Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 616/2019
Verfügung vom 10. Dezember 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SA,
vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Leonardo Cereghetti und/oder Dr. David Suter,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Leonard Toenz und/oder Rechtsanwältin Aline Wey Speirs,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht (Konkurseröffnung/Verlängerung der Nachlassstundung),
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 17. Juli 2019 (BZ 2019 59).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin ist Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Am 29. Mai 2019 wies das Kantonsgericht Zug einen Antrag auf Verlängerung der definitiven Nachlassstundung der Beschwerdegegnerin ab und eröffnete über sie den Konkurs per 29. Mai 2019, 14.00 Uhr.
Dagegen gelangte die Beschwerdegegnerin an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2019 erteilte das Obergericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Nachlassstundung wurde bis Ende des Beschwerdeverfahrens verlängert und der Sachwalter wieder eingesetzt. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A 516/2019).
Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2019 wies das Obergericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin ab, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Konkursverfahren durchzuführen. Zugleich entschied das Obergericht über weitere prozessuale Anträge der Beschwerdeführerin (insb. Akteneinsicht).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2019 Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 5A 616/2019). Sie verlangte insbesondere die Vereinigung mit dem Verfahren 5A 516/2019. Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2019 verlangte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde nicht einzutreten, allenfalls, sie abzuweisen. Mit Eingabe vom selben Tag beantragte das Obergericht, die Beschwerde abzuweisen. Zur Eingabe des Obergerichts äusserte sich die Beschwerdeführerin am 6. September 2019 und zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019.
Mit Urteil vom 12. September 2019 entschied das Obergericht in der Sache. Es wies die Beschwerde der Beschwerdegegnerin ab, soweit es darauf eintrat, und eröffnete den Konkurs über sie neu per 12. September 2019, 10.00 Uhr. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Urteil beim Bundesgericht angefochten (Verfahren 5A 818/2019).
Aufgrund des Urteils vom 12. September 2019 forderte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen Gegenstandslosigkeit auf. Mit Eingabe vom 26. September 2019 nahm sie Stellung. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 10. Oktober 2019 vernehmen.
2.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A 516/2019 und 5A 616/2019 ist abzuweisen. Eine Vereinigung erscheint angesichts des Verfahrensstands nicht als geboten, um eine einheitliche Beurteilung sicherzustellen.
3.
Mit dem Entscheid des Obergerichts vom 12. September 2019 in der Sache ist die zuvor für das obergerichtliche Verfahren gewährte aufschiebende Wirkung dahingefallen. Mit diesem Endentscheid ist in der Folge grundsätzlich auch das aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung im obergerichtlichen Verfahren dahingefallen. Sie beruft sich zwar am Rande auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse im Zusammenhang mit dem Aufschub des Konkurses bzw. der Frage, ob am 12. September 2019 der Konkurs überhaupt neu eröffnet werden durfte. Sie widersetzt sich jedoch der Abschreibung nicht in eindeutiger Weise und unterlässt es insbesondere, diesbezüglich in ihrer Eingabe vom 26. September 2019 einen Antrag auf Fortführung des bundesgerichtlichen Verfahrens zu stellen. Ihre Anträge beschränken sich auf die Kostenfolgen. Die Neueröffnung des Konkurses am 12. September 2019 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Was die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das Obergericht als solche angeht, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welcher konkrete, fortbestehende Nachteil ihr dadurch entstanden sein soll. Zur Beantwortung bloss
theoretischer Rechtsfragen dient die Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Dass vorliegend ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an der Beschwerdeführung genügen würde (dazu BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94), macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch ist solches ersichtlich.
Das Gesagte gilt sinngemäss auch insoweit, als die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine erweiterte Akteneinsicht für das obergerichtliche Verfahren verlangt hat: Das obergerichtliche Verfahren ist abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Eingabe vom 26. September 2019 weder einen Antrag auf Weiterführung des bundesgerichtlichen Verfahrens in diesem Punkt noch äussert sie sich anderweitig dazu. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist auch insoweit von einem Wegfall des Interesses auszugehen, zumal das Akteneinsichtsrecht - wie generell der Anspruch auf rechtliches Gehör - keinen Selbstzweck darstellt.
Das Verfahren 5A 616/2019 ist demzufolge als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
|
1 | Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen. |
2 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs. |
3 | Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar. |
4.
Bei Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. |
Der mutmassliche Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens kann anhand der vorliegenden Eingaben und Aktenstücke nicht ohne weiteres festgestellt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu halbieren (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A 516/2019 und 5A 616/2019 wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren 5A 616/2019 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg