Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4867/2021

law/blp

Urteil vom 11. Januar 2023

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,

Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

A._______, geboren am (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsschutz für

Asylsuchende, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2021 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. August 2021 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 9. August 2021 das Dublin-Gespräch statt. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sein Asylgesuch voraussichtlich in der Schweiz geprüft werde.

A.b Am 24. September 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Dabei erklärte er zu seiner Person, er sei C._______ und stamme aus dem Dorf D._______, Bezirk E._______, Provinz F._______, wo er aufgewachsen und die Schule bis zur 9. Klasse besucht habe. Anschliessend habe er bis 2015 im Zentrum von E._______ in G._______ die Schule besucht. Im Jahr 2016 sei er nach Kabul gegangen, um sich auf die Abschlussprüfungen vorzubereiten.

Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, nach (...) Monaten Aufenthalt in Kabul habe er in den Ferien zu seiner Familie gehen wollen, da seine Mutter ihn gebeten habe, ihr in der Landwirtschaft zu helfen. Auf dem Weg ins Heimatdorf sei er unterwegs von den Taliban angehalten und durchsucht worden. Dabei hätten die Taliban in seinem Gepäck christliche Bücher und Unterlagen gefunden, die er für seinen Kollegen transportiert habe. Die Taliban hätten ihm nicht geglaubt, dass diese Bücher nicht ihm gehörten. Sie hätten ihm vorgeworfen, dass er kein Gläubiger mehr sei und als aktiver Gegner des Islams versucht habe, andere auf den falschen Weg zu bringen und dass er mit den Ausländern zusammenarbeite. Daraufhin hätten die Taliban ihn mitgenommen, unter Druck gesetzt und immer wieder befragt. Nach drei Nächten sei ihm die Flucht aus den Händen der Taliban gelungen. Diese hätten die Mullahs aus seinem Gebiet, die Ortsvorsteher sowie die Polizei über den Vorfall informiert und verlangt, dass er ihnen ausgeliefert werde. Danach hätten sie sein Haus beobachtet beziehungsweise seien diese zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Da seine Mutter ihm nicht geglaubt habe, dass er mit den christlichen Materialien nichts zu tun habe, habe sie ihm gesagt, dass er nicht mehr ihr Kind sei und das Land verlassen solle. Mit Hilfe seines Bruders habe er einen Schlepper organisiert, der ihn illegal in den H._______ gebracht habe.

Im Jahr (...) sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er davon ausgegangen sei, dass der alte Vorfall inzwischen vergessen sei. Als er in I._______ angekommen sei, habe er mit seiner Familie Kontakt aufgenommen. Seine Mutter habe ihm jedoch gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, da der örtliche Mullah und dessen Schüler regelmässig nach ihm fragen würden. Deshalb habe er ein Reisebüro engagiert, dass ihm einen afghanischen Reisepass und ein Visum für den H._______ ausgestellt habe. Nach weniger als einem Monat sei er im Oktober (...) legal in den H._______ ausgereist. Da er sich dort vor einer Ausschaffung nach Afghanistan gefürchtet habe, sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich etwa (...) Jahre aufgehalten habe, bevor er über Italien in die Schweiz gelangt sei. Bereits in Griechenland habe er am Unterricht des Christentums teilgenommen. Er nehme auch in der Schweiz virtuell an derartigen Veranstaltungen teil.

A.c Der Beschwerdeführer leidet in medizinischer Hinsicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Vitamin-Mangel, Allergie sowie Zahnkaries.

A.d Der Beschwerdeführer wurde von den schweizerischen Polizeibehörden kontrolliert. Dabei wurde sein afghanischer Reisepass, seine Tazkera sowie ein Asylsuchenden-Ausweis aus Griechenland, jeweils im Original, sichergestellt.

B.

Das SEM händigte der Rechtsvertretung am 1. Oktober 2021 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Diese ging am 4. Oktober 2021 beim SEM ein.

C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung.

D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Beschwerdeführer durch das angerufene Gericht anzuhören und die Vorinstanz anschliessend anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestätigung der Vorinstanz und die auf die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region B._______ ausgestellte Vollmacht bei.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

E.b Mit Eingabe vom 17. November 2021 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nachreichen.

F.
Aus organisatorischen Gründen wurde der Vorsitz im Beschwerdeverfahren am 17. November 2021 auf Richter Walter Lang übertragen.

G.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 30. November 2021 zur Beschwerde vernehmen. Dabei hielt es vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.

H.

Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2021 replizieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

3.

