Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-472/2021

Urteil vom 11. Januar 2022

Richter Alexander Misic (Vorsitz),

Besetzung Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,

Gerichtsschreiber Joel Günthardt.

Knecht Mühle AG,

5325 Leibstadt,

vertreten durch
Parteien
Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Rechtsanwältin,

Bratschi AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Energie BFE,

Mühlestrasse 4, 3063 Ittigen,

Vorinstanz.

Energie (Übriges);
Gegenstand
Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015 - 2019.

Sachverhalt:

A.
Die Knecht Mühle AG mit Sitz in Leibstadt ist seit dem 18. Januar 2010 im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen (vgl. Tagesregister-Nr. 780 vom 18. Januar 2010; Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom 22. Januar 2010). Der Zweck der Knecht Mühle AG besteht unter anderem im Betrieb einer Getreidesammelstelle mit Trocknungsanlagen, einer Weizenmühle, einer Futtermühle sowie in der Herstellung von und dem Handel mit Brot- und Spezialmehlen, Mischfutter, Futterwaren und Hilfsstoffen. Am 28. September 2020 reichte sie beim Bundesamt für Energie (BFE) fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 ein.

B.
Die Knecht Mühle AG machte im Oktober 2020 geltend, sie hätte das vom BFE auf seiner Homepage zur Verfügung gestellte Gesuchsformular betreffend die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 jeweils ausgefüllt. Gestützt darauf sei sie - insbesondere aufgrund der mit dem Normalsatz der Mehrwertsteuer berechneten Bruttowertschöpfung - zum falschen Schluss gekommen, sie hätte für die betroffenen Jahre keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags. Deshalb habe sie in der Folge keine Zielvereinbarung zur Einhaltung eines Energieeffizienzziels für die Rückerstattung des Netzzuschlags (nachfolgend: RNZ-Zielvereinbarung) abgeschlossen und jeweils auch keine Gesuche eingereicht.

C.
Mit Schreiben vom 17. November 2020 teilte das BFE der Knecht Mühle AG mit, dass sie mangels Vorliegen einer RNZ-Zielvereinbarung sowie mangels rechtzeitig eingereichter Gesuche keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 habe. Das zur Verfügung gestellte Gesuchsformular "B2", habe für die Berechnung der Bruttowertschöpfung mittels der anwendbaren Mehrwertsteuerdeklaration den Normalsatz der Mehrwertsteuer verwendet (7.7%), worauf das Formular explizit hinweise. Bei der Knecht Mühle AG finde jedoch grösstenteils der reduzierte Steuersatz (2.5%) Anwendung. Es hätten genügend klar erkennbare Hinweise bestanden, dass die durch das Gesuchsformular generierte Bruttowertschöpfung nicht korrekt sein könne, womit Anlass bestanden hätte, etwa durch Rückfrage, diese zu klären.

D.
Nachdem die Knecht Mühle AG am 23. November 2020 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, erliess die Vorinstanz am 14. Dezember 2020 eine solche. Sie wies die Gesuche vom 28. September 2020 um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Schreiben vom 17. November 2020 ab.

E.
Gegen diese Verfügung des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die Knecht Mühle AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochten Verfügung sei aufzuheben und es seien ihre Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 gutzuheissen und die ihr zustehenden Rückerstattungen auszubezahlen.

Als Begründung führt sie an, dass das bis Mitte 2020 zur Verfügung gestellte Gesuchsformular der Vorinstanz mangelhaft gewesen sei und sie aufgrund des Fehlers im Formular jeweils die "falsche Auskunft" erhalten habe, es stehe ihr kein Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags zu. Alleine aufgrund dieser "irreführenden Angabe" habe sie jeweils nicht innert Frist ein Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags gestellt und die dafür notwendigen Schritte eingeleitet. Hätte sie Kenntnis ihres Anspruchs gehabt, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, die notwendigen Schritte jeweils fristgerecht vorzunehmen. Insbesondere habe sie auch bereits vor Jahren eine Zielvereinbarung zur Befreiung von der CO2-Abgabe abgeschlossen, die lediglich in die für die Rückerstattung der Netzzuschläge erforderlichen Form hätten gegossen werden müssen.

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt darin aus, dass das Gesuchformular - oder genauer die Formularblätter - nicht fehlerhaft gewesen sei bzw. seien. Sofern die Bruttowertschöpfung auf Grundlage der Mehrwertsteuerabrechnung vorgenommen worden sei, sei die automatisierte Berechnung aus Gründen der Praktikabilität einheitlich und ausschliesslich anhand des Mehrwertsteuer-Normalsatzes erfolgt. Diese Pauschalisierung sei neben der betreffenden Zeile aber ausdrücklich vermerkt worden. Zwar sei es richtig, dass eine Gesuchstellerin grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass die behördlich zur Verfügung gestellten Unterlagen für eine vorgängige Einschätzung der Stromintensität und die nachmalige Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs geeignet seien. Das sei mit den zur Verfügung gestellten Formularen denn auch durchaus möglich gewesen.

G.
Mit Replik vom 26. April 2021, mit Duplik vom 3. Juni 2021 und mit Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021 bekräftigen die Verfahrensbeteiligten im Wesentlichen je ihre gemachten Vorbringen und führen diese näher aus.

H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt.

Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt gestützt auf Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG der Untersuchungsgrundsatz und die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich verpflichtet, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Die Untersuchungspflicht bzw. Beweisführungslast der Vorinstanz wird allerdings durch die in Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich eingeschränkt. Danach haben diese an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht besteht besonders dort, wo die Parteien mit eigenen Begehren an den Staat herantreten und nicht umgekehrt der Staat an sie (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG; BGE 143 II 425 E. 5.1).

