Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-6821/2008
{T 0/2}

Urteil vom 11. Mai 2010

Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien
K._______,
vertreten durch Dr. iur. Urs Tschaggelar, Fürsprech und Notar, Schützengasse 15, 2540 Grenchen,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1962) reiste am 12. Juli 1982 in die Schweiz ein, wo er zwei Tage später die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1942) heiratete, die Mutter der am 10. März 1981 in Grenchen geborenen gemeinsamen Tochter Y._______. B._______ war noch bis zum 10. November 1981 mit einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In der Folge erhielt er vom Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.

B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer anfangs Februar 1992 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), welchem das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) wegen einer nicht gelöschten Vorstrafe keine Folge gab.

Am 2. Oktober 1995 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte Einbürgerung. Weil er gemäss einem Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 17. August 1996 beabsichtigte, im Falle des Erhalts des Schweizerpasses ohne Frau und gemeinsames Kind für immer in die Türkei zurückzukehren und nach wie vor eine ungelöschte Vorstrafe bestand, signalisierte das Bundesamt am 3. Oktober 1996, es werde das Gesuch abweisen und schrieb dieses am 18. Dezember 1996 als gegenstandslos ab. Auch einem dritten derartigen Begehren vom 16. Dezember 1997 war kein Erfolg beschieden.

C.
Am 30. November 2001 stellte der Beschwerdeführer ein viertes Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 2. September 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG führen kann.

Am 16. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er das kantonale Bürgerrecht von Bern sowie das Gemeindebürgerrecht von W._______/BE.

D.
Am 13. Mai 2008 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz und orientierte darüber, dass der Beschwerdeführer Vater dreier ausserehelicher Kinder sei. Sie entstammten alle der Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen Z._______ (geb.1976). Die Töchter seien am 31. Dezember 1996 (M._______), am 20. Januar 1998 (A._______) bzw. am 23. Mai 2004 (E._______) in der Türkei geboren und vom Betroffenen dort anerkannt worden.

E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 23. Mai 2008 ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung veranlasste die Vorinstanz beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern ergänzende Abklärungen. Vom Recht auf Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 24. Juni 2008 Gebrauch. In diesem Zusammenhang erklärte er, derzeit noch mit seiner Schweizer Ehefrau zusammenzuleben, dass aber ein Scheidungsverfahren hängig sei.

Der Ehegattin ihrerseits wurden schriftlich zu beantwortende Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den drei in der Türkei wohnhaften ausserehelichen Kindern unterbreitet. Sie äusserte sich dazu mit Schreiben vom 10. Juli 2008 und 19. Juli 2008. Der Beschwerdeführer verzichtete auf ergänzende Bemerkungen hierzu.

F.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 3. Oktober 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

G.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.

H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2008 stellt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und von der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei abzusehen.

Am 2. Dezember 2008 legte der Rechtsvertreter einen vom 13. April 2000 datierenden Zwischenbericht der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn über seinen Mandanten und am 6. Januar 2009 einen entsprechenden ärztlichen Bericht vom 30. Dezember 2008 ins Recht.

I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde.

J.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar 2009 an seinen Anträgen fest.

Am 4. August 2009 reichte der Parteivertreter den Vorbescheid der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2009 nach.

K.
Die Ehe des Beschwerdeführers mit B._______ ist vom Richteramt S._______ in der Zwischenzeit geschieden worden. Gemäss den Informationen des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern vom 15. April 2010 hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2009 in der Türkei Z._______, die Mutter der drei ausserehelichen Kinder, geheiratet.

L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).

3.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Gygi, a.a.O., S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimatkantons Bern für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.

