Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1180/2006
{T 0/2}

Urteil vom 11. März 2008

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.

Parteien
X._______,
vertreten durch Advokat Hans Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1969 in der Türkei, reiste am 6. Oktober 1987 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde am 13. Februar 1989 definitiv abgelehnt, wobei ihm eine Ausreisefrist bis zum 15. Mai 1989 angesetzt wurde. Der fremdenpolizeilichen Aufforderung, sich am 2. Juni 1989 zum Heimflug zu melden, kam er nicht nach und tauchte unter. Am 26. Mai 1989 wurde über ihn - aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen - eine dreijährige Einreisesperre verhängt. In der darauffolgenden Zeit verschaffte er sich unter Benutzung des Ausweises eines Cousins eine Beschäftigung in der Schweiz. Nachdem diese illegale Erwerbstätigkeit aufgrund eines Unfalls bekannt geworden war, verlegte er seinen Aufenthalt nach Deutschland. Auch dort stellte er ein Asylgesuch, welches abgelehnt wurde.
Am 21. November 1996 verheiratete sich X._______ in Hamburg mit der zehn Jahre älteren Schweizerin Y._______, konnte ihr mangels gültiger Reisepapiere aber nicht in die Schweiz folgen. Im Januar 1997 wurde er von Deutschland in die Türkei abgeschoben. Von dort aus reiste er am 12. April 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in Basel lebenden Ehefrau.
B.
Am 17. Juli 2000 erteilte Y._______dem Advokaten Dr. Philipp Dischler in Basel eine Vollmacht, in der als Betreff "Trennung und Scheidung" genannt wurde. Der Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom 21. Juli 2000 an das Ehegerichtspräsidium des Zivilgerichts Basel-Stadt mit den Anträgen, die Parteien zwecks Bestätigung und zwecks Regelung der Modalitäten des Getrenntlebens ins Eheverhör zu laden und der Ehefrau superprovisorisch die eheliche Wohnung zuzuteilen. In der darauffolgenden Verhandlung vom 8. September 2000 erliess das Gericht unter Ziffer 1 folgende Verfügung: "Den Ehegatten wird das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass sie bereits getrennt leben".
C.
Am 13. August 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung und unterzeichnete gleichzeitig eine Erklärung, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebe und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahm er unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigte er seine Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Eine gleichlautende Erklärung unterzeichneten er und seine Ehefrau im Verlaufe des Einbürgerungsverfahrens am 17. Juni 2002. Am 5. Juli 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von Attelwil (AG).
D.
Mit Schreiben vom 12. September 2003 reichte der Rechtsvertreter von Y._______ unter Vorlage der bereits für das Eheschutzverfahren erteilten Vollmacht beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Scheidungsbegehren ein; beigefügt war eine von beiden Eheleuten am 8. September 2003 unterzeichnete Scheidungskonvention. Inhaltlich hielten die Ehegatten u.a. fest, "dass sie seit dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben vom 8. September 2000 (...) nicht mehr dauernd zusammen gekommen sind". Die gerichtliche Anhörung der Eheleute fand am 11. November 2003 statt. Am 14. Januar 2004 wurde ihre Ehe rechtskräftig geschieden, wobei die erwähnte Scheidungsvereinbarung gerichtlich genehmigt wurde.
Aufgrund dieser Umstände leitete das BFM gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren ersuchte das Bundesamt das Zivilstandsamt Basel-Stadt darum, die geschiedene Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen. Der hierfür zuständige kantonale Bürgerrechtsdienst führte die Anhörung telefonisch durch und erstellte am 29. Dezember 2004 ein Fragen-Antwort-Protokoll. Y._______erklärte sich darin nicht bereit, ihren Ex-Ehemann mit ihren Aussagen zu konfrontieren.
E.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 forderte das Bundesamt X._______ auf, zur beabsichtigten Nichtigerklärung seiner Einbürgerung abschliessend Stellung zu nehmen. Seinem daraufhin bevollmächtigten Rechtsvertreter übersandte das BFM am 3. Februar 2005 die Verfahrensakten - ausgenommen das Protokoll der telefonischen Anhörung vom 29. Dezember 2004 - und gewährte ihm eine Frist von zwei Monaten zur Stellungnahme. Eine Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.
F.
