Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2452/2020

Urteil vom11. Mai 2022

Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),

Besetzung Richter Markus König, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

A._______, geboren am (...),

Iran,
Parteien
vertreten durch MLaw Olivia Eugster,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. April 2020 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl.

B.
Am 11. Oktober 2016 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP).

C.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 reichte er die Fotografie einer Tätowierung sowie Auszüge aus dem Koran zu den Akten.

D.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er bei drei Gruppen der App Telegram («[...], «[...]» und «[...]») Administrator sei und dort regimekritische Äusserungen und Berichte veröffentliche und teile. Zudem sei er Mitglied der Gruppe «[...]», welche Menschenrechtsverletzungen des iranischen Regimes dokumentiere. Er sei kürzlich aufgrund seiner Tätigkeiten persönlich bedroht worden, weshalb er um seine Familie im Iran fürchte. Seither sei er politisch weniger aktiv. Mit der Eingabe reichte er verschiedene Ausdrucke von fremdsprachigen Chats der oben genannten Gruppen sowie einen Auszug seines Instagram-Profils mit Namen «(...)», Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz gegen das iranische Regime sowie einen Flyer mit politischen Inhalten, den er an den Demonstrationen verteilt habe, zu den Akten. Seine Rechtsvertretung zeigte die Übernahme des Mandats an und mahnte die baldige Festlegung eines Anhörungstermins an.

E.
Am 29. August 2018 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass das Auto seines Bruders beschädigt worden sei und er, der Beschwerdeführer, kurz darauf eine Drohnachricht erhalten habe, in welcher ihm mitgeteilt worden sei, dass man auch ihm schaden könne. Er gehe davon aus, dass er als Administrator der Telegram-Gruppen «(...)» (recte: «[...]») und «(...)» identifiziert worden sei. Aus diesem Grund habe seine Gruppe entschieden, dass er nicht mehr Administrator der Gruppe sein könne. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Fotografien eines beschädigten Autos, zwei fremdsprachige Polizeirapporte (gemäss dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem beschädigten Auto), den fremdsprachigen Ausdruck einer über die sozialen Medien gesandten Drohnachricht, Print-Screens von zwei Videos (aufgehängtes Transparent mit der Aufschrift «(...)»; Video der Gruppe «[...]») sowie den Ausdruck des Logos «(...)» ein.

F.
Am 20. Februar 2019 und 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört.

In der BzP und den Anhörungen machte der Beschwerdeführer geltend, dass er persischer Ethnie sei und aus Teheran stamme. Bereits sein Vater sei vor langer Zeit wegen regimekritischer Einstellung inhaftiert worden, weil er sich gegen das iranische System aufgelehnt und protestiert habe. Zudem habe er deshalb ständig Nachteile erlitten wie beispielsweise, dass er keine Versicherungen habe abschliessen können. Auch der Beschwerdeführer selbst habe deshalb Schwierigkeiten bekommen. So sei ihm nach Abschluss der Matura der Zugang zu weiteren Schulen oder Ausbildungen verwehrt worden, und bei «amtlichen Geschäften» habe er keine Chance gehabt. Aus diesem Grund habe er gemeinsam mit seinem Bruder selbständig in einem Möbelgeschäft gearbeitet. Während dieser Selbständigkeit habe er aufgrund seiner politischen Aktivitäten keinen Kredit für das Geschäft aufnehmen können. Sein Bruder habe wegen seiner Einstellung zur Religion und dem Islam ständig Auseinandersetzungen mit Mitgliedern der Basij (den islamischen Revolutionsgarden unterstellte Milizorganisation; Anmerkung des Gerichts) gehabt.

Im Jahr 2009, kurz nach den damaligen Protesten im Zusammenhang mit den Wahlen, sei er festgenommen und während zweier Monate inhaftiert worden, wobei er zu Mitgliedschaften bei bestimmten Organisationen oder Parteien befragt und gefoltert worden sei. Auch sein Bruder und sein Cousin seien verhaftet worden. Nach seiner Freilassung habe er sich eine Weile von gesellschaftlichen und politischen öffentlichen Aktivitäten ferngehalten und nur noch vorsichtig im Versteckten agiert. Dennoch hätten ihn die iranischen Behörden immer wieder vorgeladen und nach seinem politischen Engagement befragt. Schliesslich hätten sie ihn gefragt, weshalb er sich nicht den Basij anschliessen wolle.

Zu dieser Zeit sei er Mitglied einer Gruppe gewesen, deren Leiter B._______ geheissen habe. Einen der Kanäle dieser Gruppe in den sozialen Medien mit 100'000 Mitgliedern habe er als einer von 23 oder 24 Administratoren betreut. Sie hätten zum Ziel gehabt, politische Informationen zu verbreiten und immer mehr Mitglieder anzuwerben. Sie hätten regionale Gruppen gebildet und die Leute beispielsweise aufgefordert, auf öffentliche Abfalleimer den Führer kritisierende Parolen zu schreiben. Zudem hätten sie einen Kanal mit Namen «(...)» gegründet, auf dem sie die Namen von Mitgliedern der Geheimpolizei, welche bei Demonstrationen Gewalt angewandt hätten, bekannt gegeben hätten. Bei denjenigen Personen, welche versteckt am Werk gewesen seien, hätten sie Briefe eingeworfen und ihnen zu verstehen gegeben, dass sie mit ihren Taten aufhören sollten und sie unter Beobachtung stünden. An deren Häusern hätten sie jeweils rote Kreuze angebracht. Sie hätten zudem Geldautomaten angesprüht und zugeklebt, und ein grosses Transparent ihrer Gruppe über der Autobahn in Teheran aufgehängt. Sie hätten einen klaren Plan für eine alternative, föderalistische Regierungsform im Iran entwickelt für den Fall, dass das jetzige Regime gestürzt würde. Die iranische Regierung habe alles unternommen, um die Administratoren dieser Kanäle identifizieren zu können und habe jeweils Regierungsangehörige in diese Netzwerke eingeschleust. Er habe dies deshalb bemerkt, weil er Drohnachrichten bekommen habe. In diesen Nachrichten sei der Name der Gruppe und des Gruppenleiters erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe zudem verschiedene Kampagnen organisiert, gegen Feierlichkeiten protestiert, Flugblätter verteilt und sei auf weiteren sozialen Medien wie «Viber» und «Line» aktiv gewesen. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er oft über soziale Medien und das Handy bedroht und beschimpft worden; auch wegen seiner Konfessionslosigkeit sei er von vielen Leuten gehasst worden. Er habe keine extreme Haltung, sei jedoch Atheist und Agnostiker und habe sich für eine Trennung von Politik und Religion eingesetzt. Ebenfalls im Jahr 2009, nach den Wahlen im Monat «Khordad», habe er gemeinsam mit seinem Freund C._______ Plakate aufgehängt. Sein Freund sei dabei festgenommen worden; er selbst habe knapp entwischen können.

Ungefähr ein Jahr vor seiner Ausreise, im Monat Moharam während den schiitischen Feierlichkeiten, sei er zum letzten Mal wegen seiner Kritik an den staatlichen Ausgaben verhaftet worden. Während der letzten drei Monate vor seiner Ausreise habe er sich im Stadtteil D._______ in Teheran versteckt; er sei bei seiner Familie zuhause von Beamten der Geheimpolizei Sepah gesucht worden. Am 27. oder 29. September 2016 habe er den Iran per Flugzeug verlassen und sei mit einem Visum in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise aus dem Iran sei seine Familie unter Druck gesetzt worden, er solle seine politischen Aktivitäten einstellen.

In der Schweiz habe er sich exilpolitisch betätigt, indem er an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen habe. Zudem bestünden seine Accounts in den sozialen Medien immer noch, obwohl er nicht mehr sehr aktiv sei. Der Beschwerdeführer verwies im Zusammenhang mit den Demonstrationsteilnahmen auf ein Video, welches auf dem Videoportal
«YouTube» veröffentlicht wurde.

G.
Mit Eingabe vom 2. April 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der Psychiatrie-Dienste (...) vom 6. September 2019 sowie den Text eines von ihm verfassten Zeitungsartikels zu den Akten.

H.
Mit Verfügung vom 7. April 2020 (eröffnet am 9. April 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 5. Oktober 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht der (...) vom 4. November 2019, Auszüge von zwei Instagram-Accounts ([...] und [...]), einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über den Iran und einen von ihm verfassten Zeitungsartikel zum Thema Feminismus zu den Akten.

J.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

K.
Am 2. Juni 2020 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.

L.
Nach Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2020 eine Replik ein.

M.
Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 14. November 2020 zu den Akten.

N.
Am 22. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Eintrittsmeldung vom 25. Januar 2021 betreffend einen stationären Klinikaufenthalt in der Klinik (...) zu den Akten.

O.
Am 11. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der (...) vom 10. Mai 2021 über die Durchführung einer Ernährungsberatung ein.

P.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik (...) vom 5. Mai 2021 zu den Akten.

Q.
Am 10. Juni 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine aktuelle Vollmacht zu den Akten.

R.
Am 10. November 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der (...) vom 29. Oktober 2021 zu den Akten.

S.
Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde im Januar 2022 aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz übertragen.

T.
Am 25. März 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat sowie einen Arbeitsvertrag zu den Akten.

U.
Der Beschwerdeführer reichte sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Verfahrensstandanfragen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien und er nicht über ein politisches Profil verfüge, das zu einer Gefährdung im Sinne des Asylgesetzes führen könnte.

Beispielsweise habe er die Dauer seiner Inhaftierung einmal mit 40 Tagen und einmal mit zwei Monaten beziffert. Weiter habe er in der zweiten Anhörung angegeben, während des Ramadans Anfang des Jahres 1388 beziehungsweise 1389 wegen Fastenbrechens, wegen einer Person mit Namen S.B. sowie wegen einer Person mit Namen S.Z. verhaftet worden zu sein. Dabei habe er sich nicht mehr genau an alle Daten erinnern können. Ausserdem habe er angegeben, er habe einige Male vor Beamten weglaufen müssen, letztmals sei er im Monat Moharam verhaftet worden, und danach sei er ausgereist. An anderer Stelle habe er davon gesprochen, dass er zuletzt ein Jahr vor seiner Ausreise im Monat Moharam mit den Behörden Schwierigkeiten bekommen habe und «ein paarmal» wegen Essens und Rauchens in der Öffentlichkeit während des Ramadans festgenommen worden sei. Weder in der ersten noch in der zweiten Anhörung habe er dazu, in welcher zeitlichen Abfolge und wie oft er Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen habe, konkrete Angaben machen können. In der BzP habe er nebst der Haft im Jahr 1388 zudem keine weiteren Festnahmen erwähnt. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er die später vorgebrachten Festnahmen nicht bereits damals erwähnt habe.

Seine Angaben zur erlittenen Folter seien zwar relativ ausführlich gewesen, stellten jedoch lediglich eine sachliche Abfolge dar, und es fehlten ihnen ein erkennbarer persönlicher Bezug sowie subjektive Wahrnehmungen. Zu den Foltermethoden habe er sich unterschiedlich geäussert und in der ersten Anhörung angegeben, man habe ihm verwehrt, zur Toilette zu gehen, er habe sich ausziehen müssen und nebst den physischen Folterungen sei Salz über ihn gestreut worden. Dies habe er in der BzP auf Frage nach der Art der Folter nicht erwähnt. Zudem habe er keine Angaben dazu machen können, wo er inhaftiert gewesen sei. Zur Freilassung habe er sich wiederum nur vage und wenig substantiiert geäussert, obwohl angesichts dieses einschneidenden Erlebnisses differenziertere Ausführungen zu erwarten gewesen wären.

Näher zu seiner letzten Verhaftung befragt, habe er angegeben, man habe ihn nach einigen Stunden gegen das Unterzeichnen einer Erklärung wieder gehen lassen. Dabei habe er einerseits von einer vorgedruckten Erklärung gesprochen und andererseits bei der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls seine Aussage dahingehend korrigiert, als dass die Erklärung nicht vorgedruckt gewesen, sondern ihm diktiert worden sei. Nebst dieser unerklärbaren Anpassung seiner Aussagen fehlten seinen Ausführungen allfällige Komplikationen sowie innere gedankliche Vorgänge, und es sei nicht der Eindruck entstanden, dass er diesen Vorfall selbst erlebt habe.

Zur Verhaftung seines Freundes und zum Besuch von Geheimdienstmitarbeitern bei sich zuhause habe er sich ebenfalls vage geäussert. Er habe angegeben, ihm seien Beamte aufgefallen und er habe seinen Freund gerufen; die Beamten hätten sich ihnen jedoch schon so weit genähert, dass er seinen Freund nicht mehr habe mitnehmen können. Es sei jedoch unklar, woran er die Beamten erkannt habe, zumal diese seinen Angaben zufolge zivil gekleidet gewesen seien. Den Zusammenhang zwischen dem Besuch der Geheimdienstmitarbeitern bei sich zuhause und seinen Aktivitäten habe er einzig damit begründet, dass sein Freund diesen seine Adresse habe angeben müssen.

Weiter habe er zur Mitgliedschaft in der Gruppe und deren Aktivitäten keine präzisen Antworten geben können, habe die Organisationsstruktur nicht beschrieben, und zu den übrigen Aktivitäten befragt, habe er angegeben, er habe nicht alle gekannt und habe auch nicht darüber recherchieren dürfen. Die Frage, woran er gemerkt habe, dass die Behörden Kenntnis von seinen Aktivitäten und ihn identifiziert hätten, habe er nicht nachvollziehbar beantworten können. Seine Angabe, in den erhaltenen Drohnachrichten sei auch die Gruppe erwähnt gewesen, und diese hätten offensichtlich von Personen mit Verbindungen zur Regierung gestammt, da sonst niemand daran Interesse habe, ihn zu bedrohen, erkläre nicht, wie er genau identifiziert worden sei und wer hinter den Drohungen stecke. Auch dass ihm die Geheimpolizei während der Folter persönliche Dinge über ihn erzählt habe, welche nicht einmal seiner Familie bekannt seien, sowie dass einige seiner Follower über seine Aktivitäten Bescheid wüssten und möglicherweise über ihn berichtet hätten, vermöge nicht ausreichend darzulegen, dass er von der Regierung bedroht werde. An anderer Stelle habe er angegeben, nur sein eigenes Administratoren-Konto der Gruppe habe auf seinen eigenen Namen gelautet; die übrigen Konten hätten die Endung «(...)» gehabt. Damit habe er gemäss seinen Angaben seine Unabhängigkeit sowie die Möglichkeit wahren wollen, andere zu kritisieren. Dies könnte zwar allenfalls eine Identifizierung durch die Behörden erklären, jedoch sei nicht ersichtlich, weshalb er angesichts der möglichen Konsequenzen als einziger der Gruppe seinen eigenen Namen verwendet haben sollte. Ein solches Vorgehen sei nicht mit der Logik des Handelns vereinbar.