6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben könne. Sie schliesst dies vor allem aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Landsfrau Z._______ kurz vor der erleichterten Einbürgerung die Tochter E.______ gezeugt hat. Hinzu komme, dass er mit der selben Frau bereits in den Jahren 1996 und 1997 aussereheliche Kontakte unterhalten habe. Daraus seien die beiden Mädchen M._______ und A._______ hervorgegangen. Der Gesetzgeber gehe von einem traditionellen Eheverständnis aus. Aussereheliche Kontakte entsprächen nicht den Vorstellungen einer stabilen zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft. Spätestens seit der Zeugung des dritten Kindes könne nicht mehr angenommen werden, es habe sich hierbei um blosse Seitensprünge oder Ausrutscher gehandelt. Vielmehr deute das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Planmässigkeit hin, welche unter anderem das Ziel verfolgt habe, die "türkische Familie" so lange zu kaschieren, bis der Betroffene das Schweizer Bürgerrecht auf sicher habe. Das Doppelleben in zwei Ländern bzw. zwei sozialen Systemen habe ihm im Übrigen Vorteile gebracht. Dank der Invalidenrente habe er beispielsweise keiner Arbeit mehr nachgehen müssen und dadurch Zeit gehabt, seine Töchter vierteljährlich in der Türkei zu besuchen und sie finanziell zu unterstützen. Im Jahre 1996 habe er noch beabsichtigt, ohne seine schweizerische Ehefrau und die gemeinsame Tochter Y._______ in die Türkei zurückzukehren. Wegen der fraglichen Auswanderungspläne habe er damals keinen Schweizer Pass erhalten. Eventuell hätten sich die Ehegatten darauf geeinigt, ihre eheliche Gemeinschaft solange aufrecht zu erhalten, bis der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert und die Frist zu deren Nichtigerklärung abgelaufen sei. Hierfür spreche die Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens im März 2008. Aus den Antworten der Schweizer Gattin werde ersichtlich, dass sie sich mit der ganzen Situation abgefunden habe. Faktisch habe der Beschwerdeführer ein bigames Leben geführt, was in der Schweiz nicht erlaubt sei. Er habe demnach sowohl gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen als auch das Bürgerrecht gemäss Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erschlichen.

6.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2008 dagegen, sein Mandant habe die Kinder M._______ und A._______ im massgeblichen Einbürgerungsgesuch vom 30. November 2001 erwähnt und folglich nichts verschwiegen. Die Nichtigerklärung könne sich somit einzig auf die Tatsache stützen, dass am 23. Mai 2004 mit E._______ eine dritte Tochter zur Welt gekommen sei. Dies sei dem Beschwerdeführer allerdings zum Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuches und insbesondere der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 2. September 2003 noch gar nicht bekannt gewesen. Er habe also auch in dieser Hinsicht nicht die Unwahrheit gesagt, sondern während des Einbürgerungsverfahrens jederzeit mit offenen Karten gespielt. Auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Invalidenrente und zum Vorwurf des Profitierens von zwei sozialen Systemen stellten unter Beweis, dass die angefochtene Verfügung auf Mutmassungen anstatt auf Tatsachen beruhe. Der Beschwerdeführer beziehe schon lange eine IV-Rente. Ein Zusammenhang mit der Einbürgerung bestehe eindeutig nicht. Abgesehen davon habe er die Invalidität nicht gesucht, sei er doch am 5. Juli 1995 unverschuldet Opfer eines Verkehrsunfalles geworden. Mit der Schweizer Ehefrau habe er eine gute Ehe geführt. Die gemeinsame Tochter Y._______ sei von beiden Elternteilen recht erzogen worden und heute beruflich erfolgreich. Daneben habe die Gattin noch drei Fehlgeburten erlitten. Nicht verschwiegen werden solle, dass das familiäre Umfeld in seiner Heimat indirekt Druck auf ihn ausgeübt habe, damit er mit einem Sohn einen Stammhalter präsentiere. Dies sei offenbar auch der Grund für die ausserehelichen Kinder in der Türkei gewesen. Dennoch sei das Eheleben im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt und erfüllt gewesen. Die Ehegatten hätten auch danach gemeinsam Ferien unternommen.

7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 1982 in die Schweiz einreiste. Am 14. Juli 1982 verheiratete er sich mit der um rund 19 ½ Jahre älteren Schweizer Bürgerin B._______. Die gemeinsame Tochter Y._______ war bereits zuvor, am 10. März 1981, in Grenchen zur Welt gekommen. Eine frühere Eheschliessung war, da die Ehefrau bis zum 10. November 1981 mit einem Schweizer verheiratet gewesen war, nicht möglich. Weitere Kinder sind aus dieser Beziehung nicht hervorgegangen. Den Angaben des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 24. Juni 2008 zufolge, hatte die Schweizer Gattin insgesamt drei Fehlgeburten (1983, 1985 bzw. 1987) und konnte danach keine Kinder mehr kriegen. Die inzwischen volljährige Y._______ lebt heute in Kanada.