3.
Zunächst ist darzulegen, welche Rechtsgrundlagen anwendbar sind.

3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist bei Fehlen von Übergangsbestimmungen in materiell-rechtlicher Hinsicht in der Regel dasjenige Recht massgeblich, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des streitigen Sachverhalts Geltung hat. Es ist nur auf jenen Sacherhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu würdigen ist oder der "zu Rechtsfolgen führt" (statt vieler BGE 140 V 136 E. 4.2.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 und BVGer A-5202/2018 vom 6. September 2019 E. 3.1).

3.2 Am 1. Januar 2018 traten das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0, AS 2017 6839) sowie die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01, AS 2017 6889) in Kraft. Vorliegend bezieht sich der zu würdigende Sachverhalt auf das Geschäftsjahr 2015 bis 2019, also auf den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019. Mangels anderslautenden Übergangsbestimmungen sind deshalb für die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2018 das neue Energiegesetz und die dazugehörige Energieverordnung in der Fassung vom 1. Januar 2018, welche beide am 1. Januar 2018 in Kraft traten, anwendbar. Für die Geschäftsjahre 2015 bis 2017 gilt dagegen das damals geltende Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, Stand am 1. Mai 2014 in Kraft bis 31. Dezember 2017) sowie die damals geltende Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 207, Stand am 1. Januar 2015 in Kraft bis 31. Dezember 2017).

3.3 Gemäss Art. 39 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
1    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
2    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
3    Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.
und 2
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
1    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.
2    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.
3    Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.
EnG sowie Art. 15bbis Abs. 1 aEnG erhalten Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% bzw. zwischen 5% und 10% der Bruttowertschöpfung ausmachen, die bezahlten Netzzuschläge vollumfänglich bzw. teilweise wieder zurückerstattet. Die Zuschläge werden nur rückvergütet, wenn sich der betreffende Endverbraucher spätestens in dem Jahr, für das er die Rückerstattung beantragt, in einer Zielvereinbarung zu Energieeffizienzmassnahmen verpflichtet (Art. 40 Bst. a
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
und Art. 41 Abs. 1
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
1    Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
2    Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.
3    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
4    Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5    Der Bundesrat regelt insbesondere:
a  die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c  die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
und 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
EnV; Art. 15bbisAbs. 2 - 7 aEnG i.V.m. Art. 3m ff. aEnV), rechtzeitig ein Gesuch einreicht und der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Jahr mindestens Fr. 20'000.- beträgt (Art. 40 Bst. d
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
EnG; Art. 15bbisAbs. 2 Bst. b und c aEnG).

3.4 Das Gesuch gilt als rechtzeitig, wenn es die Endverbraucherin oder der Endverbraucher beim BFE bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, eingereicht hat (Art. 40 Bst. c
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
EnG i.V.m. Art. 42 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 42 Gesuch - 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
1    Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2    Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a  den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b  den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c  den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d  den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a  den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b  den dafür entrichteten Netzzuschlag.
4    Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
EnV; Art. 15bbisAbs. 2 Bst. b aEnG i.V.m. Art. 3oter Abs. 1 aEnV). Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen (Art. 41 Abs. 5 Bst. b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
1    Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.
2    Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.
3    Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.
4    Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.
5    Der Bundesrat regelt insbesondere:
a  die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b  allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c  die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
EnG i.V.m. Art. 39 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1    Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen.
1bis    Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.60
2    Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.
3    Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten.
4    Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt.
EnV; Art. 15bbis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3m Abs. 1 aEnV). Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat dem BFE zudem bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr einzureichen (Art. 40 Bst. b
SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss
EnG Art. 40 Voraussetzungen - Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:
a  sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c  die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d  der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
EnG i.V.m. Art. 40 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 40 Berichterstattung - 1 Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
1    Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über die Umsetzung der Zielvereinbarung im betreffenden Kalenderjahr ein.
2    Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben:
a  den Gesamtenergieverbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
b  die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung;
c  die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Werte;
d  die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde.
3    Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.
EnV; Art. 15bbis Abs. 7 aEnG i.V.m. Art. 3n Abs. 1 aEnV). Gemäss der bisherigen Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der aktuellen Vollzugsweisung vom 1. Juli 2020 handelt es sich dabei um Verwirkungsfristen (Bundesamt für Energie, Vollzugsweisungen Rückerstattung Netzzuschlag 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, jeweils S. 13, 15 und 16; nachfolgend zitiert als Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" und dem jeweiligen Datum).

3.5 Nach Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV (in Kraft bis 31. Dezember 2019) ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Art. 957 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
OR zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln. Sie berechnet sich nach Anhang 5 Ziff. 1 EnV (vgl. Art. 3oquater Abs. 3 aEnV). Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1    Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1  Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
1a  Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
1b  Anleihensobligationen ausstehend haben,
1c  mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2  Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
2a  Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
2b  Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
2c  250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3  Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
1bis    Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.611
2    Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3    Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziff. 2 berechnet werden (Art. 43 Abs. 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; vgl. Art. 3oquater Abs. 5 aEnV). Seit dem 1. Januar 2020 erfolgt die Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV (AS 2019 3465) für alle Unternehmen ausschliesslich auf Grundlage der Jahresrechnung. Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen (Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 und 1. Juli 2020, S. 4; vgl. Art. 3oquater Abs. 1 aEnV, AS 1999 207; vgl. ferner Urteil des BVGer A-4674/2019 vom 6. Mai 2020 E. 4.3.1 m.H.).

4.
Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin die Gesuche für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 nicht fristgerecht eingereicht hat. Ebenso ist unbestritten, dass sie für die hier interessierenden Geschäftsjahre keine RNZ-Zielvereinbarung abgeschlossen hat. Zudem hat sie keine Fristwiederherstellungsgesuche gestellt. Sie hat einzig am 28. September 2020 fünf Gesuche um Rückerstattung des Netzzuschlags für die Geschäftsjahre 2015 - 2019 eingereicht. Damit sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin - vorbehältlich ihrer Argumentation zur Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren - verwirkt.

Strittig und zu beurteilen ist dagegen, ob sich die Beschwerdeführerin wegen eines Hinweises der Vorinstanz in der Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Januar 2018 sowie dem Formular "B2" auf der vorinstanzlichen Website auf den Vertrauensschutz (E.5hiernach) oder auf die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren (E. 6 hiernach) berufen kann.

