den darin genannten Anhängen I und III der EU-Niederspannungsrichtlinie17, soweit sich diese nicht aus dieser Verordnung ergeben. Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ist die nach diesen Artikeln zuständige Behörde.
2    Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Soweit die CE-Kennzeichnung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht ist, kann sie auf Erzeugnissen gemäss Artikel 1 Absatz 1 belassen werden.
3    Eine Importeurin oder eine Händlerin gilt als Herstellerin im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den entsprechenden Pflichten, wenn sie:18
a  ein Niederspannungserzeugnis unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
b  ein bereits auf dem Markt befindliches Niederspannungserzeugnis so verändert, dass dessen Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
NEV (grundlegende Anforderungen) bzw. von Art. 9
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 9 Aufbewahrung der Konformitätserklärung - Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem schweizerischen Markt vorgelegt werden können.
NEV (anerkannte Regeln der Technik) entspricht (Art. 12
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 12 Technische Unterlagen - 1 Die Wirtschaftsakteurin muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
1    Die Wirtschaftsakteurin muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, die es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
1bis    Die Fulfilment-Dienstleisterin unterliegt der Pflicht nach Absatz 1, wenn:
a  die Herstellerin weder eine Niederlassung in der Schweiz noch eine bevollmächtigte Person bezeichnet hat; und
b  es keine Importeurin gibt.24
2    Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
a  eine allgemeine Beschreibung des Erzeugnisses;
b  die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;
c  die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind;
d  eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsziele gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
e  die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen, einschliesslich einer geeigneten Risikobeurteilung;
f  die vom Hersteller oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.
3    Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
4    Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Niederspannungserzeugnisses auf dem Schweizer Markt vorgelegt werden können. Bei Serienfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.
NEV).

4.2.4. Kontrollstelle im Sinne der NEV ist das ESTI (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24]).

4.3. Das aSTEG ist nach dessen Art. 1 Abs. 2 nur subsidiär anwendbar, soweit die Sicherheit von TEG nicht durch andere bundesrechtliche Bestimmungen gewährleistet ist. Weiter gilt die NEV nicht für Niederspannungserzeugnisse, deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist. Da die von der Beschwerdeführerin hergestellte Wäscheschleuder unbestrittenermassen sowohl als Niederspannungserzeugnis im Sinne der NEV wie auch als Maschine im Sinne von Art. 2 Abs. 1 aSTEV zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, welche materiellen Bestimmungen anwendbar sind und welches Kontrollorgan für die Marktüberwachung zuständig ist.

4.3.1. Da beide Erlasse - soweit vorliegend von Interesse - auf EG-Richtlinien (MRL 98/37 und NspRL 73/23) verweisen, ist in erster Linie das Verhältnis zwischen diesen Richtlinien massgebend. Nach Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37 fällt eine Maschine, von der hauptsächlich Gefahren aufgrund von Elektrizität ausgehen, ausschliesslich in den Anwendungsbereich der NspRL 73/23. In den übrigen Fällen kommen - nach dem bis 29. Dezember 2009 anwendbaren Recht - beide Richtlinien zur Anwendung (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 73/23/EWG des Rates, Stand Februar 2001, deutsche Übersetzung http://www.bmas.de/ portal/2902/leitfaden_zur_anwendung_der_richtlinie_73_23_ewg.html [besucht am 5.7.2011], nachfolgend: Leitfaden NspRL 73/23, vgl. auch Leitfaden zur Anwendung der Richtlinie 2006/95/EG von August 2007, deutsche Fassung, http://www.bmas.de/portal/25172/property=pdf/leitlinien_fuer_das_inverkehrbringen_von_elektrischen_betriebsmitteln.pdf> [besucht am 5.7.2011], Erläuterungen zu den Richtlinien 98/37/EG, Ziff. 105 ff., [besucht am 5.7.2011], Hans J. Ostermann, Neue Abgrenzung der Maschinenrichtlinie zur Niederspannungsrichtlinie, [besucht am 5.7.2011]).

4.3.2. Für die Beurteilung, ob eine Maschine unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37 fällt, hat der Hersteller eine Risikobewertung vorzunehmen. Gemäss Leitfaden NspRL 73/23 (welcher für die vorliegend zu beurteilenden Fragen mit dem Leitfaden zur Richtlinie 2006/95 übereinstimmt) kann der Hersteller sich bei der Entscheidung, ob die Risiken eines bestimmten Produkts hauptsächlich von der Elektrizität ausgehen, auf die Risikobewertung stützen, welche die zuständigen Normungsgremien im Zuge der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm für dieses Produkt vorgenommen haben. Diese Risikobewertung könne nämlich dazu führen, dass die entsprechenden Normen je nach den vorherrschenden Risiken ausschliesslich im Rahmen der NspRL 73/23 oder ausschliesslich im Rahmen der MRL 98/37 veröffentlicht worden seien (Leitfaden NspRL 73/23 Ziff. 29). Maschinen, die auch Niederspannungserzeugnisse sind, jedoch nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37 fallen, müssen den Anforderungen gemäss MRL 98/37 und NspRL 73/23 bzw. den Anforderungen des aSTEG und der NEV entsprechen (Leitfaden NspRL 73/23 Ziff. 30, siehe auch STEG-Kommentar, Ziff. 5.1 S. 17, Ziff. 5.5 S. 19 f.). Um eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, wurden die Normungsorganisationen CEN und CENELEC von der Kommission beauftragt, dafür zu sorgen, dass alle harmonisierten Normen für elektrische Betriebsmittel den einschlägigen wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Niederspannungsrichtlinie und der Maschinenrichtlinie entsprechen (Leitfaden NspRL 73/23 Ziff. 31).