Nach seiner Einreise im Sommer 1982 arbeitete der Beschwerdeführer lange Zeit als Magaziner in einem Grenchener Unternehmen. Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Juli 1995 wurde er teilweise arbeitsunfähig. Sein Invaliditätsgrad betrug ursprünglich 55 %, gemäss Vorbescheid der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn vom 16. Juli 2009 wurde er rückwirkend ab 1. September 2008 auf 60 % erhöht.

Wie sich dem Sachverhalt entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer viermal, wovon dreimal ohne Erfolg, um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG ersucht. Das zweite Einbürgerungsgesuch vom 2. Oktober 1995 wurde insbesondere deshalb abgewiesen, weil er laut den Abklärungen der Kantonspolizei Solothurn danach vorgehabt hätte, definitiv in sein Heimatland zurückzukehren. Frau und Kind wären hier geblieben. Von einem Schweizerpass soll er sich in der Türkei Vorteile versprochen haben. Im Rahmen des vierten Einbürgerungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2003 dann doch noch erleichtert eingebürgert. In diesem Zusammenhang gaben die Ehegatten am 2. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft ab.

Aktenmässig erstellt ist ferner, dass der Beschwerdeführer mit der um 14 Jahre jüngeren Landsfrau Z._______ drei aussereheliche Kinder gezeugt hat, die zwischen Dezember 1996 und Mai 2004 geboren und von ihm anerkannt wurden (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. D). Derweil sich im dritten Einbürgerungsgesuch vom 16. Dezember 1997 kein Hinweis auf aussereheliche Kinder findet, hat der Betroffene die beiden älteren in der Türkei geborenen Kinder M._______ und A._______ im letzten Gesuch vom 30. November 2001 erwähnt und hierzu erklärt, die elterliche Gewalt werde von den Grosseltern ausgeübt. Im Informationsbericht des Oberamtes X.________ vom 17. April 2003 figurieren sie hingegen nicht. Die jüngste Tochter E._______ kam nach der erleichterten Einbürgerung zur Welt. Letzterer Umstand wurde allerdings erst bekannt, als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2008 verlangte, die drei in der Türkei geborenen Kinder seien im Standesregister der Schweiz einzutragen. Gestützt auf diese Registrierungsbegehren hat der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das BFM mit Schreiben vom 13. Mai 2008 denn in der Folge gebeten, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu prüfen.

Während des Nichtigkeitsverfahrens liess der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2008 verlauten, die im gleichen Dorf wie er aufgewachsene Z._______ seit seiner Kindheit zu kennen. Das Verhältnis zu ihr bestehe seit 1994 und seine Ehefrau habe im gleichen Jahr davon erfahren. Da er die mit ihr gezeugten Kinder nicht in die Schweiz nehmen könne, besuche er sie regelmässig, "z.B. jedes Quartal". Sie wohnten zusammen mit der Mutter bei seinen Eltern, denen er dafür Geld gebe. Mit Z._______ sei er jedoch weder verlobt noch verheiratet, auch nicht nach türkischem Brauch. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe er, was die jüngste Tochter anbelange, nichts von einer Vaterschaft gewusst. Er habe damals auch nicht die Absicht gehabt, mit Z._______ Kinder zu haben oder sie zu heiraten und somit absolut wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Die Ehe mit seiner Schweizer Gattin sei im Einbürgerungsverfahren intakt gewesen und sie hätten den gemeinsamen Haushalt nach der Einbürgerung noch während fünf Jahren fortgeführt. Nach der Geburt der Tochter M._______ habe er sich entschuldigt. Seine Schweizer Ehepartnerin habe ihm daraufhin verziehen. Nun hätten sie die Scheidung eingereicht, die voraussichtlich im September 2008 ausgesprochen werde.

