Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B 426/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. November 2013 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht.
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ (der sich seit 6. Mai 2013 in strafprozessualer Haft befindet) am 17. Oktober 2013 wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten zu drei Jahren Freiheitsstrafe (davon 18 Monate unbedingt) sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt haben gegen das erstinstanzliche Strafurteil Berufung erhoben. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2013 verlängerte das Strafgericht die Sicherheitshaft gegen den Verurteilten bis zum 9. Januar 2014. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom 18. November 2013 ab.
B.
Gegen den Entscheid des Appellationsgerichtes gelangte X.________ mit Beschwerde vom 26. November 2013 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die sofortige Haftentlassung.
Die Staatsanwaltschaft und das Appellationsgericht beantragen je die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 6. (Posteingang: 9.) Dezember 2013 auf eine Replik.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid stützt sich auf Art. 231 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Zwar sei er serbischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Inhaftierung hin und wieder Reisen in sein Heimatland unternommen. Er lebe jedoch seit Jahrzehnten in der Schweiz, wo er eine Niederlassungsbewilligung habe. Er sei Vater von vier in der Schweiz lebenden Kindern, zu denen er Kontakt pflegen wolle. Mit Ausnahme seines in Serbien lebenden Vaters halte sich seine Kernfamilie in der Schweiz auf. Bei seiner Aussage, dass er (der Beschwerdeführer) möglicherweise nach Kanada oder Australien auswandern würde, habe es sich lediglich um spontane theoretische Gedanken gehandelt für den Fall, dass ihm eines Tages wider Erwarten die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz entzogen würde. Aussichten auf eine berufliche Existenz sehe er nur in der Schweiz. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz habe er eine Bestätigung eingereicht für eine ihm in Aussicht stehende Arbeitsstelle. Sein Antrag auf Haftentlassung sei zumindest gestützt auf geeignete Ersatzmassnahmen (Pass- und Schriftensperre, Kaution) zu bewilligen.
3.
3.1. Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
3.3. Im angefochtenen Entscheid wird der Haftgrund der Fluchtgefahr im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass ein grosser Teil seiner Verwandtschaft in Serbien lebe, wohin er gerne auch reise. Für den Fall, dass er aus der Schweiz ausgewiesen würde, habe er schon erwogen, nach Kanada oder Australien auszuwandern. Er lebe zwar seit seinem zwölften Lebensjahr in der Schweiz und sei Vater von vier hier wohnhaften Kindern. Zu den zwei Kindern seiner ehemaligen Lebenspartnerin, der mutmasslich Geschädigten, dürfte ein Kontakt allerdings in nächster Zeit kaum möglich sein. Über sein Verhältnis zu den anderen zwei Kindern sei nichts bekannt. Ein eigentliches Familienleben habe er jedenfalls nie gepflegt; seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern habe er (gemäss einer separaten Verurteilung vom 31. Mai 2011) mehrfach vernachlässigt. Eine feste Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Partnerin führe er nicht. Er habe keinen Beruf gelernt, nur sporadisch gearbeitet und nach eigenen Angaben Fr. 400'000.-- Schulden. Da der Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung arbeitslos gewesen sei, erscheine das von ihm eingereichte Stellenangebot einer Firma eher als
Gefälligkeitsschreiben. Zudem sei im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung seine Niederlassungsbewilligung in Frage gestellt. Im hängigen Berufungsverfahren sei mit der Bestätigung oder gar Verschärfung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe ernsthaft zu rechnen. Bei gesamthafter Betrachtung erscheine eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich. Ersatzmassnahmen für Sicherheitshaft könnten die dargelegte Fluchtgefahr nicht ausreichend bannen. Angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse könne er eine Kaution nicht selbst bezahlen; der drohende Verfall einer Drittkaution bilde keinen handfesten Beweggrund gegen eine Flucht. Auch eine Schriften- und Passsperre biete keine ausreichende Gewähr, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren und dem drohenden Strafvollzug stellt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 f., E. 2.3-2.4).
3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Er muss im hängigen Berufungsverfahren mit der Ausfällung bzw. Bestätigung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen schweren Sexualverbrechen und weiteren Delikten ernsthaft rechnen. Auch bei Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (von ca. sieben Monaten) begründet der ihm drohende (Rest-) Strafvollzug einen erheblichen Fluchtanreiz. Sodann räumt der Beschwerdeführer ein, dass er Kontakte in sein Heimatland (insbesondere zu seinem Vater) pflegt und sich regelmässig dort aufgehalten hat. Ebenso durften die kantonalen Instanzen mitberücksichtigen, dass er vor seiner Verhaftung in instabilen persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebte und hohe Schulden hat. Im vorliegenden Fall bestehen ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Auch die Einschätzung der kantonalen Instanzen, der dargelegten Fluchtneigung lasse sich im gegenwärtigen Zeitpunkt mit Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnen, hält vor dem Bundesrecht stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er ist amtlich verteidigt und befindet sich seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft. Seine finanzielle Bedürftigkeit wird ausreichend glaubhaft gemacht. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Rechtvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Alex Hediger, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (pauschal, inkl. MWSt) entrichtet.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht und dem Appellationsgericht, Einzelgericht, des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster