Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-3833/2006/dcl
{T 0/2}

Urteil vom 11. August 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, _______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 10. Mai 2004 / N _______.

Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben kurdischer Ethnie und yezidischen Glaubens aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______, verliess seinen Heimatstaat am 20. April 2004 und gelangte über Istanbul und ihm unbekannte Länder am 26. April 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. April 2004 wurde er in der Empfangsstelle X._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______) erstmals kurz zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. Mai 2004 fand eine direkte Anhörung durch das BFF statt. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton W. zugewiesen.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seines yezidischen Glaubens und seiner kurdischen Ethnie von den Moslems unter Druck gesetzt, beschimpft und geschlagen worden. Ein Onkel väterlicherseits sei von den Moslems getötet worden. Im Jahre 1994 sei sein Heimatdorf verwüstet worden. 1995 sei unter dem Bus seines Bruders, der sich 1991 der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen habe und mehrmals verhaftet und gefoltert worden sei, eine Granate explodiert und habe seinen Neffen aus dem Leben gerissen. In den Jahren 1995, 1997 und 1999 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration für Öcalan (1999) beziehungsweise wegen rot-gelb-grünen Blumenschmucks in seinem Lkw (1995) für einige Tage ins Gefängnis gebracht und gefoltert worden. Im Jahre 2001 sei sein Cousin festgenommen und zehn bis fünfzehn Tage später sei seine Leiche gefunden worden.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer einen Vorfall vom 23. August 2003 geltend. An diesem Sonntag um 14 Uhr sei sein Sohn im Garten seines Hauses am Kopf angeschossen worden. Er selber habe sich auf den Boden geworfen und sei unverletzt geblieben. Er habe gehört, wie die Schützen gesagt hätten, er sei tot beziehungsweise er denke, dass sie dies vielleicht angenommen hätten. In den Spitälern von Y._______ und V._______ habe man seinen Sohn nicht behandeln wollen. Erst im staatlichen Krankenhaus von U._______ sei er dann von einem Arzt namens B._______ behandelt worden, jedoch ohne dass ihnen ein Attest ausgestellt worden sei. Sein Sohn sei nun auf der rechten Seite gelähmt und sein Trommelfell sei kaputt. Bei der Befragung durch die Polizei seien seine Aussagen im Protokoll falsch festgehalten worden. Ihm sei verboten worden zu sagen, er sei zum Zeitpunkt der Schiesserei bei seinem Sohn im Garten gewesen. Er habe keine Anzeige erstattet, weil der Staat ohnehin nichts unternommen hätte. Die Schützen seien zwar zivile Personen gewesen beziehungsweise er habe sie nicht gesehen, aber er wisse, dass es Leute vom Staat gewesen seien. Denn seine Frau habe ihm berichtet, dass ca. zehn Tage vor dem Überfall drei verdächtige Männer ihr Haus beobachtet hätten. Zudem sei er zu diesem Zeitpunkt schon seit drei Monaten von Zivilpolizisten und der JITEM (Nachrichtendienst und Terrorabwehr der Gendarmerie) beschattet worden, weil er an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen habe, zuletzt im Jahre 2003 zugunsten der Hungerstreikenden. Ausserdem würden Kurden ohnehin die ganze Zeit im Visier der Behörden stehen und überwacht werden. Hinzu komme, dass er die Milizen der KADEK (Kurdischer Friedens und Demokratie Kongress) finanziell unterstützt und die HADEP beziehungsweise später die DEHAP (Demokratische Volkspartei) besucht habe, wobei er aber aufgrund seiner Religion nicht habe Mitglied werden dürfen. Nach dem Vorfall mit seinem Sohn habe er seinen Lkw verkauft und sein Heimatland verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2004 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen den Entscheid des BFF bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 wies der Rechtsvertreter auf einen Fehler in der Beschwerde hin und reichte eine Korrektur nach.
F.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2004 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ab.
G.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Familienregisterauszug zu den Akten, welcher belege, dass es sich bei C._______ um seinen Halbbruder handle.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 hielt das BFF unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2004 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFF schriftlich Stellung.
J.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer auf Anfrage hin mitgeteilt, dass sein Verfahren zu den prioritären Fällen gehöre und er noch dieses Jahr mit einem Entscheid rechnen könne.