Die frühere Gattin des Beschwerdeführers ihrerseits wurde im Juli 2008 zweimal als Auskunftsperson schriftlich befragt. Sie erklärte, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1994 nach der Rückkehr aus der Türkei merkwürdig gewesen sei. Seine Eltern hätten ihn verkuppelt. Über die ausserehelichen Kinder sei sie jeweils kurz nach der Geburt informiert worden. Sie habe darauf nicht reagiert, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die gemeinsame Tochter Y._______. Während der Ehe seien sie jährlich mit dem Wohnmobil ins Tessin oder den Kanton Graubünden in die Ferien gefahren. Mit dem Beschwerdeführer in die Türkei begeben habe sie sich letztmals 1993. Berufsbedingt habe sie wenig Ferien gehabt. Zudem sei sie oft bei Kolleginnen gewesen. Die Ehe sei aber normal verlaufen und sie hätten ein gutes Einvernehmen gehabt. Den Impuls zur Scheidung habe sie gegeben, da sie sich in letzter Zeit auseinandergelebt hätten. Sie wollten aber auch in Zukunft, bei Ferien und anderen Gelegenheiten, mit ihrer Tochter Y._______ zusammen sein.

Bekannt ist schliesslich, dass sich der Beschwerdeführer im vergangenen Sommer in seinem Heimatland mit der Mutter der drei ausserehelichen Kinder verheiratet hat.

7.2 Das Zeugen dreier ausserehelicher Kinder während der Ehe mit der Schweizer Ehefrau, die Geburt der dritten ausserehelichen Tochter wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung, die vom Beschwerdeführer gesetzten, auf ein Doppelleben hinauslaufenden Prioritäten, der grosse Altersunterschied und das Aussageverhalten der Beteiligten begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Beschwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis erbringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Ereignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehelichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

8.
8.1 Der Rechtsvertreter argumentiert vorweg, sein Mandant habe von der dritten ausserehelichen Tochter noch nichts wissen können, als er erleichtert eingebürgert worden sei. Dieser Einwand greift zu kurz. Wohl wurde die Tochter E._______ erst im Mai 2004, also etwa sieben Monate nach der am 16. Oktober 2003 erfolgten erleichterten Einbürgerung, geboren. Das bedeutet aber ebenfalls, dass dieses Kind ungefähr im August 2003 gezeugt worden sein muss; der Beschwerdeführer hatte mithin just zu jener Zeit ausserehelichen Intimkontakt, als er am 2. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der Ehe unterzeichnete. Wie bereits dargetan, handelte es sich hierbei nicht um eine wildfremde Person, sondern die ihm von seiner Jugendzeit her bestens bekannte Z._______, ihres Zeichens Mutter der beiden anderen ausserehelichen Kinder. Seinen eigenen Angaben zufolge pflegt er mit ihr bereits seit 1994 ein Verhältnis. Hätte die Einbürgerungsbehörde gewusst, dass der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens mit einer Gefährtin (mit Folgen) fremd gegangen ist, von der er schon zwei Kinder hat und mit der er auch sonst eng verbunden ist, wäre er damals zweifelsohne nicht erleichtert eingebürgert worden. Die Zweifel an der behaupteten Stabilität der ehelichen Gemeinschaft, die dadurch aufgekeimt wären, hätten stattdessen ergänzende Nachforschungen nach sich gezogen. Ausserehelicher Geschlechtsverkehr, noch dazu wenn er mitten im hängigen Einbürgerungsverfahren vollzogen wird, ist für die Behörde ungeachtet gewandelter Moralvorstellungen durchaus erheblich (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E. 6.3.5 und C-1198/2006 vom 1. April 2008 E. 7.1). Weiss die Partei, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt der Verfügung erfüllt sein müssen und erklärt sie, in einer stabilen Ehe zu leben, so hat sie die Behörde gestützt auf ihre Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht unaufgefordert darüber zu informieren, wenn diese Voraussetzungen nicht vollständig vorliegen (BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f.). Daran ändert nichts, dass es sich unter Umständen um sehr Persönliches handelt, das preisgegeben werden muss. Sind bestimmte Tatsachen, wie dies hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens der Fall ist, der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich, gebieten Treu und Glauben seitens der Partei, der Behörde die ersuchten Auskünfte bzw. Hinweise über einschlägige Tatsachen zu erteilen. Diese Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil des Betroffenen auswirkt (vgl. BGE 132 ll 113 E. 3.2 S. 115 f. oder das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.1). Von daher wäre der
Beschwerdeführer gehalten gewesen, das BFM über die neuerliche Schwangerschaft von Z._______ (wovon er unter den gegebenen Umständen doch wohl Kenntnis haben musste) und das nach der erleichterten Einbürgerung geborene, dritte aussereheliche Kind zu orientieren. Ob die schweizerische Ehegattin solches Gebaren akzeptiert oder verziehen (hätte), tut an dieser Stelle nichts zur Sache. Als entscheidend erscheint vielmehr, dass auf Seiten beider Partner - in concreto also auch auf Seiten des Mannes - ein authentischer Ehewille im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Praxis vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat deshalb wesentliche Tatsachen verschwiegen.