5.
Nachfolgend ist der Vertrauensschutz zu prüfen.

5.1 Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. statt vieler BGE 129 I 161 E. 4.1 m.H.; Urteile des BVGer A-2564/2020 vom 11. Juni 2021 E. 5.1 und A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 7.3). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, d.h. eines Verhaltens einer Behörde, das bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst (BGE 129 I 161 E. 4.1). Sie kann auch durch Unterlassen notwendiger Hinweise oder Aufklärungen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Dies setzt allerdings eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht der Behörde voraus (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2). Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Behörde ist nur bindend, wenn:

-es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt;

-die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

-die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, hierfür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

-der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres hat erkennen können;

-der Bürger im Vertrauen hierauf Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;

-die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung und

-das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige des Vertrauensschutzes nicht überwiegt (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 f.; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 627 ff.).

5.2

5.2.1 Festzuhalten ist, dass auf der Website der Vorinstanz jeweils die geltenden Vollzugsweisungen "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 4. Juni 2014, vom 1. Juni 2015 und 1. Januar 2018 verfügbar waren. Im Sommer 2020 wurde die aktuelle Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Juli 2020 aufgeschaltet (Vorakte 13). Ziff. 3.1 aller Vollzugsweisungen ist gemein, dass das Formular der Vorinstanz für das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags zwingend zu verwenden ist.

5.2.2 Wörtlich lautet Ziff. 3.1, S. 16 der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018, auf die sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen stützt, wie folgt:

"3.1. Gesuch (Art. 42
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 42 Gesuch - 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
1    Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2    Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a  den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b  den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c  den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d  den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a  den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b  den dafür entrichteten Netzzuschlag.
4    Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
EnV)

Inhalt Gesuch

Das BFE stellt für die Gesuchstellung ein Formular zur Verfügung. Dieses Gesuchsformular muss zwingend für die Gesuchstellung verwendet werden. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;

Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;

Nachweis der Elektrizitätskosten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;

Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und den dafür entrichteten Netzzuschlag mittels der Rechnungen des Energielieferanten.

(...)"

3.2 Bruttowertschöpfung (Art. 43
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV)

Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen, abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Die Berechnung der Bruttowertschöpfung ist im Anhang 5 der Energieverordnung definiert und im Gesuchsformular entsprechend abgebildet. Nach der Eingabe der notwendigen Grössen im Gesuchsformular erfolgt die Berechnung automatisch.

Bestimmung der Bruttowertschöpfung

Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der ordentlich geprüften Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB783 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
des Obligationenrechts (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.

(...)

Bei Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1    Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1  Publikumsgesellschaften; als solche gelten Gesellschaften, die:
1a  Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben,
1b  Anleihensobligationen ausstehend haben,
1c  mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Buchstabe a oder b beitragen;
2  Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:
2a  Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
2b  Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
2c  250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
3  Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind.
1bis    Erfolgt die Rechnungslegung nicht in Franken, so ist zur Festlegung der Werte gemäss Absatz 1 Ziffer 2 für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs zum Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs massgebend.611
2    Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
3    Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.
OR unterliegen, kann die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage der amtlichen Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare des vollen Geschäftsjahres nach Anhang 5 Ziffer 2 EnV berechnet werden."

5.2.3 Formular "B2" in der vorherigen Fassung (bis Geschäftsjahr 2019) lautet auszugsweise wie folgt (Beschwerdebeilage 3, ohne die Frankenbeträge der Beschwerdeführerin):

"Gesuch um Rückerstattung gemäss Art. 42
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 42 Gesuch - 1 Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
1    Das Gesuch um Rückerstattung des Netzzuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen.
2    Es hat folgende Nachweise und Unterlagen zu enthalten:
a  den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
b  den Bericht der Revisionsstelle zur ordentlichen oder eingeschränkten Revision;
c  den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;
d  den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Netzzuschlags.
3    Bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG hat das Gesuch in Abweichung von Absatz 2 zu enthalten:
a  den Nachweis der Strommenge, die sie im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für den Betrieb der betreffenden Grossforschungsanlage nach Anhang 4 bezogen haben; und
b  den dafür entrichteten Netzzuschlag.
4    Das BFE kann zusätzlich zu den Nachweisen und Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 weitere Nachweise und Unterlagen verlangen.
EnV

Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei eingeschränkter Revisionspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
und 3
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV)

Nur auszufüllen im Falle einer fehlenden ordentlichen Revisionspflicht (Basis MWST-Deklarationen).
Sämtliche Berechnungen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs.

Relevanter Zeitraum für alle Angaben in Arbeitsblatt B2 von 01.01.2019bis 31.12.2019

MWST-Abrechnung mit Vorsteuerabzug (effektive Methode) Referenz zu MWST-Erklärung / Bemerkung

Nettoumsatz (exkl.MWST) CHF (...)

Anrechenbare Vorsteuern CHF (...) Ziff. 479

Vorleistungen (Hochrechnung) CHF (...) D15 geteilt durch 7.7% (Hochrechnung mit Normalsatz)

Falls nicht in den Vorleistungen deklariert

(...) (...)

Weitere Leistungen

(...) (...)