K.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 6. August 2008 eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Aufwand von Fr. 2632.-- ausgewiesen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere könne der Beschwerdeführer die geltend gemachten Behelligungen vor der Ausreise nicht detailliert und konkret schildern. So gebe er an, er habe seit zehn Jahren unter der Aufsicht der Polizei gestanden, könne dies aber nur unzureichend erläutern. Bezüglich der besuchten Demonstrationen könne er keine Einzelheiten ausser den Allgemeinplätzen angeben. An das ungefähre Datum der zuletzt besuchten Demonstration könne er sich nicht erinnern. Zudem verstricke er sich in zahlreiche Widersprüche. Bei der Erstbefragung habe er ausgesagt, er habe gehört, wie die Täter gesagt hätten, er sei tot. Bei der Bundesanhörung habe er aber nicht erwähnt, dass er die Täter habe reden hören, sondern den Eindruck erweckt, es sei von den Tätern keine Spur zu sehen gewesen. Des Weiteren habe er während der Erstbefragung geltend gemacht, er habe den Lkw direkt nach dem Vorfall im August 2003 verkauft, sei nach Istanbul gegangen und dann ausgereist. Dies widerspreche seinen Aussagen an der Bundesanhörung, wonach er noch bis April 2004 in seinem Heimatdorf geblieben sei. Die entsprechenden Vorbringen seien deshalb unglaubhaft.
Eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen könne sodann ausbleiben, da diese ohnehin nicht asylrelevant seien. Es sei keine Systematik staatlicher Benachteiligung gegen ihn erkennbar und die Behelligungen gingen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und yezidischen Bevölkerung sowie auch andere Glaubensgemeinschaften in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Rechte als Staatsbürger habe wahrnehmen können, insbesondere auch das Wahlrecht. Er habe Besitz erwerben können, Zugang zur medizinischen Versorgung gehabt und einen Beruf als freier Unternehmer ausüben können. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige sowohl der türkischen als auch der yezidischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt seien, dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinnes des Asylgesetzes. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich sowohl die kurdische als auch die yezidische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
4.2 In der Beschwerde wies der Beschwerdeführer vorab darauf hin, auch die Vorinstanz gehe davon aus, er gehöre als türkischer Kurde der Glaubensgemeinschaft der Yeziden an. Zur Erhärtung dieser Tatsache wurden weitere Beweismittel eingereicht - insbesondere ein Bericht von D._______ zur Situation der Familie E._______ aus der Region Y._______ - und auf weitere Asylverfahren betreffend yezidische Glaubensangehörige (z.T. Familienmitglieder) verwiesen sowie um den Beizug der entsprechenden Akten ersucht.
Bezüglich der Asylrelevanz seiner Vorbringen verwies der Beschwerdeführer auf EMARK 1995 Nr. 1, wonach die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden insgesamt zu bejahen sei. Er habe die Behelligungen wegen seines Glaubens seit der Erstbefragung geltend gemacht. Er sei einer systematischen und asylrelevanten Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen. Für diese akute Verfolgungssituation spreche auch die Tatsache, dass er den Heimatstaat aus einer unmittelbaren Notlage heraus verlassen habe. Ansonsten wäre er nicht in die Schweiz geflüchtet, ohne seine hier lebenden nahen Verwandten zu benachrichtigen, und hätte dabei seine Ehefrau und Kinder nicht zurückgelassen. Zudem müsse er wegen seiner politischen Aktivitäten - Teilnahme an Wahlveranstaltungen, Kundgebungen und Demonstrationen der HADEP und der DEHAP - und derer seiner Geschwister mit asylrelevanter Verfolgung rechnen, beziehungsweise sei einem deutlich erhöhten Risiko der Reflexverfolgung ausgesetzt. Sein Bruder C._______ (N _______) habe seinem anderen Bruder F._______ eine Videokassette mit Propaganda für die PKK zugeschickt. Daraufhin sei Letzterer in ein Gerichtsverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht verwickelt worden. Deswegen habe er (der Beschwerdeführer) wiederkehrende Probleme bei behördlichen Ausweiskontrollen gehabt und sei unter Drohungen nach dem Verbleib der Brüder gefragt worden. Ferner bleibe festzuhalten, dass viele seiner Angehörigen die Türkei schon früher verlassen hätten und im westlichen Europa als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Bezüglich seiner