Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-3741/2021
Urteil vom 11. Februar 2022
Richter Gregor Chatton (Vorsitz),
Besetzung Richterin Susanne Genner, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nationales Visum aus humanitären Gründen.
Sachverhalt:
A.
Der 1998 geborene srilankische Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte am 17. Juni 2020 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Schweizer Vertretung oder Botschaft) ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act. 3/21-24). Dabei wies er sich mit einem bis am (...) gültigen sri-lankischen Reisepass sowie einer sri-lankischen Identitätskarte, ausgestellt am (...), aus (SEM-act. 3/32-33).
B.
Die Schweizer Vertretung führte am 3. Juli 2020 in den Räumlichkeiten der Botschaft ein kurzes Beratungsgespräch mit dem Beschwerdeführer durch.
Demnach werde der Beschwerdeführer wegen seines Vaters, welcher immer wieder im Verdacht gestanden habe, Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen zu sein, in Sri Lanka verfolgt.
Ursprünglich stamme er aus B._______ im Trincomalee District, doch habe er als Kind wegen des Krieges nach C._______ flüchten müssen. Im Jahr 2009 sei sein Vater wegen des angeblichen Besitzes einer Landmine verhaftet und nach zwei Jahren gegen Kaution wieder freigelassen worden. Das Gerichtsverfahren sei noch immer hängig. Ihr Haus in B._______ sei 2003 mit einer Handgranate attackiert worden.
Nachdem er und sein Vater am 10. September 2019 von Unbekannten mit einem Van behelligt worden seien, habe die Polizei ihre Anzeige nicht aufnehmen wollen. Ihrem Anliegen, einen ranghöheren Polizisten sprechen zu können, sei nicht entsprochen worden, seitdem würden sie in Angst leben.
Zudem könne er sich der von ihm angestrebte akademische Ausbildung nicht widmen, da ihn kein College aufnehme. Finanzielle Sorgen habe seine Familie nicht (vgl. Aktennotiz vom 3. Juli 2020, SEM-act. 3/167 f.). Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein.
Am 3. Juli 2020 verweigerte die Schweizer Vertretung die Ausstellung des beantragten Visums (vgl. SEM-act. 3/21).
C.
Die Vorinstanz wies die hiergegen erhobene Einsprache mit Entscheid vom 5. Mai 2021 - eröffnet am 30. Juni 2021 durch die Schweizer Vertretung -ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Der Beschwerdeführer habe im Allgemeinen nur geltend gemacht, dass er keine weiteren Ausbildungen machen könne und sich verfolgt fühle. Er habe ferner zum Ausdruck gebracht, dass er das Gefühl habe, er könne nicht so leben, wie er es sich wünsche (SEM-act. 2/5-8).
D.
Gegen den Einspracheentscheid deponierte der Beschwerdeführer am 9. August 2021 bei der Schweizer Vertretung eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des humanitären Visums. Zur Begründung hob er im Wesentlichen die schwierige Lage der tamilischen Minderheit sowie diejenige seiner Familie aufgrund der gegen seinen Vater gehegten Verdächtigungen hervor (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).
E.
Zur Vernehmlassung eingeladen verzichtete die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Besagte Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (BVGer-act. 4 und 5).
F.
Mit identischen Eingaben vom 10. November 2021 (Postaufgabe in Sri Lanka am 15. November 2021) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht sowie an die Schweizerische Botschaft in Colombo (BVGer-act. 6 und 7).
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
3.
Als Staatsangehöriger Sri Lankas unterliegt der Beschwerdeführer für die Einreise in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 303/39 vom 28.11.2018]). Mit seinem Gesuch beabsichtigt er einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung eines Schengen-Visums - auch nicht eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (z.B. Urteil des BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 5.5) - auf der Grundlage der entsprechenden Übereinkommen zu prüfen ist, sondern mit Art. 4

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
Gemäss Art. 4 Abs. 2

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |

SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
|
1 | Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex43 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen: |
a | Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen. |
b | Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen. |
2 | Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. |
E. 3.2 m.w.H.).
4.
4.1 In seiner Einsprache vom 24. Juli 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Armee fünf Brüder seiner Mutter getötet habe und sein Vater von der «D._______» mitgenommen und misshandelt worden sei. Sein Vater sei am 23. Januar 2009 entführt, einen Monat lang auf dem Polizeiposten in C._______ festgehalten und danach zwei Jahre lang unter falschen Anschuldigungen inhaftiert worden. Am 27. April 2011 sei er gegen Kaution entlassen worden, aber sein Fall sei vor Gericht noch immer hängig. Sein Vater habe seinen Fischereibetrieb in B._______ nicht mehr weiterführen können und verdiene jetzt sein Geld auf andere Weise. Er habe seit 1986 viele Probleme gehabt, weil er wegen des Verdachts, Mitglied der LTTE zu sein, festgenommen worden sei. Über die Flucht seines Vaters aus dem [Camp] sei auch in den (...) Nachrichten berichtet worden. Die «D._______ Officers», die «E._______ Officers» und die «CID Officers» würden nicht nur seinen Vater und ihn verfolgen, sondern auch seine Schwestern. Seine älteren Schwestern hätten früh heiraten müssen. Sie hätten nicht mehr studieren können und würden aufgrund ihrer frühen Heiraten ein unglückliches Leben führen. Seine Mutter sei in B._______ bei einem Handgranatenanschlag verletzt worden und habe ihr eigenes Grundstück nicht mehr betreten können. Ein anderes Haus oder eine Unterkunft sei ihr in B._______ nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Handgranatenanschlag sei im Jahr 2003 von Unbekannten verübt worden. Dabei seien sie alle verletzt worden.