= Total Vorleistungen ohne Investitionen Summe D17 bis D25 minus D27

= Bruttowertschöpfung (Näherung) CHF (...) D13 minus D29"

5.3 Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz zu berufen, ist nach dem zuvor Gesagten als erstes, ob eine vertrauensbegründende und konkrete Auskunft der Vorinstanz und damit eine genügende Vertrauensgrundlage vorliegt. Dies gilt es nun zu prüfen.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie stets ordnungsgemäss das (vormalige) Formularblatt "B2" zur Ermittlung ihrer Bruttowertschöpfung verwendet habe, da sie immer der eingeschränkten Revisionspflicht unterlegen habe. Das auf der Website der Vorinstanz aufgeschaltete Gesuchsformular habe beim Formularblatt "B2" aber stets mit dem Normalsatz von 7.7% MwSt. gerechnet. Deshalb sei sie fälschlicherweise stets auf das Ergebnis gekommen, dass sie keinen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe. Weder die Website noch die Vollzugsweisung der Vorinstanz hätten darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular für Endverbraucherinnen mit eingeschränkter Revisionspflicht, die im Bereich des reduzierten Mehrwertsteuersatzes tätig seien, nicht anwendbar sei. Vielmehr habe die Vorinstanz die Verwendung des Gesuchsformulars in ihrer Vollzugsweisung ausnahmslos für alle Endverbraucher und Endverbraucherinnen zwingend vorgeschrieben. Die Vorinstanz sichere in der Vollzugsweisung ausdrücklich zu, dass die Berechnung der Bruttowertschöpfung nach Anhang 5 zur EnV im Gesuchsformular abgebildet sei und die Berechnung nach Eingabe der notwendigen Grössen im Gesuchsformular automatisch erfolge. Damit habe die Vorinstanz in eine konkrete Situation eingegriffen.

Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz räume in der Verfügung vom 14. Dezember 2020 ein, das von ihr publizierte Formular habe für die Beschwerdeführerin ein unzutreffendes Resultat generiert. Es sei denn auch kein zweites Formular auf der Website aufgeschaltet gewesen, das auf ihre Situation (und unzähliger weiterer Betroffener) abgestimmt gewesen wäre. Aus der pflichtgemässen Befolgung der behördlichen Anweisung dürfe ihr kein Nachteil entstehen. Die Vorinstanz sei auch davon ausgegangen, dass sich die Unternehmen auf das von ihr zur Verfügung gestellte Formular verlassen dürften, was sich in der Nachfrage der Vor-
instanz vom 13. Oktober 2020 zeige. Dass ein Gesuchsformular auch eingereicht werden solle, wenn sich aus der Berechnung ergebe, dass kein Anspruch bestehe, könne aus dem Formular bzw. einem Hinweis darin nicht abgeleitet werden. Per 1. Juli 2020 sei das korrekte Gesuchsformular zur Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung des Netzzuschlags auf die Website aufgeschaltet worden, ohne aber die betroffenen Unternehmen darüber zu informieren. Das neue Gesuchsformular enthalte nicht mehr drei verschiedene Formularblätter zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung, je nachdem ob die Endverbraucherin der ordentlichen oder eingeschränkten Revisionspflicht unterliege. Für alle Endverbraucherinnen würden die Bruttowertschöpfung nach dem nunmehr einzigen Formularblatt "B" basierend auf der Jahresrechnung vorgenommen. Dies stimme den auch mit Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV überein, wonach die Bruttowertschöpfung aufgrund der Jahresrechnung berechnet werde. Aus diesem neuen, korrekten Formular ergebe sich - anders als mit dem alten fehlerbehafteten Formular - ohne weiteres, dass sie einen Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags habe.

5.3.2 Die Vorinstanz pflichtet der Beschwerdeführerin dahingehend bei, dass gemäss der aktuellen Vollzugsweisung vom Juli 2020 wie auch in den vorherigen Vollzugsweisungen vom Januar 2018, vom Juni 2015 und vom Juni 2014 das zur Verfügung gestellte Formular "zwingend für die Gesuchstellung verwendet werden" müsse. Diese Ordnungsvorgabe diene der Vereinheitlichung des Prozesses und ermögliche eine effizientere Behandlung der Rückerstattungsgesuche. Die normative Kraft einer solchen Ordnungsvorgabe sei freilich beschränkt. Es stehe jeder Gesuchstellerin offen, das Verhältnis zwischen den Elektrizitätskosten und der Bruttowertschöpfung auch anderweitig aufzuzeigen. Das Gesuchformular - ein Excel-Dokument - nehme die Kalkulation von Bruttowertschöpfung und Stromintensität nach manueller Eingabe der Basiswerte automatisch vor. Dies entbinde die Gesuchstellerinnen aber nicht von einer korrekten Handhabung des Formulars. Auch seien die Anspruchsvoraussetzungen punkto Stromintensität mit der formulargestützten Selbstdeklaration noch nicht abschliessend geklärt. Dass das Resultat der Berechnung unter diesem Vorbehalt stehe, sei in den Formularen ausdrücklich festgehalten.

Zu den Berechnungsmethoden nach Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV führt die Vorinstanz aus, dass es bis und mit dem Geschäftsjahr 2019 Unternehmen, die nicht der ordentlichen Revision unterstanden seien, offen gestanden sei, die Kalkulation der Bruttowertschöpfung nicht auf Grundlage ihrer Jahresrechnung, sondern auf Grundlage der Mehrwertsteuer-Abrechnungsformulare vorzunehmen. Es sei ihnen umgekehrt aber keineswegs verwehrt gewesen, die Kalkulation doch auf Grundlage der Jahresrechnung vorzunehmen; die entsprechende Bestimmung sei als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet gewesen. Auch in den ehemaligen Vollzugsweisungen sei unter Ziff. 3.2 von einem "Können" die Rede.

5.3.3 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik im Wesentlichen daran fest, dass die Angaben der Vorinstanz widersprüchlich gewesen seien. Ausserdem habe die EnV in den letzten Jahren unzählige Male geändert. Die Betroffenen hätten sich über diese Änderungen ständig auf dem Laufenden halten und ihr unternehmerisches Handeln an die Änderungen anpassen müssen. Dies alleine habe bei den betroffenen Unternehmen grosse Ressourcen gebunden. Wenn die Vorinstanz nun auch noch verlange, dass die Unternehmen die zur Verfügung gestellten (und für zwingend verwendbar erklärten) Formulare anhand eigener Berechnungsgrundlagen ständig überprüfen müssten, sei dies unhaltbar und verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es sei rechtsmissbräuchlich, von ihr zu verlangen, dass sie - obschon das von der Vorinstanz zu verantwortende fehlerhafte Formular ergeben habe, dass kein Anspruch bestehe - ein Gesuch hätte einreichen müssen.