Glaubhaftigkeit sei vorab zu berücksichtigen, dass er in seiner Situation - er sei mehrfacher Familienvater im Alter von knapp 37 Jahren und habe ein eigenes Geschäft gehabt - die Türkei nicht ohne valable Fluchtgründe verlassen hätte. Die Unsubstanziiertheit seiner Vorbringen hänge mit seiner geringen Schulbildung und seinem eher schweigsamen und bodenständigen Charakter zusammen. Er spreche nicht von sich aus, sondern antworte nur auf Fragen. Die zeitlich weiter zurückliegenden Verfolgungsmassnahmen seien aber vom BFF kaum im Einzelnen erfragt worden. Zudem habe er sein politisches Engagement und die Ereignisse rund um die Schiesserei, bei der sein Sohn verletzt worden sei, durchaus nachvollziehbar geschildert. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen seien wegen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher beim ersten Interview entstanden. Er habe nie ausdrücken wollen, dass er die Täter habe hören oder sehen können.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2004 hielt das BFF fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch sei zu bemerken, dass der Halbbruder des Beschwerdeführers die vorläufige Aufnahme nicht wegen seines yezidischen Glaubens erhalten habe, sondern weil sein Bruder wegen einer von ihm geschickten Videokassette festgenommen worden sei. Der Entscheid, von der Regelvermutung der Kollektivverfolgung der Yeziden abzuweichen, gründe auf inhaltlichen Widersprüchen und der Unsubstanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Aufgrund seiner Aussagen könne zudem davon ausgegangen werden, dass er in der Türkei assimiliert sei, zumal seine Familie immer noch da lebe. Mit Ausnahme der erwähnten Videokassette gebe es keine glaubhaften Anhaltspunkte für konkrete Schwierigkeiten.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer vorab fest, die Vorinstanz setze sich in der Vernehmlassung nicht mit den Beschwerdevorbringen auseinander, sondern wiederhole die Argumente der Verfügung. Zudem sei festzuhalten, dass sie seine Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft nicht bestreite, weshalb er auch in Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen befürchten müsse. Zuletzt erscheine die Behauptung, wonach er in der Türkei vollkommen assimiliert sei, als eine blosse Mutmassung, wenn man die Verfolgungsgeschichte seiner Familienangehörigen berücksichtige, welche durch einen auf Beschwerdeebene eingereichten, ausführlichen Bericht von D._______ dargelegt werde. Im Zweifelsfall ersuche er um die Einholung eines ergänzenden Berichtes über ihn persönlich.
5.
5.1 Gemäss einem Grundsatzurteil der ARK (vgl. EMARK 1995 Nr. 1) wird hinsichtlich der Glaubensgemeinschaft der Yeziden von einer gezielten Gruppen- oder Kollektivverfolgung ausgegangen; mithin ist allein die Zugehörigkeit zu dieser Zielgruppe als Indiz dafür zu werten, dass bei jedem einzelnen Angehörigen begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt. Es kann dabei aufgrund einer solchen Verfolgung des Kollektivs der Schluss gezogen werden, dass ein Angehöriger dieser Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Vom einzelnen Betroffenen, der sich auf die Verfolgung des Kollektivs beruft, ist zu erwarten, dass er seine Zugehörigkeit zu diesem Kollektiv sowie die Zustände und Verfolgungsmassnahmen zumindest glaubhaft machen kann. Hingegen sind Personen, die sich assimiliert haben und ihren Glauben nicht mehr praktizieren beziehungsweise zum Islam konvertiert haben, nicht mehr von der Gruppenverfolgung betroffen. Dieser Praxis der ARK schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6666/2006 vom 29. Januar 2008). Zwar stellt sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus dem Jahre 2004 auf den Standpunkt, es sei nicht mehr von der Kollektivverfolgung der Yeziden in der Türkei auszugehen. Es fehlt diesen Erwägungen jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der vorgegebenen und geltenden Praxis der ARK. Weiter ergeben sich aus den allgemein zugänglichen Quellen und Länderberichten keine Hinweise darauf, dass aufgrund einer grundlegenden Veränderung der Situation der Yeziden heute nicht mehr davon auszugehen wäre, diese seien aufgrund ihres Glaubens ernsthaften Nachteilen ausgesetzt (vgl. Urteil des deutschen Verwaltungsgerichts Darmstadt 7 E 2413/05.A vom 19. April 2007). Somit ist die zentrale Frage des vorliegenden Verfahrens, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Glaubengemeinschaft der Yeziden angehört.