Nachdem der Heimatkanton Aargau am 3. Januar 2006 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2006 dessen Einbürgerung für nichtig. Die Umstände der Eheschliessung zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau führten zu der Überzeugung, dass er sich von zweckfremden Motiven habe leiten lassen, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt zu sichern. Dafür sprächen - abgesehen von den laut Protokoll vom 29. Dezember 2004 erteilten telefonischen Auskünften der Ehefrau - mehrere Aspekte. Zum einen sei er nach Ablehnung seines Asylgesuchs illegal in der Schweiz geblieben, habe sich hier mithilfe eines fremden Ausweises eine Arbeit verschafft, seinen ausländerrechtlichen Status aber seiner Partnerin verschwiegen. Zum anderen habe er nach der erneuten Wegweisung aus der Schweiz in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, habe sich dort mit Y._______ verheiratet und auf diese Weise wieder die Möglichkeit des Aufenthalts in der Schweiz erhalten. Mit der Unterzeichnung seines Einbürgerungsgesuchs vom 13. August 2001 und der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 17. Juni 2002 habe X._______ wiederholt wahrheitswidrig erklärt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Diese Erklärung widerspreche ganz klar dem am 8. September 2000 gerichtlich genehmigten Getrenntleben der Ehegatten. Unerheblich sei, dass es danach zeitweise zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen sei.
Auf die mit Schreiben vom 4. Januar 2005 in Aussicht gestellte Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hin habe X._______ einen Rechtsvertreter beauftragt. Dieser habe zwar die zur Einsichtnahme erhaltenen Verfahrensakten zurückgesandt, jedoch innert Frist weder eine abschliessende Stellungnahme noch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob Advokat Hans Suter im Namen von X._______ am 20. Februar 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Weiter wird beantragt, die Aktennotiz über das vom kantonalen Bürgerrechtsdienst mit der Ex-Ehefrau geführte Telefongespräch offen zu legen und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da in den übersandten Verfahrensakten keine entsprechenden Notizen vorhanden gewesen seien. Im Übrigen macht der Rechtsvertreter geltend, er habe am 4. April 2005, gleichzeitig mit der Rücksendung der vorinstanzlichen Akten, eine Verlängerung der Frist zur Stellungnahme beantragt. Die Behauptung der Vorinstanz, ein Fristverlängerungsgesuch habe nicht vorgelegen, treffe daher nicht zu.
Was das Gesuch seines Mandanten um erleichterte Einbürgerung vom 13. August 2001 angehe, so enthalte dieses keine falschen Angaben. Das entsprechende Formular frage danach, ob vor Einreichung des Gesuchs eine Trennung oder Scheidung beantragt worden sei. Tatsächlich hätten die damaligen Ehegatten von September 2000 bis Februar 2001 getrennt gelebt. Eine Trennung oder gar eine Scheidung sei von keinem der Ehegatten vor dem 13. August 2001 je beantragt worden. Diese hätten im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit über sechs Monaten wieder zusammengewohnt und eine gute Beziehung gehabt. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie noch im Sommer 2001 und 2002 gemeinsame Ferien in der Türkei verbracht hätten. Erst im November/Dezember 2003 sei die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. März 2006 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Was das Telefongespräch mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers betreffe, so sei dessen wesentlicher Inhalt in der am 3. Februar 2005 erstellten Aktennotiz festgehalten worden. Eine darüberhinausgehende Einsichtnahme habe X._______ angesichts der von der Ehefrau geäusserten Befürchtungen nicht zugebilligt werden können. Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Ehegatten hätten die eheliche Gemeinschaft Ende Januar 2001 wieder aufgenommen, so stehe das im Widerspruch zu seiner Erklärung im Scheidungsverfahren. Aufgrund der dortigen Akten sei jedenfalls erwiesen, dass die Ehegatten seit dem 8. September 2000 getrennt lebten und seither nie mehr dauernd zusammen gekommen seien. Allein dies sei ausschlaggebend.
I.
Nachdem das EJPD dem Parteivertreter Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gewährt hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 22. Juni 2006 sein entsprechendes Rechtsbegehren als gegenstandslos. Er wiederholte den an die Vorinstanz gerichteten Vorwurf, diese habe den mit der Aktenrücksendung verbundenen Antrag auf Fristverlängerung unbeachtet gelassen; hierfür beruft er sich auf ein als Beilage beigefügtes Schriftstück vom 4. April 2005. Bezüglich der telefonischen Anhörung von Y._______stellt er den Antrag, die entsprechende Aktennotiz vom 29. Dezember 2004 aus dem Recht zu weisen und deren Befragung in seinem Beisein zu wiederholen. Die dortigen Formulierungen dienten lediglich dazu, ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer zu werfen, und vermittelten ein falsches Bild von den Tatsachen und dem gemeinsamen Eheleben. Dass eine gute und intakte Ehe vorgelegen habe, könne insbesondere auch eine Arbeitskollegin der Ehefrau, Z._______, bestätigen. Diese sei zu befragen.
Im Übrigen werde bestritten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg illegal in der Schweiz gelebt habe. Nachdem sein 1987 gestellter Asylantrag zwei Jahre später abgelehnt worden sei, sei er nach Deutschland gegangen, habe dort einen weiteren Asylantrag gestellt und sich bis 1992 dort aufgehalten. Danach sei er in die Türkei zurückgereist, wo er sich in Konya während rund dreieinhalb Jahren versteckt habe. Ende 1995 sei er wieder in die Schweiz gekommen, um einen erneuten Asylantrag zu stellen. Um sich hierfür eine rechtliche Vertretung leisten zu können, habe er zwei Monate illegal in einer Gärtnerei gearbeitet und dort im Februar 1996 einen Beinbruch erlitten. Er habe sich bis zur vollständigen Heilung des Beinbruchs bei Y._______ aufhalten dürfen und sei danach - im Spätsommer - nach Deutschland ausgereist, wo im November 1996 die Heirat stattgefunden habe. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er, abgesehen von einem fünfmonatigen Getrenntleben, bis November 2003 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Die Scheidungsvereinbarung vom 8. September 2003 sei insoweit falsch, als behauptet werde, die Ehegatten seien nach dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben vom 8. September 2000 nie mehr dauerhaft zusammengekommen. Tatsächlich sei seine Ehefrau nach dem - von ihr aus gesundheitlichen Gründen gewünschten - Getrenntleben wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt. Im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs hätten sie bereits seit mehr als fünf Monaten wieder zusammengelebt. Jedenfalls sei das im Eheschutzverfahren bestätigte Getrenntleben etwas anderes als die Trennung, nach der im Formular betreffend eheliche Gemeinschaft im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens gefragt werde. Seine Ehefrau habe auch nie, wie in der Scheidungsvereinbarung angegeben, an der _______strasse eine eigene Wohnung gemietet; dies könne durch amtliche Erkundigung über ihre Wohnsitzmeldung bewiesen werden. Anlässlich der Scheidung habe man aus naheliegenden Gründen zwei verschiedene Domizile angeben müssen. Schliesslich habe auch seine Ex-Ehefrau - laut der im vorinstanzlichen Dossier enthaltenen Telefonnotiz - angegeben, bis Ende 2002 mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2007 wurde Y._______ als Auskunftsperson eingeladen, zu den ihr gleichzeitig unterbreiteten Fragen betreffend Umstände der Eheschliessung, des ehelichen Zusammenlebens und der Ehescheidung Stellung zu nehmen. Zugestellt wurde ihr ebenfalls die Gesprächsnotiz vom 29. Dezember 2004 betreffend die telefonische Anhörung. Der Fragenkatalog wurde von Y._______ am 14. September 2007 unbeantwortet, aber mit dem Vermerk retourniert, sie "habe die Aussage gemacht und werde nichts mehr dazu sagen".
K.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 2. November 2007 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Anträge und Darlegungen.
L.
Mit Zustimmung des Beschwerdeführers beantragte das Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2007 beim Zivilgericht Basel-Stadt die Einsichtnahme in die Eheschutz- und Scheidungsakten. Unter Einräumung der Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen, teilte es dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2008 mit, dass es im Entscheid auf den Inhalt dieser beigezogenen Akten, soweit erforderlich, Bezug nehmen werde.
M.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seinen Beweisanträgen (Befragungen von Y._______und Z._______) festhalte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
Die Vorinstanz hat die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2006 für nichtig erklärt mit der Begründung, er habe sich bei der Eheschliessung von zweckfremden Motiven leiten lassen, namentlich um sich ein Aufenthaltsrecht und die Möglichkeit einer späteren Einbürgerung zu sichern. Dabei stützt sich diese Begründung u.a. auf die telefonische Einvernahme der Ehefrau bzw. auf die entsprechende Aktennotiz.
Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz in doppelter Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Er macht zum einen geltend, er habe vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Möglichkeit zur abschliessenden Stellungnahme erhalten, zum anderen, das während des Nichtigkeitsverfahrens vom kantonalen Bürgerrechtsdienst mit seiner Ex-Ehefrau geführte Telefongespräch sei ihm nicht offen gelegt worden bzw. die Niederschrift des Gesprächs wecke hinsichtlich ihres Wahrheitsgehalts grösste Zweifel, so dass die entsprechende Notiz aus dem Recht zu weisen sei.