8.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann eingewendet, die Behörden hätten von der Existenz der beiden älteren ausserehelichen Kinder gewusst und den Beschwerdeführer trotzdem erleichtert eingebürgert. In der Tat werden die Töchter M._______ und A._______ im vierten Einbürgerungsgesuch erwähnt, allerdings mit der Bemerkung, dass sie von den Grosseltern aufgezogen würden, was so nicht stimmt (vielmehr wohnten sie zusammen mit der Mutter bei den Grosseltern). Wer die Kindsmutter ist, geht aus den entsprechenden Unterlagen nicht hervor. Zudem sind die Kinder im Informationsbericht des Oberamtes X._______ vom 17. April 2003 nicht aufgeführt. Anscheinend wurde angenommen, es habe sich um blosse Seitensprünge gehandelt. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der erleichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist aber so oder so nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung stattfindende Ereignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Feststellungen des Einbürgerungsverfahrens zu werfen. Ausserdem verhält es sich in Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann die vorgenannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet werden. Insofern ist es durchaus zulässig, von einem später erfolgten Ereignis auf eine frühere Unstabilität bzw. einen nicht vorhandenen zukünftigen Ehewillen zu schliessen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C- 143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1).

Ein solches Vorgehen war auch hier angebracht. Die angefochtene Verfügung stützt sich entgegen der Annahme des Rechtsvertreters keineswegs allein auf den Aspekt der Geburt des dritten ausserehelichen Kindes, sondern auf mehrere Fakten, die seither entweder neu hinzugekommen sind oder der verfügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht bekannt waren (nebst der Geburt der Tochter E._______ sind dies namentlich die Tatsache, dass sämtlicher ausserehelicher Nachwuchs von derselben Kindsmutter stammt, das zum Vorschein gekommene langjährige Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sowie die Prioritäten und Ziele, welche Letzterer in den vergangenen sechzehn Jahren gesetzt hat). Ein weiteres Element stellt in der Zwischenzeit die Heirat mit der Kindsmutter dar. Die aufgelisteten Vorkommnisse bilden - ex post betrachtet - zweifelsohne starke Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr intakt war.

8.3 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Einbürgerung liefert auch der Erklärungsversuch des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei seitens seiner türkischen Familie indirekt unter Druck gestanden, einen Stammhalter zu präsentieren. Besagter Hinweis bestärkt den Eindruck, dass der Betroffene eine Art Doppelleben geführt hat oder zumindest zweigleisig gefahren ist, um in den Genuss des Schweizer Bürgerrechts zu gelangen und dieses danach bis zum Ablauf der Frist zur Nichtigerklärung zu sichern. Nach schweizerischem Rechtsverständnis ist die Ehe eine auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete Lebensgemeinschaft (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 1C_48/2010 vom 15. April 2010 E. 3.4 und 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-261/2008 vom 27. Februar 2009 E. 7.4 und C-1801/2008 vom 20. Januar 2009 E. 6.3). Aus den Akten wird klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer parallel zu der Ehe mit der Schweizerin seit ungefähr 1994 ein Verhältnis zu einer Landsfrau - seiner heutigen Ehefrau - gepflegt hat. Diesem ausserehelichen Verhältnis entsprossen, wie mehrfach erwähnt, drei Töchter. Ursprünglich (Mitte der 90er-Jahre) beabsichtigte er sogar, ohne seine Schweizer Ehefrau und das Kind aus jener Beziehung in die Türkei zurückzukehren. Weil er damals keinen Schweizerpass erhielt, nahm er von einem solchen Vorhaben Abstand. Die Beteiligten haben sich in der Folge anderweitig arrangiert (siehe auch E. 8.4 weiter unten). Die wahre Bedeutung der Beziehung zur Kindsmutter und den drei türkischen Kindern offenbart nur schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich praktisch jedes Quartal einmal alleine in sein Heimatland begab (vgl. Stellungnahme vom 24. Juni 2008 oder Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. Juli 2008) und er seine Angehörigen dort regelmässig finanziell unterstützte. Mit seiner Schweizer Ehepartnerin, die 34 Jahre älter ist als seine jetzige türkische Ehefrau, weilte er letztmals 1993 in der Türkei. Die aufgelisteten Vorkommnisse berechtigten ohne weiteres zur Annahme, er habe daneben für ihn höherrangige oder zumindest gleichwertige Ziele verfolgt, denen er seine angeblich intakte Ehe unterordnete. Damit kann nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt werden, dass solche Umstände selbst nach einem permissiv-liberalen Massstab westeuropäischer Prägung den gängigen Vorstellungen über Ausgestaltung und Tragweite einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen.