3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. In der angefochtenen Verfügung würden gewisse Fragen und Unklarheiten aufgeworfen, welche gemäss der Einschätzung der Vorinstanz in der Anhörung nicht geklärt worden seien (vgl. Beschwerde, B. II. Ziff. 5, S. 13). Sollte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Zweifel oder offene Fragen bezüglich der Ausführungen des Beschwerdeführers haben, werde beantragt, ihn zu einer Anhörung vorzuladen, um sich ein eigenes Bild der Geschehnisse zu machen und allfällige unklare Punkte erläutern zu lassen.

3.2 Wie sich dem Anhörungsprotokoll entnehmen lässt, hat das SEM dem Beschwerdeführer durch mehrere Nachfragen das rechtliche Gehör zur Feststellung und Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts gewährt (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F68 ff.). Auf entsprechende Frage, erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, dass alles angesprochen worden sei - wenngleich mit dem Zusatz, der Beschwerdeführer könne aber noch detaillierte Angaben machen, falls dies vom SEM für nötig befunden werde (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F78). Diesbezüglich ist indessen darauf hinzuweisen, dass der im Asylverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz und die sich daraus ergebende Pflicht der Behörden, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG), nicht uneingeschränkt gilt, sondern mit der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG korreliert und in dieser seine Grenze findet. Aus den Protokollen ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf hinweisen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erfragt beziehungsweise festgestellt hat. Die vom SEM aufgeworfenen Fragen und angesprochenen Unklarheiten beziehen sich nicht auf Sachverhaltselemente, die in der Anhörung nicht geklärt worden sind. Vielmehr formuliert das SEM aus den Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers ergebende Fragen und Unklarheiten, aufgrund derer es seine Vorbringen materiell als unglaubhaft beurteilt. Ob dies zutrifft, ist unter Erwägung 6 zu prüfen.

3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vorliegend besteht ebenfalls kein Anlass, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht vorzuladen. Die diesbezüglichen Eventual- und Subeventualrechtsbegehren sind abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG standhalten.

Der freie Bericht des Beschwerdeführers, der sich über mehrere A4-Seiten erstrecke, weise zwar durchaus gewisse Realkennzeichen auf. So habe er beispielsweise fürs Hauptvorbringen gewisse Details (Abschiedstreffen mit Freunden; Verschlafen und Verpassen des Busses, stattdessen Taxifahrt) genannt. Ebenfalls sei es ihm gelungen, die zufällige Kontrolle durch die Taliban, anlässlich welcher sie anhand eines Fotos nach einer Person gesucht hätten, realitätsnah zu schildern. Im Weiteren sei er auch in der Lage gewesen, das Gespräch zwischen ihm und den Taliban, bei dem er versucht habe, seine Schülertätigkeit zu verheimlichen, detailliert zu schildern. Er habe den Gewahrsam, der angeblich drei Nächte gedauert habe, vergleichsweise etwas oberflächlich geschildert. Ebenfalls erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban ihn an einem Ort hätten festhalten sollen, bei dem er eine Flucht ohne grössere Hindernisse habe bewerkstelligen können. Nicht auszuschliessen sei jedoch, dass es ihm blutverschmiert nicht einfach gefallen sei, per Autostopp weiter zu flüchten. Gleichwohl sei festzustellen, dass seine Ausführungen durch verschiedene Ungereimtheiten gezeichnet seien. So gebe es einen Bruch in seiner persönlichen Erzählstruktur, als er - angesprochen auf das Verfolgungsmotiv der Taliban, da dieses aus seinem freien Bericht nicht erkennbar geworden sei - in wenigen Zeilen sinngemäss zu Protokoll gegeben habe, die Taliban hätten ihm vorgeworfen, Junge vom Islam abzubringen, während der Beschwerdeführer beispielsweise über die Bedingungen in Griechenland, welche nicht fluchtauslösend gewesen seien, ausführlich und emotional berichtet habe. Im Weiteren falle auf, dass er die angebliche Suche nach ihm im Rahmen der Anhörung unterschiedlich (Beobachtung bzw. Durchsuchung seines Hauses) geschildert habe. Sodann seien weitere Ungereimtheiten hervorzuheben. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, dass auch die Polizei nach ihm gesucht habe, da die Polizeivorsteher alle Mullahs und sehr gläubig gewesen seien. Kurz darauf habe er angegeben, dass dank der Behörden von der Regierungsseite verhindert worden sei, dass die Taliban seine Familie wegen ihm bestraft habe.