2.1 Bezüglich des ersten Einwands ist festzustellen, dass die Vorinstanz am 4. Januar 2004 zunächst den Beschwerdeführer zur abschliessenden Stellungnahme aufforderte und sodann am 3. Februar 2004 - gleichzeitig mit der gewährten Akteneinsicht - seinen Rechtsvertreter zur Stellungnahme binnen zwei Monaten aufforderte. Dieser beruft sich darauf, mit der Rückübersendung der Akten an die Vorinstanz am 4. April 2004 auch ein Gesuch um Fristverlängerung eingereicht zu haben, wofür er eine entsprechende Kopie aus den eigenen Akten vorlegt. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich ein solches Schriftstück jedoch nicht; ein Beweis dafür, dass ein Fristverlängerungsgesuch an die Vorinstanz gelangte, liegt ebenfalls nicht vor. Die vom Rechtsvertreter vorgelegte eigene Aktenkopie reicht hierfür nicht aus. Es ist somit davon auszugehen, dass vorliegend die Erstreckung einer Frist nicht in absichtlicher Missachtung eines entsprechenden Gesuches unterblieben ist. Insofern kann dem BFM nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Selbst wenn das erwähnte Fristverlängerungsgesuch aufgrund eines Versehens seitens der Behörde nicht Eingang in die vorinstanzlichen Akten gefunden haben sollte, könnte eine damit verbundene Gehörsverweigerung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht geheilt werden (BGE 132 V 387 E. 5 S. 390 mit weiteren Hinweisen, Ulrich Häfelin, Georg Müller, Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage Zürich 2006, Rz. 986 mit Hinweisen).
2.2 Bezüglich des zweiten Einwands ist festzuhalten, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich das Untersuchungsprinzip gilt, welches durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel, zu denen auch Auskünfte oder das Zeugnis von Drittpersonen gehören (vgl. Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Diesbezüglich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage nach der Zulässigkeit und Beweistauglichkeit der mündlich bzw. telefonisch eingeholten Auskünfte von Y._______.
2.2.1 Im Verfahren der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung beauftragt das BFM regelmässig die zuständige kantonale Behörde, den geschiedenen oder evt. getrennt lebenden Ehegatten der eingebürgerten Person als Auskunftsperson befragen zu lassen. Die Anhörung geschieht anhand eines vom BFM vorbereiteten, schriftlichen Fragenkatalogs. Die Niederschrift der mündlich zu Protokoll gegebenen Anworten wird unmittelbar anschliessend von der Auskunftsperson unterzeichnet. Ein derart zustande gekommenes Protokoll stellt ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG (Auskünfte von Drittpersonen) dar. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 49
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 49 - Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privatpersonen schriftliche Auskunft einziehen. Er befindet nach freiem Ermessen, ob sie zum Beweise tauglich ist oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedarf.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Genüge getan, da die mündlich erteilten Auskünfte protokolliert und unterzeichnet werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.4 S. 173 f., BGE 117 V 282 E. 4b S. 284). Die Verwertung der auf diese Weise eingeholten Auskünfte setzt allerdings die Gewährung des rechtlichen Gehörs voraus, d.h. die Anhörung der Auskunftsperson muss grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien stattfinden; dies in sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG und der zur Teilnahme am Augenschein ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur wenn triftige Gründe, die sich an Art. 18 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 18 - 1 Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
1    Die Parteien haben Anspruch darauf, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen.
2    Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien erfolgen und diesen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert werden.
3    Wird ihnen die Einsicht in die Einvernahmeprotokolle verweigert, so findet Artikel 28 Anwendung.
VwVG zu orientieren haben, vorliegen, dürfen die Parteien ausnahmsweise von der Anhörung der Auskunftsperson ausgeschlossen werden (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5 S. 174 f. mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob allenfalls Gründe vorgelegen hätten, den Beschwerdeführer von der Anhörung seiner Ex-Ehefrau als Auskunftsperson auszuschliessen. Die Verwertbarkeit bzw. Beweistauglichkeit der Telefonnotiz vom 29. Dezember 2004 fällt aus anderen Gründen nicht in Betracht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Auskünfte, die wesentliche Punkte des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, schriftlich einzuholen. Eine mündliche bzw. telefonische Auskunft, die in einer Aktennotiz festgehalten wird, stellt deshalb nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit Nebenpunkte festgestellt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtes gilt es zu beachten, dass dem Betroffenen nicht bekannt ist, welche Fragen der Auskunftsperson gestellt worden sind, und dass keine Möglichkeit besteht, Ergänzungsfragen zu stellen. Hinzu kommt, dass die Behörde von der Auskunftsperson keinen persönlichen Eindruck, der für die Beurteilung ihrer Unbefangenheit und Glaubwürdigkeit bedeutsam ist, gewinnen kann (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285).