Ferner bestehe zwischen dem Vorbringen, das Auto seines Bruders sei demoliert worden, und seinen politischen Aktivitäten kein Zusammenhang, da konkrete Hinweise zur Täterschaft fehlen würden. Seine diesbezügliche Aussage, er sei sich sicher, dass es sich dabei um Leute gehandelt habe, die ihn von der Zusammenarbeit mit der Gruppe hätten abhalten wollen, vermöge keinen solchen Zusammenhang zu begründen.

Die Angaben zur religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers erachtete das SEM ebenfalls als vage und führte dazu aus, dass sich daraus kein klares Profil oder eine gefestigte Überzeugung ableiten lasse, und Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestünden. Es könne jedenfalls nicht auf eine radikale Position oder missionarische Absichten geschlossen werden. Ein gesteigertes Interesse des Staates an seiner Person aufgrund seiner religiösen Haltung sei unwahrscheinlich, da eine von der Staatsreligion abweichende Überzeugung für sich alleine keine staatlichen Verfolgungsmassnahmen auszulösen vermöchte.

Auch die exilpolitischen Tätigkeiten wie die Demonstrationsteilnahmen
oder die Teilnahme an Zusammenkünften betreffend Menschenrechte begründeten - so die Vorinstanz weiter - keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt und deswegen eine Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten habe. Ausserdem habe er angegeben, aufgrund seines psychischen Zustands und der Zweifel, dass die hiesigen politischen Veranstaltungen nicht das eigentliche Ziel verfolgen würden, inzwischen nicht mehr beziehungsweise weniger aktiv zu sein. Gemäss seinen Angaben in der zweiten Anhörung gebe es zudem in Bezug auf seine Schwierigkeiten keine Neuigkeiten. Seine Angaben zu den Aktivitäten in den sozialen Medien vermöchten ebenfalls nicht ausreichend zu erklären, inwiefern die iranischen Behörden über seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz informiert seien sollten. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien vage und wenig substantiiert ausgefallen und es sei beispielsweise auch unklar geblieben, von wem er bedroht worden sei.

Den eingereichten Beweismitteln mass die Vorinstanz angesichts dessen, dass sich deren Authentizität kaum überprüfen lasse, geringen Beweiswert bei.

Den Wegweisungsvollzug bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar (insbesondere auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung) und möglich.

4.2 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus, er habe Mühe, zeitliche Angaben zu machen, weil er in letzter Zeit an Vergesslichkeit leide. Da er über Jahre immer wieder von iranischen Sicherheitskräften angehalten und mitgenommen worden sei, könne er sich nicht mehr an die genaue Anzahl und die entsprechenden Daten erinnern. Nichtsdestotrotz habe er die wichtigsten Ereignisse einordnen können. Zudem sei die lange Zeitdauer zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und den Anhörungen zu berücksichtigen. Des Weiteren sei die Person, welche ihn befragt habe, nicht dieselbe gewesen sei wie diejenige, die den Asylentscheid geschrieben habe. Deshalb sei davon auszugehen, dass wesentliche Aspekte der Kommunikation nicht berücksichtigt worden seien.

Ergänzend zum in den Befragungen vorgebrachten Sachverhalt erklärte der Beschwerdeführer, dass die politischen Aktivitäten im Iran nur sehr lose organisiert gewesen seien. Ende 1388/Anfangs 1389 sei er gemeinsam mit einer Person namens E._______ in einem Park festgenommen worden. Er habe damals aber abgestritten, diesen zu kennen und gesagt, er habe ihn nur zufällig getroffen. Deswegen habe man ihn wieder freigelassen. Danach sei er wiederholt wegen verschiedener Vergehen angehalten und festgenommen worden. Er habe zudem bei seinen Festnahmen öfters falsche Namen angegeben und sei jeweils nur für kurze Zeit festgehalten worden. In der Anhörung habe er erklärt, wann er das letzte Mal in direkten Kontakt mit den iranischen Behörden gekommen sei, nämlich ein Jahr vor seiner Ausreise im Monat Moharam. Er habe zudem in der BzP erwähnt, dass er einmal im Jahr 1388 verhaftet und danach immer wieder vorgeladen worden, jedoch nur einmal im Gefängnis gewesen sei. Dies stelle keinen Widerspruch dar zu seinen Aussagen in den Anhörungen. In jenen habe er angegeben, dass er nur einmal wegen seiner politischen Aktivitäten in Untersuchungshaft gewesen sei, ansonsten aber aus verschiedenen Gründen festgehalten, für einige Stunden auf den Posten gebracht und ausgefragt worden sei.