Seine Ausführungen betreffend die geltend gemachte Flucht in den H._______, den dortigen Aufenthalt und insbesondere die Rückkehr nach Afghanistan würden weitere Unklarheiten hervorrufen. Insbesondere erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb er eine allfällige Gefährdungslage nicht vorgängig abgeklärt habe, bevor er seine Rückkehr nach Afghanistan in Angriff genommen habe. Ein weiterer Hinweis, weshalb den diesbezüglichen Vorbringen, insbesondere einer von den Taliban beziehungsweise Mullahs ausgehenden Gefährdung nicht geglaubt werden könne, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, während dieses knappen Monats nur geschlafen zu haben. Im Weiteren sei es ihm auch nicht gelungen, den Moment, in dem er seine Gefährdung realisiert habe, lebensnah zu schildern. Obwohl er gebeten worden sei, den Moment detailliert zu beschreiben, habe er bloss einen bereits wiedergegebenen Dialog zwischen ihm und seiner Mutter wiederholt. Er habe angefügt, dass er selbst nichts habe unternehmen können und daher eine Firma mit der Organisation seiner Ausreise beauftragt habe.

Nach einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise Mullahs in der geschilderten Art und Weise nicht geglaubt werden könne. Die Ereignisse hätten sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so zugetragen, wie der Beschwerdeführer sie vorbringe. Insbesondere im Kontext der allgemeinen Lage in Afghanistan sei indes nicht auszuschliessen, dass er einmal von den Taliban oder anderen gewalttätigen Gruppierungen in ihre Gewalt gebracht, festgehalten und misshandelt worden sei. So würden auch die medizinischen Unterlagen dafürsprechen, dass er irgendwann einmal eine traumatische Erfahrung gemacht haben müsse, wobei dieser Umstand alleine jedenfalls nicht als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in der geltend gemachten Art und Weise gewertet werden könne. Eine daraus resultierende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung könne jedoch nicht als glaubhaft gemacht erachtet werden. Vielmehr würde er mit seinen Schilderungen den Eindruck erwecken, sein Profil durch die angeblich bei ihm gefundenen christlichen Materialien akzentuieren zu wollen.

Ein Abfall vom christlichen Glauben könne im Kontext von Afghanistan durchaus flüchtlingsrechtlich relevante Ausmasse annehmen. Im Fall des Beschwerdeführers gebe es jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er als jemand wahrgenommen werden könnte, der vom muslimischen Glauben abgekommen sei. So habe er sich selbst als Muslim bezeichnet und gesagt, dass er lediglich für sich selbst über das Christentum nachforschen würde und in diesem Zusammenhang in Griechenland am Unterricht des Christentums und in der Schweiz an virtuellen christlichen Veranstaltungen teilgenommen habe. Mithin gebe es keinerlei Hinweise dafür, die für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor allfällig flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG in absehbarer Zukunft sprechen würden.

Seine Rechtsvertretung habe sich in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf über den geplanten Entscheid enttäuscht gezeigt und nicht verstehen können, weshalb das SEM seinen Aussagen keinen Glauben schenke. Die Verfolgung müsse auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Es sei ausschlaggebend, dass eine Verfolgung, die zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatstaats bestanden habe, entweder noch andauere oder hinreichend Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestünden. Auch wenn die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Gewahrsam bei den Taliban - welche in der geschilderten Art und Weise bezweifelt würden - bereits viele Jahre zurücklägen, erscheine es doch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Vorbringen betreffend seine Rückkehr nach Afghanistan (...) und insbesondere die damals bestandene Gefährdungslage substantiierter vorzutragen, obwohl dieser Zeitraum erheblich weniger weit zurückliege. Mithin sei festzustellen, dass eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht worden sei. Es erübrige sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme einzugehen, mit welchen im Wesentlichen die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM betreffend die geltend gemachten Vorfälle im Jahr (...) moniert würden.