5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden von Beginn des Verfahrens weg geltend gemacht. So gab er bereits anlässlich der ersten Befragung auf die Frage nach seiner Religionszugehörigkeit zu Protokoll, dass er der Gaubensgemeinschaft der Yeziden angehöre (A1 S. 2). Bei den Ausführungen zu seinen Asylgründen kam er in beiden Befragungen erneut mehrere Male spontan auf seine Religionszugehörigkeit zu sprechen (A1 S. 5 f., A10 S. 3 und 11). Kohärent ist er auch in seinen Aussagen in Bezug auf die verschiedenen Nachteile und Diskriminierungen aufgrund seines Glaubens. So habe er bereits im Schulunterricht unter den Benachteiligungen gelitten, weshalb er nur kurze Zeit zur Schule gegangen sei. Auf dem Feld sei er von Muslimen geschlagen worden und sein Mund sei mit Erde gefüllt worden. Man habe sie schikaniert, als Ungläubige beschimpft und aufgefordert, ihre Religion zu wechseln. Im Militärdienst habe er die Drecksarbeit übernehmen müssen und sei auch im Übrigen schlecht behandelt worden. Schliesslich vermag er auch die Vertreibung aus dem Dorf zeitlich richtig einzuordnen und seit diesem Zeitpunkt sei er selbst in Y._______ wohnhaft gewesen. Zu überzeugen vermag der Beschwerdeführer denn auch insoweit, als er schwerwiegende Übergriffe auf seine Familienangehörigen geltend machte, so sei ein Onkel und ein Cousin ermordet worden und ein Neffe durch eine Mine ums Leben gekommen. Er selbst sei drei Mal verhaftet worden und dabei sei er auch intensiv gefoltert worden. Zwar lagen diese Ereignisse im Zeitpunkt der Flucht bereits einige Jahre zurück. Dennoch kann diesbezüglich der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, die ohne weitere Prüfung der Glaubhaftigkeit von der fehlenden Asylrelevanz ausging. Solche Erlebnisse einer asylsuchenden Person wären zumindest im Sinne einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen relevant gewesen, zumal die letzte geltend gemachte Haft im Jahre 1999 stattgefunden habe.
5.3 Anlässlich der Bundesanhörung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Religion näher befragt und konnte wichtige Eckpunkte des Yezidentums benennen. So nannte er beispielsweise bei der Frage nach ihrem Gott den Namen des Engels Tau (A10 S. 17), welcher nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Zentrum des yezidischen Glaubens steht, indem er neben Gott als dem Schöpfer, das tätige, ausführende Organ ist. Weiter erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihm der yezidische Glaube von seinem Vater durch Erzählungen näher gebracht wurde (A10 S. 17). Auch dies entspricht den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Yezidentum keine verbindliche religiöse Schrift vergleichbar mit der Bibel für die Christen kennt und die Vermittlung religiöser Traditionen und Glaubensvorstellungen bisher ausschliesslich auf mündlicher Überlieferung beruht, wobei diese Einführung in die Mysterien der yezidischen Religion bei männlichen Familienmitgliedern durch den Vater erfolgt. Es fällt auf, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen bezüglich seiner Religion knapp und allgemein ausfielen. Diese Haltung ist dem Yezidentum jedoch inhärent, da die Yeziden ihren Glauben geheim praktizieren. Sie unterliegen dem "taqiyeh", das heisst, sie sollen sich nach aussen defensiv verhalten, dabei Gott und den Engel Pfau nicht verleugnen. Diese verinnerlichte Einstellung bewirkt offenbar auch, dass Yeziden der angemessene Einblick in die Mysterien ihrer eigenen Religion ganz oder teilweise abhanden kommt. Hinzu kommt, dass die Anzahl der in der Türkei lebenden Yeziden drastisch zurückgegangen ist, sodass sich die mündliche Übermittlung dieser Religion schwierig gestalten dürfte.
5.4 Aus dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von D._______ und dem Gutachten der schweizerischen Botschaft in Ankara geht hervor, dass die Familie E._______ aus Y._______ der yezidischen Glaubensgemeinschaft angehört. Darin wird denn auch darauf eingegangen, dass zahlreiche yezidische Familien nicht mehr als solche auftreten beziehungsweise zum Islam konvertiert sind. Dies könne aber für die Familie E._______ mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren einen Familienregisterauszug der Familie E._______ ein, der seine Zugehörigkeit zu dieser Familie belegt. Zudem reichte er etliche Kopien von Dokumenten von verfolgten Angehörigen, die in Europa Schutz gefunden hätten, Vollmachten zum Beizug ihrer Dossiers und schriftliche Referenzen ein. Diese umfassende Dokumentation seitens des Beschwerdeführers ist als ein weiterer Hinweis darauf zu werten, dass der Beschwerdeführer in der yezidischen Glaubensgemeinschaft nach wie vor verankert ist.