8.4 Ferner wird geltend gemacht, die Ehe mit der Schweizer Gattin habe sowohl im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung als auch danach weiterhin funktioniert. Für den Beschwerdeführer entlastend wirkt sich vordergründig aus, dass die geschiedene schweizerische Ehefrau sich zu seinen Gunsten verwendet und dementsprechend ausgesagt hat. Zudem bestand das eheliche Verhältnis nach der Einbürgerung immerhin fünf Jahre fort. Allerdings ist zu bemerken, dass der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt, zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1490/2008 vom 8. März 2010 E. 6.3.2). Eine solche Konstellation liegt auch hier vor. Im Kontext der übrigen für die Tatsachenvermutung herangezogenen Indizien bestärken die schriftlichen Aussagen der Schweizer Ex-Gattin vom 10. bzw. 19. Juli 2008 den Eindruck, dass sie sich mit der Situation abgefunden hat und die Ehe im Laufe der Zeit vorab zu einer einvernehmlich aufrechterhaltenen Zweckbeziehung geworden ist. Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die Ehegatten zwischenmenschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April 2009 E. 6.4).

8.5 Die Wahl der Lebensform und damit verbunden die Gestaltung von Beziehungen steht einem Ehepaar selbstredend frei. Werden aus der Ausgestaltung der ehelichen Beziehung Ansprüche abgeleitet, beispielsweise im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der erleichterten Einbürgerung, müssen jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Die erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG knüpft, wie bereits erwähnt, an den Bestand nicht irgendeiner, sondern einer ehelichen Beziehung (vgl. dazu auch Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist daher nicht von Bedeutung, ob sich die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gut verstanden haben, sondern ob sie den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als Ehe weiterzuführen. Nach dem bisher Gesagten (vgl. E. 8.1 - 8.4 hiervor) ist davon auszugehen, dass eine solche eheliche Gemeinschaft in Tat und Wahrheit nicht bestand.

Bei dieser Sachlage erübrigen sich ergänzende Ausführungen zu einem eventuellen Zusammenhang zwischen Invalidenversicherungs- und Einbürgerungsverfahren sowie zum (aktenmässig nicht hinreichend erstellten) Vorwurf der Bigamie.

8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat zu entkräften vermögen. Zumindest von seiner Warte aus handelte es sich bei der ehelichen Gemeinschaft mit der schweizerischen Ex- Ehefrau - auch wenn der äussere Schein etwas anderes vorgibt - im massgebenden Zeitraum nicht mehr um eine wirklich intakte Beziehung. Mit dem Verheimlichen erheblicher Tatsachen bzw. der Nichtbekanntgabe von Änderungen des Sachverhalts hat er die erleichterte Einbürgerung erschlichen, weshalb diese zu Recht für nichtig erklärt wurde.

9.
Gemäss Art. 41 Abs. 3
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass das nach der erleichterten Einbürgerung geborene Kind des Beschwerdeführers von der Nichtigkeit betroffen ist. Gründe, die es rechtfertigen würden, es von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass dem Kind die Staatenlosigkeit droht, falls es von den Wirkungen der Nichtigerklärung nicht ausgenommen wird. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden.

10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 19

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 19. November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...] retour)
den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit den Akten [...] (in Kopie)
das Amt für Ausländerfragen des Kantons Solothurn, Abteilung Bewilligungen, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6821/2008
Date : 11. Mai 2010
Published : 25. Mai 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BZP: 40
BüG: 26  27  41  51
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  3
VwVG: 2  5  12  13  19  48  49  62  63
ZGB: 8  159
BGE-register
129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_201/2008 • 1C_48/2010 • 2A.451/2002 • 5A.9/2006
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