5.2 In der Beschwerde wird betreffend den Sachverhalt ergänzend beziehungsweise präzisierend ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers habe den Taliban respektive den von ihnen beauftragten Personen geglaubt, dass ihr Sohn ein Ungläubiger und ein Gegner des Islams geworden sei. Sie sei deshalb wütend auf ihn gewesen und habe ihm am Telefon gesagt, er sei nicht mehr ihr Sohn und solle das Land verlassen. Im Jahr (...) nach vier Jahren ohne Kontakt zu seiner Mutter sei er nach Afghanistan zurückgekehrt, da er sich mit ihr habe versöhnen wollen. Als er in I._______ angekommen sei, habe er von seinem Cousin, dem einzigen Familienmitglied, mit welchem er weiterhin in Kontakt gestanden sei, die Telefonnummer seiner Mutter erhalten, weshalb er endlich wieder mit ihr habe telefonieren können. Diese habe ihm gesagt, dass er weiterhin gesucht werde. Jeden Monat beziehungsweise jeden zweiten Monat käme entweder der Mullah vom Gebiet oder seine Schüler im Auftrag der Taliban beim Haus der Familie des Beschwerdeführers vorbei und fragten nach ihm, beobachteten oder durchsuchten das Haus. Die Taliban hätten ihn zur Festnahme ausgeschrieben, indem sie Briefe an die Gebiets-Mullahs, Ortsvorsteher und die Bezirkszentrale geschickt hätten. So gerne er seine Mutter gesehen hätte, sei dies jedoch nicht möglich gewesen, da es für ihn zu gefährlich gewesen sei, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Über ein Reisebüro habe er seine erneute Ausreise in den H._______ organisiert.

Vorab sei zu den von der Vorinstanz geltend gemachten angeblichen Ungereimtheiten anzumerken, dass sich die fluchtauslösenden Ereignisse mehrheitlich (mit Ausnahme der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr [...]) im Jahr (...) zugetragen hätten. Seither sei viel Zeit vergangen und die eine oder andere Erinnerung dürfte verblasst sein. Es sei daher nicht erstaunlich, wenn sich der Beschwerdeführer nicht mehr an jedes einzelne Detail erinnern könne. Obwohl die Ereignisse so weit zurücklägen, gelinge es ihm dennoch, sehr detailliert zu erzählen und auch Nebensächlichkeiten zu erwähnen. Seine Schilderungen zum Gewahrsam bei den Taliban fielen vor diesem Hintergrund genügend detailliert aus. Zu berücksichtigen sei auch, dass er von den Taliban massiv geschlagen und gefoltert worden sei, weshalb er sich die Gewahrsamzeit nicht nochmals im Detail in Erinnerung habe rufen wollen. Der Vorinstanz wäre es freigestanden, bezüglich der Zeit in Gewahrsam bei ihm nachzufragen, was jedoch nicht geschehen sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei seine Zurückhaltung bei seinen Ausführungen über die Gewahrsamzeit zu Gunsten der Glaubhaftigkeit zu werten, da diese auf seine Traumatisierung und das damit einhergehende Vermeidungsverhalten zurückzuführen sei. Unzutreffend sei die Anmerkung des SEM, der Beschwerdeführer habe ausgeführt, die Taliban hätten ihn an einem Ort festgehalten, von wo die Flucht ohne grössere Hindernisse zu bewerkstelligen gewesen sei. Er habe nämlich detailliert ausgeführt, welche Hindernisse (Abwarten bis Morgengebet; Öffnen der Handfesseln mit Sichel; Flucht durch kleines Fenster bzw. Loch) er fürs Entkommen zu überwinden gehabt habe. Diese Schilderung einer Komplikation im Handlungsverlauf (vergeblicher Versuch, die Türe zu öffnen), stelle ebenfalls ein Realkennzeichen dar und sei zugunsten seiner Glaubhaftigkeit auszulegen.

Nichtzutreffend sei, dass das Verfolgungsmotiv der Taliban aus seiner freien Rede nicht erkennbar sei. So habe er beispielsweise ausgeführt, die Taliban hätten gesagt, er sei ein Ungläubiger. Er habe das Schicksal von den anderen Jungs zerstört. Ausserdem sei das Verfolgungsmotiv offensichtlich. Er habe in seiner freien Rede auch ausgeführt, dass die Taliban eine Fatwa in der Form einer Steinigung gegen ihn hätten aussprechen wollen. Das Verfolgungsmotiv sei also klar erkennbar. Im Übrigen sei es nicht seine Aufgabe, in der freien Rede alle Elemente des Flüchtlingsbegriffs abzuhandeln. Eine systematische Abhandlung wäre eher verdächtig gewesen. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach er die Suche der Taliban nach ihm unterschiedlich geschildert habe, sei nicht ersichtlich. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Wiedergaben der Erzählungen seiner Mutter gehandelt habe und nicht um seine eigenen Erlebnisse. Sodann scheine die Vorinstanz, den Zeitablauf ausser Acht gelassen zu haben, wenn sie bemängle, einerseits habe die Polizei nach ihm gesucht, da die Polizeivorsteher alles Mullahs und sehr gläubig seien, andererseits habe er ausgeführt, dass die Regierungsbehörden seine Familie geschützt hätten. Erst als die Mullahs beziehungsweise Dorfältesten ihn nicht gefunden hätten, hätten sie an seiner Stelle seine Familie bestrafen wollen. Dabei hätten sich die Regierungsbeamten schützend vor seine Familie gestellt und geltend gemacht, der Schuldige, das heisst, der ungläubige Beschwerdeführer, sei zu bestrafen. Die Familie sei unschuldig.

