Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-5878/2008
{T 0/2}
Urteil vom 11. Februar 2009
Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richter Claude Morvant und Richterin Maria Amgwerd;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.
Parteien
Dr. D._______
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung SNF,
Wildhainweg 3, Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Förderungsprofessur.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, Abteilung Personenförderung, SNF-Förderungsprofessuren (im Folgenden: SNF; Vorinstanz), mit Verfügung vom 25. August 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2008 über einen Beitrag von Fr. 1'647'740.-- an das Projekt "X._______" während 48 Monate ab 1. März 2009 abgelehnt hat;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit einer Beschwerdeschrift in englischer Sprache vom 12. September 2008 angefochten hat und sinngemäss eine Neubeurteilung und eine Gutheissung seines Gesuchs beantragt;
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 19. September 2008 aufgefordert hat, den angefochtenen Entscheid einzureichen, und ihm mitgeteilt hat, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt wird;
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 die angefochtene Verfügung nachgereicht hat;
dass die Vorinstanz innert erstreckter Frist am 12. November 2008 ihre Vernehmlassung sowie die Vorakten eingereicht hat und eine Abweisung der Beschwerde beantragt;
dass der Beschwerdeführer innert der am 5. Dezember 2008 bis zum 5. Januar 2009 erstreckten Frist keine Replik eingereicht hat,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31


dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37

dass der Beschwerdeführer nach Art. 48 Abs. 1



dass ein Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen über Beiträge die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung rügen kann (Art. 13 Abs. 2 Bst. a und b Forschungsgesetz vom 7. Oktober 1983 [FG, SR 420.1]) und sich das Beschwerdeverfahren im Übrigen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege richtet (Art. 13 Abs. 4 FG);
dass vorliegend das Reglement des nationalen Forschungsrats des SNF vom 16. Januar 2008 über die Gewährung von SNF-Förderungsprofessuren (im Folgenden: Reglement) anwendbar ist, welches gestützt auf Art. 20 des Beitragsreglements des SNF vom 14. Dezember 2007 erlassen wurde;
dass das Reglement unter den formellen persönlichen Voraussetzungen für eine SNF-Förderungsprofessur ein Doktorat und eine mehrjährige, ausgewiesene Forschungstätigkeit mit hochrangigen Publikationen sowie eine Forschungserfahrung von mindestens zwei bis maximal neun Jahren nach dem Doktorat zum Zeitpunkt des Eingabetermins vorsieht, wovon in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt werden können, wenn die Kandidierenden in ihrer Karriere eine Verzögerung erlitten haben, insbesondere bei familiären Betreuungspflichten oder bei nicht forschungsbezogenen besonderen Belastungen (Art. 3 Bst. a und b);
dass der SNF das Programm der SNF-Förderungsprofessuren jährlich öffentlich ausschreibt und darin den Termin für die Eingabe der Bewerbungen festsetzt, wobei die vollständigen Gesuche jeweils bis zum Eingabetermin der laufenden Ausschreibung bei der Geschäftsstelle des SNF eingereicht werden müssen (Art. 5 Abs. 1 und 2 Reglement);
dass gemäss Art. 7 Abs. 1 des Reglements nur Gesuche, welche die formellen Gesuchsbedingungen erfüllen, der wissenschaftlichen Evaluation nach den in Art. 7 Abs. 2 aufgelisteten Beurteilungskriterien zugeführt werden;
dass die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs damit begründet, der Beschwerdeführer sei in seiner wissenschaftlichen Laufbahn bereits zu weit fortgeschritten für eine Förderungsprofessur und er habe die Grenze des akademischen Alters von neun Jahren Forschungserfahrung nach dem Doktorat gemäss Art. 3 Bst. b des Reglements überschritten, wobei keine Gründe vorlägen, die eine Ausnahme von dieser Bedingung rechtfertigen würden;
dass der Beschwerdeführer vorbringt, er habe die Anforderung so verstanden, dass nicht am Eingabetermin vom 1. Mai 2008, sondern im Moment der Ausschreibung der SNF-Förderungsprofessuren am 1. Februar 2008 noch keine neun Jahre seit dem Doktorat vergangen sein dürften, was bei ihm der Fall sei, da er am 22. März 1999 promoviert habe;
dass er sich im Februar 2007 nicht für eine Förderungsprofessur habe bewerben können, da er, seine Ehefrau und drei Mitarbeitende am 10. August 2006 in einen Autounfall verwickelt worden seien, welcher bei seiner Ehefrau und einer Mitarbeiterin zu schweren Kopf- und Hirnverletzungen geführt und ihn in seiner akademischen Arbeit zurückgeworfen habe;
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung dazu ausführt, der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass im Zeitpunkt des Eingabetermins vom 1. Mai 2008 seit seinem Doktorat vom 22. März 1999 mehr als neun Jahre vergangen seien, doch habe er den Begriff "Eingabetermin" in einer Weise missverstanden, die nicht nachvollziehbar sei;
dass sie des Weiteren vorbringt, die Förderungsprofessuren gemäss Reglement würden jährlich ausgeschrieben und alle Gesuche erst nach dem Eingabetermin evaluiert, womit die Gleichbehandlung der Gesuchssteller durch den Forschungsrat des SNF sichergestellt sei;
dass aus Art. 5 des Reglements unmissverständlich hervorgeht, dass jährlich eine öffentliche Ausschreibung des Programms der SNF-Förderungsprofessuren stattfindet, dass der SNF in der Ausschreibung den Eingabetermin festsetzt und dass die vollständigen Gesuche nach Ablauf des Eingabetermins zuerst mit Bezug auf die formellen persönlichen und sachlichen Gesuchsvoraussetzungen und danach mit Bezug auf die fachlichen Beurteilungskriterien geprüft werden;
dass gestützt darauf die Auslegung des Beschwerdeführers, dass der Ausschreibetag für die Berechnung der First massgeblich sein soll, für das Gericht nicht nachvollziehbar und somit festzustellen ist, dass die Vorinstanz das Gesuch nach dem im Reglement vorgesehenen Verfahren geprüft hat;
dass die Vorinstanz gegen das Vorbringen eines wichtigen Grunds für die Überschreitung dieser Frist einwendet, der Beschwerdeführer habe diesen Grund erst im Beschwerdeverfahren geltend gemacht;
dass sie des Weiteren vorbringt, der Beschwerdeführer vermöge daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, denn sie habe zum Zeitpunkt des Entscheids den Sachverhalt vollständig erstellt und das Reglement richtig angewendet;
dass es überdies dem Beschwerdeführer freigestellt sei, sein Gesuch im Folgejahr unter Geltendmachung dieses Grunds erneut einzureichen, er diesenfalls aber berücksichtigen sollte, dass die Evaluationskommission an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2008 seine Erfolgsaussichten auf eine akademische Karriere angesichts seines Alters als gering eingeschätzt habe;
dass die Parteien in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 2 Bst. a

