Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 516/2019

Verfügung vom 10. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und/oder Dr. David Suter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Leonard Toenz und/oder Rechtsanwältin Aline Wey Speirs,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung/Verlängerung der Nachlassstundung),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 13. Juni 2019 (BZ 2019 59).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Am 29. Mai 2019 wies das Kantonsgericht Zug einen Antrag auf Verlängerung der definitiven Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin ab und eröffnete über sie den Konkurs per 29. Mai 2019, 14.00 Uhr.
Dagegen gelangte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 erteilte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Nachlassstundung wurde bis Ende des Beschwerdeverfahrens verlängert und der Sachwalter wieder eingesetzt.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A 516/2019). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls, sie abzuweisen. Das Obergericht beantragte am 12. Juli 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wies das Obergericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Konkursverfahren durchzuführen. Zugleich entschied das Obergericht über weitere prozessuale Anträge der Beschwerdeführerin (insb. Akteneinsicht). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A 616/2019). Sie verlangte insbesondere die Vereinigung mit dem Verfahren 5A 516/2019.
Aufgrund der Verfügung vom 17. Juli 2019 lud das Bundesgericht die Beschwerdeführerin ein, zu einer allfälligen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 5A 516/2019 Stellung zu nehmen. Am 29. Juli 2019 nahm sie zu den Beschwerdeantworten Stellung und widersetzte sich einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Das Obergericht äusserte sich zu dieser Eingabe am 16. August 2019. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 6. September 2019 Stellung.
Mit Urteil vom 12. September 2019 entschied das Obergericht in der Sache. Es wies die Beschwerde der Beschwerdegegnerin ab und eröffnete den Konkurs über sie neu per 12. September 2019, 10.00 Uhr. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A 818/2019).
Aufgrund des Urteils vom 12. September 2019 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin erneut zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Gegenstandslosigkeit auf. Mit Eingabe vom 26. September 2019 nahm sie Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 10. Oktober 2019 vernehmen.

2.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A 516/2019 und 5A 616/2019 ist abzuweisen. Eine Vereinigung erscheint angesichts des Verfahrensstands nicht als geboten, um eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen.

3.
Mit dem Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2019 in der Sache ist die zuvor für das obergerichtliche Verfahren gewährte aufschiebende Wirkung dahingefallen. Mit diesem Endentscheid ist in der Folge grundsätzlich auch das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im obergerichtlichen Verfahren dahingefallen. Sie beruft sich zwar am Rande auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit dem Aufschub des Konkurses bzw. der Frage, ob am 12. September 2019 der Konkurs überhaupt neu eröffnet werden durfte. Sie widersetzt sich jedoch der Abschreibung nicht in eindeutiger Weise und unterlässt es insbesondere, diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 26. September 2019 einen Antrag auf Fortführung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Ihre Anträge beschränken sich auf die Kostenfolgen. Die Neueröffnung des Konkurses am 12. September 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Obergericht als solche angeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welcher konkrete, fortbestehende Nachteil ihr dadurch entstanden sein soll. Zur Beantwortung bloss
theoretischer Rechtsfragen dient die Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Dass vorliegend ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung genügen würde (dazu BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches ersichtlich.
Das Verfahren 5A 516/2019 ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG).

4.
Bei Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP [SR 273]), wobei in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen ist (BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 f.).
Der mutmassliche Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann anhand der vorliegenden Eingaben und Aktenstücke nicht ohne weiteres festgestellt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu halbieren (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A 516/2019 und 5A 616/2019 wird abgewiesen.

2.
Das Verfahren 5A 516/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.
Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.

5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_516/2019
Date : 10. Dezember 2019
Published : 27. Dezember 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung/Verlängerung der Nachlassstundung)


Legislation register
BGG: 32  66  68  71
BZP: 72
BGE-register
125-V-373 • 140-III-92
Weitere Urteile ab 2000
5A_516/2019 • 5A_616/2019 • 5A_818/2019
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