2.2.3 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat das BFM die zuständige kantonale Behörde beauftragt, die Ex-Ehefrau zur ehelichen Gemeinschaft, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehescheidung zu befragen (vgl. Schreiben BFM/Zivilstandsamt Basel-Stadt vom 19. November 2004). Bei der Befragung der Auskunftsperson sollten also Themen angesprochen werden, die zentrale Punkte des rechtserheblichen Sachverhalts betrafen und die für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hatte, von entscheidender Bedeutung sein konnten. Dafür kommt nach dem Gesagten nur die schriftliche Auskunft im Sinne der Ausführungen unter E. 2.2.1 in Betracht. Zwar wurde die Ex-Ehefrau anlässlich der telefonischen Anhörung nach einem vorbereiteten Fragenkatalog befragt und ihre Antworten wurden niedergeschrieben. Aufgrund der Länge des Telefongesprächs wurden die Antworten aber offenbar nur stichwortartig aufgenommen und von der befragenden Person zu einem späteren Zeitpunkt "überarbeitet" (vgl. Schreiben Zivilstandsamt Basel-Stadt/ BFM vom 29. Dezember 2004). Wie der Beschwerdeführer zurecht einwendet, entstehen dadurch Zweifel an der Authentizität der Aussagen, zumal nicht von der Hand zu weisen ist, dass das erwähnte Schreiben vom 29. Dezember 2004 auf eine gewisse Voreingenommenheit der befragenden Person schliessen lässt. Die Einholung von Auskünften per Telefon birgt nicht nur die Gefahr, dass die Behörde keinen persönlichen Eindruck von der Auskunftsperson gewinnen kann, sondern es lässt sich auch schwer überprüfen, ob die Anhörung in einer nüchternen und sachlichen Atmosphäre stattfand. Dazu kommt, dass die Auskunftsperson ihre schriftlich festgehaltenen Aussagen nicht unterschriftlich bestätigen kann, so dass die Unmittelbarkeit zwischen Aussage und Niederschrift nicht gewährleistet ist. Vorliegend ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass den Akten keine Hinweise entnommen werden können, wonach das Protokoll am Telefon verlesen und von der Auskunftsperson als richtig bestätigt worden wäre. Ebensowenig liegt eine nachträgliche Genehmigung des Protokolls vor.
2.3 Für den vorliegenden Fall ist daher festzustellen, dass die telefonische Einvernahme von Y._______keine zulässige Beweisabnahme darstellt und daher im vorliegenden Verfahren keine Beachtung finden darf. Die vom Beschwerdeführer insoweit erhobene Rüge der Gehörsverweigerung kann allerdings nur dann von Belang sein, wenn die Aussagen der Ex-Ehefrau für das Verfahren entscheidrelevant wären. Hierauf ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG voraus, dass er in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom 28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
4.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde (BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 282 ff; zu Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB vgl. Max Kummer, Berner Kommentar, N. 362 f.).
4.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastenden Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen - nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses - die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
5.
5.1 Aufgrund des Akteninhalts - wobei die telefonische Befragung von Y._______ ausser Betracht bleibt - steht fest, dass X._______ im Oktober 1987 als Asylbewerber in die Schweiz gelangte, nach Abweisung seines Asylgesuchs im Februar 1989 die Schweiz verlassen musste und im Mai 1989 über ihn eine dreijährige Einreisesperre verhängt wurde. Sein anschliessender Aufenthaltsort ist unbekannt, jedoch ist unbestritten, dass er sich in der nachfolgenden Zeit während eines gewissen Zeitraums illegal in der Schweiz aufhielt und sich unter Benutzung eines fremden Ausweises eine Erwerbstätigkeit verschaffte. Fest steht auch, dass sich X._______ nach Deutschland begab, dort ebenfalls erfolglos ein Asylgesuch stellte und sich - noch bevor er von dort in die Türkei abgeschoben wurde - im November 1996 in Hamburg mit der 10 Jahre älteren Schweizerin Y._______ verheiratete.