5.3.4 Mit Duplik vom 3. Juni 2021 und Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2021 halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.

5.3.5 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz vorliegend keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Weder aus der aktuellen Vollzugsweisung "Rückerstattung Netzzuschlag" vom 1. Juli 2020, noch aus den bisherigen Vollzugsweisungen vom 1. Januar 2018, vom 1. Juni 2015 und vom 4. Juni 2014 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Rückerstattung des Netzzuschlags hätte. Diese Vollzugsweisungen verweisen einzig auf die Formulare, welche von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern zu verwenden sind. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie aufgrund dieses Hinweises in der Vollzugsweisung auf die automatische Berechnung im Formular "B2" habe vertrauen dürfen, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist dagegen der Einwand der Vorinstanz, dass die "normative Kraft" solcher Vollzugsweisungen beschränkt ist. Es handelt sich dabei einzig um generell-abstrakte Verwaltungsverordnungen und nicht um eine konkrete Auskunft einer Behörde im Einzelfall. Diese beschlagen nicht nur die Angelegenheit der Beschwerdeführerin, sondern eine Vielzahl von Fällen (vgl. statt vieler BGE 146 I 105 E. 5.1.2; Urteil des BVGer A-2974/2020 vom 8. März 2021 E. 3.6). So betrafen die Formulare bis Ende 2019 für die Rückerstattung des Netzzuschlags einerseits Gesuchsteller, die der ordentlichen Revision unterlagen (vgl. Formular "B1", Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV in Kraft bis 31. Dezember 2019), andererseits auch für solche, die nur der eingeschränkten Revision unterstanden (vgl. Formulare "B2" MWST-Abrechnung mit Vorsteuerabzug [effektive Methode] und "B3" bei Saldobesteuerung, Beschwerdebeilage 3; vgl. Art. 43 Abs. 3
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EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019). Einzig aus dem Umstand, dass bei Unternehmen mit eingeschränkter Revision kein passendes Formular für die sog. effektive Methode mit reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2.5% zur Verfügung stand (vgl. Formular "B2", Beschwerdebeilage 3), kann keine falsche Auskunft und damit keine konkrete Vertrauensgrundlage erblickt werden. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin auch offen gestanden, die Berechnung der Bruttowertschöpfung auf Basis der Jahresrechnung vorzunehmen. Dies geht ausdrücklich aus der "Kann"-Formulierung in Ziff. 3.2 der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 und der Verordnung hervor (Art. 43 Abs. 3
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV, in Kraft bis 31. Dezember 2019; Art. 3oquater Abs. 5
aEnV). Eine konkrete Zusicherung, dass das Formular "B2" auch bei reduziertem Mehrwertsteuersatz gilt, gab es zu keinem Zeitpunkt. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen hätte.

Nichts Anderes ergibt sich aus dem neuen Gesuchsformular (ab 1. Juli 2020; vgl. Beschwerdebeilage 5). Mit der Revision von Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV haben alle Gesuchsteller ab dem Geschäftsjahr 2020 dieselbe Berechnungsmethode zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung (anhand der Jahresrechnung) zu verwenden, auch wenn sie nur der eingeschränkten Revision unterstehen. Dies spiegelt sich im Gesuchsformular wider, welches die Überschrift "Ermittlung der Bruttowertschöpfung bei ordentlicher oder eingeschränkter Revisionspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
, 2
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
, 3
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV)" trägt. Daraus lässt sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - jedenfalls nicht schliessen, dass das bis anhin aufgeschaltete Formular "B2" falsch war, da sich die Rechtslage ab dem 1. Januar 2020 offensichtlich geändert hat (vgl. E. 3.5 hiervor).

5.3.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass keine vertrauensbegründende, konkrete Auskunft der Vorinstanz vorliegt.

5.4 Die sieben unter E. 5.1 aufgeführten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich deshalb, die logisch vorangehenden zu prüfen. Dessen ungeachtet ist nachfolgend als Eventualbegründung darauf einzugehen, ob die geltend gemachte Unrichtigkeit der "Auskunft" hätte erkannt werden können.

5.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Fehlerhaftigkeit des vorgeschriebenen Gesuchsformulars nicht unmittelbar erkennbar gewesen sei. So habe die Vorinstanz insbesondere nicht verschiedene Formulare für die verschiedenen Branchen zur Verfügung gestellt, in denen unterschiedliche Mehrwertsteuersätze anwendbar seien. Ausserdem habe die Vorinstanz weder auf der Homepage noch in der (geltenden) Vollzugsweisung darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular nur für Unternehmen passe, die nach dem Normalsatz von 7.7% MwSt. abrechnen würden. Auch die auf Blatt "B2" des alten Gesuchsformulars in Kleindruck ausgewiesene Erklärung "D15 geteilt durch 7.7%" führe nicht dazu, dass sie den Fehler der Vorinstanz unmittelbar hätte erkennen müssen. Vielmehr hätte es zweifelsohne an der Vorinstanz gelegen, das von ihr zwingend zur Verwendung vorgeschriebene Gesuchsformular so auszugestalten, dass die Berechnungsgrundlage für Unternehmen aller Branchen passe oder aber verschiedene Gesuchsformulare je nach Branche zur Verfügung zu stellen. Offenbar gehe auch die Vorinstanz davon aus, wenn sie zunächst nachgefragt habe, welche Formulare die Beschwerdeführerin verwendet habe und in der Folge - ohne weitere Mitteilung an die Betroffenen - korrigierte Formulare aufgeschaltet habe. Sodann führe die Vorinstanz aus, dass das Gesuchsformular darauf hinweise, dass dessen Resultate nicht verbindlich seien. Daraus lasse sich aber auch nichts zu Gunsten der Vorinstanz ableiten. Der Hinweis erfolge offensichtlich aus dem einfachen Grund, dass die Vorinstanz die Angaben im Gesuchsformular überprüfen wolle, bevor sie einen verbindlichen Rückforderungsanspruch gegen sich gelten lasse.