Seine zu Beginn eher deskriptiven Aussagen betreffend die während der Haft erlittenen Folterseien damit zu erklären, dass er diese gut verarbeitet habe und keine Posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne vorliege. Am Ende seiner Ausführungen habe er jedoch geweint, als er davon berichtet habe, dass er sich nackt habe hinstellen müssen und dabei ausgelacht worden sei. Ein persönlicher Bezug sei somit erkennbar. Auch habe er erklärt, wie sich sein Verhalten während der Inhaftierung aufgrund des anhaltenden Drucks verändert habe. Weiter habe er von seinen damaligen Suizidgedanken berichtet und angegeben, mit welchen persönlichen Informationen er von den Personen, die ihn gefoltert hatten, konfrontiert worden sei. Seine Angaben zur Folter würden gestützt durch die sichtbaren Narben, welche von den Verletzungen mit Zigaretten und scharfen Gegenständen stamme. Er wisse aufgrund der getragenen Augenbinde zwar nicht genau, wo er inhaftiert gewesen sei, vermute jedoch, dass es sich dabei entweder um (...) oder die (...) gehandelt habe. Somit sei unklar, inwiefern er sich diesbezüglich substantiierter hätte ausdrücken sollen. Zudem habe er die Frage, unter welchen Bedingungen er aus der Haft entlassen worden sei, detailliert beantwortet. Zu seiner Freilassung an sich sei er hingegen gar nicht befragt worden. Er habe sich jedoch zu den Konsequenzen geäussert, welche die Haft mit sich gebracht habe.

Zu seiner letzten Verhaftung habe er den Wortwechsel mit dem Angehörigen der Basij direkt wiedergegeben, sowie den Ort, wo das Gespräch stattgefunden habe, wo genau er festgenommen worden sei, zu welchem Stützpunkt er gebracht worden sei, wie dieser ausgesehen habe und was er dort habe tun müssen, beschrieben. Die Fragen nach den Schauplätzen des Vorfalls habe er beantwortet und den Wortlaut des Erklärungsschreibens angegeben. Nach inneren gedanklichen Vorgängen oder Ähnlichem sei er nicht gefragt worden. Der diesbezügliche aufgeführte Widerspruch sei als geringfügig zu bezeichnen, und er habe wahrscheinlich die Situation zuerst verwechselt. Er sei einige Male aus verschiedenen Gründen angehalten und mitgenommen worden, dabei habe er wiederholt etwas unterschreiben müssen. Auch seine Aussagen hinsichtlich des Vorfalls, bei dem sein Freund C._______ verhaftet worden sei, seien detailliert und erlebnisgeprägt. Die Beamten habe er in dieser Situation insbesondere aufgrund ihres Fahrzeuges und des Nummernschilds erkannt. In der zweiten Anhörung habe er zudem angeführt, dass seine Familie auf dem Zettel der Personen der Sepah, die nach ihm gesucht hätten, das Logo des Stützpunktes von (...) erkannt hätten. Bis heute habe er trotz wiederholter Nachfrage keine Nachricht von C._______ erhalten. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass dieser seinen Namen unter Druck preisgegeben habe.

Zu seinen Aktivitäten in den sozialen Medien führte der Beschwerdeführer aus, dass er B._______ über dessen YouTube-Kanal namens (...) bereits kennengelernt habe, als er noch im Iran gewesen sei. Damals hätten sie sich über Kommentare bei YouTube ausgetauscht. In der ersten Anhörung habe er im Detail ausgeführt, wie der von F._______ initiierte Telegram-Kanal funktioniert habe und was die erarbeiteten Inhalte der Gruppe gewesen seien. Nur die Administratoren hätten Inhalte teilen können. Sie hätten sich jeweils online ausgetauscht, miteinander diskutiert und Inhalte vorbereitet, welche nachher auf dem Telegram-Kanal veröffentlicht worden seien. Es gebe keine definierte Organisationsstruktur, weshalb er darüber auch keine weiteren Angaben habe machen können. Er habe aber die Ideen ausführlich erläutert, welche durch diese Gruppe und insbesondere durch die Administratoren entwickelt worden seien. Sie hätten einen Entwurf für ein neues politisches System entwickelt, welches Ähnlichkeiten mit dem Föderalismus aufweise. Sie hätten dann versucht, den Menschen ihre Rechte bekannt zu machen und mit der Zeit angefangen, praktische Aktivitäten zu fördern. Der Beschwerdeführer habe zwei der anderen Administratoren mit ihren richtigen Namen (B._______ und G._______) gekannt. Beide befänden sich im Ausland, weshalb auch keine Gefahr bestehe, wenn ihre Namen bekannt würden. Die anderen Administratoren befänden sich hingegen noch im Iran, weshalb ihre Namen geschützt würden. Nur B._______ kenne alle Administratoren. Er (der Beschwerdeführer) habe seinen Namen auch aus dem Grund bekannt gegeben, weil er sich in der Schweiz in Sicherheit wähne. Auf die am 26. Juli 2018 eingereichten Beweismittel sei er in den Anhörungen gar nicht angesprochen worden. Nachdem er und seine Familie bedroht worden seien, habe er die Gruppe von B._______ verlassen. Zudem lasse sein psychischer Zustand es nicht zu, weiterhin sieben bis acht Stunden für die Gruppe zu arbeiten. Auf seinen zwei lnstagram-Accounts ([...]) habe er viele regimekritische Beiträge geteilt. Diese seien weiterhin ersichtlich, auch wenn er die Accounts aktuell nicht mehr sehr aktiv betreibe. Er habe sich auch dadurch exponiert, dass er einen kritischen Zeitungsartikel in der Schweiz veröffentlicht habe. Seit der Wahl Rohanis im August 2013 würden gegen kritische Nutzer der sozialen Netzwerke besonders harte Strafen verhängt, selbst wenn sich diese nur niederschwellig politisch betätigen würden.