Nach seiner Einreise im April 1997 lebten die Ehegatten offensichtlich mehr als drei Jahre zusammen, bevor die Ehefrau ihrem Rechtsvertreter am 17. Juli 2000 eine Vollmacht betreffend Trennung und Scheidung erteilte und dieser am 21. Juli 2000 Eheschutzmassnahmen beantragte. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung vom 8. September 2000 wurde das zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogene Getrenntleben der Ehegatten bewilligt. Am 18. August 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welchem am 5. Juli 2002 stattgegeben wurde. Ende Oktober 2002 wandte sich Y._______ erneut mit Scheidungsabsichten an ihren Rechtsvertreter (vgl. die in den Scheidungsakten befindliche Honorar- und Kostennote vom 13. Januar 2004). Dieser reichte schliesslich am 12. September 2003 beim zuständigen Zivilgericht ein Scheidungsbegehren ein, dem die von beiden Ehegatten am 8. September 2003 unterzeichnete Scheidungskonvention beigefügt war. In dieser Vereinbarung wird von den Ehegatten festgehalten, dass sie seit dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammen gekommen sind. Nach der gerichtlichen Anhörung der Ehegatten am 11. November 2003 wurde die Ehe unter Genehmigung der Konvention am 14. Januar 2004 rechtskräftig geschieden.
5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg - sei es auf legalem, sei es auf illegalem Wege - um Aufenthalt in der Schweiz oder in Deutschland bemüht hat. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Ehe für X._______ die einzige Möglichkeit darstellte, rechtmässig in die Schweiz zurückkehren und hier bleiben zu können. Der Umstand, dass seine Ehefrau am 17. Juli 2000 ihrem Rechtsvertreter für die Durchführung von Trennung und Scheidung eine Vollmacht erteilte und wenige Tage später Eheschutzmassnahmen beantragte, erweckt zudem erhebliche Zweifel, ob die Ehe elf Monate später - im Zeitpunkt des Einbürgerungsgesuchs - überhaupt noch intakt sein konnte. Dass in der Scheidungskonvention festgehalten wird, die Ehegatten seien seit dem gerichtlich bewilligten Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammengekommen, bestärkt schliesslich die Vermutung, dass die Ehe sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs als auch im Zeitpunkt der Einbürgerungsverfügung erheblichen Belastungen ausgesetzt war, was die Annahme einer intakten, auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichteten Ehe nicht zulässt.
5.3 Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die von X._______ vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die in der Vernehmlassung der Vorinstanz enthaltene Behauptung, er habe sich über Jahre hinweg illegal in der Schweiz aufgehalten. Er macht geltend, er habe sich nach der Ablehnung seines hiesigen Asylgesuchs bis 1992 in Deutschland, wo er ebenfalls Asyl beantragt habe, aufgehalten, und sich anschliessend dreieinhalb Jahre lang in der Türkei, in der Nähe von Konya, versteckt. Abgesehen davon, dass die von ihm behauptete Notwendigkeit, sich in seiner Heimat verstecken zu müssen, angesichts seiner späteren dortigen Ferienaufenthalte unglaubwürdig ist, spricht es nicht zu seinen Gunsten, wenn er nach erfolglosem Asylgesuch in der Schweiz das gleiche Ziel in Deutschland zu erreichen versuchte. Dies verdeutlicht nämlich erst recht sein Bestreben, sich - sogar durch aussichtslose Asylverfahren - zumindest vorübergehend einen Verbleib im mitteleuropäischen Raum zu sichern. Dass X._______ darüber hinaus vorbringt, seine illegale Erwerbstätigkeit in der Schweiz habe der Finanzierung eines Rechtsbeistands für ein weiteres Asylgesuch gedient, zeigt zudem, dass er bei der hartnäckigen Verfolgung seines Ziels nicht einmal vor rechtswidrigem Verhalten zurückschreckte. Sein Vorbringen zum Aufenthalt in der Schweiz und in Deutschland vermag somit kaum die Vermutung umzustossen, er habe in erster Linie deshalb die Ehe mit Y._______ geschlossen, um auf dem Wege des Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erhalten.
6.2 Bezüglich des am 8. September 2000 gerichtlich genehmigten Getrenntlebens hat der Beschwerdeführer behauptet, es sei hierzu nur aufgrund des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau gekommen. Sie habe ärztliche Hilfe gebraucht und allein sein wollen. Diesem Begründungsversuch steht jedoch entgegen, dass Y._______ zu diesem Zeitpunkt - wie aus der von ihr am 17. Juli 2000 erteilten Anwaltsvollmacht ersichtlich ist - die Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann ins Auge gefasst und somit ihre gemeinsame Lebensgemeinschaft in Frage gestellt hatte. Es widerspräche zudem dem allgemeinen Verständnis von einer intakten Ehe, wenn einer der Partner krankheitsbedingt Eheschutzmassnahmen beantragen müsste.