5.4.2 Die Vorinstanz verteidigt sich dahingehend, die Beschwerdeführerin hätte auch mit nur geringer Aufmerksamkeit sofort realisieren müssen, dass in ihrem Fall eine Differenzierung angebracht sei, weil ihre Geschäftstätigkeit teilweise dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliege. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Parteien auch eine Mitwirkungspflicht treffe. Dass gelte hier, wo die Gesuchstellerin mit einem Begehren an den Staat herantrete. Beim Sorgfaltsmassstab komme es dabei auf die individuellen Fähigkeiten an. Von einer Person mit unternehmerischer Tätigkeit, die gegenüber der Behörde in ihrem gewerblichen Kontext agiere, dürfe eine vergleichsweise höhere Sorgfalt erwartet werden als von einer gewöhnlichen, natürlichen Person. Hätte die Beschwerdeführerin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt gehandelt, wäre ihr der besagte Hinweis auf die ausschliessliche Verwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes nicht entgangen. Auch hätte sie die Plausibilität der auf die Mehrwertsteuerabrechnung gestützten Kalkulation unter Zuhilfenahme des Formularblatts bzw. anhand der Jahresrechnung leicht überprüfen können. Das sei mit sehr geringem Aufwand möglich, weil es bei einer auf die Mehrwertsteuerabrechnung gestützten Kalkulation letztlich im Wesentlichen auf den für die Vorleistungen resultierenden Wert ankomme - und dieser Wert lasse sich direkt der Buchhaltung entnehmen. Hätte die Beschwerdeführerin den Hinweis beachtet oder auf diese Weise zumindest das Ergebnis der Berechnung plausibilisiert, hätte sie sofort erkannt, dass in ihrem Fall bei einer auf die Mehrwertsteuerabrechnung gestützten Kalkulation andere Basiswerte eingegeben werden müssen. Auch wenn eigentliche Nachforschungen über die Richtigkeit behördlichen Handelns von den Privaten grundsätzlich nicht erwartet würden, werde eine Pflicht zur Überprüfung der Sache, etwa mittels Rückfrage bei der Behörde, nach Lehre und Rechtsprechung dann bejaht, wenn die fragliche Unstimmigkeit leicht erkennbar sei, was vorliegend der Fall gewesen sei. Hätte die Beschwerdeführerin diese minimale Sorgfalt eingehalten, wären ihr mehrere Optionen offen gestanden. Entweder hätte sie die Berechnung der Bruttowertschöpfung anhand des Formularblatts auf Basis der Jahresrechnung vornehmen können. Dies wäre ohne Weiteres zulässig und möglich gewesen. Alternativ dazu hätte sie die Berechnung auf Basis der Mehrwertsteuerabrechnung, aber mit entsprechend differenzierten Mehrwertsteuersätzen vornehmen können - das Vorliegen der erforderlichen Stromintensität könne auch ohne oder mit modifizierten Formularblättern aufgezeigt werden. Weiter hätte die Beschwerdeführerin auch jederzeit mit ihr Rücksprache nehmen können, was sie im Zweifelsfall aus Gründen der
Sorgfalt auch hätte tun müssen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gebe es nicht unzählige weitere Unternehmen, die ihre Bruttowertschöpfung unter Missachtung des Hinweises auf den Formularblättern "B2" und "B3" zu hoch eingeschätzt und deshalb vorab auf die Stellung eines Rückerstattungsgesuchs verzichtet hätten. Abgesehen von der Beschwerdeführerin sei ihr kein solcher Fall bekannt.

5.4.3 Replicando erwidert die Beschwerdeführerin, ihr sei - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - bekannt, dass über die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) per Ende September 2020 fünfzehn neue RNZ-Zielvereinbarungs-Audits beantragt worden seien, wobei der Grossteil der entsprechenden Unternehmen aus denselben Gründen wie die Beschwerdeführerin aktiv geworden sei.

5.4.4 Die Vorinstanz widerspricht in ihrer Duplik der Beschwerdeführerin, dass weder die Cleantech Agentur Schweiz (act) noch die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) auf Anfrage einen mit der Beschwerdeführerin vergleichbaren Fall hätten nennen können.

5.4.5 Die Beschwerdeführerin trägt in ihren Schlussbemerkungen im Wesentlichen vor, dass die EnAW die Vorinstanz im August 2020 auf die Problematik mit dem fehlerhaften Gesuchsformular eingehend hingewiesen habe und sogar von konkreten, ihnen bekannten Beispielen gesprochen habe. Auf diesen Wunsch sei nicht eingegangen worden, die Vorinstanz sei schlechthin untätig geblieben. Sodann müsse der Vorinstanz das Problem schon länger bekannt gewesen sein, habe die Berechnung mit der Mehrwertsteuermethode gegenüber der Berechnung mit der Jahresrechnung in den "letzten Jahren" gemäss ihren Aussagen doch "zu erheblichen Abweichungen" geführt. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach es der Beschwerdeführerin hätte auffallen müssen, dass die automatisierte Kalkulation in ihrem Fall für die Vorleistungen einen unrealistisch tiefen Wert aufweise, sei entschieden zurückzuweisen. Ihr sei es mit dem zwingend zu verwendenden Gesuchsformular gar nicht möglich gewesen, den berechneten Wert zu überprüfen, und sie habe aufgrund der Pflicht zur Verwendung dieses Gesuchsformulars darauf vertrauen dürfen, dass die Berechnung stimme. Dass angeblich "viele andere Gesuchstellerinnen" bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung aufgrund der divergierenden Mehrwertsteuersätze Rücksprache mit der Vorinstanz genommen haben sollten, habe nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht auf das zwingend anwendbare Gesuchsformular habe vertrauen dürfen.