Er habe es nicht mehr ausgehalten, keinen Kontakt mit seiner Familie zu haben, was der Grund für seine Rückkehr nach Afghanistan ohne vorgängige Abklärung der Gefährdungslage sei. Er sei daher unter anderem mit der Absicht zurückgekehrt, die Beziehung mit seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter, wieder in Ordnung zu bringen. Dies habe er nicht vom H._______ aus machen können, weshalb seine Rückkehr nicht erstaune. Die geschilderte zusätzliche Komplikation in seiner Schilderung spreche für die Glaubhaftigkeit. Die Vorinstanz habe seine Ausführungen falsch verstanden. Es sei um seine Arbeitstätigkeit gegangen, dass er in dieser Zeit nicht gearbeitet und nur in Afghanistan übernachtet habe. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Vorinstanz seine Motivation für seine Rückkehr sowie die Geschehnisse in dieser kurzen Zeit genügend detailliert wiedergegeben. Seine Ausführungen betreffend die Suche des Mullahs und seiner Schüler sei sodann eine Wiedergabe der Erzählungen seiner Mutter. Da er nicht anwesend gewesen sei, sei es naheliegend, dass die Ausführungen dazu weniger detailliert ausgefallen seien. Ausserdem sei die Begründung der Vorinstanz in einem Punkt widersprüchlich. Einerseits seien seine Ausführungen betreffend den Gewahrsam vergleichsweise oberflächlich gewesen, andererseits habe die Vorinstanz ausgeführt, dass insbesondere im Kontext der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht auszuschliessen sei, dass er einmal von den Taliban oder anderen gewalttätigen Gruppierungen in ihre Gewalt gebracht, festgehalten und misshandelt worden sei. Auch die medizinischen Unterlagen würden dafürsprechen, dass er einmal eine traumatische Erfahrung gemacht haben müsse.

In der freien Rede falle seine über rund drei A4-Seiten sehr detailreiche Schilderung der Fluchtgründe auf. Weiter beschreibe er eigene psychologische Vorgänge (Rückkehr nach vier Jahren in den H._______, um sich bei seiner Mutter zu entschuldigen). Seine von ihm geschilderten Überlegungen (Selbstverschulden; Hass der Taliban gegen Christen) seien als Realkennzeichen einzustufen. Ausserdem habe er fremdpsychologische Vorgänge erwähnt, beispielsweise als er beschrieben habe, wie seine Mutter wütend gewesen sei, als er nach gelungener Flucht vor den Taliban bei ihr angerufen habe, zumal diese geschilderte Interaktion nicht zentral für seine Fluchtgeschichte sei. Weiter sei auf die Übereinstimmung seiner Ausführungen in Griechenland mit denjenigen in der Schweiz hinzuweisen, welche sich lediglich in einem Punkt unterscheiden würden. Die Unterscheidung habe jedoch einen plausiblen Grund. Er habe die Rückreise nach Afghanistan im Jahr (...) verheimlicht, da er einerseits sehr gestresst gewesen sei und andererseits seinen Pass in Griechenland nicht habe abgeben wollen. In der Schweiz habe er ausführlicher und zusätzliche Details wie auch Nebensächlichkeiten erzählt, welche er in Griechenland nicht erwähnt habe. Ihm sei es also gelungen, seine Geschichte vor zwei verschiedenen Behörden auf zwei verschiedene Sprachen widerspruchslos zu erzählen, ohne dass dabei der Eindruck einer einstudierten Rede entstanden sei. Dies sei als klares Realitätskennzeichen zu werten.

Des Weiteren sei auf seine mehreren nebensächlichen Ausführungen (Taxifahrt von J._______ nach E._______; Outing als Schüler) oder Komplikationen (Bus verpasst) im Handlungsverlauf hinzuweisen, welche ebenfalls als Realkennzeichnen zu werten seien. Ferner habe er auch keinen einzigen Widerspruch in seinen Ausführungen gemacht und alle angeblichen Ungereimtheiten erklären können. Gemäss dem psychiatrischen Bericht vom (...) vertraue der Beschwerdeführer niemandem mehr und sei sehr häufig zerstreut. Sein psychischer Zustand (reduzierte Aufmerksamkeit, schlechte Konzentrationsfähigkeit, verlangsamtes Denken etc.) dürfte einen negativen Einfluss auf die Art und die Qualität seiner Aussagen gehabt haben.