6.3 Zur Frage des weiteren ehelichen Zusammenlebens hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, seine Ehefrau sei fünf Monate nach dem gerichtlich genehmigten Getrenntleben wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und dort ununterbrochen bis November/Dezember 2003 geblieben. Die Scheidungskonvention vom 8. September 2003 sei insofern unrichtig, als darin eine andere Adresse seiner Ehefrau (_______strasse) angegeben und behauptet werde, die Ehegatten seien nach dem gerichtlich genehmigten Getrenntleben nicht mehr dauernd zusammengekommen.
6.3.1 Grundsätzlich ist X._______ auf die Angaben in der Scheidungskonvention zu behaften, denn eine Partei hat sich frühere Ausführungen in einem Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie hat - so das Bundesgericht - "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b dd). Allerdings lassen die während des Einbürgerungsverfahrens gemeinsam unterzeichnete Erklärung über die eheliche Gemeinschaft und die - einen Interpretationsspielraum beinhaltende - Scheidungskonvention es im vorliegenden Fall glaubhaft erscheinen, dass die Ehefrau nach vorübergehendem Getrenntleben wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt ist und auch im Zeitpunkt der Einbürgerung mit ihrem Ehemann zusammen lebte. Eine Beständigkeit dieses Zustands ist daraus jedoch nicht abzuleiten. Der Umstand, dass die Konvention von einem fehlenden dauernden Zusammenleben spricht, lässt nämlich erst recht die Schlussfolgerung zu, dass das Getrenntleben zwischenzeitlich von Versuchen, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, unterbrochen wurde.
6.3.2 Für ein überwiegendes Getrenntleben der Ehegatten sprechen darüberhinaus mehrere sich aus den Scheidungsakten ergebende Gesichtspunkte: Wie bereits dargelegt und aus der Honorarnote ihres Rechtsvertreters ersichtlich (siehe E. 5.1), hatte Y._______ diesen nämlich bereits Ende Oktober 2002 - somit knapp vier Monate nach erfolgter Einbürgerung ihres Ehemannes - erneut aufgesucht und mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens beauftragt. Diesem Begehren vom 12. September 2003 wurden zum einen der Mietvertrag der Ehefrau über eine Wohnung in der _______strasse (Mietbeginn 15. Dezember 2002), zum anderen eine Bestätigung über für den Monat August 2003 geleistete Sozialhilfe beigefügt. Die Bestätigung des Sozialamts vom 22. Juli 2003 gibt als Adresse von Y._______ebenfalls die _______strasse an.
6.3.3 Dass diese Wohnadresse nicht der Wirklichkeit entsprochen hätte, hat der Beschwerdeführer in Anbetracht der soeben geschilderten Aspekte nicht plausibel machen können. Diese Einschätzung ändert sich auch nicht durch seine - mit der Vorlage entsprechender Fotos untermauerte - Behauptung, er habe noch 2001 und 2002 mit seiner Ehefrau Sommerferien in der Türkei gemacht. Vor dem Hintergrund, dass die dem Rechtsvertreter von Y._______ am 17. Juli 2000 erteilte Vollmacht sowohl das Eheschutz- wie auch das Scheidungsverfahren abdeckte, lassen sich die ernsthaften Zweifel daran, dass die Ehegatten mit dem erneuten Zusammenleben nach ihrer Trennung auch eine echte stabile eheliche Gemeinschaft wiederherstellen konnten, nicht ausräumen. Allenfalls können die behaupteten gemeinsamen Urlaube ein Indiz dafür sein, dass die Ehefrau vor dem endgültigen Schritt zur Scheidung der Ehe nochmals eine Chance geben wollte.
7.
Die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, hat der Beschwerdeführer mit seinem bisherigen Vorbringen nicht widerlegen können. Er hat auch keine Gründe dafür nennen können, warum seine Ehe, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung angeblich noch intakt und harmonisch war, bereits vier Monate später - als sich die Ehefrau erneut an ihren Rechtsvertreter wandte - gescheitert war. Zudem - und insoweit widersprüchlich - hatte X._______ mit Schreiben vom 19. Juli 2004 der Vorinstanz sogar mitgeteilt, seine Ehefrau sei ab 2003 öfter nach Österreich zu einem vermutlichen Freund gefahren, so dass ihn ihr Scheidungswunsch nicht überrascht habe.
7.1 Den Eindruck, dass seine Ehe lediglich der Durchsetzung eigener persönlicher Interessen diente, versucht der Beschwerdeführer schliesslich dadurch umzustossen, dass er eine Einvernahme von Y._______ beantragt.