5.4.6 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin dahingehend, dass der allgemeine Hinweis auf dem Formular "B2", wonach "sämtliche Berechnungen vorbehältlich der Prüfung des Gesuchs", so zu verstehen ist, dass die Vorinstanz die Angaben überprüfen möchte. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen der Ansicht ist, dass sie das Formular "B2" (unverändert) habe verwenden müssen und deshalb den für sie nicht massgeblichen Mehrwertsteuersatz von 7.7% im Formular "B2" nicht habe bemerken müssen, geht sie fehl.

Erstens ist im Formular "B2" nicht nur der Mehrwertsteuersatz von 7.7% statt 2.5% aufgeführt, sondern es geht aus dem Formular auch deutlich der frankenmässige Betrag für die Vorleistungen hervor. Die betragsmässige Differenz der Vorleistungen hätte der Beschwerdeführerin als juristischen Person mit einem Umsatz im (...) (...)bereich bei gehöriger Sorgfalt auffallen müssen, da bei ihr unbestrittenermassen grösstenteils der reduzierte Mehrwertsteuersatz zur Anwendung gelangt. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass dieser Wert für die Vorleistungen sich direkt der Buchhaltung entnehmen lässt. Auch dieser Umstand spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht die ihr zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen.

Zweitens ist nicht massgeblich, dass die Verwendung der Formulare in der Vollzugshilfe vorgeschrieben wird. Es ist jedenfalls nachvollziehbar und üblich, dass die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl an Gesuchstellenden im Bereich der Massenverwaltung diese zur Verwendung von Formularen anhält. Es genügt indessen ein Blick in die geltenden energierechtlichen Be-stimmungen und die oben erwähnten Vollzugshilfen und in die Energieverordnung, um sich über den Inhalt der Gesuche und die zwei Methoden in Kenntnis zu setzen (vgl. E. 3.5 hiervor). Auf den diesbezüglich vorgebrachten Rechtsmissbrauch ist noch einzugehen (vgl. E. 6.5 hiernach). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die EnV regelmässig Änderungen unterworfen ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass die Vorinstanz in einem E-Mail "erheblichen Abweichungen" der beiden Methoden erwähnte (Vorakte 16). Damit hat sie einzig die Zweckmässigkeit der Mehrwertsteuermethode angezweifelt, was aber zu jenem Zeitpunkt geltendem Recht entsprach (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Bestimmungen über die beiden Methoden zur Anspruchsberechtigung für die Rückerstattung des Netzzuschlags blieben bis zum 31. Dezember 2019 gleich. Dass kein passendes Formular für die Mehrwertsteuermethode bei eingeschränkter Revisionspflicht und reduziertem Mehrwertsteuersatz vorhanden war, gereicht der Beschwerdeführerin daher nicht zum Vorteil. In Anbetracht der grossen Tragweite und der von einer juristischen Person zu erwartenden Sorgfalt wäre es der Beschwerdeführerin bei der Gesuchseinreichung somit nach den Umständen jedenfalls - auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit - zumutbar gewesen, sich nicht über mehrere Jahre mit einer generell-abstrakten Vollzugsweisung und einem für sie nicht passenden Formular "B2" zu begnügen. Vielmehr wäre es an ihr gelegen, die nötigen Informationen zur korrekten Verwendung der Formulare bei der Vorinstanz einzuholen. Dazu passt, dass der Beschwerdeführerin, wo sie mit eigenen Begehren an den Staat herantritt, eine Mitwirkungspflicht zukommt (vgl. E. 2.2 hiervor). Dass sie die Gesuche erst am 28. September 2020 und damit nicht fristgerecht eingereicht und keine RNZ-Zielvereinbarung abgeschlossen hat, hat sie somit einzig sich selbst zuzuschreiben.

5.4.7 Als Zwischenfazit ist für die Eventualbegründung folgendes festzuhalten. Selbst wenn vorliegend von einer Vertrauensgrundlage auszugehen wäre, wäre aufgrund der Erkennbarkeit einer allfälligen falschen Auskunft keine Berufung auf den Vertrauensschutz statthaft.

5.4.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Unterlassung vorbringt, da der Vorinstanz das Problem bei Berechnung mit der Mehrwertsteuermethode bekannt gewesen sei und sie dennoch nicht über das neue Formular bzw. die Unterschiede bei der Abrechnung informiert habe, bräuchte es dafür eine gesetzliche Aufklärungs- oder Beratungspflicht. Es ist indessen weder dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz eine solche Pflicht trifft (vgl. E. 5.1hiervor; vgl. ferner Urteil des BVGer A-2564/2020 vom 11. Juni 2021 E. 5.3.4).

5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin bereits mangels einer Vertrauensgrundlage und eventualiter aufgrund der Erkennbarkeit einer allenfalls unrichtigen Auskunft nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

6.
Sodann ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren einzugehen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
und Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren sei insbesondere dann verletzt, wenn sich eine Behörde nicht an die Auskünfte über das Verfahren hält, die sie selbst erteilt habe. Aus der pflichtgemässen Befolgung der behördlichen Anweisung zur Verwendung der fehlerhaften behördlichen Auskunft dürfe der Beschwerdeführerin kein Nachteil entstehen. Wenn sich die Vorinstanz heute auf den Standpunkt stelle, sie hätte die massgebenden (Verwirkungs-)Fristen verpasst, so verdiene diese Auffassung keine Zustimmung. Wenn die Vorinstanz heute verlange, dass die betroffenen Unternehmen aufgrund der "Kann"-Bestimmungen in der EnV darauf hätten schliessen müssen, dass sie bei der Verwendung der Formularblätter ein Wahlrecht hatten, sei dies rechtsmissbräuchlich, zumal der eindeutige Wortlaut auf dem Formular - der keine Wahlmöglichkeit offenlasse - aus der Feder der Vorinstanz stamme.