Der Beschwerdeführer mache geltend, durch die Taliban verfolgt worden zu sein, weil sie christliche Bücher bei ihm entdeckt hätten. Die Taliban hätten ihn in der Folge als eine vom Islam abgefallene Person, Ungläubigen beziehungsweise als Gegner des Islams und als Missionaren eingestuft. Das Verfolgungsmotiv liege somit in der Religion. Die Taliban hätten ihm mit dem Tod durch Steinigung gedroht, womit die Verfolgung auch intensiv sei. Beim Beschwerdeführer sei die vermeintliche Apostasie öffentlich geworden, als die Taliban die christlichen Bücher bei ihm gefunden und ihn anschliessend zur Festnahme ausgeschrieben hätten. Seine Furcht vor zukünftigen Nachteilen sei daher begründet. Mit der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban im August 2021 müsse davon ausgegangen werden, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers andauere beziehungsweise sich sogar intensiviert habe. Da die Taliban unterdessen auch die Regierung bilden würden, handle es sich nun um eine staatliche Verfolgung beziehungsweise könnten die (ehemaligen) afghanischen Sicherheitskräfte keine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Es sei mithin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevante Nachteile drohen würden.

5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Wie der Beschwerdeführer gehe auch das SEM davon aus, dass Erinnerungen an weit zurückliegende Ereignisse mit der Zeit verblassen würden. Umso erstaunlicher erscheine vor diesem Hintergrund das Aussageverhalten des Beschwerdeführers, zumal er über die Zeit nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) viel weniger substanziiert zu berichten vermocht habe als über die vorgebrachten Vorfälle im Jahr (...), die chronologisch viel weiter zurücklägen. Im Lichte der angeschlagenen psychischen Verfassung, die durch medizinische Unterlagen untermauert und auch nicht bestritten werde, werfe das Aussageverhalten des Beschwerdeführers weitere Fragen auf. So erschliesse sich dem SEM nicht, weshalb es ihm möglich sei, in gewissen Teilen der Anhörung ausführlich und detailliert zu berichten. Um den Zeitraum der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) seien seine Schilderungen jedoch vergleichsweise vage ausgefallen. Die Begründung in der Beschwerde, wonach das Verheimlichen der Rückkehr nach Afghanistan bei den griechischen Behörden damit begründet worden sei, dass er gestresst gewesen sei und seinen Pass nicht habe abgeben wollen, überzeuge nicht. So hätte er in Griechenland die Rückkehr nach Afghanistan auch erwähnen können, ohne seine Identitätspapiere einzureichen. Vielmehr sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass es ihm vor den schweizerischen Asylbehörden gar nicht mehr möglich gewesen sei, seine Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) zu verheimlichen, nachdem die Kantonspolizei K._______ seine Identitätspapiere (samt Reisepass mit entsprechenden Stempeln) zu Handen des SEM sichergestellt habe. Dieser Umstand könne somit nicht zu Gunsten der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gewertet werden. Sodann werde der Vorwurf zurückgewiesen, die Argumentation des SEM betreffend den Gewahrsam sei widersprüchlich. In der angefochtenen Verfügung sei explizit ausgeführt worden, dass die geltend gemachte Verfolgung in der geschilderten Art und Weise nicht geglaubt werden könne. Es sei keine Rede davon gewesen, dass sämtliche Vorbringen als unglaubhaft gewertet würden. So würden insbesondere die in der Beschwerde aufgeführten Elemente (Reise mit dem Taxi wegen Verschlafens oder Strassenkontrolle) gerade auch vom SEM als Realkennzeichen qualifiziert. In diesem Zusammenhang sei jedoch festzuhalten, dass eine allfällige Gewahrsamnahme und Misshandlungen, unabhängig von welcher Gruppierung ausgehend, für sich alleine noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Weiter müsste - selbst bei Wahrunterstellung -
für die Anerkennung als Flüchtling, die Verfolgung auch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Das Verhalten des Beschwerdeführers entspreche jedoch keineswegs jenem von Personen, die einer akuten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt seien. Hätte im Jahr (...) eine derart akute Gefährdungslage bestanden, erscheine es einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche vor der Rückkehr im Jahr (...) vom Beschwerdeführer nicht neu abgeklärt worden sei, bevor er einen Fuss nach Afghanistan gesetzt habe. Andererseits erscheine es äusserst zweifelhaft, dass er trotz jahrelangen Kontakts mit seinem Cousin väterlicherseits von den angeblichen Beobachtungen seiner Familie und Hausdurchsuchungen, die immerhin jeden respektive jeden zweiten Monat vorgekommen seien, erst nach der Rückkehr erfahren habe. Weitere Zweifel an der geltend gemachten Gefährdungslage würden schliesslich die Art und Weise der Ausreise aus Afghanistan im Jahr (...) hervorrufen. Mithin könne nicht geglaubt werden, dass er - wenn er derart an Leib und Leben bedroht gewesen wäre - zunächst von I._______ nach J._______ gereist sei, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen sowie ein Reisebüro mit dem Visumsgesuch zu beauftragen, insbesondere nachdem er schon einmal die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen haben möchte. Überdies sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Machtergreifung der Taliban an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöge, zumal die Gefährdungslage bereits im Zeitpunkt der Ausreise im Jahr (...) als unglaubhaft erachtet worden sei. Nach dem Gesagten könnten zusammenfassend weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute konkrete Anhaltspunkte ausgemacht werden, die für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers sprechen würden.