dass sich der Beschwerdeführer in den sieben Jahren zwischen seinem Doktorat vom 22. März 1999 und seinem Autounfall vom 10. August 2006 nicht um eine Förderungsprofessur beworben hat, und dass aus dem vom ihm eingereichten Protokoll des Mitarbeitergesprächs vom 22. November 2007 hervorgeht, dass er in jenem Zeitpunkt an einem eigenständigen SNF-Projekt gearbeitet hat;
dass eine SNF-Förderungsprofessur ein Instrument der Nachwuchsförderung ist und die Evaluationskommission Biologie und Medizin an ihrer Sitzung vom 2. Juli 2008 die Erfolgsaussichten des 41-jährigen Beschwerdeführers auf eine akademische Karriere und damit die Wahrscheinlichkeit, dass eine Förderungsprofessur in seinem Fall das geeignete Instrument dafür sei, als gering erachtet hat;
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers somit auch materiell in Bezug auf seine persönliche Eignung für eine akademische Forschungs- und Lehrtätigkeit (Art. 7 Abs. 2 Bst. b) geprüft und festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer dieses Beurteilungskriterium aufgrund seines Alters von 41 Jahren nicht erfüllt;
dass die Vorinstanz damit das Gesuch nicht nur wegen Fehlens einer persönlichen formellen Voraussetzung, sondern auch aufgrund ihres im Vorauswahlverfahren gewonnenen Urteils abgewiesen hat;
dass die Vorinstanz demzufolge das Gesuch ordnungsgemäss und umfassend geprüft hat und zusätzlich zum Fehlen eines formellen Erfordernisses aus einem Grund abgewiesen hat, der vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition nach Art. 13 FG nicht näher überprüft wird;
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist;
dass die Verfahrenskosten auf Fr. 1'000.-- festzulegen und bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63

dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist, weil die Beschwerde gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht, unzulässig ist (Art. 83 Bst. k

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Beschwerdebeilagen);
die Vorinstanz (Ref-Nr. PP00P3_123528; Einschreiben; Beilagen: Vorakten).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin
Versand: 17. Februar 2009