Im Hinblick auf seine religiöse Haltung führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Ablehnung gegenüber der Verschmelzung von Religion und Politik, wie sie im Iran geschehe, auf Instagram immer wieder kundgetan habe. Er sei deshalb als verräterisch und religionslos bezeichnet worden. Nur weil er keine extreme Haltung gegenüber Personen einnehme, welche eine Religion ausübten, könne nicht darauf geschlossen werden, dass er keine verfestigte innere Überzeugung als Atheist und Agnostiker habe. Als Religionsloser werde er als Gefahr für den Islam angesehen.

Insgesamt habe er sich in vielerlei Hinsicht wiederholt exponiert und als politischer und regimekritischer Mensch positioniert.

4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass aus der Beschwerde nicht hervorgehe, welche Aspekte einer mangelhaften Kommunikation zwischen der befragenden Person und derjenigen, welche den Entscheid verfasst habe, konkret gemeint seien. Es sei nicht ungewöhnlich, dass eine Anhörung nicht von derselben Person geleitet werde, die den Entscheid verfasse. Der Entscheid basiere auf dem Inhalt der Äusserungen der asylsuchenden Person und nicht auf nonverbalen Aspekten, welche ein schriftliches Protokoll nur in den Grundzügen wiederzugeben vermöge. Den körperlichen Verletzungen des Beschwerdeführers könne kein grosser Beweiswert beigemessen werden, da unklar sei, wie diese entstanden seien. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung des SEM nicht zu widerlegen.

4.4 In der Replik brachte der Beschwerdeführer vor, dass der durch die verschiedenen Personen bei der Anhörung und der Entscheidverfassung entstandene Informationsverlust betreffend nonverbale Kommunikation (beispielsweise, dass er geweint habe bei der Schilderung der Folter) berücksichtigt werden müsse. Woher seine Verletzungen stammten, könne entgegen den Ausführungen des SEM mittels eines Gutachtens eines Sachverständigen überprüft werden, was eine Behörde, welche am Vorliegen von Folterspuren zweifle, von Amtes wegen veranlassen könne. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen.

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete - nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen.

Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung, kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend sein Engagement in den sozialen Medien nur schwer fassbar geblieben ist. Zwar decken sich seine Erklärungen (vgl. A27 F34 ff. F39 S. 11 f.; A32 F17 ff. S. 6 f.) im Wesentlichen mit den öffentlich zugänglichen Informationen über den Hauptakteur der Gruppe, den im Exil lebenden Dichter und Schriftsteller B._______ und seiner regimekritischen Bewegung «(...)» (vgl. den Wikipedia-Eintrag zu (...), https://en.wikipedia.org/wiki/(...), abgerufen am 31. März 2022). Allerdings sind die Angaben des Beschwerdeführers seiner eigenen Rolle und Funktion als «Administrator» in der Organisation wenig aussagekräftig und es wird nicht klar, warum gerade er als Administrator fungiert habe, worin explizit seine Aufgaben bestanden habe und inwiefern er sich bereits im Iran besonders exponiert haben sollte (vgl. A27 F37, F39 S. 12 ff.; A32 F20 f.). Trotz sehr wortreicher Erläuterungen bleibt das Vorbringen rund um diese Aktivitäten schwammig und wenig konkret. So wird bezüglich der geschilderten Aktionen gegen Mitglieder der Geheimpolizei aus seinen Aussagen nicht klar, ob er selbst an diesen teilgenommen hat, oder ob es sich lediglich um Beschreibungen der Aktivitäten anderer handelt (vgl. A27 F37, F39 S. 12 ff.). Zudem erklärte er auch auf Nachfragen nicht nachvollziehbar, warum gerade er von Spitzeln des iranischen Regimes bedroht worden sein sollte und Probleme mit den Behörden bekommen habe (vgl. A32, F23 ff.).