5.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr (...) weniger als ein Monat in Afghanistan gewesen sei. Ohne dass er speziell danach gefragt worden sei, habe er über circa eine halbe A4-Seite detailliert darüber berichtet. Er habe insbesondere die Konversation am Telefon mit seiner Mutter wortgetreu wiedergegeben und dabei über die Suche des Gebietsmullahs und seiner Schüler nach ihm berichtet. Weitere Fragen der Vorinstanz seien nicht erfolgt. Er sei diesbezüglich zu wenig gefragt worden. Ihm sei nicht genügend Zeit gegeben worden. Er habe weiter sprechen wollen, aber die Zeit sei abgelaufen gewesen. Der Vorinstanz wäre es freigestanden, weitere Fragen zu stellen, um die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu überprüfen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz noch weitere Ausführungen von ihm erwartet hätte. Wäre er gefragt worden, hätte er ohne Weiteres detailliertere Ausführungen machen können. Er habe nicht in Griechenland bleiben wollen, weshalb er seinen Reisepass nicht abgegeben und auch die Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) nicht erwähnt habe. Er sei nicht danach gefragt worden. Anders sei es in der Schweiz gewesen, wo er habe bleiben wollen.

Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie im angefochtenen Entscheid von einer «neutralen Feststellung» spreche, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Gewahrsam vergleichsweise oberflächlich ausgefallen seien. Im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung könne eine solche Ausführung nur zu seinem Nachteil verstanden werden. Es frage sich, welchen Zweck die Rückkehr des Beschwerdeführers (...) nach Ansicht der Vorinstanz gehabt habe. Denn er habe die Hoffnung gehabt, sich mit seiner Familie zu versöhnen, ein normales Leben in Afghanistan zu führen und eventuell sogar zu studieren. Eine Versöhnung aus der Distanz habe er sich aus der damaligen Perspektive nicht vorstellen können, weshalb er ohne Abklärung der Gefährdungslage zurückgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Cousin die ersten beiden Jahre im H._______ keinen Kontakt gehabt. Dieser Kontakt sei erst danach aufgenommen worden, aber lediglich sehr oberflächlich über Facebook gewesen, da der Cousin ihm nicht sehr wohlgewinnt gewesen sei. Dieser sei - wie auch der Rest der Familie - der Ansicht gewesen, der Beschwerdeführer habe die Ehre der Familie beschmutzt. Die Kontaktaufnahmen hätten sich auf allgemeine Floskeln begnügt. Es sei keine enge Beziehung gewesen. Hinzu komme, dass der Cousin in J._______ und nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers gelebt habe. Er hat somit sehr wahrscheinlich nichts von den Hausdurchsuchungen mitbekommen. Und selbst wenn er davon erfahren hätte, hätte er dies dem Beschwerdeführer aufgrund der sehr oberflächlichen Beziehung wahrscheinlich auch nicht mitgeteilt.

6.

6.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft, wobei es durchaus auch einzelne darin enthaltene Aspekte hervorhob, die nicht gänzlich unglaubhaft erscheinen. Diesbezüglich kann vorab zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 5.1). In seiner Vernehmlassung hat sich das SEM zudem mit den Einwänden in der Beschwerde befasst und im Einzelnen mit zutreffenden Argumenten dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, seinen Standpunkt zu ändern. Diesbezüglich kann an dieser Stelle ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. E. 5.3). In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:

6.2 Der Einwand in der Replik, wonach dem Beschwerdeführer nicht genügend Zeit gegeben worden sei, um seine Vorbringen zu erläutern, und es seien auch keine Fragen durch das SEM erfolgt, überzeugt nicht. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Gelegenheit geboten, seine Vorbringen in freier Rede zu schildern (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F59) und es wurden ihm diverse Fragen gestellt, die ihm Gelegenheit geboten haben, seine Vorbringen zu präzisieren (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F61 ff.).