6.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass die damaligen Formulare "B2" und "B3" nicht fehlerhaft gewesen seien. Hätte die Beschwerdeführerin mit der ihr zumutbaren Sorgfalt gehandelt, wäre ihr der besagte Hinweis auf die ausschliessliche Verwendung des normalen Mehrwertsteuersatzes nicht entgangen.

6.3 Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Urteil des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4). Der in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden hat (vgl. E.5.1 hiervor). Das Rechtsmissbrauchsverbot hängt dagegen näher mit der behördlichen Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Allgemeinen (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) zusammen. Rechtsmissbräuchliches Handeln der Behörde, das mit dem Vertrauensschutz nichts zu tun hat, weil die Behörde beim Privaten keine sein Verhalten beeinflussenden Erwartungen begründete, kann daher nur Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV zugeordnet werden (Urteil des BGer 1P.703/2004 vom 7. April 2005 E. 4.4 m.H; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 713). Während der Rechtsmissbrauch eine eigenständige, freilich schwer definierbare Rechtsfigur ist, lässt sich das Verbot des widersprüchlichen Behördenverhaltens kaum trennen vom Vertrauensschutz. Mit anderen Worten bleibt für das rechtsstaatliche Prinzip bei widersprüchlichem Behördenverhalten somit nur Raum, wenn der konzisere grundrechtliche Vertrauensschutz nicht zu prüfen ist (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes, in: ZBl 103/2002 S. 282 f. m.H.).

6.4 Die Rechtsprechung hat aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Pflicht der Verwaltungsbehörden abgeleitet, den Privaten von Amtes wegen zu informieren, wenn dieser sich anschickt, einen Verfahrensfehler zu begehen. Voraussetzung der Aufklärungspflicht ist allerdings, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt und dieser rechtzeitig behoben werden kann. Ist die Behörde über die konkrete Rechtslage indessen selbst im Unklaren, ist sie nicht verpflichtet, die Rechtsunterworfenen über die Unsicherheit der Rechtslage zu informieren (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV bzw. i.V.m. dem Fairnessgebot aus Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; vgl. statt vieler BGE 124 II 265 E. 4a; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 N. 39).

6.5 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bis am 28. September 2020 weder ein Gesuch noch eine RNZ-Zielvereinbarung für die Geschäftsjahre 2015 bis 2019 fristgerecht eingereicht. Nach dem zuvor unter E.5.3.5 Gesagten ergibt sich, dass ein passendes Gesuchsformular für die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des Netzzuschlags nicht vorhanden war. Soweit die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass die Vorinstanz sich an ihre Auskünfte halten müsse, so wurde diese Rüge bereits unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geprüft. Damit erübrigt es sich Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV diesbezüglich zu prüfen (vgl. E. 6.3 hiervor). Inwieweit mit Blick auf Treu und Glauben im Verfahren eine Aufklärungspflicht im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestehen sollte, wenn die Beschwerdeführerin bis am 28. September 2020 über Jahre keinen Kontakt zur Vorinstanz aufgenommen hat und kein Gesuchsverfahren eingeleitet hat, ist nicht ersichtlich. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, auf der Website einen Vermerk für alle potenziellen Gesuchstellenden und für jede denkbare Konstellation anzubringen. Das Wahlrecht der Gesuchstellenden ergab sich - unabhängig vom nicht passenden Formular "B2" - aus der Verordnung und der Vollzugsweisung vom 1. Januar 2018 (vgl. E. 3.5 und 5.3.5 hiervor). Nachdem der neue Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV am 1. Januar 2020 in Kraft getreten war, hat die Vorinstanz die Vollzugsweisung und Formulare im Juli 2020 aktualisiert, da ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuchstellenden nur noch eine Berechnungsmethode für die Bestimmung der Bruttowertschöpfung statthaft war (vgl. Art. 43 Abs. 1
SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung
EnV Art. 43 Bruttowertschöpfung - 1 Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
1    Die Bruttowertschöpfung ist auf der Grundlage der Jahresrechnung des nach Artikel 957 Absatz 1 des Obligationenrechts62 (OR) zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichteten Unternehmens zu ermitteln.
2    Sofern nach Artikel 962 OR für ein Unternehmen eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung auf der Grundlage dieses Abschlusses zu ermitteln.
3    Die Bruttowertschöpfung berechnet sich nach Anhang 5.
EnV und E. 3.5 hiervor). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz nicht für jede erdenkliche Situation ein Formular aufgeschaltet hat, kann jedenfalls kein rechtmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. Damit ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Rückerstattung des Netzzuschlags für die Jahre 2015 bis 2019 verwirkt ist.

6.6 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahren sowie des Rechtmissbrauchs als unbegründet.

6.7 Bei diesem Verfahrensausgang braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die materiellen Voraussetzungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags erfüllt wären bzw. ob die Beschwerdeführerin für die Geschäftsjahre 2015, 2016 und 2017 ohnehin keinen Anspruch hätte, wie die Vorinstanz ausführt.

7.
Im Ergebnis erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

8.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Joel Günthardt

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Document : A-472/2021
Date : 11. Januar 2022
Published : 19. Januar 2022
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Energie
Subject : Energie (Übriges); Rückerstattung Netzzuschlag Jahre 2015 - 2019


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  9  29
EnG: 39  40  41
EnV: 39  40  42  43
OR: 727  957
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  12  13  48  49  50  52  63  64
BGE-register
124-II-265 • 129-I-161 • 137-II-182 • 140-V-136 • 143-II-425 • 143-V-341 • 146-I-105
Weitere Urteile ab 2000
1P.703/2004
Keyword index
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lower instance • good faith • petitioner • federal administrational court • statement of affairs • value added tax • [noenglish] • behavior • correctness • costs of the proceedings • cooperation obligation • time limit • value • [noenglish] • false statement • undertaking • rejoinder • abuse of legal right • duty to give information • hamlet
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BVGer
A-2564/2020 • A-2974/2020 • A-4674/2019 • A-472/2021 • A-5202/2018 • A-637/2020
AS
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