5.2 Betreffend die übrigen politischen Aktionen des Beschwerdeführers, angefangen mit seinen Protesten anlässlich der Wahlen im Jahr 2009 und der darauffolgenden Inhaftierung, ist Folgendes festzuhalten: Obwohl der Beschwerdeführer auch hier sehr wortreich erklärt, gelang es ihm in den Anhörungen auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht, die wichtigsten Ereignisse chronologisch darzulegen. Dabei handelt es sich bei den geschilderten Ereignissen, die zu der Ausreise aus dem Iran geführt hätten (Verhaftung, Inhaftierung und Folter im Zusammenhang mit seiner Funktion als Mitglied einer oppositionellen Gruppe, anschliessend mehrere Festnahmen), nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um einschneidende Erlebnisse, bei welchen erwartet werden darf, dass sie in den Grundzügen schlüssig und nachvollziehbar beschrieben werden können. Sehr wesentlich erscheint dabei der Aspekt, dass der Beschwerdeführer die Dauer seiner Haft einmal mit zwei Monaten und zweimal mit 40 Tagen beziffert hat (A7 7.01; A27 F31, F33; A32 F29). Ferner gab er in der BzP an, einmal im Jahr 1388 verhaftet und danach immer wieder vorgeladen worden zu sein (A7 7.01 f.). Sie hätten ihn angerufen und gesagt, er solle «dorthin» gehen. In Haft sei er nur einmal gewesen. Im Widerspruch dazu will er gemäss seinen Aussagen in den Anhörungen mehrere Male festgenommen und befragt worden sein (A27 F41; A32 F29 und F32).

Nach Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeits-elemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend aufgeführten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht im Ergebnis zustimmt (vgl. E. 4.1).

5.3 Über die vorinstanzlichen Erwägungen hinaus ist zudem festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch aus weiteren als den von der Vor-instanz festgehaltenen Gründen nicht gelungen ist, seine Inhaftierung und die darauffolgenden kurzzeitigen Festnahmen glaubhaft darzulegen. Ausschlaggebend ist zudem, dass der Beschwerdeführer auch auf mehrfache Aufforderung hin nicht in der Lage war, die einzelnen Festhaltungen und Verhaftungen zeitlich einzuordnen (A32 F28 ff.). Vielmehr widersprach er sich beim entsprechenden Versuch selbst, indem er angab, er sei das letzte Mal im Monat Moharam verhaftet worden und nach dieser Verhaftung ausgereist (A32 F29), um danach auf Frage, was er anschliessend unternommen habe, anzugeben, dass nachher das Ereignis beim Parolen-Schreiben mit seinem Freund C._______ stattgefunden habe, nach welchem er sich versteckt habe (A32 F35). In der BzP und in der ersten Anhörung hingegen hatte er angegeben, dieser Vorfall habe sich im Jahr 2009 (persischer Kalender: 1388) im Monat Khordad ereignet (A7 7.01; A27 F30), was nicht miteinander vereinbar ist. Weiter muss einerseits aus seinen Angaben in der BzP geschlossen werden, dass er im «Evin»-Gefängnis inhaftiert gewesen sein will («Dann wurde ich verhaftet und gefoltert. [...]. Mein Bruder wurde auch im Gefängnis Evin inhaftiert.»; vgl. A7 7.01). Andererseits gab er in den Anhörungen an, dass er aufgrund einer sowohl bei der Verhaftung als auch bei der Freilassung getragenen Augenbinde nicht wisse, wo er inhaftiert gewesen sei (A32 F44). Seine diesbezüglichen Aussagen sind demnach als unglaubhaft zu erachten.

5.4 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Ausführungen zu den Glaubhaftigkeitselementen erschöpfen sich grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Sachverhalts. Als Rechtfertigung für die Widersprüche werden sodann angebliche Verfahrensmängel aufgeführt, die diese Widersprüche aber nicht zu erklären vermögen.

5.5 Soweit der Beschwerdeführer seine unsubstantiierten Angaben damit zu erklären versucht, es seien wesentliche Aspekte der Kommunikation nicht berücksichtigt worden, da die Verfügung nicht vom Befrager verfasst worden sei, ist festzustellen, dass eine entsprechende Personalunion zwar empfehlenswert ist, es sich dabei aber nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Aus den Akten ist denn - wie das SEM in der Vernehmlassung zu Recht ausführte - auch nicht ersichtlich, inwiefern beispielsweise die vom Beschwerdeführer in den Anhörungen gezeigten Gefühlsregungen zu einer anderen Einschätzung der Vorbringen geführt hätten, wenn der Befrager die Verfügung selbst verfasst hätte.

Im Hinblick auf die gemäss dem Beschwerdeführer mangelhafte Beweiserhebung (notwendige Erstellung eines Gutachtens betreffend Folterspuren am Körper) ist einerseits festzustellen, dass das SEM angesichts der erkennbaren Unglaubhaftigkeitselemente nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zur Erstellung des Sacherhalts zu veranlassen (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Andererseits ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltserstellung zu verweisen (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes stösst deshalb ins Leere und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

5.6 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine asylbeachtliche Verfolgung erlitten beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist demnach anzunehmen, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgelegen haben und eine Furcht vor Verfolgung auch zum heutigen Zeitpunkt nicht objektiv begründet erscheint. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet. Er habe in der Schweiz an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen, und zudem bestünden seine Accounts in den sozialen Medien nach wie vor, obwohl er nicht mehr sehr aktiv sei.