5.5 Aufgrund der gesamten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft ist und diesen Glauben im Rahmen der ihm beschränkten offen stehenden Möglichkeiten auch praktiziert hat. Der Einwand der Vorinstanz, wäre er tatsächlich Yezide, hätte er nicht seine Familie in der Türkei zurückgelassen und weiterhin der drohenden Gefahr ausgesetzt, ist zwar nicht ganz unbegründet, vermag die bisherigen Erwägungen jedoch nicht umzustossen.
5.6 Auch wenn der Beschwerdeführer die Behelligungen seiner Person durch die Behörden nur recht vage dargestellt hat, passen sie doch nahtlos in seine Lebensgeschichte. Es würde vielmehr erstaunen, wenn der Beschwerdeführer angesichts der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen keinen Behelligungen unterworfen gewesen wäre. Sodann erzählt der Beschwerdeführer auch die Vorfälle rund um die Schiesserei, bei der sein Sohn verletzt worden sei, relativ detailliert und widerspruchsfrei. Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der Schussverletzung vermag er mit zahlreichen Realkennzeichen versehen wiederzugeben. Der Beschwerdeführer war offensichtlich bei der Erzählung dieser Ereignisse emotional stark betroffen, habe er doch dabei geweint. Es ist deshalb auch als glaubhaft zu erachten, dass eine Schiesserei stattgefunden hat, bei welcher der Sohn ernsthaft verletzt wurde. Der von der Vorinstanz aufgeführte Widerspruch in Bezug darauf, ob er die Täter noch habe sprechen hören, erscheint dabei nicht als besonders gewichtig, vielmehr kann diese Ungereimtheit tatsächlich auch auf ein Missverständnis in der Übersetzung zurückzuführen sein. Allerdings bleibt unklar, wer die Schützen waren, zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, die Schüsse seien von einer Sondereinheit der Regierung abgegeben worden, nicht zu überzeugen vermag. Der genaue Tathergang und die Frage nach den Tätern kann jedoch letztlich offen bleiben, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erfahrungen und der gesellschaftspolitischen Gegebenheiten in der Türkei begründeterweise davon ausging, die Schüsse hätten mit seiner Religionszugehörigkeit zu tun. Gemäss dem Grundsatzurteil der ARK ist die Glaubensgemeinschaft der Yeziden einer gezielt gegen sie gerichteten, in ihrer Art und Weise den Anforderungen an die Intensität genügenden Verfolgung ausgesetzt, welche für die Yezdien auch einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Als Angehöriger der Yeziden hat der Beschwerdeführer deshalb - letztlich ungeachtet der Frage, ob er kurz vor der Ausreise weiterhin solche Massnahmen erlitten hat - besonderen Anlass, eine solche Verfolgung mit guten Gründen zu befürchten. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft bereits aufgrund der Tatsache, dass er der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehört (vgl. EMARK 1995 Nr. 1 S. 13 mit weiteren Hinweisen).
5.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaft gemachten Zugehörigkeit zu den Yeziden gemäss der weiterhin gültigen Praxis der ARK eine Verfolgung mit guten Gründen zu befürchten hat. Er ist somit als Flüchtling zu anerkennen und es ist ihm Asyl zu gewähren.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird damit gegenstandslos.
7.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die von der Rechtsvertretung eingereichte Kostennote vom 6. August 2008 erscheint als angemessen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist demnach antragsgemäss auf Fr. 2632.-- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2632.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3833/2006
Date : 11. August 2008
Published : 21. August 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2004 / N 466 523


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  105  106
BGG: 83
VGG: 31  32  33  53
VGKE: 7  14
VwVG: 5  48  50  63  65
Weitere Urteile ab 2000
E_2413/05
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • adult • advance on costs • advantage • answer to appeal • appeals committee • arrest • asylum law • asylum procedure • beginning • behavior • body • brother and sister • bus • certification • character • communication • company • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • day • decision • declaration • democracy • departure • dismissal • doctor • document • documentation • drawee • duration • equal legal treatment • ethnic • evaluation • event • evidence • family • father • federal administrational court • federal law on administrational proceedings • file • fixed day • flight • form and content • garden • hamlet • home country • hunger strike • indication • inscription • intelligence service • intermediary • interview • judicature without remuneration • knowledge • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • material point • meadow • meeting • month • nephew • objection • open source • painter • peace • preliminary acceptance • pressure • question • race • receiving agency • reception • region • relationship • remedies • repetition • request to an authority • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • sunday • uncle • value • value added tax • watch • weight
BVGer
D-3833/2006 • E-6666/2006
EMARK
1995/1