7.1.1 Im Verwaltungsprozess ist die Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen ein subsidiäres Beweismittel, d.h. sie ist nach Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG nur unter der einschränkenden Voraussetzung anzuordnen, dass sich der Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (zum Ganzen vgl. BGE 130 ll 169 E. 2.3.3 oder BBl 1965 ll 1366/67). Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde sodann nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a).
7.1.2 Vorliegend wurde Y._______ mit Verfügung vom 23. August 2007 aufgefordert, zu den Umständen der Eheschliessung, des ehelichen Zusammenlebens und der Ehescheidung Stellung zu nehmen. Nachdem sie mit Schreiben vom 14. September 2007 deutlich gemacht hatte, dass sie sich zu diesen Fragen nicht äussern würde, nahm das Gericht Einsicht in die Akten des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens. Diese Akteneinsichtnahme hat, wie in den vorstehenden Erwägungen dargelegt, zur bisher unwiderlegten Vermutung geführt, dass die seit Juli 2000 von Trennungs- und Scheidungsgedanken der Ehefrau geprägte eheliche Beziehung in der nachfolgenden Zeit keine Stabilität mehr aufwies. Die vom Beschwerdeführer beantragte (und ohnehin nur subsidiär zulässige) Zeugeneinvernahme seiner Ex-Ehefrau würde diesbezüglich nicht zu einem anderen Ergebnis führen, denn in Anbetracht seines Vorbringens und des bisher festgestellten Sachverhalts ist keine Konstellation, die dennoch einen tatsächlichen, auf die Zukunft gerichteten Ehewillen beider Ehegatten aufzeigen könnte, vorstellbar. Insoweit darf die entsprechende Beweiswürdigung vorweggenommen werden.
7.2 Ebenso erübrigt sich die vom Parteivertreter beantragte Anhörung von Z._______, die sich seiner Meinung nach positiv zur Stabilität der Ehe äussern könnte. Der benannten Zeugin, die diesbezüglich im Einbürgerungsverfahren eine positive Referenz gegenüber der Vorinstanz abgegeben hat, kann unterstellt werden, dass sie sich bei einer Zeugeneinvernahme in gleicher Weise äussern würde. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts könnte dies jedoch nicht beeinflussen, da die Frage nach der Stabilität der Ehe bzw. nach dem Ehewillen das Innenleben beider Ehegatten, welches Drittpersonen gar nicht zugänglich sein dürfte, berührt.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist einerseits davon auszugehen, dass er seine Ehe für ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz instrumentalisierte, andererseits, dass die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft während des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert war, was nach der erfolgten Einbürgerung am 5. Juli 2002 zur Scheidung der Eheleute führte. Zu welchem vorhergehenden Zeitpunkt die endgültige Trennung der Ehegatten erfolgte, ist im vorliegenden Fall unmassgelblich, denn insbesondere die von der Ehefrau ihrem Rechtsvertreter erteilte und mit dem Scheidungsbegehren vorgelegte Vollmacht vom 17. Juli 2000 macht deutlich, dass die Ehe schon ab diesem Zeitpunkt von Scheidungsgedanken überschattet war. Zudem geht auch aus dessen Kostennote hervor, dass ihn die Ehefrau knapp vier Monate nach der Einbürgerung definitiv mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens beauftragte. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass die angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam. Die Abnahme weiterer Beweise über den damaligen Zustand der ehelichen Beziehung, insbesondere die beantragten Zeugeneinvernahmen, würden die bisherigen Feststellungen nicht erschüttern können; sie sind demnach nicht erheblich und notwendig. Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu recht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinen Erklärungen vom 13. August 2001 und 17. Juni 2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer - wovon die Vorinstanz ausgeht - vorgeworfen werden kann, das im September 2000 bewilligte Getrenntleben, das nach sechs Monaten wieder aufgehoben wurde, verschwiegen zu haben.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Januar 2006 ist somit im Ergebnis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

Dispositiv nächste Seite

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 357 763; Gerichtsurkunde)
- Departement des Innern des Kantons Aargau, Sektion B+P, Bleichemattstrasse 1, 5001 Aarau (B-Post)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Haake

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 , Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1180/2006
Date : 11. März 2008
Published : 25. März 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung


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BGG: 42  82
BZP: 37  40  49
BüG: 26  27  41
VGG: 31  32  33  37  53
VwVG: 5  12  13  14  18  19  48  49  62  63
ZGB: 8
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117-V-282 • 119-V-335 • 122-V-157 • 128-II-97 • 129-II-215 • 129-II-401 • 130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 132-V-387
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