Seit seiner Geburt hätten ihm - dem Beschwerdeführer - die LTTE und die «government forces» viele Probleme bereitet. Seit seinem achten Lebensjahr leide er unter vielen durch die «government forces» und die sri-lankische Regierung verursachten seelischen Qualen. Weil er und sein Vater unter dem Verdacht stünden, Terroristen zu sein, habe er viele Absagen von Colleges und Universitäten erhalten und nicht weiter studieren können. Er wolle sein Studium fortsetzen und so wie andere Teenager leben, aber er werde verfolgt. Da die «Officers» des CID sowie die «F._______ Officers» alle drei Monate ausgewechselt würden, könne er seine ständigen Verfolger nicht korrekt identifizieren. Auch als er sich zurück nach B._______ begeben habe, sei er verfolgt worden (SEM-act. 3/25-30).
In der Ergänzung der Einsprache vom 10. August 2020 führt er aus, dass der Ehemann seiner «maternal Aunty (my father's [...] own sister...)» von Unbekannten erschossen worden sei. Bei seiner Tante hätten sich Unbekannte nach ihm erkundigt. Sie habe ihm deshalb geraten, nicht zu ihr zu kommen. Die Familien seiner Eltern seien von der Armee und bewaffneten Streitkräften in der gleichen Weise behelligt worden wie er jetzt. Er könne nicht frei leben. Er habe mehrfach versucht, der Gefahr zu entkommen, aber sie blockiere ihn und hindere ihn an seinem Studium. Am
3. August 2020 seien er und sein Vater grundlos 24 Stunden lang im «C._______ Head Quarter Police Station» festgehalten worden. Die Festnahme sei illegal erfolgt, aber sie müssten darüber Stillschweigen wahren. Da die Welt vom [Camp] der «D._______» erfahren habe, werde sein Vater verdächtigt, dies nach seiner Flucht enthüllt zu haben. Auch aus diesem Grund werde er gesucht und verfolgt, denn man wolle sich an seiner Familie rächen. Als ein Mitglied des UN-Menschenrechtsrates (...) Sri Lanka besucht habe, sei sein Vater festgenommen worden, da er geplant habe, dieses zu kontaktieren. Die Polizei habe seinen Vater inhaftiert, um dieses Treffen zu verhindern. Seine Eltern hätten den «Superior Officer of Sri Lanka Human Rights Commission» gebeten, ihn zu beschützen, doch dieser habe es abgelehnt und sie an das Gericht verwiesen. Doch sie könnten nicht direkt an das Gericht gelangen. Die «D._______» und die bewaffneten Streitkräfte hätten zudem verlauten lassen, dass sie ihn - den Beschwerdeführer - töten würden. Bedingt durch seine momentane Lebenssituation habe er auch nicht an den Präsidentschaftswahlen teilnehmen können. Die gegenwärtige Regierung sei völlig gegen die tamilische Bevölkerung. Vor allem ein neu gewähltes Mitglied des Parlaments werde eine grosse Bedrohung für die tamilische Bevölkerung darstellen. Er frage sich, wie lange er sich noch verstecken und leben könne. Oder wie er sein Studium fortführen könne. Bis zu seinem 18. Lebensjahr sei er sicher gewesen, weil er ein Kind gewesen sei. Jetzt mit 22 Jahren sei er ins Visier bewaffneter Personen geraten (SEM-act. 3/162-165).
Sowohl der Eingabe wie der Ergänzung legte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen - insbesondere Zeitungsausschnitte - bei.