6.2 Gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29
E. 5.1; 2009/28 E. 7.1).

6.3 Es ist bekannt, dass die iranischen Behörden ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger im Ausland überwachen, insbesondere politisch aktive Iranerinnen und Iraner (vgl. dazu etwa das Referenzurteil des BVGer
D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2, sowie die Urteile des BVGer
E-5292/2014; E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4 m.w.H.;
D-5947/2019 vom 21. Juli 2021 E. 6.4). Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob durch die exilpolitischen Aktivitäten eine ernsthafte Gefahr im Sinne des Asylgesetzes entsteht. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konzentrieren sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen, welche über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten vorgenommen haben, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.

6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen und Kundgebungen reichen nicht aus, um von einer im Fall der Rückkehr auch objektiv begründeten Furcht vor Repressalien der iranischen Behörden auszugehen. Weder aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien, auf denen er unter anderem mit einem Plakat «Freiheit für Iran» oder mit dem ebenfalls als Beweismittel eingereichten Flyer (A19) mit regimekritischen Inhalten zu sehen ist, noch aus dem in der zweiten Anhörung erwähnten Video, in welchem er in einer kurzen Sequenz ebenfalls mit einem Plakat erkennbar ist, wird erkennbar, dass sich sein Auftreten anlässlich dieser Veranstaltungen von den anderen Teilnehmenden unterscheiden oder er in besonderer Weise auffallen würde. Zudem führte er selbst aus, er sei seit seiner Einreise in die Schweiz in den sozialen Medien nicht mehr sehr aktiv. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder der Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmende an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Das von ihm geltend gemachte politische Engagement in den sozialen Medien wurde zudem seinen Angaben zufolge grösstenteils nicht erst in der Schweiz begründet, sondern bereits im Iran. Somit fällt es nicht unter Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG. Wie bereits unter E. 5 ausgeführt, ist das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatstaat als politischer Aktivist bekannt gewesen und deshalb verfolgt worden, unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er durch seine niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als profilierter politischer Regimegegner wahrgenommen wird.

6.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.

8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2

8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3

8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet.

8.3.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise selbständig in einem Möbelgeschäft tätig und verfügt über eine reiche Arbeitserfahrung (vgl. A7 1.17.05). Zudem stammt er aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann (A7 1.16.04; A27 F11).

8.3.4 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

Den eingereichten Arztberichten ist nicht eindeutig zu entnehmen, an welchen psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführer leidet. Während in einem früheren Bericht aus dem Jahr 2019 die Rede davon ist, dass er nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, was positiv für den Heilungsverlauf gewertet wurde (vgl. Arztbericht der Psychiatrie-Dienste [...] vom 6. September 2019, A39), diagnostizierte ihm der spätere behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie das Vorliegen einer solchen (vgl. Arztbericht der (...) vom 14. November 2020, Beschwerdeakte 7). Der Beschwerdeführer selbst macht auf Beschwerdeebene geltend, er leide nicht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung «im engeren Sinne». Unbestritten ist hingegen, dass er sich zwischen 2. Februar 2021 und 23. März 2021 wegen Depressionen in stationärer Behandlung in einer psychiatrischen Klinik befand (vgl. Eintrittsmeldung vom 25. Januar 2021 sowie Austrittsbericht vom 5. Mai 2021 der Klinik (...), Beschwerdeakten 10 und 12). Gemäss dem eingereichten Bericht der Ernährungsberaterin verlor er aufgrund seiner psychischen Verfassung stark an Gewicht und musste deswegen behandelt werden (Bericht der (...) vom 10. Mai 2021, Beschwerdeakte 11).

Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran nicht eine gleichermassen engmaschige psychologische Unterstützung erhalten wird wie in der Schweiz. Eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation ist dadurch nicht ausgeschlossen. Jedoch weist das Gesundheitssystem im Iran weist generell ein relativ hohes Niveau auf (vgl. WHO, Health profile 2015, Islamic Republic of Iran, S. 21 ff., https://rho.emro.who.int/sites/default/files/Profiles-briefs-files/EMROPUB_
EN_19265-IRN.pdf, abgerufen am 31. März 2022; vgl. auch BVGer
E-4597/2020 E. 11.2.3). Dies gilt auch für die Behandlung psychischer Krankheiten. So sind im Iran mehr als 1'800 Psychiater tätig und über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Abteilungen in Spitälern vorhanden und es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung zur Behandlung der diagnostizierten PTBS (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).

8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a);
g  dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a.
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22
4    ...23
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Dieser ist ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 17. Juni 2020 werden ein Arbeitsaufwand von 9 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie Auslagen (einschliesslich Dolmetscherkosten) in der Höhe von Fr. 225.- ausgewiesen. Während der Arbeitsaufwand und die Auslagen als gerechtfertigt erscheinen, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, des nach Eingabe der Kostennote entstandenen Arbeitsaufwands für die Beweismitteleingaben, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
- 13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2452/2020
Date : 11. Mai 2022
Published : 20. Mai 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2020


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  7  8  44  54  93  105  106  108
AsylV 2: 75
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  3  9  13
VwVG: 5  12  13  48  49  52  63  65
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2014/26 • 2013/37 • 2011/50 • 2011/24 • 2011/9 • 2009/29 • 2009/28 • 2008/34
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AS
AS 2016/3101