6.3 Auch der Einwand, der psychische Zustand des Beschwerdeführers dürfte einen negativen Einfluss auf die Art und die Qualität seiner Aussagen gehabt haben, vermag nicht zu überzeugen. Wie schon das SEM in der Vernehmlassung zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer erstaunlicherweise über die Zeit nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) viel weniger substanziiert zu berichten vermocht als über die vorgebrachten Vorfälle im Jahr (...), die chronologisch viel weiter zurücklägen, und es in der Tat nicht ersichtlich, weshalb er in der Anhörung teilweise ausführlich und detailliert zu berichten vermochte, während seine Schilderungen um den Zeitraum der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) jedoch vergleichsweise vage geblieben sind. Ergänzend ist diesbezüglich festzuhalten, dass Untersuchungen gezeigt haben, dass traumatische Erlebnisse unabhängig vom Vorliegen einer PTBS-Symptomatik in der Regel gut und langfristig erinnert werden können. Anders als bei neutralen Ereignissen werden jedoch bei traumatischen Ereignissen aufgrund der Fokussierung der Aufmerksamkeit auf relevante Details benachbarte Details oder mit dem Kern des Ereignisses nicht in Beziehung stehende Details - zumindest in zeitlicher Nähe zum Ereignis - schlechter erinnert als bei neutralen Ereignissen (vgl. Volbert, Aussagen über Traumata, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Hrsg. Ludewig/Baumer/Tavor, Zürich 2017, S. 399 ff.). Somit ist auch im Falle einer Traumatisierung davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmt dargestellt werden. Vorliegend zeichnen sich die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiierte Vorbringen aus, die sich durch die Diagnose einer PTBS nicht erklären lassen. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt geltend machte, er habe Erinnerungsprobleme oder Mühe, über ein bestimmtes Thema zu sprechen.

6.4 Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe der Anhörung erklärt, er sei während seines Aufenthalts im H._______ nur mit seinem Cousin via Facebook in Kontakt gestanden. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er ihn via Facebook kontaktiert; dieser habe ihm auf seine Bitte hin, die Telefonnummern seiner Mutter und seines Bruders gegeben (vgl. SEM-act. [...]-25/16 F49, F59, F69). Dass er während der ersten beiden Jahren im H._______ zum Cousin noch keinen Kontakt gehabt hat, sondern erst danach, der Kontakt nur oberflächlich gewesen sei, aber auch der Cousin ihn nicht wohlgesinnt gewesen sei, wie in der Replik geltend gemacht, hat er während der Anhörung nicht erwähnt. Diese Präzisierung wirken insgesamt nachgeschoben und schon deshalb wenig überzeugend. Der Cousin muss offenbar über die Ereignisse im Jahr (...) im Bilde gewesen sein, denn er soll - wie der Rest der Familie - der Ansicht gewesen sein, er habe die Ehre der Familie beschmutzt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der in J._______ und nicht im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebende Cousin möglicherweise nichts von den Hausdurchsuchungen im Heimatdorf mitbekommen hat, war er offenbar die einzige Kontaktperson, über die der Beschwerdeführer Informationen über die aktuelle Situation im Heimatdorf hätte einholen können. Weshalb er nicht zumindest versucht hat, über den Cousin diesbezüglich Informationen zu erhalten bleibt unklar, zumal die spekulative Darstellung in der Replik, der Cousin hätte ihm, selbst wenn er davon erfahren hätte, aufgrund der sehr oberflächlichen Beziehung wahrscheinlich auch nicht mitgeteilt, nicht überzeugt.

6.5 Zusammenfassend ist mit dem SEM festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban beziehungsweise Mullahs in der geschilderten Art und Weise nicht glaubhaft ist. Aufgrund des Umstandes, dass er vor seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefährdungslage nicht geklärt und in Griechenland seine Rückkehr nach Afghanistan im Jahr (...) nicht erwähnt hat, ist darüber hinaus ohnehin fraglich, ob er im Jahr (...) tatsächlich in den H._______ geflüchtet und im Jahr (...) nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

7.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 15. November 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Patrick Blumer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-4867/2021
Datum : 11. Januar 2023
Publiziert : 31. Januar 2023
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2021


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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