4.2 Den Vorbringen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen, dass dieser keiner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer habe immer wieder betont, dass er keine Zukunft sehe und ihm die Möglichkeit eines normalen Lebens, aber auch eines Studiums verwehrt werde. Er habe jedoch eine Schulbildung geniessen können. Zwar habe er keinen Job und sei finanziell von seiner Familie abhängig, doch verfüge diese über genügend Einkommen und Vermögen. Die seinem Gesuch beigelegten zahlreichen Zeitungsberichte würden die gesamte Bevölkerung Sri Lankas betreffen, nicht jedoch einen direkten Zusammenhang zu der von ihm geltend gemachten Situation aufzeigen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die eingereichten Todesurkunden der Geschwister seiner Mutter zu seiner momentanen Situation stünden, zumal die Todesfälle schon Jahre zurückliegen würden. Aus der gesamten Aktenlage sei auch keine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers erkennbar, zumal er lediglich ausgeführt habe, er sei kontrolliert oder diskriminiert worden. Er verfüge, da er bei Kriegsende noch sehr jung gewesen sei, über keinen LTTE-Hintergrund und habe sich in Sri Lanka weder politisch noch gesellschaftlich in relevanter Weise engagiert. Er habe somit kein Profil, bei welchem die sri-lankischen Behörden den Eindruck haben könnten, dass er eine separatistische oder andere Absicht verfolgen könnte, welche für die Einheit des sri-lankischen Staates eine Gefahr darstellen und deshalb gezielt gegen ihn gerichtete behördliche Verfolgungsmassnahmen auslösen könnten. Die weiteren in der Einsprache grösstenteils auf die veränderte Lage nach der Präsidentschaftswahl bezogenen Ausführungen wiesen keinen erkennbaren Bezug zum Beschwerdeführer auf.
4.3 In seiner Rechtsschrift wiederholt der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen und hält an der von ihm geltend gemachten Bedrohung sowie seinem Wunsch nach Fortsetzung seines Studiums fest. Begründend führt er aus, sein Vater müsse sich noch immer monatlich auf dem Polizeiposten in C._______ einfinden. Auch nehme ihn die Polizei jedes Mal in Gewahrsam, wenn Mitglieder einer Menschenrechtsorganisation («delegates of Human Rights») Sri Lanka besuchen würden, da sein Vater Zeuge des [Camps] der «D._______» sei. Die momentane Regierung Sri Lankas sei gegen die tamilische Bevölkerung und plane einen Genozid. Täglich würde die Regierung unschuldige Menschen festnehmen, in Camps festhalten, foltern oder gar töten.
4.4 In seiner ergänzenden Eingabe vom 15. November 2021 hält der Beschwerdeführer an den bereits geltend gemachten Benachteiligungen und Bedrohungen gegenüber seiner Familie sowie den Angehörigen der tamilischen Bevölkerungsgruppe fest und reicht zahlreiche weitere Unterlagen ins Recht.
5.
5.1 Wie bereits dargetan (siehe E. 3.2 f. vorstehend), müssten zur Ausstellung eines humanitären Visums konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.
5.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seines Vaters und seine daraus abgeleitete akute Gefährdung in Sri Lanka erscheinen nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer blieb in seinen schriftlichen Eingaben bei allgemeinen Schilderungen zu den von ihm und seiner Familie angeblich erlittenen Nachteilen. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nehmen auch die auf Beschwerdeebene zur Illustration der Gefährdungssituation eingereichten Zeitungsausschnitte keinen Bezug zu den von ihm geltend gemachten Behelligungen: Auch anderweitig werden diese nicht belegt. Insbesondere finden sich weder in dem mit der Ergänzung vom 15. November 2021 eingereichten «Pay slip» noch der mit «TV Program Production Technology» überschriebenen Namensliste Hinweise, wonach seine Bewerbungen an zwei Universitäten in Sri Lanka abgelehnt wurden. Fraglich ist jedoch vor allem, ob eine tatsächlich vom CID, der «D._______» und den «E._______ Officers» verfolgte Person einen Pass erhalten hätte, oder ob sie überhaupt mit den sri-lankischen Behörden in Kontakt getreten wäre, um sich einen solchen ausstellen zu lassen. Es dürfte somit davon auszugehen sein, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als unbescholtener Bürger gilt. Hinzu kommt, dass sein Vater seit seiner Freilassung im Jahr 2011 - trotz des hängigen Gerichtsverfahrens - in C._______ bei seiner Familie wohnt und dort seiner (neuen) Arbeit nachgehen kann. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass die sri-lankischen Behörden seinen Vater verfolgen würden und eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegt. Bezüglich der veränderten Lage nach den Präsidentschaftswahlen in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst ist, es die Entwicklungen aufmerksam beobachtet und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Es besteht jedoch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen.
5.3 Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Zukunftspläne nicht verwirklichen beziehungsweise sein Studium nicht fortführen kann, vermag ebenfalls keine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung eines humanitären Visums rechtfertigen würde. Im Übrigen geht aus seinen Angaben explizit hervor, dass er eine Schulbildung geniessen konnte, seine Familie keine finanziellen Probleme hat und sie ihn sogar bei einem allfälligen Aufenthalt in der Schweiz unterstützen würde (SEM-act. 3/27, 3/164 sowie 3/167).
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder eine substantiierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben, welche für die Ausstellung eines humanitären Visums vorauszusetzen wäre, noch besondere Bindungen zur Schweiz anzunehmen sind. Die Vorinstanz hat demnach mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemessen entschieden (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im vorliegenden Fall ist jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: |
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a | ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; |
b | andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Auslandsvertretung und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gregor Chatton Ulrike Raemy
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