4.3.3. Stehen bei einer Maschine die Gefahren aufgrund von Elektrizität im Vordergrund (Art. 1 Abs. 5 MRL 98/37), ist allein die NEV-Kontrollstelle (das ESTI) für die Marktüberwachung zuständig. Fällt eine Maschine sowohl in den Anwendungsbereich des aSTEG als auch der NEV (bzw. der MRL 98/37 und der NspRL 73/23) ist das ESTI für die Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der NEV und somit der NspRL 73/23 zuständig (Art. 19 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 19 Entzug der Bewilligung - Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
NEV). Dem STEG-Kontrollorgan (vorliegend der bfu) obliegt es, die Einhaltung der aSTEG-Vorschriften bzw. der MRL 98/37 zu überprüfen. Für die Abgrenzung der Zuständigkeit der beiden Kontrollorgane ist - entsprechend den Vorgaben zur Risikobeurteilung - primär darauf abzustellen, ob eine Norm die MRL 98/37 oder die NspRL 73/23 konkretisiert. Das STEG-Kontrollorgan hat die Einhaltung der die MRL 98/37 konkretisierenden Normen zu prüfen, das NEV-Kontrollorgan hingegen die Normen, welche die NspRL 73/23 konkretisieren.

4.3.4. Die Norm EN 60335-2-4:2002 (Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke - Teil 2-4: Besondere Anforderungen für Wäscheschleudern), auf welche sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung stützte, ist eine technische Norm im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 734.26 Verordnung vom 25. November 2015 über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV)
NEV Art. 5 Grundlegende Anforderungen - 1 Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie19 entsprechen.
1    Niederspannungserzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitszielen nach Anhang I der EU-Niederspannungsrichtlinie19 entsprechen.
2    Für Niederspannungserzeugnisse gemäss Artikel 1 Absatz 2 oder Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der EU-Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind, gelten die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 13.
NEV, welche die Anforderungen gemäss NspRL 73/23 bzw. NspRL 2006/95 konkretisiert (vgl. ABl. C 317 vom 18.12.2002, S. 1 und 20, ABl. C 102 vom 27.4.2005, S. 1 und 23, ABl. C 87 vom 18.3.2011, S. 1 und 26). Sie dient nicht der Konkretisierung der MRL 98/37 oder der seit 29. Dezember 2009 gültigen Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung [ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24]; vgl. ABl. C 22 vom 28.1.2009, S. 1 und 53, ABl. C 110 vom 8.4.2011, S. 1 und 51). Deshalb wurde die Norm vom Seco auch nicht als technische Norm für Maschinen im Sinne von Art. 4a aSTEG bezeichnet.

Allein der Umstand, dass eine harmonisierte Norm auch Aspekte mechanischer Gefahren enthält, macht diese noch nicht zu einer die MRL konkretisierenden Norm. Die Schutzziele der NspRL 73/23 bzw. 2006/95 (und der diese konkretisierenden Normen) beziehen sich nicht ausschliesslich auf Gefahren, welche von der Elektrizität ausgehen; es sollen auch Gefahren vermieden werden, die von der Mechanik elektrischer Betriebsmittel ausgehen (vgl. Art. 2 in Verbindung mit Anhang I NspRL 73/23 bzw. NspRL 2006/95; siehe auch vorne A.d und bfu-act. B/7). Das ESTI (als zuständiges NEV-Kontrollorgan) hat deshalb elektrische Betriebsmittel auch betreffend Gefahren zu prüfen, die von der Mechanik des Geräts ausgehen, soweit sich die Anforderungen aus der NspRL oder den Normen, welche diese Richtlinie konkretisieren, ergeben.

4.3.5. Da vorliegend ausschliesslich die Einhaltung der Norm EN 60335-2-4 in Frage stand, wäre nicht die bfu, sondern das ESTI für den Erlass einer Verfügung zuständig gewesen.

4.4. Demnach ist die angefochtene Verfügung mangels Zuständigkeit der Vorinstanz aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.

5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

5.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

5.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig hohe Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement

- Kopie an: Seco, Ressort Produktesicherheit

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-3358/2009
Date : 11. August 2011
Published : 05. September 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Krankheits- und Unfallbekämpfung
Subject : Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (Verfügung vom 24. April 2009 )


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